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LVwG-2022/19/1916-2•LVwG T LVwG-2022/19/1916-2
LVwG-2022/19/1916-2Tribunale amministrativo regionale7 nov 2024
Covid-19<br/>Verdienstentgang<br/>Gastronomiebetrieb<br/>Zu-und Abfahrtsverbote<br/>Ausgangsverbote <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol (I.) fasst und (II.) erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC (belangte Behörde) vom 08.06.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
I.
den B E S C H L U S S:
1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages betreffend den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020) richtet – Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages betreffend den Zeitraum 15.03.2020 bis 16.03.2020 und betreffend den 26.03.2020) richtet – als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 30.04.2020 beantragte die Beschwerdeführerin für das am Standort Adresse 1, **** Z, betriebene „AA“ Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum 15.03.2020 bis 13.04.2020 in der Höhe von insgesamt Euro 292.562,00 (davon Euro 14.749,00 Personalkosten). Zudem wurde für zwei im Zeitraum 10.04.2020 bis 24.04.2020 bzw 25.04.2020 bescheidmäßig abgesonderte Dienstnehmer Vergütung für den Verdienstentgang (konkretisiert mit Eingabe vom 18.01.2021) in der Höhe von Euro 697,94 und Euro 978,07 beantragt. Mit Eingabe vom 09.02.2021 hat die Beschwerdeführerin über Aufforderung der belangten Behörde vom 23.12.2020 ihren Antrag vom 30.04.2020 dahingehend konkretisiert, dass sie (1.) in Bezug auf den Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb den Verdienstentgang für den Zeitraum 15.03.2020 bis (einschließlich) 26.03.2020 in der Höhe von Euro 155.546,87 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 u 7 EpiG, in eventu, (2.) in Bezug auf den Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb den Verdienstentgang für den Zeitraum 17.03.2020 bis (einschließlich) 25.03.2020 in der Höhe von Euro 132.364,84 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 u 7 EpiG, in eventu (3.) in Bezug auf den Beherbergungsbetrieb (exklusive Gastronomieanteil) den Verdienstentgang für den Zeitraum 15.03.2020 bis (einschließlich) 26.03.2020 in der Höhe von Euro 129.602,79 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 u 7 EpiG, in eventu, (4.) in Bezug auf den Beherbergungsbetrieb (exklusive Gastronomieanteil) den Verdienstentgang für den Zeitraum 17.03.2020 bis (einschließlich) 25.03.2020 in der Höhe von Euro 110.312,37 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG begehre. Mit Eingabe vom 03.02.2022 verwies die Beschwerdeführerin auf ihren bereits eingebrachten Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang und führte aus, dass dieser dem Grund nach wie bisher aufrecht bleibe. Zudem übersendete die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Unterlagen zur Plausibilisierung des Fortschreibungsquotienten sowie die Nächtigungszahlen. Darüber hinaus teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass der gesondert gestellte Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Personalkosten nicht weiter aufrecht gehalten werde, da diese bereits im Antrag auf Vergütung hinsichtlich des Beherbergungsmischbetriebes enthalten seien und es im entsprechenden Zeitraum keine Dienstnehmer mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde X gegeben habe. Die Beschwerdeführerin beantrage sohin nunmehr (I.) hinsichtlich des Beherbergungsanteils des Beherbergungsmischbetriebes den Verdienstentgang (a.) für den Zeitraum 15.03.2020 bis (einschließlich) 26.03.2020 in der Höhe von Euro 129.602,79 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 u 7 EpiG, in eventu, (b.) für den Zeitraum 17.03.2020 bis (einschließlich) 25.03.2020 in der Höhe von Euro 110.312,37 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG und (II) hinsichtlich des Gastronomiebereiches des Beherbergungsmischbetriebes Verdienstentgang (a.) für den Zeitraum 15.03.2020 bis (einschließlich) 26.03.2020 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 u 7 EpiG, in eventu, (b.) für den Zeitraum 17.03.2020 bis (einschließlich) 25.03.2020 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG.
