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LVwG-2024/25/2584-4Tribunale amministrativo regionale8 nov 2024
Bestellung zum Verfahrenshelfer<br/>Berichtigungsbescheid<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vom 05.08.2024 gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Adresse 2, **** Z, vom 04.07.2024, GZ ***, betreffend Bestellung gemäß § 45 RAO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid in der Weise abgeändert wird, dass der erstinstanzliche Bestellungsbescheid vom 28.11.2023 aufgehoben wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 24.11.2023, ***, wurde der antragstellenden Partei BB die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, d, e und f und Z 3 ZPO bewilligt, da die Voraussetzungen vorliegen.
Daraufhin ersuchte die Tiroler Rechtsanwaltskammer mit ihrem Schreiben vom 27.11.2023 das Bezirksgericht Z um Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses hinsichtlich Geburtsdatum der klagenden Partei/Antragsteller, Namen und Anschrift der beklagten Partei/Antragsgegner sowie um Bekanntgabe des Streitgegenstandes.
Daraufhin antwortete das Bezirksgericht Z in seinem Schreiben vom 28.11.2023 an die Rechtsanwaltskammer Tirol mit folgendem Wortlaut:
„Zu Ihrem Auskunftsersuchen wird mitgeteilt, dass der Antragsteller am 20.12.2004 geboren ist und offenbar gegen ihn Schmerzengeldforderungen betreffend einem Vorfall, der dem Verfahren ***. zugrunde lag, von CC u. DD erhoben werden (vertreten durch EE). Weiterer Erhebungen und Entscheidung über die weitere Vorgangsweise müssen dem bestellten Verfahrenshelfer vorbehalten bleiben.“
Daraufhin erließ der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung ***, folgenden Bescheid vom 28.11.2023:
„Der Ausschuss, Abt. 2, der Tiroler Rechtsanwaltskammer bestellt gemäß § 45 RAO in der Rechtssache *** Bezirksgericht Z zum Vertreter für BB
Herrn
AA
Rechtsanwalt
Adresse 1
**** Z
Telefon ***
Z, am 28.11.2023
Für den Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abt. ***
FF
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
GG
Zur Nachricht: Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Vorstellung an den Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer zulässig. Die Vorstellung, die sich nur gegen die Bestellung des Rechtsanwaltes richten kann, hat keine aufschiebende Wirkung und ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer einzubringen.
Ergeht durch das Bezirksgericht Z an:
Dagegen erhob AA seine Vorstellung vom 06.12.2023, über welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 04.07.2024 abgesprochen wurde. Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet folgendermaßen:
„Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung ***, bestellt gemäß § 45 RAO aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 24.11.2023, ***, AA, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, ***, Tel.: *** zum Vertreter für BB, geb. xx.xx.xxxx, im Zusammenhang mit Schmerzengeldforderungen betreffend einen Vorfall, der einem Strafverfahren vor dem Landesgericht Y, *** zugrunde lag, welche von CC und DD erhoben werden.“
Dagegen richtet sich die nunmehr vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Bescheidbeschwerde von AA, in welcher dieser den Bescheid in vollem Umfang bekämpft. Zusammengefasst bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er mit dem bekämpften Bescheid „in der Rechtsache *** Bezirksgericht Z zum Vertreter für BB“ bestellt worden sei. Die Rechtsache *** beim Bezirksgericht Z stelle jedoch das Verfahren dar, in dem BBdie Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt habe. Das Bezirksgericht Z habe dem Antragsteller jedoch nicht für die Führung des Verfahrens *** im Rahmen der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigegeben, sondern für eine zivilrechtliche Angelegenheit. Für den Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar gewesen, wofür genau Verfahrenshilfe bewilligt wurde, da diesem vom Bezirksgericht Z nur der Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 zugestellt wurde, nicht jedoch der Beschluss des Bezirksgerichtes Z über die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Beschwerdeführer habe formal gesehen keine Befugnis gehabt, BB in einem Zivilverfahren zu vertreten. Da für die Führung des Verfahrens *** jedoch vom Bezirksgericht keine Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, sei der Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe begehrt, dass der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass er für jenen Streitgegenstand für den Antragsteller bestellt werde, für den das Bezirksgericht Z die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt habe. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Z sei dem Beschwerdeführer am 12.12.2023 zugestellt worden. In diesem Beschluss sei als Ausstellungsdatum der 12.12.2023 angegeben worden, was einen Fehler darstellen müsse, da der Beschluss vom 24.11.2023 stamme.
