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LVwG-2024/27/2654-1Tribunale amministrativo regionale6 nov 2024
Externistenprüfung<br/>Schulpflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 12.08.2024, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 88,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:10.06.2024-26.06.2024
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler CC, geboren am XX.XX.XXXX seine Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 durch die Teilnahme an einem häuslichen Unterricht sowie der Absolvierung einer Prüfung nachgekommen ist.
Der Schüler hat den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in der Zeit zwischen dem 11. September 2023 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2023/24 (05.07.2024) durch eine Externsten- Prüfung nicht nachgewiesen. Sie haben nicht dafür gesorgt, dass innerhalb des angeführten Zeitraumes eine solche Prüfung absolviert wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 24 Abs. 1 i. V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 35/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 484,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen den von der BB Adresse 3, **** Y am 12.08.2024 erlassenen, der Beschwerdeführerin am 21.08.2024 zugestellten Bescheid ***. Die Beschwerde wurde sohin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
Gegen den vorgeschriebenen Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin nunmehr rechtzeitig
nachstehende Beschwerde.
Der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung des § 24 Abs.4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt und mit einer Strafe von € 484,00 versehen.
Wie ich bereits mehrfach erwähnt habe, ist die Mittelschule Z oder generell die Mittelschule keine geeignete Bildungseinrichtung für meinen Sohn, da er bis jetzt ausschließlich in alternativpädagogischen Schulen war. Für ihn hätte die Umstellung auf eine Regelschule eine Überforderung bedeutet. Da er in den vergangenen Schuljahren bereits einen Schulwechsel und privat mehrere Trauerfälle verarbeiten musste, wäre dieser erneute Schulwechsel in ein für ihn völlig ungewohntes System, in eine bereits bestehende Klassengemeinschaft mit für ihn fremden Mitschülern und Lehrpersonen eine extreme Belastung gewesen. Diese wollte ich ihm ersparen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gesetz vorsieht, das eigene Kind sehenden Auges einer derartigen unverhältnismäßigen Belastung aussetzen zu müssen, während es strafbar und kriminell sein sollte, sein Kind selbst zu betreuen und zu bilden!
Ich bin ausgebildete Montessoripädagogin und habe selbst ausreichend Bildung erfahren und reichlich Lebenserfahrung, um meinem Sohn alles Wissen weiterzugeben, welches er braucht.
Im Regelschulsystem kann keine so individuelle und stärkenorientierte Bildung vermittelt werden, wie sie mein Sohn im häuslichen Unterricht erfahren kann.
Ich erachte diesen Zwang zur Beschulung in einem Regelschulsystem als Eingriff in die Wahlfreiheit und auch als Kindeswohlgefährdung, vor allem auch wegen der bereits erwähnten Belastungen, denen mein Sohn ausgesetzt war.
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich nicht gegen Regelschulen bin, sie stellen lediglich nicht die geeignete Bildungsform für meinen Sohn dar.
Damit mein Sohn gut lernen kann, benötigt er klare Strukturen, kleine Zweier- oder maximal Dreiergruppen und ausreichend Zeit zum Vertiefen. Mein Sohn möchte den Dingen auf den
Grund gehen und erforschen. Zeiteinheiten von 45 Minuten, wie bei den Unterrichtsstunden,
sind für ihn entweder zu kurz oder zu lange. Mein Sohn hat in der Montessorischule gelernt,
eine Arbeit so lange zu machen, bis er es verstanden hat oder gesättigt ist.
Da aber die gesetzlichen Regelungen so strikt zu sein scheinen, scheint es für meinen Sohn
nicht mehr möglich zu sein, eine Montessorischule zu besuchen. Da diese Schulen in ihrer
Methodik dem Lernverhalten meines Sohnes mehr entsprechen, sind sie deshalb für mich
die bessere Wahl.
Ich habe im Gesetzestext keinen Hinweis gefunden, warum mein Sohn eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete reformpädagogische Schule nicht besuchen darf, aber wir wurden von Seiten der Bildungsdirektion dahingehend informiert.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf den Art. 17 StGG hinweisen, welcher den häuslichen Unterricht gewährleistet. Gemäß Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht
auch keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und §42 SchUG regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.
Ich möchte nochmals betonen, dass ich aufgrund meiner eigenen Ausbildungen und meiner beruflichen Erfahrungen in der Lage bin, meinem Sohn Bildung zu vermitteln und ihn dahingehend zu motivieren, sich selbst Wissen und Fertigkeiten anzueignen. Somit erfülle ich sowohl die Bildungspflicht als auch die Obsorgeverpflichtung im Sinne des Kindeswohls.
Des Weiteren möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich bereits rechtskräftig per Straferkenntnis *** für die Begehung der hier gegenständlichen Schulpflichtverletzung für schuldig befunden und bestraft wurde.