Mit (Teil-)Bescheid vom 24.02.2022, ***, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der CC, Bote für Tirol, Stück ***, Nr ***, aufgrund der Schließung ihres Beherbergungsbetriebes „AA“ in Z im W für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung in der Höhe von Euro 110.312,37 zu (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. wies die belangte Behörde gemäß § 32 EpiG iVm §§ 1 und 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 16, iVm sämtlichen aufgrund dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen das beantragte Mehrbegehren von Euro 19.290,42 für den Zeitraum 15.3.2022 bis 16.3.2020 und 26.3.2020 auf Grund der Schließung dieses Beherbergungsbetriebes ab. Die gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 27.10.2022, Zl ***, als unbegründet ab.
Mit (Teil-)Bescheid vom 06.04.2022, ***, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin infolge der bescheidmäßigen Absonderung von zwei Dienstnehmerinnen im Zeitraum von 10.04.2020 bis 24.04.2020 bzw 25.04.2020 gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 und § 7 EpiG eine Vergütung in der Höhe von insgesamt Euro 1.676,01 zu. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit (Teil-)Bescheid vom 08.06.2022, ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs in Bezug auf den Gastronomiebereich des AA in Spruchpunkt 1. für den Zeitraum 15.03.2020 bis 16.03.2020 gemäß § 20 und § 32 EpiG, in Spruchpunkt 2. für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der CC, Bote für Tirol, Stück ***, Nr ***, sowie §§ 1 und 4 Abs 2 COVID-19-MG und in Spruchpunkt 3. für den Zeitraum 26.03.2020 gemäß § 20 und § 32 EpiG ab. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass für den Zeitraum vor dem 17.03.2020 jedenfalls keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin erlassen worden seien. Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass ab 17.03.2020 die auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, (COVID-19-MV-96) in Kraft gewesen sei. In § 3 leg cit habe der Bundesminister ein Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe angeordnet. Dadurch sei die auf das EpiG gestützte Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, kraft gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten. Der Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen des EpiG umfasse auch die Entschädigungsregelungen, weshalb keine Vergütung gemäß § 32 EpiG mehr gebühre. Dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, § 3 COVID-19-MV-96 für gesetzwidrig erklärte und überdies gemäß Art 139 Abs 6 B-VG aussprach, dass diese Bestimmung nicht mehr anwendbar sei, ändere daran nichts. Zu Spruchpunkt 3. führte die belangte Behörde aus, dass im Zeitraum nach dem 25.03.2020 jedenfalls keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin erlassen worden seien, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG, welche nicht zu einer Entschädigung berechtigen.
Gegen diesen Bescheid vom 08.06.2022 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der sie alle drei Spruchpunkte bekämpft.
Mit Vorlageschreiben vom 20.06.2022 legte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
DD betrieb in der Form des eingetragenen Einzelunternehmens DD im Antragszeitraum das AA an der Adresse 1, **** Z, in der politischen Gemeinde X. Laut Zusammenschlussvertrag vom 24.07.2020 hat DD sein Einzelunternehmen AA (DD der AA mit Sitz in der politischen Gemeinde X samt allen Aktiva und Passiva, samt allen Rechten und Pflichten übertragen.
Durch die Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, wurde auf der Grundlage des EpiG ua eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk V ab dem 17.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.
Zwar wurde mit § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, ab dem 17.03.2020 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt. In weiterer Folge hat allerdings der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.09.2021, V 188/202, § 3 dieser Verordnung für gesetzwidrig erklärt und angeordnet, dass diese Bestimmung nicht weiter anzuwenden ist.
Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.06.2020 die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen war.
Festgestellt wird, dass vor dem 17.03.2020 sowie nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin geschlossen war oder Beschränkungen unterlag, nicht bestanden hat.