Die Vorstellungsbehörde habe dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 bestätigt und diesen gemäß § 62 Abs 4 AVG in der Weise berichtigt, als er zum Vertreter von BB im Zusammenhang mit Schmerzensgeldforderungen betreffend einem Vorfall, der einem Strafverfahren vor dem Landesgericht Y, GZ ***, zugrunde lag, welche von CC und DD erhoben werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege kein Schreib- und Rechenfehler vor. Eine Berichtigung im Sinn des § 62 Abs 4 AVG sei überall dort ausgeschlossen, wo eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes bewirkt werde. Die genannte Bestimmung biete insbesondere keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches eines Bescheides. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien nur sehr geringe Versehen berichtigungsfähig. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Änderung stelle keine zulässige Berichtigung dar, sondern eine unzulässige, inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruches des angefochtenen Bescheides. Da keine Berichtigung im Sinn des § 62 Abs 4 AVG vorliege, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Wie die belangte Behörde selbst ausführe, richte sich der Umfang der Verfahrenshilfe allein nach dem Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 24.11.2023. Der belangten Behörde komme keinesfalls die Befugnis zu, im Rahmen der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt in einem anderen Ausmaß zum Vertreter zu bestellen, als es sich aus dem gerichtlichen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ergäbe. Die belangte Behörde habe sich an den Gerichtsbeschluss zu halten, weshalb sowohl der Spruch des Bescheides vom 28.11.2023 als auch der vom 04.07.2024 inhaltlich rechtswidrig wären. Aus dem Beschluss vom 24.11.2023 ergäbe sich nämlich weder, dass für das Verfahren *** beim Bezirksgericht Z die Beigebung eines Anwalts bewilligt wurde noch dass die Beigebung eines Anwaltes im Zusammengang mit Schmerzensgeldforderungen betreffend einen Vorfall, der einem Strafverfahren vor dem Landesgericht Y, GZ *** zugrunde lag. Der Erstbehörde sei bewusst gewesen, dass der Bewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Z unvollständig wäre, da das Ersuchen um Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses an das Gericht ergang. Obwohl das Bezirksgericht Z den Beschluss vom 24.11.2023 nicht mit Ergänzungsbeschluss in diesem Sinn ergänzte, sondern lediglich in einer Mitteilung an die Erstbehörde, die rechtlich keinesfalls als ein Beschluss über die Ergänzung der Verfahrenshilfe zu qualifizieren sei, weitere Daten bekanntgab, habe die belangte Behörde den Bescheid vom 04.07.2024 erlassen. Da die belangte Behörde somit auf Grundlage eines unvollständigen Beschlusses den Beschwerdeführer zum Vertreter bestellt habe, sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig.
Nach § 72 Abs 2 ZPO stehe nur dem Prozessgegner und dem Revisor, nicht aber dem bestellten Verfahrenshilfeanwalt der Rekurs gegen den Beschluss auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu. Der Verfahrenshilfeanwalt werde erst mit der Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer Partei des Verfahrens, weshalb ihm im zeitlich vorangegangenen Bestellungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Der Bewilligungsbeschluss sei auch nach Ansicht der belangten Behörde unvollständig und ergänzungsbedürftig. Die Note des Bezirksgerichtes Z vom 28.11.2023 sei jedoch keine Beschlussergänzung, sodass diese keine Änderung des Beschlusses vom 24.11.2023 bewirkt habe. Es liege somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, den unvollständigen Beschluss mittels Ergänzungsbeschluss zu vervollständigen; nur so hätte ein richtiger Bescheid erlassen werden können. Ohne Vorliegen eines vollständigen Beschlusses seien weder Bescheid vom 28.11.2023 noch jener vom 04.07.2024 rechtmäßig. Es werde deshalb beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde verabsäumten Verfahrenshandlungen nachhole und den bekämpften Bescheid dahingehend abändere, dass eine Bestellung zum Vertreter auf Basis eines vollständigen Verfahrenshilfebewilligungsbeschlusses erfolgt, in eventu Aufhebung des bekämpften Bescheides und Rückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.
