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LVwG-2021/36/1940-4•LVwG T LVwG-2021/36/1940-4
LVwG-2021/36/1940-4Tribunale amministrativo regionale11 nov 2024
Kanalbenützungsgebühren<br/>Anschlussgebühren<br/>Anschlusszeitpunkt<br/>Ausnahmen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021, Zl ***, über die Beschwerde des AA, wohnhaft **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.03.2021, Zl ***, mit dem eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von insgesamt Euro 11.915,50 (inkl 10% USt) festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z mit Gemeinderatsbeschluss vom 08.11.2017 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.12.2018, für das kombinierte landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude ua mit Rinder- und Schafstall samt Garagen und anderen Nebenräumen und das daneben situierte separate Wirtschaftsgebäude sowie die freistehenden Liegeboxen für Milchkühe, alle auf Gst **1 KG *****, wie folgt neu festgesetzt wird:
Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs 1 Kanal-gebührenverordnung
(Baumasse)
Tarif gemäß § 2 Abs 3 KanalgebührenverordnungEuro/m3 (inkl USt)
Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 Kanal-gebührenverordnung
Euro 5,62
Euro 11.646,10
Kanalanschlussgebühr (netto)
Euro 9.999,50
10% USt
Euro 1.646,60
Kanalanschlussgebühr (brutto)
Euro 11.646,10
Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unberührt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.03.2021, Zl ***, wurde gegenüber AA (in der Folge: Beschwerdeführer) - ohne Bezugnahme wofür die Abgabe vorgeschrieben wurde - eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von insgesamt Euro 11.915,50 (inkl 10% USt) festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde 2.072,26 (wohl: Kubatur in m3) dieser Festsetzung und Vorschreibung zu Grunde gelegt.
Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 23.04.2021 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor:
Die Anschlussgebühr sei ihm zu Unrecht auf Grundlage der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z vom 04.11.2020 vorgeschrieben worden.
Sowohl diese Verordnung als auch die Vorgängerverordnung vom 08.11.2017 sehe vor, dass der Gebührenanschluss mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage entstehe. Sein Grundstück sei bereits im Juni 2018 an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen worden, sodass der Gebührenanspruch der Gemeinde bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden sei. Daraus folge, dass im gegenständlichen Fall für die Anschlussgebühren die Gebührenordnung vom 08.11.2017 als rechtliche Grundlage heranzuziehen sei. Das habe nicht nur Auswirkungen auf den Tarif, sondern auch auf die Bemessungsgrundlage, zumal die Ausnahmebestimmungen bzw Begünstigungen in der Verordnung vom 08.11.2017 anders geregelt gewesen seien. Der bekämpfte Bescheid sei daher aufgrund der falschen Rechtsgrundlage als nichtig aufzuheben. Vorsichthalber wurde auch noch vorgebracht, dass eine reine Scheinbegründung vorliege. Es werde ausschließlich auf die Rechtsgrundlagen verwiesen. Zur Berechnung der Kubatur, also zur Bemessungsgrundlage, fehle jegliche Begründung. Aus diesem Grund müsse daher auch die Höhe der Bemessungsgrundlage vollumfänglich bekämpft werden. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, dass sich neben dem ausdrücklichen Wortlaut auch aus dem Umstand, dass lediglich bei Scheunen, Tennen und Städel der Zusatz „in Holzbauweise“ verwendet wurde, bei Ställen dieser Zusatz jedoch ausdrücklich fehlt. Für die gesamte Kubatur des Gebäude(teils) Stall dürfe sohin gemäß § 2 Abs 2 der Kanalgebührenordnung vom 08.11.2027 keine Anschlussgebühr vorgeschrieben werden. Hinsichtlich des Holzschuppens wurde ausgeführt, dass nur das Fundament betoniert sei, das Mauerwerk nicht. Für den Holzschuppen sei sohin gemäß § 2 Abs 2 der Kanalgebührenordnung ebenso keine Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben. Bei den Garagen handle es sich um landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude bzw entsprechend genutzte Gebäudeteile, sodass hier die Kubatur zu halbieren sei (§ 2 Abs 1 Kanalgebührenordnung). Für die Liegeboxen als Teil des Stalles, sei ebenfalls keine Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben (siehe Punkt 1.).