II.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt, insbesondere den einliegenden Anbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft bzw ihres Rechtsvorgängers vom 30.04.2020, 09.02.2021 und 03.02.2022, den einliegenden Bescheiden der belangten Behörde vom 24.02.2022, ***, vom 06.04.2022, ***, und vom 08.06.2022, ***, und der ebenfalls einliegenden Beschwerde.
Dass das eingetragene Einzelunternehmen DD im Antragszeitraum das AA an der Adresse Adresse 1, **** Z, betrieben hat, folgt aus den Angaben im Antrag und den ergänzenden Eingaben. Dass die AA Rechtsnachfolgerin des eingetragenen Einzelunternehmens DD ist und sämtliche Rechte und Pflichten des Einzelunternehmens auf diese übergangen worden sind, folgt aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten und im Akt der belangten Behörde einliegenden Zusammenschlussvertrag vom 24.07.2020.
III.Rechtslage:
1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
…
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
…“
2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
…
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
…
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
…“
3. Das Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, BGBl I Nr 69/2023, lautet:
„§ 1. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar.
§ 2. Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
4. Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 103/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“
5. Die Verordnung der CC über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk V, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 14.03.2020, lautete:
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk V sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die CC verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl ***, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
6. Die Verordnung der CC über die Aufhebung der Verordnung der CC vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. ***, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 26.03.2020, lautete:
„§ 1
Die Verordnung der CC vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks V sowie der CC kundgemacht.)
7. Die Verordnung der CC betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk V nach dem Epidemiegesetz 1950, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 15.03.2020, lautete:
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes V nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die CC verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk V, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
…
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
…“
8. Die Verordnung der CC mit der die Verordnung der CC vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. ***, aufgehoben wird, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 19.03.2020, lautete:
„§ 1
Die Verordnung der CC vom 15. März 2020, Bote für Tirol vom 15. März 2020, Stück ***, Nr. ***, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks V sowie der CC kundgemacht.)
9. Die Verordnung der CC über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde X nach dem Epidemiegesetz 1950, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 18.03.2020, lautete:
„Um eine mögliche Verbreitung der SARS-CoV-2 im Land außerhalb von X einzudämmen bzw. zu verhindern, werden für die Gemeinde X nachstehende Anordnungen getroffen:
Die CC verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
Die Zu- und Abfahrt nach X wird mit Ausnahme der unter Abs. 2 angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe.
Davon ausgenommen werden:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen;
b) allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung);
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere diesbezügliche individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. zur Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger etc.).
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde X sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.
…“
Diese Verordnung trat am 26.03.2020 durch die Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück ***– Nr ***, (vorzeitig) außer Kraft.
10. Die Verordnung der CC vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, kundgemacht im Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, am 28.03.2020, lautete:
„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Zufahrt nach und die Abfahrt aus X wird verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
…
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim AA um einen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb („Mischbetrieb“) handelt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur mehr der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und Z 7 EpiG soweit er sich auf den Gastronomieanteil des AA bezieht, denn nur darüber hat die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid abgesprochen. Über den Vergütungsanspruch in Bezug auf den Beherbergungsanteil des AA hat die belangte Behörde mit (Teil-)Bescheid vom 24.02.2022, ***, abgesprochen; dieser erwuchs hinsichtlich Spruchpunkt 1. unangefochtenen in Rechtskraft und wurde hinsichtlich Spruchpunkt 2. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 27.10.2022 bestätigt. Über den Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 und § 7 EpiG infolge der bescheidmäßigen Absonderung von zwei Dienstnehmerinnen der DD bzw der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10.04.2020 bis 24.04.2020 bzw 25.04.2020 hat die belangte Behörde mit (Teil-)Bescheid vom 06.04.2022, ***, abgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1. Zur Behebung des 2. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides betreffend den Antragszeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 und Zurückverweisung an die belangte Behörde:
Im 2. Spruchpunkt des gegenständlich angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für den Verdienstentgang als Betreiberin des Gastgewerbebetriebes AA in der politischen Gemeinde X in Bezug auf den Gastronomieanteil und den Antragszeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ab. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass in diesem Zeitraum das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, somit auch von Gastronomiebetrieben, gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, welche auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassen wurde, untersagt war und daher auf Grund der in § 4 Abs 2 COVID-19-MG getroffenen Regelung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG nicht bestehe.
