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LVwG-2021/42/2354-3•LVwG T LVwG-2021/42/2354-3
LVwG-2021/42/2354-3Tribunale amministrativo regionale11 nov 2024
Bundesverwaltungsabgabe<br/>Vorschreibung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des CC vom 06.08.2021, ***, betreffend einen Kostenbescheid nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer unter der Betriebsnummer *** das „Zerstören der Hornanlage bei Kälbern für die Nachzucht und bei Mastkälbern bis zu einem Alter von sechs Wochen“.
Die belangte Behörde bestätigte diesen „Antrag auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe“ für den Betrieb mit der LFBIS-Nr *** mit Schreiben vom 21.01.2020, ***.
Mit Bescheid vom 06.08.2024, Zl ***, bestimmte die belangte Behörde die Verwaltungsabgabe für die Bestätigung des Antrages auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe gemäß A. Allgemeiner Teil TP 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) mit Euro 6,50. Zudem enthielt der zitierte Bescheid den Hinweis, dass der Antrag nach § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 mit Euro 14,30 zu vergebühren ist.
Mit am 30.08.2021 bei der belangten Behörde eingegangenem Schreiben beantragte AA die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 06.08.2024, Zl *** und begründete dies mit Rechtswidrigkeit des Vorgehens der belangten Behörde.
II.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Anhanges II Teil II Nr 1.7.8 der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates lautet wie folgt:
„ANHANG II
Detaillierte Produktionsvorschriften gemäß Kapitel III
Teil II: Vorschriften für die Tierproduktion
Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11 und 14 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Tierproduktion.
[…]
1.7.8. Unbeschadet der Entwicklungen in der Tierschutzgesetzgebung der Union können das Kupieren von Schwänzen bei Schafen, das Schnabelstutzen bei höchstens drei Tage alten Tieren, und die Enthornung nur im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen oder wenn die Arbeitssicherheit andernfalls gefährdet wäre. Die Entfernung der Hornknospen kann nur im Einzelfall zulässig sein, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient oder wenn die Arbeitssicherheit andernfalls gefährdet wäre. Die zuständige Behörde genehmigt diese Eingriffe nur im Falle einer hinreichenden Begründung durch den Unternehmer, der die Gründe dieser zuständigen Behörde gemeldet hat, und wenn die Eingriffe von qualifiziertem Personal vorgenommen werden.
[…]
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG) BGBl Nr 51/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
[…]“
3. Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl Nr 24/1983, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 5/2008, lauten wie folgt:
„I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI. Abs 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
[…]“
„§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.“
[…]“
„§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben ist.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne Weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungs-entlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.“
„II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben
§ 4. für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.“
[…]
„Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
A.Allgemeiner Teil
Euro
1. Bescheide durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen
oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung
verlängert wird, sofern sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere
andere Tarifpost des besonderes Teiles dieses Tarifes fällt ……………6,50
[…]“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszuweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
III.Beweiswürdigung und rechtliche Ausführungen:
Ergeht im Zusammenhang mit einer Amtshandlung ein Bescheid gemäß den Vorgaben des § 56 oder § 57 AVG, ist die Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgabe in den Spruch dieses Bescheides aufzunehmen. Die Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben darf aber auch mit abgesonderten Bescheid erfolgen.
Die Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 erfolgte nicht mit der Bestätigung/Genehmigung des Antrages auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe vom 10.12.2019. Die belangte Behörde war dennoch berechtigt, die Bundesverwaltungsabgabe mit einem gesonderten Bescheid vorzuschreiben [Hengstschläger/Leeb AVG § 78 (Stand 1.4.2009, rdb.at)].
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid vom 06.08.2021, Zl ***, den maßgebenden Sachverhalt fest. Der angefochtene Bescheid ist somit als solcher nach § 56 AVG und nicht als Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG zu qualifizieren. Aus diesem, § 3 Abs 2 BVwAbgV widersprechenden Vorgehen der belangten Behörde gibt sich jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid erfüllte die Kriterien des § 56 AVG und dem Beschwerdeführer stand die – von ihm auch genutzte – Möglichkeit offen, den Bescheid mit Beschwerde zu bekämpfen.
Nach § 78 Abs 1 erster Satz AVG könne den Parteien für wesentliche in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Die Abgabenpflicht gemäß § 78 AVG besteht jedenfalls für die Verleihung von Berechtigungen. Die belangte Behörde bestätigte den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.12.2019 auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe und verlieh dem Beschwerdeführer somit eine Berechtigung. Die Voraussetzung für die Vorschreibung einer Bundesverwaltungsabgabe liegt somit vor.
Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe ergibt sich aus den in der BVwAbgV festgelegten Tarifen. Die belangte Behörde hat dabei in Übereinstimmung mit Z 1 des Allgemeinen Teils des Tarifes die Verwaltungsabgabe mit Euro 6,50 bestimmt.
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde auch gegen den von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen „Hinweis nach dem Gebührengesetz“. Dazu ist festzuhalten, dass mit der Vollziehung des GebG gemäß § 38 Abs 1 GebG der Bundesminister für Finanzen betraut ist. Die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätige belangte Behörde wies lediglich auf die zu entrichtende Gebühr hin, eine Vorschreibung dieser Gebühr erfolgte nicht. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich somit.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des § 78 AVG und der BVwAbgV. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu klären (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Dementsprechend wird die ordentliche Revision mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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