Zusammengefasst sei die Kanalanschlussgebühr sohin auf einer falschen Rechtsgrundlage und in der falschen Höhe vorgeschrieben worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.06.2021, Zl ***, wurde die Beschwerde als „teilweise unbegründet abgewiesen“. Eine geänderte Festsetzung der Kanalanschlussgebühr wurde im Spruch dieses Bescheides nicht vorgenommen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kanalanschlussgebühr nicht auf Grundlage der Verordnung vom 08.11.2017 vorgeschrieben werden konnte, da eine Vorschreibung nur bei der Benützung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage möglich gewesen sei, das Grundstück aber noch nicht angeschlossen gewesen sei. Nach Gesprächen mit dem Beschwerdeführer und nochmaliger Durchsicht der Unterlagen und zwei erfolgten Gesprächen mit dem Beschwerdeführer habe sich ergeben, dass das Gst **1 KG ***** bis zur Trennstelle an die Kanalisationsanlage seit Mai 2019 angeschlossen sei. In der bekämpften Entscheidung vom 30.03.2021 sei die Kanalgebührenverordnung 2021 angewendet worden, mit einem Tarifsatz von Euro 5,75 (inkl 10 % USt) pro Kubikmeter Baumasse. Der Beschwerde werde daher insoweit Folge geben, als bei einer Bemessungsgrundlage von 2.072,26 (m3) nunmehr der Tarif von Euro 5,62 (inkl 10% USt) zur Grunde gelegt werde, und ergebe dies eine Anschlussgebühr von nunmehr Euro 11.646,10. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Kanalanschlussgebühr für die auf Gst **1 KG ***** bestehenden baulichen Anlagen vorgeschrieben wurde. Dabei wurde der Schafstall als Laufstall gewertet und daher bei der Berechnung gemäß § 2 Abs 3 der Kanalgebührenverordnung vom 04.11.2020 nur 1/4 der Baumasse vorgeschrieben. Der Rinderstall wurde als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude qualifiziert und gemäß § 2 Abs 2 der Kanalgebührenverordnung vom 04.11.2020 dessen Baumasse halbiert. Hinsichtlich des Holzschuppens wurde ausgeführt, dass dieser von den Ausnahmen nach § 2 Abs 6 der Kanalgebührenverordnung vom 04.11.2020 umfasst ist und daher dessen Kubatur bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage auch nicht miteinberechnet wurde. Hinsichtlich der Garagen wurde unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 20.03.2000, 99/17/0381) ausgeführt, dass diese von der Kanalanschlussgebühr nicht ausgenommen sind. Gemäß § 2 Abs 2 der Kanalgebührenverordnung vom 04.11.2020 wurde deren Baumasse bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ebenfalls halbiert. Zu den Liegeboxen wurde ausgeführt, dass diese als Teil des Stallgebäudes zu werten sind und daher von der Kanalanschlusspflicht umfasst sind. Die Liegeboxen wurden von der belangten Behörde ebenfalls als Laufstall qualifiziert und deren Baumasse nur zu einem Viertel in die Bemessungsgrundlage eingerechnet.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 29.06.2021 ein, in dem vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen wurde und ergänzend insbesondere ausgeführt wird, dass die „Gemeinde“ nach wie vor verkenne, dass die Verordnung vom 08.11.2017 zur Anwendung gelange.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden von der belangten Behörde weiters Bauakten sowie ergänzende Unterlagen ua auch zur Klärung der Frage, ob, und gegebenenfalls wann genau, im gegenständlichen Fall der Abgabenanspruch für eine Kanalanschlussgebühr entstanden ist, eingeholt.