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V *** ua, erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war und gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mittlerweile klargestellt (vgl zB VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048), dass ein auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützter Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.
Dieser Rechtsanschauung folgend ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang auf Grund der mit Verordnung der CC, Bote für Tirol *** – Nr ***, angeordneten Maßnahmen betreffend Gastgewerbebetriebe, die auf § 20 EpiG gestützt waren, hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Betreten von Betriebsstätten, gemäß dem im damaligen Zeitraum in Geltung stehenden § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 untersagt war.
§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der CC, Bote für Tirol *** – Nr ***, ordnete mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk V an. Bereits im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass durch diese – auf der Grundlage von § 20 EpiG – verordnete Maßnahme der „gegenständliche Gastgewerbebetrieb“ für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 geschlossen worden ist.
Folge dessen steht der Beschwerdeführerin somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend ihren Gastgewerbebetrieb in X durch die zitierte Verordnung der CC ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG dem Grunde nach zu.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war.
Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der CC, Bote für Tirol *** – Nr ***, trat gemäß § 3 Abs 2 leg cit „mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft“. Der Vergütungsanspruch beginnt somit mit dem 17.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der CC, Bote für Tirol *** – Nr ***, wurde durch die Verordnung der CC, Bote für Tirol, Stück *** – Nr ***, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem § 2 „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der CC, Bote für Tirol, Stück *** – Nr ***, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung. Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret vom 17.03.2020 bis 25.03.2020.
Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe auf Grund des § 3 Abs 1 COVID-19-MA-96 iVm § 4 Abs 2 COVID-19-MG mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG schon dem Grunde nach für ihren Gastronomiebetrieb keinen Vergütungsanspruch wegen der in der Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – ***, angeordneten Maßnahmen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof ist dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch allerdings sehr wohl die Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, zu Grunde zu legen und ist dieser anhand von § 32 EpiG zu prüfen.
Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit des EpiG bzw der Bestimmungen des EpiG über die Vergütung für den Verdienstentgang aus und ermittelte deshalb den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nicht und wies den verfahrenseinleitenden Antrag ab, ohne zuvor ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere hat sie – so die belangte Behörde auch ausdrücklich – keine Ermittlungen zur Höhe der zustehenden Vergütung für den Verdienstentgang getätigt und auch keine dafür notwendigen Feststellungen getroffen bzw Berechnungen angestellt. Sie hat damit, wenn auch (lediglich) auf Grund einer nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr haltbaren Rechtsansicht, jegliche Ermittlungen, die zur Feststellung der der Beschwerdeführerin entstandenen Vermögensnachteile in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum erforderlich sind, unterlassen. Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse, insbesondere Erhebungen und durch die Behörde durchgeführte oder geprüfte Berechnungen zum „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“, nach welchem gemäß § 32 Abs 4 EpiG die Entschädigung für Unternehmungen zu bemessen ist, fehlen zur Gänze. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).
Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde daher zu prüfen haben, welche Vermögensnachteile der Beschwerdeführerin durch die mit der Verordnung der CC, Bote für Tirol, Stück *** – Nr ***, angeordneten Maßnahmen im Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 tatsächlich entstanden sind.
Insbesondere wird der Verdienstentgang auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens gemäß § 32 Abs 4 EpiG und gemäß der auf Grund des § 32 Abs 6 EpiG erlassenen EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II 329/2020, zu berechnen und anzurechnende Beträge gemäß § 32 Abs 5 EpiG zu berücksichtigen sein.
Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Ermittlungsergebnisses aus dem Verfahren vor der Behörde unter gleichzeitiger Einbeziehung des Erfordernisses von allenfalls durchzuführenden Erhebungen etwa betreffend der Beschwerdeführerin bereits gewährter Unterstützungen, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf die nunmehr geklärte Rechtslage ist auch von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen.
In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor.
2. Zur Bestätigung des 1. und 3. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Zeitraum 15.03.2020 bis 16.03.2020 und für den 26.03.2020:
Im 1. Spruchpunkt des gegenständlich angefochtenen Bescheides wies die belangten Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für den Verdienstentgang als Betreiberin des Gastgewerbebetriebes AA in der politischen Gemeinde X in Bezug auf den Gastronomieanteil für den Zeitraum 15.03.2020 bis 16.03.2020 und im 3. Spruchpunkt für den 26.03.2020 jeweils gemäß §§ 20, 32 EpiG ab. Sie begründete dies damit, dass in der Zeit vor dem 17.03.2020 und nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin erlassen worden seien.
In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass nicht nur Betriebsschließungen iSd § 20 EpiG einen Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 EpiG, sondern auch verkehrsbeschränkende Maßnahmen iSd § 24 EpiG einen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG, konkret dessen Z 7, begründen. Dies scheine die belangte Behörde zu übersehen. Mit der Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, seien auf der Rechtsgrundlage von § 6 iVm § 24 EpiG verkehrsbeschränkende Maßnahmen für sämtliche Ortschaften im Bezirk vom 15.03.2020 bis 19.03.2020 erlassen worden. Mit der Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, sei die Zu- und Abfahrt in und aus der Gemeinde X von 18.03.2020 bis einschließlich 26.03.2020 untersagt worden. Das Zu- und Abfahrtsverbot der Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, und die Maßnahmen der Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, stellten ohne Zweifel verkehrsbeschränkende Maßnahmen iSd § 24 EpiG dar, da sich diese Maßnahmen an die in Epidemiegebieten aufhältige Personen bzw solche, die in diese Gebiete reisen wollten, richteten. Diese Maßnahmen führten (vor und nach der eigentlichen Betriebsschließung durch die Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***) zu einem Verdienstentgang der Beschwerdeführerin, da die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit in einer Gemeinde ausübt, über die verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG verhängt worden seien und folglich keine Gäste den Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin besuchen konnten.
Dieses Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (siehe VwGH 26.03.2021, Ra 2021/03/0017, unter Hinweis auf VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; vgl auch VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0020; 07.04.2021, Ra 2021/09/0051, mwN).
Nach § 32 Abs 2 EpiG ist Entschädigung für jeden von einer in Abs 1 leg cit genannten behördlichen Verfügung umfassten Tag zu leisten (vgl VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).
Mit der am 14.03.2020 kundgemachten Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, wurde in § 1 lit b leg cit – gestützt auf § 20 EpiG – die Schließung aller „Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk V, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, …“ verordnet. Gemäß § 3 Abs 2 und 3 leg cit trat diese Schließungsanordnung mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft.
Mit der Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, wurde die Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, und damit die auf das EpiG gestützte Schließung der Betriebe der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 25.03.2020 (vorzeitig) aufgehoben. Daraus folgt, dass die mit der Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, verordnete Betriebsschließung, für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG begründete (wie oben dargelegt). Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – ***, für die Zeit vor dem 17.03.2020 und nach dem 25.03.2020 keine Grundlage mehr für einen aus der durch sie gemäß § 20 EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG darstellen kann.
Auch sonst wurden keine Maßnahmen nach dem EpiG erlassen, die den Betrieb der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 15.03.2020 bis 16.03.2020 und 26.03.2020 beschränkt oder gesperrt hätten. Dies gilt auch für die Verordnungen der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr *** und Stück *** – Nr ***, auf die die Beschwerdeführerin ihren geltend gemachten Entschädigungsanspruch für den Zeitraum 15.03.2020 bis 16.03.2020 und den 26.03.2020 stützt.