Der Bescheid der belangten Behörde verstößt somit gegen die Rechtsgrundsätze "res iudicata" und "ne bis in idem", welche das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin verletzt, wegen derselben Tat nicht zweimal rechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (gemäß Art. 50 GRO und Art. 4 Abs.1 des 7. ZP zur EMRK).
Im Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 11.05.2022 (405-15/11/1/7-2022) wurde festgestellt,
dass die Schulpflichtverletzung innerhalb eines Schuljahres als Dauerdelikt gewertet werden
kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt das Kumulationsprinzip gemäß §22 VStG bei Dauerdelikten ausdrücklich nicht. Mit der gegenständlichen Schulpflichtverletzung liegt offenkundig ein solches Dauerdelikt vor: Es gibt nur eine einzige andauernde Handlung. Für diese Handlung wurde die Beschwerdeführerin aber bereits bestraft.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Strafe und die Genehmigung des Schulbesuchs, in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und damit Erziehungsberechtigte des minderjährigen CC, geboren am XX.XX.XXXX.
Mit Anzeige vom 21.05.2024 durch die Mittelschule Z wurde der belangten Behörde Meldung erstattet, dass mj CC, geboren am XX.XX.XXXX, im Schuljahr 2023/24 an keiner Feststellungsprüfung von Montag, den 10.06.2024 bis Mittwoch den 26.06.2024 teilgenommen hat. Der Beschwerdeführerin wurde für den Schüler CC eine Einladung zu den Feststellungsprüfungen für das Schuljahr 2023/24 mit Schreiben des Direktors der Mittelschule Z vom 21.05.2024 übermittelt. In diesem Schreiben waren die für die Prüfungen vorgesehenen Unterrichtsfächer sowie die jeweiligen Termine samt Uhrzeit angeführt und wurde um schriftliche Anmeldung zur Teilnahme bis 07.06.2024 ersucht.
Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10.06.2024 wurde den Direktor der Mittelschule Z mitgeteilt, dass sie sich dazu entschlossen habe, ihren Sohn CC nicht an den Feststellungsprüfungen teilnehmen zu lassen. Begründet wurde dies damit, da ihr Sohn den Ablauf von Prüfungen in Regelschulen nicht kenne und auch generell nicht in der Form des Regelunterrichts lerne, weshalb eine Leistungsprüfung in dieser Form nicht zielführend sei. Sie denke, dass die Prüfung nach Regelschulstandards durchgeführt werde und ersuche sie in ihrem Anliegen, eine Gleichstellung von Kindern, die im häuslichen Unterricht lernen und Schülern, die in öffentlichen Schulen unterrichtet werden zu unterstützen. Sie sei ausgebildete Montessoripädagogin und habe auch in der Montessorischule gearbeitet, wo sie 25 acht- bis zwölfjährige Kinder begleitet habe. Es sei nicht zu erklären, weshalb sie diese Qualifikation nicht mehr haben solle, wenn sie ihr eigenes Kind zu Hause unterrichte. Sie ersuche um die Unterstützung, damit ihr Sohn dieses Schuljahr im häuslichen Unterricht abschließen könne und die Feststellungsprüfung nicht erforderlich sei.
Mit E-Mail vom 02. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin bereits zuvor den Direktor für die Information und die Einladung zu den Feststellungsprüfungen gedankt und ausgeführt, dass ihr Sohn die 5. Klasse bereits in der DD absolviert habe. Mit E-Mail vom 03.06.2024 teilte der Direktor der Mittelschule Z der Beschwerdeführerin mit, dass der DD im Schuljahr 2021/22 das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen worden sei, weshalb die Schüler und Schülerinnen dieser Schule Externistenprüfungen ablegen mussten.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden. Diese sind auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat selbst in ihrem E-Mail vom 10.06.2024 ausgeführt, sich dazu entschlossen zu haben, ihren Sohn nicht an den Feststellungsprüfungen teilnehmen zu lassen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:
„§ 11.
Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
[…]
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
[…]
§ 24.
Gemeinsame Bestimmungen
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1)
Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat.
Gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Nach Abs 4 dieser Bestimmung stellt die Nichterfüllung der angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar.
Unbestrittenermaßen hat der Sohn der Beschwerdeführerin eine Prüfung im Sinn des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 nicht abgelegt, obwohl die Beschwerdeführerin angeführt hat, ihn im häuslichen Unterricht selbst unterrichtet zu haben.