Dazu brachte die belangte Behörde mit Email vom 27.05.2022, 23.12.2022 und vom 26.07.2024 Unterlagen ein teilte ua im jüngsten Email ua unter Anschluss von Fotos zusammengefasst mit, dass es stimmt, dass das Gst **1 KG ***** seit Mitte Juni 2018 an die Gemeindekanalisation angeschlossen ist, der Beschwerdeführer aber (im Übrigen auch nach wie vor bis heute) einen Anschluss verweigere, da er der Meinung sei, dass die Pumpe nicht dicht sei. Am 07.05.2019 sei eine Behebung des Mangels durch Austausch des Kunststoffträgers gegen einen aus Metall erfolgt und sei die Anschlussleitung ab diesem Zeitpunkt dicht. Weiters sei am 12.07.2022 eine Kollaudierung erfolgt. Dazu wurden zum Nachweis Lichtbilder mit Datumangabe 07.06.2018 und 12.06.2018 sowie ein Arbeitsbericht der BB vom 07.05.2019 vorgelegt. In diesem Arbeitsbericht der BB sind insbesondere folgende Angaben angeführt: „Umbau Träger von Kunststoff auf Standard, Einstellung des Motorschutzes, Dichtheit i.O., Problelauf i.O.“
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt sowie der ergänzenden Einholung von Unterlagen und der Bauakten betreffend die Gebäude auf Gst **1 KG *****.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z, Gemeinderatsbeschlusses vom 08.11.2017 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.12.2018:
„§ 1
Kanalbenützungsgebühren
(1)Die Gemeinde Z erhebt Kanalbenützungsgebühren als Anschlussgebühr und als laufende Gebühr.
(…)
§ 2
Anschlussgebühr
(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetzes 2011 (TVAG 2011), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch LGBL. Nr. 26/2017, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs. 2 vorliegt. Im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe ist die tatsächliche Baumasse nur ein einem Viertel anzurechnen. Bei gewerblichen Betrieben, ausgenommen gastgewerbliche Gebäude, werden die Betriebs- und Lagerhallen mit der Hälfte der Baumasse berechnet.
(2) Nicht zu berücksichtigen sind:
Ställe, Scheunen in Holzbauweise, Tennen in Holzbauweise, Städel in Holzbauweise, Silos und Fahrsilos, begehbare und nicht begehbare Folientunnels;
Bienenhäuser, Hundezwinger, Gartenhäuser, jedoch nur, sofern diese nicht mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden;
Überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen, die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen - nicht umfasst von dieser Ausnahme sind jedoch Nebengebäude wie Geräteschuppen, Garagen, Carports (sofern eine Baumasse im Sinn des Abs 1 gegeben ist).
(3) Die Anschlussgebühr beträgt einmalig 5,62 Euro pro Kubikmeter umbauten Raum.
(4) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit dem Beginn des entsprechenden Bauvorhabens.
(...)“
IV.Erwägungen:
1. Zum Abgabengegenstand und zur anzuwendenden Rechtlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).
Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften – auf den sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben wohl bezieht – hat daher auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; ua).
2. Zur Ermittlung der anzuwendenden Rechtslage ergibt sich aus dem vorgelegten Akt Folgendes:
In der bekämpften Entscheidung wird - ohne nähere Angaben - auf die damals in Geltung stehende Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 04.11.2020 Bezug genommen und ein Tarif von Euro 5,75 (inkl USt) pro Kubikmeter Baumasse der Festsetzung der Kanalanschlussgebühr zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits im Juni 2018 an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen worden sei.
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird ausgeführt, dass seit Mai 2019 das Grundstück bis zur Trennstelle an die Kanalisationsanlage angebunden sei.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilte die belangten Behörde im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Email vom 26.07.2024 unter Anschluss von Unterlagen samt Fotos mit, dass es richtig ist, dass das Gst **1 KG ***** seit Mitte Juni 2018 an die Gemeindekanalisation angeschlossen ist, der Beschwerdeführer aber nach wie vor bis heute einen Anschluss verweigere, da er der Meinung sei, dass die Pumpe nicht dicht sei. Daraufhin sei am 07.05.2019 eine Behebung des Mangels erfolgt und sei die Anschlussleitung ab diesem Zeitpunkt dicht. Weiters sei am 12.07.2022 eine Kollaudierung erfolgt.
Dazu wurden Lichtbilder mit Datumangabe 07.06.2018 und 12.06.2018 sowie ein Arbeitsbericht der BB vom 07.05.2019 zum Nachweis vorgelegt.
3. Gemäß § 2 Abs 4 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z, Gemeinderatsbeschlusses vom 08.11.2017 entsteht der Gebührenanspruch mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit dem Beginn des entsprechenden Bauvorhabens.
