LVwG T LVwG-2024/38/2102-4

LVwG-2024/38/2102-4Tribunale amministrativo regionale4 nov 2024

Regest

uneinheitliche Widmung<br/>Übergangsbestimmung<br/>Verpflichtung eines Bebauungsplanes<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/2102-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.2102.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner, über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des CC vom 03.06.2024, Zl ***, betreffend ein Baugesuch nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 22.05.2023 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Flugdaches für landwirtschaftliche Geräte mit einem kombinierten Pultdach in Holz- und Stahlbetonbauweise auf Gst. Nr. **1, *****. Hierzu wurde sowohl ein hochbau- und brandschutztechnisches Gutachten, wie auch ein Gutachten der Stadtplanung eingeholt.

Schließlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 03.06.2024, Zl ***, mit dem das Bauansuchen gemäß § 34 Abs. 4 lit c Tiroler Bauordnung 2022 in Ermangelung einer einheitlichen Widmung des Bauplatzes abgewiesen wurde. Die vorliegende uneinheitliche Widmung wurde auch in der Begründung ausgeführt.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, in der sie zusammengefasst ausführt, dass eine ständige Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorliege, dass aufgrund der Übergangsbestimmung die uneinheitliche Widmung eines Grundstückes kein Versagungsgrund sei. Gegenständlich sei das Bauansuchen am 22.05.2023 eingereicht worden und mit Nachforderung vom 01.08.2023 sei ein Vermessungsplan sowie ein Lageplan schließlich mit Eingabe vom 10.08.2023 eingereicht worden.

Der vorliegende Bescheid leide an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das behördliche, ohne Wahrung des Parteiengehörs durchgeführte Beweisverfahren erweise sich als erheblich mangelhaft. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei den Parteien die Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Diese Verfahrensbestimmung sei seitens der belangten Behörde schlichtweg ignoriert worden, wodurch der angefochtene Bescheid schon infolge von Verfahrensmängeln rechtswidrig erlassen worden sei.

Die Baubehörde begründe die Untersagung damit, dass keine einheitliche Widmung vorliege. Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 11 TBO 2022 sehe aber vor, dass das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz iVm § 34 Abs. 4 lit c nicht bestehe, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 idF des Gesetzes LGBl Nr. 82/2015 oder in der Stadt Y auch nach § 122 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht worden sei. Diese Übergangsbestimmung hätte berücksichtigt werden müssen. Eine Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens aus diesem Grunde entspreche somit nicht der Rechtslage.

Da das gegenständliche Bauansuchen am 22.05.2023 bei der belangten Behörde eingebracht worden und sohin dies vor Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes der Stadt Y gewesen sei, hätte die Übergangsbestimmung zur Anwendung gelangen müssen.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid des CC vom 03.06.2024 zu Zl *** aufheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass in Stattgebung der Beschwerde die Baubewilligung für die Errichtung eines Flugdaches für landwirtschaftliche Geräte erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen; jedenfalls möge eine Beschwerdeverhandlung anberaumt werden.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes **1, *****, ist. Das Baugesuch wurde am 22.05.2023 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war der geänderte Flächenwidmungsplan der Stadt Y noch nicht in Kraft. Gemäß § 16 Abs. 1 lit b örtliches Raumordnungskonzept der Stadt Y besteht für das gegenständliche Grundstück eine Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplans. Ein Bebauungsplan ist zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht erlassen worden.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vor allem der Status des gültigen örtlichen Raumordnungskonzeptes und seine Festlegungen gemäß § 16 dieses Konzeptes näher erörtert.

Die Feststellungen stehen aufgrund dieser Erörterung unbestritten fest.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr. 44/2022, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr. 85/2023, lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

(13) […]

§ 34

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 11 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a)das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b)[…]

§ 71

Übergangsbestimmungen

[…]

(11) Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz in Verbindung mit § 34 Abs. 4 lit. c besteht nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 oder in der Stadt Y auch nach § 122 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde.

(12) […].“

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des ÖROKO 2.0 der Stadt Y lautet wie folgt:

„§ 16

Bebauungsplanung

(§§ 54, 55, 115 und 116 TROG 2016)

(1) Gemäß § 31 Abs. 5 TROG 2016 wird unbeschadet der Festlegung gemäß § 54 TROG 2016 im ÖROKO 2.0 eine Bebauungsplanpflicht für ausgewählte Bereiche festgelegt. In diesen Bereichen ist gemäß § 55 TROG 2016 ein Bebauungsplan, der den Zielen dieser Verordnung entspricht, Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Diese Bereiche mit Bebauungsplanpflicht sind:

a)Flächen, für die eine Bebauungsplanpflicht im ÖROKO 2.0 gesondert festgelegt ist.

b)Bereiche, in denen im ÖROKO 2.0 eine geordnete Verdichtung, Umstrukturierung und Neuwidmung (BE-Gebiete) angestrebt wird. Ausgenommen davon sind gemäß § 9 Abs. 5 lit c dieser Verordnung Zwischennutzungen von Flächen innerhalb eines BE-Gebietes.

