LVwG T LVwG-2023/39/2262-1

LVwG-2023/39/2262-1Tribunale amministrativo regionale11 nov 2024

Regest

Kein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht des Nachbarn<br/>Abweisung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/39/2262-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.39.2262.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA und der BB, beide Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.04.2023 wurde den Miteigentümern des Gst 1 und der Bp.*, beide KG Z, der Abbruch des dort befindlichen Wirtschaftsgebäudes samt Nebenanlagen baubehördlich bewilligt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2023 wurde den Miteigentümern des Gst. **1 KG Z die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1 nach Maßgabe der Einreichplanung der CC GmbH vom 19.04.2023 und des Lageplans gemäß § 31 Abs 2 TBO der Stürz Vermessung vom 02.03.2023 erteilt.

Im Bescheid wird unter anderem festgehalten, dass für das gegenständliche Bauvorhaben die auf Basis der geltenden Richtlinien notwenigen Parkplätze (Stellplätze) nachgewiesen sind.

In gegen diesen Bescheid eingebrachter Beschwerde verweisen die Beschwerdeführer auf die bereits im behördlichen Verfahren eingebrachten Einwendungen durch RA DD vom 24.05.2023, halten diese aufrecht und bringen dazu ergänzend vor, dass entsprechend einer Grundbuchnachfrage vom 29.06.2023 eine Grundstücksvereinigung des Gst 1 und der Bp .* weder angemerkt noch durchgeführt worden wäre, womit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Baubescheides für das Bauvorhaben, welches teilweise über die Grundstücksgrenzen (§ 4 Abs 3 TBO 2022) und ohne Einhaltung von Mindestabständen (§ 6 Abs 1 lit b TBO 2022) geplant sei, nicht vorlägen. Entsprechende Einwendungen wären Nachbarrecht.

Die Beschwerdeführer treten der Einordnung der Frage durch die Baubehörde, ob eine eingetragene Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens durch das Abstellen von Fahrzeugen belegt werden dürfe, als eine Frage des Zivilrechtes entgegen, die Baubehörde habe § 8 TBO 2022 zu vollziehen, was bedeute, dass die Parkplätze der Anzahl nach vorhanden sein und natürlich auch funktionieren müssten. Stellplätze, die auf einer eingetragenen Dienstbarkeitsfläche nachgewiesen würden, könnten nicht als geeignete Abstellflächen angesehen werden, da generell und nach dem Dienstbarkeitsvertrag die Verpflichtung zur jederzeitigen Freihaltung der ausgewiesenen Dienstbarkeitsfläche bestehe. Der jeweilige Eigentümer der dienenden (belasteten) Liegenschaft sei grundsätzlich verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Ausübung dieses Geh- und Fahrrechtes beeinträchtigen und behindern würde; insbesondere sei daher auch das Parken auf dem Geh- und Fahrbereich oder das Verstellen mit Gegenständen welcher Art immer untersagt. Diese Verpflichtungen seien von der Baubehörde anzuerkennen und zu berücksichtigen. Somit fehle der vollständige und korrekte Stellplatznachweis. Dies habe zur Folge, dass ein Gebäude ohne die entsprechenden Stellplätze rechtswidrig bewilligt worden sei. Die Baubehörde hätte im Falle der Errichtung entsprechend § 8 Abs 5 TBO 2022 die Benützung des Gebäudes zu untersagen.

Einwendungen im Sinne des § 33 Abs. 3 lit. a TBO 2022 wurden erhoben. Erhebungen, ob es durch die angeordneten Parkplätze zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität im betreffenden Gebiet insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen und dadurch zu Beeinträchtigungen des Charakters als Wohngebiet komme, seien verabsäumt worden. Unter Verweis auf § 38 Abs. 5 TROG 2022 werde festgehalten, dass es sich bei den Parkplätzen in jedem Fall um eine Nebenanlage handle. Eine diesbezügliche emissionstechnische Überprüfung zur Abschätzung der zu erwartenden Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes und zur Beurteilung, ob diese Beeinträchtigung wesentlich sei, sei nicht durchgeführt worden. Durch die Situierung der Parkplätze im Nahbereich zur Nachbargrundstücksgrenze sei aber eine Beeinträchtigung nicht nur von vornherein nicht auszuschließen, sondern sogar zu erwarten.

Aus dem Baubescheid gehe nicht hervor, ob für die im Nordosten an der Grundstücksgrenze zu Gst **2 geplante Stützmauer und Aufschüttung über 2 m Höhe eine dafür notwendige ausdrückliche Zustimmung durch die betroffene Grundstückseigentümerin erteilt worden wäre.