Zu dieser Beschwerde erhob die belangte Behörde ihre Gegenäußerung vom 04.10.2024, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer offenkundig bewusst gewesen sei, dass sich seine Bestellung nicht auf die Führung des Bestellungsverfahrens *** des Bezirksgerichtes Z, sondern auf den Streitgegenstand bezieht, der sich aus diesem Bestellungsverfahren ergibt. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid so verstanden, wie ihn die belangte Behörde beabsichtigt habe, weshalb zweifellos eine offenkundige Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides vorgelegen sei. Ein Versehen nach § 62 Abs 4 AVG liege dann vor, wenn der Gedanke der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde, sich diese aber deutlich erkennbar bloß im Ausdruck vergriffen habe. Der Beschwerdeführer habe den wahren Willen der Behörde richtig erfasst und stelle die Berichtigung damit keine sinnverändernde Auslegung des Spruches dar. Die Note des Gerichts vom 28.11.2023 ergänze den die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss vom 24.11.2023 um offenkundig fehlenden Angaben, die bei der Interpretation des Umfangs der Verfahrenshilfe miteinzubeziehen gewesen seien. Dementsprechend habe der bekämpfte Bescheid sowohl auf den Beschluss vom 24.11.2023 als auch auf die Note vom 28.11.2023 Bezug nehmen können. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er den gerichtlichen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mittels Rekurs bekämpfen könne, sei für die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides nicht maßgeblich und könne auch keine Grundlage für die Beschwerde sein. Aufgrund des gerichtlichen Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehe für die belangte Behörde die Pflicht, mit ihrem Bescheid über die Person des Verfahrenshelfers zu entscheiden. Rechtsbehelfe stünden der belangten Behörde gegenüber dem gerichtlichen Beschluss aber nicht zur Verfügung. Mit Beschluss vom 24.11.2023 habe das Gericht unmissverständlich die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen, womit die Pflicht der belangten Behörde begründet worden sei, über die Person des Verfahrenshelfers zu entscheiden. Diese Pflicht werde nicht dadurch beseitigt, dass der Beschluss des Gerichts um fehlende Angaben zur Anwendung der Verfahrenshilfe, etwa zur Konkretisierung des Streitgegenstandes, leide. Da die belangte Behörde ihrer Pflicht, über die Person des Verfahrenshelfers entscheiden zu müssen, nachgekommen sei, habe sie keine Verfahrensvorschriften verletzt. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer ergänzend noch Folgendes an:
„Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28.11.2023 erkannt hat, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass es sich um einen berichtigungsfähigen Fehler handelt. Durch die im Bescheid vom 04.07.2024 vorgenommene Berichtigung hat die belangte Behörde ganz eindeutig den Inhalt des bekämpften Bescheides geändert, was keine Berichtigung mehr darstellen kann.
Zu den Gegenausführungen der belangten Behörde vom 04.10.2024 wird erwidert, dass die Note des Gerichts vom 28.11.2023 ganz offenbar auch nach Ansicht der belangten Behörde keinen Ergänzungsbeschluss bzw Berichtigungsbeschluss darstellt, der den Umfang der Verfahrenshilfebewilligung in einer verbindlichen Weise berichtigt oder ergänzt.
Offenbar hat nunmehr auch die belangte Behörde erkannt, dass dem Beschwerdeführer keine Rekurslegitimation gegen den Beschluss über die Verfahrenshilfebewilligung zusteht, sodass die diesbezügliche Argumentation wohl auch nach Ansicht der belangten Behörde nicht zutreffend war.
Richtig ist, dass eine Partei, sobald das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen hat, einen Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die zuständige Rechtsanwaltskammer hat. Dies entbindet die belangte Behörde allerdings nicht, ein mängelfreies Verwaltungsverfahren durchzuführen, was in der Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Vertreter mündet. Die Durchführung eines solchen mängelfreien Verwaltungsverfahrens setzt aber voraus, dass erst dann ein Rechtsanwalt bestellt wird, wenn der Umfang der Vertretungsbefugnis des zu bestellenden Rechtsanwaltes durch einen dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden gerichtlichen Beschluss bestimmt wird. Bezeichnenderweise hält die belangte Behörde selbst in ihrem Schreiben vom 27.11.2023 fest, dass bei einem unvollständigen Bewilligungsbeschluss des Gerichts – wie dies gegenständlich der Fall ist – die Bestellung eines Verfahrenshelfers nicht möglich ist. Warum die belangte Behörde angesichts dessen dennoch den Beschwerdeführer zum Verfahrenshelfer bestellt hat, kann somit nicht nachvollzogen werden.