c)Bereiche, in denen durch eine ÖROKO-Festlegung eine erhebliche Vergrößerung eines vorhandenen (gewidmeten) Bauplatzes oder ein neuer Bauplatz (bisher Freilandwidmung) entsteht.

d)Für Baumaßnahmen, die sich hinsichtlich Baudichte und baulicher Struktur (u.a. Höhe, Volumen) stark von ihrer Umgebung unterscheiden.

e)Ergänzend zu den Festlegungen des ÖROKO 2.0 kann die Notwendigkeit eines Bebauungsplanes aufgrund der fachlichen Einschätzung der zuständigen Stellen im Einzelfall festgelegt werden.

(2) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Von Seiten der Beschwerdeführerin wird zunächst vorgebracht, dass sie in ihren Rechten dadurch verletzt worden sei, dass von Seiten der belangten Behörde das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ihr die Gutachten, die von der belangten Behörde eingeholt wurden, zur Stellungnahme hätten übermittelt werden müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat, ist eine Verletzung des Parteiengehörs eingetreten. Allerdings hatte die Beschwerdeführerin nunmehr die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren entsprechend Stellung zu nehmen und Ausführungen zu machen, sodass dieser Verfahrensmangel mittlerweile geheilt ist und ihr Vorbringen diesbezüglich ins Leere geht.

Das Bauansuchen wurde von Seiten der belangten Behörde aufgrund der uneinheitlichen Flächenwidmung des Bauplatzes abgewiesen.

Was die Widmung des gegenständlichen Bauplatzes betrifft, so war er zum Zeitpunkt der Antragstellung teilweise als „(W)-Wohngebiet-Aufschließungsgebiet gemäß § 11 Abs. 4, teilweise als „L-Landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 14 Abs. 2 lit c“ sowie teilweise als Hauptverkehrsfläche-Straßen, Wege und Plätze gemäß § 17“ gewidmet. Somit bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung keine einheitliche Widmung des Bauplatzes. Allerdings hat die belangte Behörde, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt, die Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 11 TBO 2022 nicht berücksichtigt.

Bereits im Beschluss vom 27.10.2023, zur Zl LVwG-2023/38/2550-1, in dem ein inhaltlich ähnliches Bauansuchen behandelt wurde, ist die belangte Behörde auf die Gültigkeit der Übergangsbestimmung hingewiesen worden. Mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr. 15/1998, wurde nämlich die ursprüngliche Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ dahingehend geändert und erweitert, dass das jeweilige Grundstück seither auch eine einheitliche Widmung aufweisen muss. In den erläuternden Bemerkungen dieser Änderung wird dazu u.a. auch Folgendes ausgeführt:

„Der Begriff Bauplatz wird in mehrfacher Hinsicht geändert. Es wird nun vorgesehen, dass es sich dabei um ein Grundstück handeln muss, für das eine einheitliche Widmung festgelegt ist […].“

Mit der Änderung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr. 74/2001, ist das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes dann für Sonderflächen nach § 47 TROG 1997 entfallen und wurde zudem weiters das Fehlen der einheitlichen Bauplatzwidmung ausdrücklich als Versagungsgrund für eine Baubewilligung normiert. In den erläuternden Bemerkungen dieser Änderung (LGBl Nr. 74/2001) wird zur Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ u.a. Folgendes ausgeführt:

„Es soll das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes daher grundsätzlich bestehen bleiben.“

Mit dieser Änderung wurde daher die einheitliche Widmung nicht nur als Definitionsmerkmal des Begriffes (Bauplatz) weiterhin aufrecht gehalten, sondern es wurde erstmals eine gesetzliche Anforderung gestellt, deren Nichtentsprechung im damaligen § 26 Abs. 4 lit b TBO 1998 ausdrücklich als Versagungsgrund für die Baubewilligung erklärt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 4 lit c TBO 2022 ist ein Bauansuchen grundsätzlich abzuweisen, wenn der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen iSd § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist. Nach der geltenden Legaldefinition in § 2 Abs. 12 TBO 2022 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuer- oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; […]

Allerdings wurde mit der Änderung der Tiroler Bauordnung mit der Novelle LGBl Nr. 74/2001, auch eine Übergangsbestimmung geschaffen, die auch derzeit nach wie vor bis auf die Zitatanpassung in § 71 Abs. 11 TBO 2022 unverändert in Geltung steht.

Nach dieser Übergangsbestimmung besteht das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz iVm § 34 Abs. 4 lit c nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 82/2015 oder in der Stadt Y auch nach § 122 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Stadt Y gemäß § 122 Abs. 1 TROG 2022 verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung oder zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall ist das Örtliche Raumordnungskonzept 2.0 (ÖROKO 2.0) in der Stadt Y am 31.03.2020 in Kraft getreten. Der darauf aufbauende Flächenwidmungsplan ist erst im März 2024 in Kraft getreten, sodass für die Parzelle der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung noch der Flächenwidmungsplan vom 11.11.1987 in Geltung war.