II.Sachverhalt/Feststellungen:

Das Gst **1, KG Z, ist als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 gewidmet.

Am 19.04.2023 gingen die sodann zum Bescheid vom 07.06.2023 genehmigten Einreichpläne der CC GmbH bei der belangten Behörde ein, ebenso wie am gleichen Tag ein Parkplatznachweis (12 erforderliche Stellplätze werden darin nachgewiesen) zum Bauvorhaben.

Mit Schreiben vom 11.05.2023 verständigte die Behörde (neben weiteren auch) die Beschwerdeführer und deren damaligen Rechtsvertreter von der Auflage der Projektunterlagen und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit der Akteneinsicht zum Bauakt ein. Über erfolgte Besprechung mit dem Beschwerdeführer wurden sodann dazu im Zuge dieses Parteiengehörs mit E-Mail vom 15.05.2023 und nochmals (über ausdrückliche Anforderung durch den Beschwerdeführer) mit E-Mail vom 23.05.2023 Unterlagen zum Bauansuchen (Einreichpläne, Parkplatznachweis, Stellungnahme Baubezirksamt Imst) an die damalige Rechtsvertretung und an die Beschwerdeführer übermittelt.

Am 24.05.2023 erhoben die Beschwerdeführer über ihren damaligen Rechtsvertreter dazu Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

Die notwendige Stellplatzanzahl wurde in Summe mit 12 Stellplätzen entsprechend der Stellplatzordnung/-richtlinie errechnet, blieb ihrer Berechnung nach unwidersprochen und sind entsprechend im Parkplatznachweis ausgewiesen.

In der genehmigten Planung sind insgesamt 13 Stellplätze projektiert. Dabei befinden sich 1 Stellplatz auf Lagehöhe des EG, insgesamt 6 Stellplätze auf Lagehöhe des 2. UG bzw stufig im Gelände nach unten versetzt, insgesamt 6 Stellplätze (davon 2 in der Garage) auf Lagehöhe des 1. UG, wobei auf der nordwestlich des Bestandsgebäudes ausgewiesenen Parkfläche rechtswirksam tatsächlich nur 4 Stellplätze (davon 1 Stellplatz in Längsaufstellung) und nicht - wie demgegenüber lediglich nachrangig und damit nicht rechtsrelevant beschriftet - 5 Stellplätze projektiert und sodann genehmigt sind. Zutreffend findet sich diese Anzahl der auf Lagehöhe des 1. UG projektierten Stellplätze auch in der im Bescheid entsprechend wiedergegebenen Aufstellung des hochbautechnischen Sachverständigen EE. Die projektierte Stellplatzanzahl von gesamt 13 Stellplätzen und ihre Positionierung ergeben sich aus den genehmigten Planunterlagen, dabei aus der Darstellung im Lageübersichtsplan und im Nachweiseplan, dies in Zusammenschau mit den Schnittführungen I-I, a-a und b-b sowie den jeweiligen Detaildarstellungen der Geschoße EG, 1. UG und 2.UG. Diese Einreichpläne lagen den Beschwerdeführern zum Parteiengehör vor. Dies ergibt sich aus der Aktenlage (E-Mails vom 15.05.2023 und 23.05.2023). Dass die notwendige Stellplatzanzahl von 12 Stellplätzen auch Eingang in die Stellplatzplanung gefunden hat, weist der Sachverständige mit seiner in den Bescheid übernommene Aufstellung nach.

III.Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wurde durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

Zur Beurteilung der Vertretungslage im Beschwerdeverfahren erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eine entsprechende Nachfrage beim im behördlichen Verfahren auftretenden Vertreter der Beschwerdeführer, RA DD. Dieser verneinte eine Vertretung im Beschwerdeverfahren.

Die Projektierung von 13 Stellplätzen ergibt sich aus den zum Bauvorhaben erstellten Projektunterlagen. Die Wahrung von Parteiengehör zu diesen Unterlagen ist nach den Feststellungen aktenevident (Schreiben vom 11.05.2023, E-Mail vom 15.05.2023 und über ausdrückliche Anforderung weiteres E-Mail vom 23.05.2023). Erforderliche 12 Stellplätze sind im Stellplatznachweis ausgewiesen, die Anzahl von 12 Stellplätzen ist als solche nicht in Frage gestellt. Der Stellplatznachweis ist Bescheidbestandteil.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Bei der aufgeworfenen Dienstbarkeitsfrage, den Fragen im Zusammenhang mit Änderungen von Grundstücksgrenzen, der Frage von Wahrnehmung fremder Rechte und dem Stellplatzeinwand nach § 8 TBO 2022 handelt es sich um reine Rechtsfragen.

Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

IV.Rechtslage:

Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise:

„§ 38

Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,

….

(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten (§ 13 Abs. 1a) und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

[…]

(5) Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. …

[…]“

V.Erwägungen:

1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).

Jeder Nachbar kann nur die Verletzung der ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, nicht aber auch Einwendungen bezogen auf Rechte anderer am Verfahren beteiligter Personen erheben.

Die den Nachbarn zustehenden Mitspracherechte sind im Katalog des § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählt. Die Beschwerdeführer grenzen mit ihrem Grundstück Nr **3 im Süden und Südwesten unmittelbar an das Baugrundstück an und sind damit als Nachbarn nach § 33 Abs 3 TBO 2022 berechtigt, die in lit a bis f aufgezählten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im Nachbarbeschwerdeverfahren in seiner Prüfungsbefugnis an den Umfang geltend gemachter zulässiger Mitspracherechte, und dies nur insoweit, als diese auch dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen, gebunden.

Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten ist das Landesverwaltungsgericht nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264 ua, Ra 2018/06/0276 ua).

2. Zum Beschwerdepunkt „Bauplatz“:

Aus dem 3. Abschnitt/Gestaltung des Baulandes der TBO 2022 ist kein Nachbarrecht ableitbar. Weder wird ein solches ausdrücklich eingeräumt, noch ergibt sich ein solches über höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Dem Nachbarn kommt in einem Verfahren betreffend Grundstücksänderungen (nunmehr §§ 14 bis 17 TBO 2022) keine Parteistellung zu. Die Bestimmungen über die Grundstücksänderung geben keinerlei Hinweis darauf, dass sie nicht nur im öffentlichen Interesse gelegen seien (vgl VwGH 23.01.1997, 96/06/0229, ergangen zur Vorgängerbestimmung der §§ 12 bis 15 TBO 1989).

Aus der Bestimmung des § 14 TBO 2022 (Teilung, Vereinigung und jede sonstige Änderung der Grenzen von Grundstücken im Bauland) vermag der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht abzuleiten, da diese Bestimmung nicht dem Schutz des Nachbarn dient (vgl VwGH 16.03.1995, 94/06/0236, ergangen zur Vorgängerbestimmung des § 12 TBO 1089)

Da Nachbarn im Verfahren zur Erlassung der Teilungsbewilligung keine Parteistellung zukommt, kann eine Einwendung betreffend eine erforderliche Grundteilung keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts darlegen (vgl VwGH 11.09.1997, 97/06/0103, ergangen zur Vorgängerbestimmung der §§ 12 bis 14 TBO 1989).

Einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur folgend ist damit im Besonderen auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, welches aus dem vorgetragenen Umstand fehlender grundbücherlicher Durchführung der Grundstücksänderung bezogen auf das Gst 1 und die Bp .* ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ableitet, unzulässig.

Das unter diesem Titel der Grundstücksveränderung erhobene weitere Vorbringen einer unzulässigen Überbauung der Grenze zwischen dem Gst 1 und der Bp .* steht damit aber ebenso nicht im nachbarlichen Mitspracherecht. Zudem stünde den Nachbarn eines Bauverfahrens darüber hinaus auch nicht unter dem Titel der Wahrnehmung ihrer Abstandsrechte ein Mitspracherecht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften innerhalb der Baugrundstücke zu. Jeder Nachbar kann nur die Abstandsbestimmungen seinem eigenen Grundstück gegenüber zulässigerweise verfolgen.

Es gilt auch, dass der Umstand, dass aufgrund einer Vereinigung von Grundparzellen an der (früheren) gemeinsamen Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke die Errichtung eines Gebäudes möglich ist, ohne dass an dieser Grundgrenze Abstandsvorschriften einzuhalten wären, den Nachbarn weder in seinem Recht gemäß § 33 Abs 3 lit a und e TBO 2022 auf widmungsgemäße Verwendung eines Grundstücks noch in seinem Recht auf Einhaltung von Mindestabständen verletzt (VwGH 23.02.1997, 96/06/0229).