Zum Zeitpunkt, als ich die Vorstellung verfasst hatte, bin ich natürlich davon ausgegangen, dass ein Bewilligungsbeschluss des Gerichts vorliegt, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht und aus dem sich der Streitgegenstand ergibt. Tatsächlich entspricht der Bewilligungsbeschluss nicht dem Bestimmtheitsgebot und ergibt sich der Streitgegenstand daraus gerade nicht, sodass meines Erachtens auch das Verwaltungsgericht nunmehr keine Bestellung rechtsrichtig vornehmen kann, ohne dass zuvor vom Bezirksgericht Z der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe mittels Ergänzungsbeschluss oder Berichtigungsbeschluss dahingehend vervollständigt wird, dass sich der Streitgegenstand daraus ergibt.“
II.Sachverhalt:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 24.11.2023, ***, wurde der Beschluss gefasst, BB einen Verfahrenshelfer beizugeben, wobei sich der Wortlaut des Beschlusses lediglich darauf beschränkt, dass die Voraussetzungen vorliegen und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen aus § 64 ZPO angeführt werden. Begründung enthält dieser Beschluss keine. Es wurde lediglich um die Bestellung von AA ersucht. Da für die Rechtsanwaltskammer für eine bescheidmäßige Bestellung des vorgeschlagenen Rechtsanwaltes die wesentlichen Angaben fehlten, wie Geburtsdatum der klagenden Partei/Antragsteller, Name und Anschrift der beklagten Partei/Antragsgegner sowie Bekanntgabe des Streitgegenstandes wurde das Bezirksgericht Z mit Schreiben vom 27.11.2023 um einen Ergänzungsbeschluss ersucht. Das Bezirksgericht Z antwortete in seinem Schreiben vom 28.11.2023, in dem es keinen Ergänzungsbeschluss fasste, sondern die Daten an die Rechtsanwaltskammer „mitteilte“. Im erstinstanzlichen Bestellungsbescheid von AA als Verfahrenshelfer für BB wird als Geschäftszahl lediglich die Rechtssache *** angeführt, in welcher es sich um das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe handelt, nicht jedoch um das Verfahren *** beim Landesgericht Y, aus dem Schmerzensgeldforderungen zu erwarten seien. Weder enthält der Bescheid das Geburtsdatum des Antragstellers, noch Namen und Anschrift der Antragsgegner. Dem Verfahrenshelfer wurde nur der Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 zugestellt, nicht aber der Beschluss des Bezirksgerichtes Z über die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Im nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde dieser erstinstanzliche Bescheid bestätigt und wurden die fehlenden Angaben gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Tiroler Rechtsanwaltskammer und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei insbesondere auch aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2024.
IV.Rechtslage:
In diesem Verfahren sind insbesondere folgende Gesetzesbestimmungen maßgeblich:
Rechtsanwaltsordnung, RGBl Nr 96/1868 in der Fassung BGBl I Nr I 39/2023:
„§ 45.
Rechtsanwaltordnung
(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.
(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.
(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 88/2023:
„§ 62.
[…]
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“
V.Erwägungen:
Nach § 62 Abs 4 AVG setzt die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides zweierlei voraus, nämlich erstens (abgesehen von Schreib- und Rechtfehlern) eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und zweitens deren Offenkundigkeit (VwGH 08.03.1989, 89/03/0013). Demgemäß gestattet diese Gesetzesbestimmung lediglich die Bereinigung solcher textlichen Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen dürfen, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen (vgl VwGH 26.03.1998, 97/11/0267). Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; 19.11.2002, 2002/12/0140; 14.12.2005, 2002/12/0183).
Davon abgesehen darf durch die Berichtigung eines Bescheides sein Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht nachträglich verändert werden (vgl VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0060). Die Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung, noch kann aufgrund dieser Gesetzeslage eine unrichtige rechtliche Beurteilung berichtigt werden (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).