Diese Verordnung stand - bis auf die Änderung der Tarifsätze - bis zur Erlassung der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z mit Gemeinderatsbeschluss vom 04.11.2020 in Geltung (vgl § 7).
4. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akten und deren ergänzenden Unterlagen und Ausführungen sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich sohin übereinstimmend, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück im Juni 2018 an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen wurde. Dazu kann insbesondere auf die von der belangten Behörde ergänzend vorgelegten Lichtbilder mit Datumangabe 07.06.2018 und 12.06.2018 verwiesen werden.
Aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde vom 26.07.2024 ergibt sich, dass im Mai 2019 dann die Behebung eines Mangels durch Austausch des Kunststoffträgers gegen einen aus Metall erfolgte.
In dem von der belangten Behörde ergänzend vorgelegten Arbeitsbericht der BB vom 07.05.2019 finden sich insbesondere folgende Angaben: „Umbau Träger von Kunststoff auf Standard, Einstellung des Motorschutzes, Dichtheit i.O., Problelauf i.O.“
Aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 26.07.2024 („Behebung eines Mangels“) und der Angabe im Arbeitsbericht der BB („Umbau Träger von Kunststoff auf Standard“) ergibt sich sohin, dass damit im konkreten gegenständlichen Fall erst im Mai 2019 auch ein standard- und ordnungsgemäßer Anschluss des konkreten verfahrensgegenständlichen Grundstücks iSd § 2 Abs 4 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z mit Gemeinderatsbeschlusses vom 08.11.2017 gegeben war.
5. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass gemäß § 2 Abs 4 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z mit Gemeinderatsbeschlusses vom 08.11.2017 im Mai 2019 der Gebührenanspruch hinsichtlich der Kanalanschlussgebühr entstanden ist.
Dies unbeschadet dessen, dass eine Einleitung in den Kanal im Zeitpunkt der Festsetzung nicht gegeben war und nach Angaben der belangten Behörde auch nach wie vor nicht gegeben ist.
Aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften kommt der Beschwerde daher insofern Berechtigung zu, als dass gegenständlich die Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z mit Gemeinderatsbeschlusses vom 08.11.2017 zur Anwendung gelangt und nicht wie der bekämpften Entscheidung vom 30.03.2021 zu Grunde gelegt, die Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z mit Gemeinderatsbeschluss vom 04.11.2020.
6. Soweit die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass auf Grundlage der Kanalgebührenverordnung vom 08.11.2017 eine Kanalanschlusspflicht nicht vorgeschrieben werden habe können, da dies nur bei der Benützung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage möglich gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 4 der Kanalgebührenverordnung vom 08.11.2017 der Gebührenanspruch für die Anschlussgebühr mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes entsteht.
Darauf, ob der Kanalanschluss auch bereits benützt wird, stellt diese Bestimmung nicht ab.
Nur für die Laufende Kanalbenützungsgebühr - die ja auch auf die tatsächliche Nutzung des Kanals abstellt - entsteht der Gebührenanspruch gemäß des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs 2 der Kanalgebührenverordnung vom 08.11.2017 mit der Benützung der Kanalisationsanlage.
7. Hinsichtlich der Kanalanschlussgebühr wurde der Abgabenanspruch von der belangten Behörde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid gemäß § 207 Abs 2 BAO auch rechtzeitig binnen der Verjährungsfrist gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzt.
Dazu ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nur noch ergänzend anzumerken, dass die Verjährungsfrist auch dann gewahrt wäre, wenn der Gebührenanspruch bereits im Jahr 2018 schon entstanden wäre.
8. Soweit der Beschwerdeführer zudem zusammengefasst geltend macht, dass die Kanalanschlussgebühr nicht nur auf einer falschen Rechtsgrundlage, sondern in der falschen Höhe vorgeschrieben worden sei, da nicht nur die Tarife, sondern auch die Ausnahmebestimmungen bzw Begünstigungen in der Verordnung vom 08.11.2017 anders geregelt gewesen seien, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 2 Abs 1 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z mit Gemeinderatsbeschlusses vom 08.11.2017 ist die Baumasse jeweils nach § 2 Abs 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetzes 2011 (TVAG 2011), LGBl Nr 58, zuletzt geändert durchLGBl Nr 26/2017, zu ermitteln.