3. Zum Beschwerdepunkt „nachgewiesene Stellplätze“:

Es entspricht grundsätzlicher ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, dass den Nachbarn zur Stellplatzfrage als solcher kein Mitspracherecht zusteht. Die Bestimmungen über die Schaffung und die Zahl der Stellplätze und Garagen dienen nicht deren subjektivem-öffentlichem Schutz Bei den Vorschriften des § 8 über Pflichtabstellplätze handelt es sich nicht um ein Nachbarrecht. Ausschließlich dem öffentlich-rechtlichen Rechtsbereich weist der Gesetzgeber grundsätzlich jene Bestimmungen zu, nach denen eine ausreichende Anzahl an Abstellmöglichkeiten für die ständigen Benützer und Besucher einer baulichen Anlage zu schaffen sind (VwGH 18.09.2002, 2000/06/0015; 24.03.2010, 2008/06/0198; uva).

Mit Einwendungen gegen die beabsichtigte Situierung der Stellplätze, deren konkrete Ausweisung und Ausgestaltung wird kein Nachbarrecht geltend gemacht. Mangelt es damit schon am materiellen Mitspracherecht, erweist sich aber auch die (noch mit) 24.05.2023 erhobene Forderung nach Einholung eines verkehrsplanerischen Gutachtens als unzulässig, können Verfahrensrechte nämlich nicht weitergehen als die ihnen zugrundeliegenden materiellen Rechte.

Werfen die Beschwerdeführer den Nachweis von Stellplätzen auf eingetragener Dienstbarkeitsfläche als unzulässig und ungeeignet vor (die Beschwerdeführer beziehen sich dabei auf das zu Gunsten ihres Gst *3 auf Gst 1 und Bp . im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrrecht) und fordern sie demgemäß eine Freihaltung dieser Fläche, unterliegt dies ebenfalls nicht ihrem baurechtlichen Mitspracherecht als Nachbarn zum Bauvorhaben.

Zutreffend sieht die belangte Behörde die damit aufgeworfene Dienstbarkeitsproblematik vielmehr im Zivilrecht verhaftet. Klärung und Durchsetzung obliegt dem ordentlichen Rechtsweg. Privatrechtliche Einwendungen stellen keine tauglichen Einwendungen im Bauverfahren dar. Die Beschwerdeführer sind nicht gehindert, den Privatrechtsweg zu beschreiten. Privatrechtliche Einwendungen führen nicht zu einer Versagung einer Baubewilligung (etwa VwGH 22.02.1990, 90/06/0007, ua).

Eine Baubewilligung bedeutet die Verleihung des subjektiv öffentlichen Rechts, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, und enthält lediglich die Feststellung, dass das geplante Vorhaben vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt des Raumordnungsrechts und des Baurechts her zulässig ist. Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau insofern kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sagt nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden kann (etwa VwGH 27.09.2005, 2005/06/0151; 21.10.2004, 2004/06/0147).

Eine Bejahung der Stellplatzfrage im Baubewilligungsverfahren vermag die Klärung dieser Frage im ordentlichen Rechtsweg nicht zu präjudizieren, insbesondere nicht eine allenfalls erforderliche Servitut zu schaffen oder eine privatrechtlich erforderliche, aber nicht erteilte Zustimmung der Nachbarn zu ersetzen (Hinweis E vom 25. November 1999, 99/06/0026).

Festzuhalten gilt es, dass diese Dienstbarkeitsproblematik des Geh- und Fahrrechts der Beschwerdeführer auch nicht eine Frage der unter der Vorschrift des § 3 Abs 1 TBO 2022 erfassten Zufahrtsregelung darstellt, ist nämlich Regelungsinhalt dieser Bestimmung eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung des Baugrundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Auch begründen die Vorschriften über die Notwendigkeit einer Zufahrt zum Bauplatz schon nicht subjektiv öffentliche Rechte der Nachbarn. Gemäß den in § 26 Abs 3 (und 4) verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs 1 zu (etwa VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178, ua). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle lediglich festgehalten, dass das Baugrundstück unmittelbar an die L 286 angrenzt und über diese erschlossen ist, die Zustimmung der Landesstraßenverwaltung liegt vor.

Mangels Mitspracherecht zur Stellplatzfrage nach § 8 TBO 2022 greift damit auch der in diesem Sachzusammenhang getroffene Rückgriff auf § 8 Abs 5 TBO 2022 (Vorgangsweise im Falle nachträglichen Wegfalls von erforderlichen Abstellmöglichkeiten) für die beschwerdeführenden Nachbarn nicht.

Die erhobenen Einwendungen sind damit im vorliegenden Bauverfahren unzulässig.