Unabhängig, ob das ÖROKO 2.0 für die gegenständliche Parzelle die Bebauung oder die Änderung der derzeitigen Widmung vorsehen würde, darf die Bestimmung des § 122 Abs. 1 TROG 2022 nicht so ausgelegt werden, dass die vorliegende Widmung der künftigen Widmung des einzelnen Grundstückes bzw. dem neuen Raumordnungskonzept widersprechen muss. § 122 Abs. 1 TROG zielt nämlich iSd Planungshierarchie allgemein auf die einzelnen Planungsebenen bzw. Planungsinstrumente für das gesamte Gemeindegebiet ab (örtliches Raumordnungskonzept zu Flächenwidmungsplan).

Wenn sich daher durch Festlegungen in dem neuen örtlichen Raumordnungskonzept, welches das ganze Gemeindegebiet umfasst, Widersprüche des Flächenwidmungsplanes zu den Zielen der örtlichen Raumordnung oder zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes ergeben, ist der Flächenwidmungsplan gemäß § 122 Abs. 1 TROG 2022 neu zu erlassen und zu ändern.

Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 11 TBO 2022 stellt nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf das Vorliegen von zwei Zeitpunkten ab: Zum einen auf den Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens bzw. Einbringung der Bauanzeige und zum anderen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplans gemäß § 122 Abs. 1 erster Satz TROG 2022 für die Stadt Y. Da es sich, wie vorstehend ausgeführt, bei der Vorgabe des § 122 Abs. 1 TROG 2022 nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung um eine allgemeine Gesamtverpflichtung der Gemeinde als Verordnungsgeberin hinsichtlich der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung handelt, ist bei der Prüfung der Anwendung die Übergangsbestimmung nur auf diese zwei Zeitpunkte abzustellen.

Die Antragstellung im gegenständlichen Zeitpunkt erfolgte jedenfalls vor der Erlassung des neuen Flächenwidmungsplans, sodass die Übergangsbestimmung im gegenständlichen Fall jedenfalls anzuwenden ist.

Somit kommt der Beschwerde in diesem Punkt Berechtigung zu. Eine Abweisung des Baugesuchs in Ermangelung einer einheitlichen Widmung des Bauplatzes Gst. **1, *****, war somit nicht geboten. Diesbezüglich war die Abweisung nicht gerechtfertigt.

Dennoch ist die Beschwerde gesamt als unbegründet abzuweisen.

Von Seiten der belangten Behörde wurden zwei Gutachten des behördeninternen Sachverständigen für Stadtplanung eingeholt.

Aus diesen Gutachten ergibt sich, dass für das gegenständliche Gebiet im örtlichen Raumordnungskonzept eine Bebauungsplanverpflichtung gegeben ist. Diesbezüglich wurde von dem Sachverständigen der Verordnungstext zum ÖROKO 2.0 vorgelegt. § 16 des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadt Y sieht in Abs. 1 lit b vor, dass eine Bebauungsplanpflicht in all jenen Bereichen vorliegt, in denen im ÖROKO 2.0 eine geordnete Verdichtung, Umstrukturierung und Neuwidmung angestrebt wird. Im Bereich der gegenständlichen Parzelle sieht das ÖROKO 2.0 die Schaffung von funktionellen, öffentlich nutzbaren Grün- und Freiflächen (Stadteilpark), sowie die Schaffung eines Seniorenwohn- und Pflegeheims für den Stadtteil X, sowie die Entwicklung eines Campus für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen vor. In diesem Bereich ist festgelegt, dass insbesondere ein städtebauliches Entwicklungsgebiet für Wohnen vorgesehen wird.

Für das erkennende Landesverwaltungsgericht steht jedenfalls unbestritten fest, dass für das gegenständliche Grundstück jedenfalls vor Erteilung einer Baugenehmigung ein Bebauungsplan zu erlassen ist. Dieser Bebauungsplan ist allerdings derzeit nicht vorliegend, sodass die Baubewilligung gemäß § 34 Abs. 3 lit a Z 2 TBO 2022 abzuweisen ist. Auch wenn in Z 2 Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 b Abs. 2 des TROG 2022 explizit angeführt werden, so handelt es sich bei den Festlegungen im ÖROKO 2.0 um Festlegungen, die gemäß § 31 Abs. 5 TROG 2016 erlassen wurden und die als Vorgängerbestimmung des § 31 b Abs. 2 TROG 2022 zu werten sind.

Wenn von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht wird, dass sie über die Notwendigkeit eines Bebauungsplanes nicht informiert worden sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich vor der Einreichung des Baugesuches jedenfalls selbst über die Widmung und die Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes hätte informieren müssen.

Dies hat zur Folge, dass gesamt gesehen das Baugesuch nicht genehmigt werden kann und somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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