Aus dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vom 28.11.2023 war es für den Beschwerdeführer nicht möglich, ohne Recherche beim Bezirksgericht Z erkennen zu können, in welchem Verfahren er BB nun als Verfahrenshelfer vertreten sollte. Der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 24.11.2023 und die Note vom 28.11.2023 wurden dem Beschwerdeführer nicht mit dem erstinstanzlichen Bescheid zugestellt.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 24.11.2023 enthält keine Begründung, die Auskunft über die Antragsgegner und den Streitgegenstand böte. Diese Angaben wurden im Schreiben vom 28.11.2023 „mitgeteilt“. Diese Mitteilung ohne Benennung als „Beschluss“ und ohne hoheitlichen Ausspruch bzw normative Regelung, kann nicht als die von der Tiroler Rechtsanwaltskammer geforderte Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 24.11.2023 gewertet werden. Damit bleiben die Mängel des Bewilligungsbeschlusses vom 24.11.2023 unverändert bestehen. Aus diesem Gerichtsbeschluss ergibt sich nämlich weder, dass für das Verfahren *** beim Bezirksgericht Z die Beigebung eines Anwaltes noch im Zusammenhang mit Schmerzensgeldforderungen betreffend einen Vorfall bewilligt wurde, der einem Strafverfahren vor dem Landesgericht Y zu Zahl *** zugrunde lag. Der Umfang der zu bewilligenden Verfahrenshilfe hat sich alleine nach dem Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 24.11.2023 zu richten. Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 45 RAO seitens des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer erst dann als Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der dem zugrundeliegende gerichtliche Bewilligungsbeschluss dem Bestimmtheitsgebot entspricht, wozu unter anderem auch der konkrete Streitgegenstand zu zählen hat. Wenn das Bezirksgericht diese Daten nicht in Form eines korrekten Bewilligungsbeschlusses der Rechtsanwaltskammer liefert, hätte diese den Beschluss auf die Verfahrenshilfebewilligung zurückzuweisen gehabt.
Voraussetzung für einen Berichtigungsbescheid ist – wie bereits oben ausgeführt – dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt und dessen Offenkundigkeit.
Aufgrund des Vorstellungsvorbringens vom 06.12.2023 geht das Landesverwaltungsgericht auch davon aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer das Versehen aufgefallen ist, dass er jedoch ohne Nachforschung beim Bezirksgericht Z die für ihn maßgeblichen Daten nicht erkennen konnte. Somit hat es an der Offenkundigkeit im Sinn der ob zitierten Rechtsprechung beim dem gegenständigen Verfahrensfehler gemangelt, weshalb es an einem der beiden Voraussetzungen für die Berichtigungsfähigkeit gefehlt hatte.
Abgesehen von Obgenannten ändert dies auch nichts an der Voraussetzung für eine Berichtigung, dass dadurch der Bescheid in seinem Inhalt nicht nachträglich verändert werden darf. § 62 Abs 4 AVG bietet weder die Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung. Wenn die Verfahrenshilfe vom Verfahren *** beim Bezirksgericht Z auf das Verfahren *** beim Landesgericht Y ausgewechselt wird, stellt dies eine Veränderung des Inhaltes dar. Dazu kommt in diesem Verfahren der Umstand zum Tragen, dass ein Berichtigungsbescheid im Verwaltungsverfahren einen fehlerhaften Beschluss eines ordentlichen Gerichtes nicht beheben kann. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 24.11.2023 ist mangelhaft und die Mitteilung vom 28.11.2023 stellt keinen Berichtigungsbeschluss dar. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht widersprochen werden, dass sowohl der Bescheid vom 28.11.2023 als auch der vom 04.07.2024 nicht dem Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 24.11.2023 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe entspricht. Deshalb war seitens des Landesverwaltungsgerichtes der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass der bekämpfte Bescheid in der Weise abgeändert wird, dass der erstinstanzliche Bestellungsbescheid vom 28.11.2023 aufgehoben wird, weil der mangelhafte Verfahrenshilfe-Zuerkennungsbeschluss des Bezirksgerichtes Z vom 24.11.2023 keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür bietet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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