Aus der im Abgabenakt einliegenden detaillierten Kubaturberechnung nach dem TVAG samt Orthofoto des CC mit konkreter Bezeichnung der baulichen Anlagen auf Gst **2 KG ***** und deren Nutzung, ergeben sich jeweils mit weiteren Angaben und Bezugnahme auf Baubewilligungsbescheide zusammengefasst ua folgende Baumassen:
Summe Wohngebäude: 1.135,44 m3
Summe Wirtschaftsgebäude Rinderstall (1/2): 335,45 m3
Summe Wirtschaftsgebäude Schafstall (1/4): 178,75 m3
Summe Garage (1/2): 132,05 m3
Wirtschaftsgebäude neu - Einstellplatz (1/2): 264,71 m3
Liegeboxen (1/4): 25,86 m3
Kubatur gesamt = 2.072,26 m3
Die Kubatur von 2.072,26 m3 wurde auch der bekämpften Entscheidung als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt.
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Aktenvermerken) ergibt sich, dass die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr auch mehrfach mit den Beschwerdeführer ua auch im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen CC besprochen wurde und dem Beschwerdeführer die überarbeitete Kubaturberechnung auch zur Kenntnis übermittelt wurde.
Die der bekämpften Vorschreibung zu Grunde gelegten Kubatur wurde vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich konkret bestritten, sondern wurde von ihm „nur“ geltend gemacht, dass für bestimmte dieser Gebäude bzw Gebäudeteile Ausnahmen bestünden, die von der belangten Behörde nicht entsprechend berücksichtig worden seien.
Es war daher im gegenständlichen Fall seitens der erkennenden Gerichts eine detaillierte Nachprüfung in Bezug auf die von der belangten Behörde ermittelte Baumasse nicht geboten.
9. Soweit hinsichtlich der geltend gemachten Ausnahmen in der Beschwerde konkret vorgebracht wurde, dass in § 2 Abs 2 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2027 lediglich bei Scheunen, Tennen und Städel der Zusatz „in Holzbauweise“ verwendet wurde, bei Ställen dieser Zusatz jedoch ausdrücklich fehlt und daher für die gesamte Kubatur des Gebäude(teils) „Stall“ keine Anschlussgebühr vorgeschrieben werden dürfe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Dazu ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung auch zum Abgabenrecht ausführt - der Grundsatz gilt, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl VwGH 25.05.1988, 87/13/0236; VwGH 26.05.2011, 2008/16/0121; uva).
Gemäß § 2 Abs 1 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2027 ist bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs 2 vorliegt. Im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe ist die tatsächliche Baumasse nur zu einem Viertel anzurechnen.
Nach § 2 Abs 2 erster Punkt der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2017 sind Ställe, Scheunen in Holzbauweise, Tennen in Holzbauweise, Städel in Holzbauweise, Silos und Fahrsilos, begehbare und nicht begehbare Folientunnels von der Kanalanschlussgebühr ausgenommen.
Der Begriff „Ställe“ iSd § 2 Abs 2 erster Punkt der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2027 kann in gebotener Zusammenschau mit den Begriffen „Wirtschaftsgebäude“ und „Laufställe“ in § 2 Abs 1 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2017 nach dem Systematik der Verordnung nur so verstanden werden, dass als „Ställe“ iSd § 2 Abs 2 erster Punkt der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2017 nur solche Gebäude erfasst sind, die lediglich eingeschränkt nur als „Stall“ Verwendung finden, sohin ausschließlich zur Unterbringung von Tieren samt dortiger Fütterung dienen, und zudem für den Betrieb wohl nur von untergeordneter Bedeutung sind.
So wie zB „Feldställe“, die nach § 2 Abs 6 zweiter Punkt der nachfolgenden Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 04.11.2020 von der Kanalanschlussgebühr ausgenommen sind.