In Bezug auf die – auf § 24 EpiG gestützte – Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, welche am 15.03.2020 in Kraft und am 19.03.2020 außer Kraft trat, wird festgehalten, dass mit dieser lediglich allgemeine Verkehrsbeschränkungen, jedoch weder eine Schließung noch eine Beschränkung des Gastronomiebetriebes der Beschwerdeführerin verfügt wurde. Eine Ausweitung des Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs 1 Z 4 bzw 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG hinaus auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 09.08.2021, Ra 2021/09/0179).
Auch aus der Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG lässt sich für die gegenständlichen Zeiträume kein Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin ableiten.
Zur Frage, wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023-8, Rn 39 f, Folgendes ausgesprochen:
„Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.
Nach § 24 EpiG, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Verordnung der belangten Behörde geltenden Fassung, hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr „mit den Bewohnern solche Gebiete“ von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert werden, erfasst sein.
Die hier in Rede stehenden – vom Verwaltungsgericht zu Recht als (materiell) auf § 24 EpiG gestützt qualifizierten (…) – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen die revisionswerbende Partei als juristische Person als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht. Ein eigener Anspruch der revisionswerbenden Partei auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG scheidet daher aus (…).“
Im Lichte dieser Judikatur ist für einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht ausreichend, dass – auf der Grundlage von § 24 EpiG erlassene – Maßnahmen deshalb zu Umsatzeinbußen beim Betreiber eines Gastgewerbebetriebes führen, weil „ortsfremde“ Personen (idR Touristen) als potentielle Kunden den Gastgewerbebetrieb – da dieser in einem von den Maßnahmen betroffenen Epidemiegebiet liegt – oder „ortsanwesende“ Personen auf Grund eines Ausgangsverbotes diesen nicht mehr aufsuchen dürfen (vgl VwGH 29.11.2023, Ra 2023/09/0038). Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG setzt nach der oben genannten Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die (anspruchswerbende) Person durch die nach § 24 EpiG verordneten Maßnahmen einen Verdienstentgang erleidet, „weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig (ist) oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt (wird)“.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – kein Anspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zusteht, weil auf Grund der Zu- und Abfahrtsverbote der Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, und der Maßnahmen der Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr *** – bei denen es sich auch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom verkehrsbeschränkende Maßnahmen iSd § 24 EpiG handelte – potentiellen Kunden verwehrt gewesen ist, ihren Gastgewerbebetrieb zu besuchen.
Zudem kann auf der Grundlage der Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, schon deshalb kein Anspruch auf Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG bestehen, da nach deren § 2 das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (u.a.) für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erlaubt war.
Hinweise darauf, dass durch die Zu- und Abfahrtsverbote, welche mit der Verordnung der CC, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, für den Zeitraum 18.03.2020 bis 26.03.2020 für die Gemeinde X verhängt worden sind, der frühere Inhaber des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes und die Dienstnehmer daran gehindert gewesen wären, zu ihrer Dienststelle zu gelangen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein dahingehendes Vorbringen wurde weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde erstattet. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme an die belangte Behörde vom 03.02.2022 ausgeführt, dass es im entsprechenden Zeitraum keine Dienstnehmer mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde X gegeben hat. Im Lichte dessen bestehen auch keine Ansprüche von Dienstnehmern gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, die nach § 32 Abs 3 EpiG auf die Beschwerdeführerin übergegangen wären.
Im Ergebnis erweist sich daher die Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum 15.03.2020 bis 16.03.2020 und für den 26.03.2020 in Bezug auf den Gastronomieanteil des AA als rechtsrichtig.
Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des 1. und 3. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
V.Entfall der mündlichen Verhandlung:
Hinsichtlich Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die maßgebliche Rechtsfrage in Bezug auf § 32 EpiG wurde – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt. In der Folge war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges dem Grunde nach besteht, zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung konnte das Landesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, obwohl diese von der Beschwerdeführerin beantragt worden ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren – bei unstrittigem Sachverhalt – ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden mittlerweile in der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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