Wie der Verfassungsgerichtshof zu Prüfungen nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 ausgesprochen hat, ist der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen zu vergleichen. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 Schulpflichtgesetz 1985 anzuordnen.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, was unter einer in § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten Prüfung zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt, dass der Nachweis des zu erreichenden Erfolgs dem Unterricht im Sinn dieser Bestimmung nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung (§ 42 Schulunterrichtsgesetz) abgelegte Prüfung erbracht werden kann, woraus sich ergibt, dass die in § 11 Schulpflichtgesetz genannte Prüfung ohne Einschränkung dem Regelungsregime des § 42 Schulunterrichtsgesetz unterliegt (vgl VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, mwN; zum vorhergehenden VfGH 10.03.2015, E1993/2014).
Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des Unterrichts im Sinn des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass ein Gleichwertigkeitsnachweis durch eine andere Prüfung als die gesetzlich vorgesehene nicht in Frage kommt.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht einmal irgendeinen Nachweis über eine Prüfung beigebracht, sondern auf die Einladung zur Ablegung der Feststellungsprüfung lediglich ihm geantwortet, dass sie sich dazu entschlossen habe, ihren Sohn nicht an den Feststellungsprüfungen teilnehmen zu lassen.
Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass die Mittelschule keine geeignete Bildungseinrichtung für ihren Sohn sei, ist darauf zu verweisen, dass die Schulpflicht in Österreich entweder durch den Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen ist. Die allgemeine Schulpflicht kann auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist, ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht, sofern der Unterricht jenen an einem in § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Dabei muss der zu erreichende Erfolg eines Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw am häuslichen Unterricht jährlich zwischen dem 01.06 und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachgewiesen werden. Es ist sohin durchaus möglich, die allgemeine Schulpflicht auch nicht an der Mittelschule zu absolvieren, jedoch ist für diesen Fall eben vorgesehen, dass eine entsprechende Prüfung zwischen dem 01.06. und dem Ende des Unterrichtsjahres stattzufinden hat.
Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie einen „Zwang zur Beschulung in einem Regelschulsystem“ als „Eingriff in die Wahlfreiheit“ und als Kindeswohlgefährdung sehe, ist darauf hinzuweisen, dass – wie zu vor ausgeführt – ein derartiger Zwang nicht besteht. Es ist jedoch im staatlichen Interesse, dass sichergestellt wird, dass die Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht im häuslichen Unterricht denselben Lernerfolg mit sich bringt, wie jener in einer Schule nach § 5 Schulpflichtgesetz 1985, geht es doch darum, sicher zu stellen, dass allen Kindern das Wissen entsprechend vermittelt wurde. Ob dies Erfolg hatte, lässt sich anhand der vorgesehenen Prüfung feststellen.
Die Absolvierung einer Prüfung ist im Übrigen selbstredend keine Kindeswohlgefährdung, sondern ist genau das Gegenteil der Fall. Derartige Prüfungen liegen vielmehr im Sinn des Kindeswohles, solch doch die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts überprüft und sichergestellt werden.
Sofern die Beschwerdeführerin auf Artikel 17 StGG verweist ist festzuhalten, dass auch im Hinblick auf österreichisches Bundesverfassungsrecht nicht festgestellt werden kann, dass es eine Verletzung in Rechten dadurch geben würde, dass sich Schulpflichtige, die am häuslichen Unterricht teilnehmen, einer Prüfung des zu erreichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts unterziehen müssten. Weder besteht ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dahingehend, als schulpflichtige Person keine Prüfungen ablegen zu müssen, noch darauf, sich aussuchen zu können, bei welcher Einrichtung allenfalls Prüfungen abgelegt werden oder ob Prüfungen überhaupt angelegt werden.
Die Beschwerdeführerin verweist weiters auf das Straferkenntnis der belangten Behörde zur Zahl *** und vermeint, für die hier gegenständliche Schulpflichtverletzung bereits für schuldig befunden worden zu sein. Derartiges ist jedoch nicht der Fall. Im angesprochenen Straferkenntnis (bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.02.2024, ***, wurde nicht wie im gegenständlichen Fall die Nichtablegung einer Prüfung, sondern das ungerechtfertigte Fernbleiben des Unterrichts an der Mittelschule zur Last gelegt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Taten, die selbständig nebeneinander verwirklicht werden und demnach auch unabhängig voneinander bestraft werden können).
Die Beschwerdeführerin hat sohin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, sich dazu entschlossen zu haben, ihren Sohn nicht an den Feststellungsprüfungen teilnehmen zu lassen, so dass im gegenständlichen Fall von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, die Prüfungen des Kindes nicht an der zugewiesenen Schule ablegen zu lassen, jedenfalls gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat sohin die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm des zu schützenden staatliche Interesse an der Überprüfung der Gleichwertigkeit der Teilnahme am häuslichen Unterricht zu jenem an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule hintangehalten wurde.
Mildernd ist nichts zu berücksichtigen, erschwerend hingegen die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 strafvorgemerkt ist.
Die verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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