10. Hinsichtlich der Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ergibt sich aus der im Abgabenakt einliegenden Kubaturberechnung des CC samt Orthofoto mit detaillierter Bezeichnung der Nutzung der Gebäude bzw Gebäudeteile, dass von der belangten Behörde die Gebäude(teile) mit der Nutzung ua als Rinderstall und als Schafstall als Wirtschaftsgebäude iSd § 2 Abs 1 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2017 qualifiziert wurden.
Gegen die diesbezügliche Beurteilung haben sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass Ausnahmebestimmungen eng auszulegen sind, seitens des erkennenden Gerichts - wie im Folgenden im Detail dargetan - im konkreten gegenständlichen Fall auch keine Bedenken ergeben.
Aus den Bauakten ergibt sich, dass es sich beim Hauptgebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein kombiniertes landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude handelt.
Insbesondere ergibt sich ua aus den ergänzend eingeholten Bauakten, dass vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Jahr 1995 ausdrücklich ein Zubau zum bestehenden Wirtschaftsgebäude beantragt wurde. Mit Bescheid vom 09.01.1996, Zl ***, wurde dieser Zubau baurechtlich bewilligt. Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen dieser Baubewilligung ergibt sich ua, dass neben der Unterbringung von Schafen und Hühnern auch zwei Bereich für Geräte, eine Werkstatt sowie ein Schlachtraum bewilligt wurde.
Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen des mit Bescheid vom 28.03.2006, Zl 131-04-2006, bewilligten Bauvorhabens ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Errichtung eines weiteren separat stehenden Wirtschaftsgebäudes bewilligt wurde, in dem ua auch ein Einstellplatz für landwirtschaftliche Geräte, ein Hackschnitzellager und ein Heizraum bewilligt wurde.
Mit Bescheid der Baubehörde vom 21.09.2011, Zl ***, wurde ua auch eine vom Beschwerdeführer beantragte Erweiterung dieses Wirtschaftsgebäudes im Bereich des Rinderstalls bewilligt.
Zudem wurde mit Bescheid der Baubehörde vom 03.05.2017, Zl ***, ein Zubau zum zweiten separat bestehenden Wirtschaftsgebäude beantragt und bewilligt, darunter ua auch ein Lagerraum im Obergeschoss.
11. In Zusammenschau der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Bauakten ergibt sich sohin, dass die vorstehend angeführten Gebäude bzw Gebäudeteile insbesondere auch aufgrund der von Beschwerdeführer bzw seinem Rechtsvorgänger selbst beantragten und konkret bewilligten Nutzung nicht als „Ställe“ iSd Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 erster Punkt der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2017 zu qualifizieren sind, sondern als landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude nach § 2 Abs 1 leg cit.
Damit sind diese Gebäude bzw Gebäudeteile auch nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr ausgenommen und konnte daher aus vorstehenden Erwägungen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auch keine Berechtigung zukommen.
12. Der Vollständigkeit halber ist dazu weiter auszuführen, dass der im Abgabenakt einliegenden Kubaturberechnung zu entnehmen ist, dass der als Rinderstall genutzte Gebäudeteil (EG) nur mit der Hälfe der Kubatur bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Anschlag gebracht wurde, ebenso wie das zweite separate Wirtschaftsgebäude.
Der als Schafstall genutzte Gebäudeteil (EG) wurde von der belangten Behörde als Laufstall qualifiziert und nur mit einem Viertel der Kubatur bei der Bemessungsgrundlage zur Grunde gelegt.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021, Zl ***, finden sohin auch in der im Abgabenakt einliegenden Kubaturberechnung ihre Deckung.
Ergänzend wird dazu der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich aus dieser im Abgabenakt einliegenden Kubaturberechnung ergibt, dass die als Tennen genutzten Gebäudeteile bei der Ermittlung der Baumassen als Bemessungsgrundlage von der belangten Behörde nicht einberechnet wurden und aufgrund ihrer ausschließlichen Nutzung wohl unter die Ausnahme des § 2 Abs 2 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2017 (Tennen in Holzbauweise) subsumiert wurden.