4. Zum Beschwerdepunkt „Emissionen“:

Wie festgestellt, ist die erforderliche Anzahl von 12 Stellplätze für das Bauvorhaben von den Beschwerdeführern nicht strittig gestellt. Wie festgestellt, sind laut Planung auf dem Baugrundstück insgesamt 13 Stellplätze projektiert.

Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Immissionsschutz nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 beeinträchtigt.

Das Baugrundstück ist als gemischtes Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2022 gewidmet. Beantragt ist ein Wohngebäude.

Gemäß § 38 Abs 2 zweiter Satz TROG 2022 dürfen im gemischten Wohngebiet die im Abs 1 genannten Gebäude errichtet werden. Nach § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 dürfen Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt, errichtet werden.

Mit LGBl Nr 110/2019 wurde die lit a des Abs 1 des § 38 TROG in die heutige Fassung geändert. Im Gegensatz zur abgelösten vormaligen Fassung der lit a, welche im Wohngebiet „Wohngebäude“ für zulässig erklärte und für welche sich ein Immissionsschutz für diese Gebäude über höchstgerichtliche Rechtsprechung ableitete und dabei tragend an das Moment besonderer Umstände knüpfte, ergibt sich nunmehr die zulässige Bauführung in ihrer Umfänglichkeit ex lege aus der Vorschrift der lit a. Eine Immissionsbeschränkung für diese Bauführungen und damit auch einen Immissionsschutz für die Nachbarn, wie der Gesetzgeber solches im Gegensatz dazu ausdrücklich für unter lit d fallenden Bauvorhaben vorsieht und festschreibt, ist dabei für die unter die lit a fallenden Bauvorhaben nicht vorgesehen. Die Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 110/2019 bringen diesen neuen Regelungsinhalt entsprechend zum Ausdruck, als – begründet mit näher erwogener Verfahrensvereinfachung - ausgeführt wird, dass künftig eine Prüfung der Immissionsauswirkungen unterbleiben kann. Auf besonderen Umständen, wie solche nach der Rechtsprechung zur alten Rechtslage als immissionsrelevant zu beachten waren, liegt im Umfang der Bauführungen nach lit a aufgrund des eindeutigen Erklärungsinhalts dieser Bestimmung daher kein Gewicht mehr.

Die beurteilte erforderliche Stellplatzanzahl von 12 Stellplätzen wird nach der genehmigten Planung um einen weiteren Stellplatz überschritten. Die damit 13 projektierten Stellplätze liegen innerhalb des gesetzlich eingeräumten zulässigen Übersteigungsrahmens (13,2 Stellplätze). Einer Immissionsprüfung bedarf es damit nach der geltenden Gesetzeslage nicht.

Der Frage, ob es – wie in der Beschwerde als beachtlich vorgehalten – durch die angeordneten Parkplätze zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Immissionen und des Charakters des Wohngebietes komme, ist vorliegend schon jedenfalls nicht relevant, stellt sich diese Frage nicht bzw greifen diese Einschränkungen nämlich nicht für die nach § 38 Abs 2 zweiter Satz erster Fall TROG 2022 verwiesenen Wohngebäude nach Abs 1 lit a, sondern stehen lediglich die in § 38 Abs 2 TROG 2022 angeführten weiteren Bauvorhaben unter derartiger Beschränkung.

Das Beschwerdevorbringen ist somit in diesem Umfang unbegründet.

5. Zum Beschwerdepunkt „Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022“:

Die Beschwerdeführer werfen mit diesem Beschwerdepunkt die Abstandsfrage zum im Nordosten an das Baugrundstück angrenzenden Gst **2 auf. Dies erweist sich jedoch als unzulässig. Das Gst **2 steht nicht im Eigentum der Beschwerdeführer, sondern vielmehr in drittem Eigentum. Einwendungen bezogen auf Rechte anderer am Verfahren beteiligter Personen begründen kein Nachbarrecht. Der Beschwerdeeinwand ist damit unzulässig.

6. Das (noch) in der Stellungnahme vom 24.05.2023 erhobene Vorbringen bezogen auf Kanalführungen aus dem Baugrundstück in das Nachbargrundstück ist ebenfalls nicht subjektiv-öffentliches Mitspracherecht im vorliegenden Bauverfahren, dies weder unter dem Titel des § 3 Abs 5 TBO 2022, noch auch im Hinblick auf eine eventuell zivilrechtliche Relevanz sowie auch in grundsätzlicher Fragestellung zu § 1 Abs 3 lit e TBO 2022.

7. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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