13. Soweit weiters vorgebracht wird, dass für die Liegeboxen als Teil des „Stalls“ ebenfalls keine Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Mit Baubescheid vom 03.05.2017, Zl ***, wurde dem vom Beschwerdeführer beantragen Neubau von überdachten Liegeboxen für zwölf Kühe auf Gst **1 KG ***** die Baubewilligung erteilt. Aus den mit Genehmigungsvermerk versehen Einreichplänen ergibt sich, dass dieses separat stehende Gebäude an einer Längsseite offen ist und darin keine Futterraufen, Tränken usw beantragt sind.
Damit ist dieses Gebäude sohin auch nicht als selbstständiges Stallgebäude iSd § 2 Abs 2 erster Punkt der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2017 zu qualifizieren.
Von der belangten Behörde wurde dieses Gebäude - den Beschwerdeführer begünstigend - als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude - Laufstall nach § 2 Abs 1 qualifiziert und daher nur mit 1/4 der Baumasse bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eingerechnet.
14. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sämtliche „Ställe“ auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück von der Ausnahme des § 2 Abs 2 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2017 erfasst seien, im konkreten gegenständlichen Fall keine Berechtigung zugekommen ist.
15. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass beim Holzschuppen nur das Fundament betoniert sei und daher dafür gemäß § 2 Abs 2 der Kanalgebührenverordnung keine Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben sei, ist dazu auszuführen, dass sich aus der im Abgabenakt einliegenden Kubaturberechnung klar ergibt, dass der Holzschuppen auch gar nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurde, wie auch in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021, Zl ***, damit übereinstimmend ausgeführt.
Das diesbezügliche Vorbringen geht daher in Leere.
16. Hinsichtlich der Garagen bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich dabei um landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude bzw entsprechend genutzte Gebäudeteile handle, sodass hier die Kubatur zu halbieren sei.
Auch dazu ergibt sich aus der im Abgabenakt einliegenden Kubaturberechnung - in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021, Zl ***, dass dies von der belangten Behörde auch bereits so - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage entsprechend berücksichtigt wurde.
Auch dieses Vorbringen geht somit in Leere.
17. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdevorbringen die Ausnahmen seien nicht entsprechend berücksichtigt worden, aus vorstehenden Erwägungen im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte.
18. Dem Beschwerdevorbringen kommt allerdings - wie vorstehen im Detail ausgeführt - insofern Berechtigung zu, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabenanspruchs der Festsetzung nicht die Kanalgebührenverordnung vom 04.11.2020 und der Tarif von Euro 5,75/m3 (inkl USt) zu Grunde zu legen war.
19. Soweit von der belangten Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021, Zl ***, der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Festsetzung der Tarif von Euro 5,62 (inkl USt) pro Kubikmeter Baumasse statt Euro 5,75/m3 (inkl USt) zu Grunde gelegt wurden, ist dazu zunächst auf Folgendes grundsätzlich hinzuweisen:
Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
20. Wie vorstehend ebenfalls bereits im Detail ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall der Gebührenanspruch im Mai 2019 entstanden (§ 2 Abs 4) und stand damals die Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z mit Gemeinderatsbeschlusses vom 08.11.2017 in Geltung.
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2018 wurde die Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 08.11.2017 in § 2 Abs 3 dahingehend abgeändert, dass mit Beginn des Jahres 2019 der Tarif für die Anschlussgebühr erhöht mit Euro 5,62 (inkl 10% USt) pro Kubikmeter Baumasse festgelegt wurde.
Der gegenständlichen Festsetzung und Vorschreibung war daher der Tarif von Euro 5,62 (inkl 10% USt) pro Kubikmeter Baumasse zu Grunde zu legen.
21. Soweit bereits von der belangten Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021 der Beschwerde teilweise Folge gegeben und schon richtigerweise der Tarif für die Anschlussgebühr von Euro 5,62 (inkl 10% USt) pro Kubikmeter Baumasse der Festsetzung und Vorschreibung zu Grunde gelegt wurde, ist dazu weiter Folgendes auszuführen:
Gemäß § 264 Abs 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.
Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerde-Verfahren tritt allerdings die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rz 3).
22. Es war daher aus diesem Grund die von der belangten Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2021, Zl ***, vorgenommene Neufestung - die vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich der geltend gemachten Ausnahmen bekämpft wurde - mit gegenständlicher Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr spruchgemäß festzusetzen, da mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Beschwerdevorentscheidung ex lege außer Kraft tritt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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