LVwG T LVwG-2024/20/2750-1

LVwG-2024/20/2750-1Tribunale amministrativo regionale4 nov 2024

Regest

Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>Bindungswirkung<br/>Entziehungsdauer<br/>Wiederholungsfall<br/>Teilweise Stattgabe<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/2750-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.2750.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als teilweise Folge gegeben, dass

die Entziehungsdauer auf einen Monat herabgesetzt wird,

die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt und

keine Nachschulung angeordnet wird.

2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 3, § 24 Abs 1 Z 1,§ 26 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 90/2023.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2 und B wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von drei Monaten entzogen. Der Beginn der Entziehung wurde mit der Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer einen Nachschulung auferlegt und ihm auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Schließlich wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch der Taxi-Ausweis entzogen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2024 um 19:10 Uhr in X auf der A*** bei Strkm *** in Fahrtrichtung W das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe. Dies sei mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden. Wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung sei der Beschwerdeführer mit einer Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft U rechtskräftig bestraft worden. Es liege eine wiederholte Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren vor. Dies wäre durch eine Einsichtnahme in das Führerscheinregister festgestellt worden. Hinsichtlich der „ersten“ Übertretung wurde auf einen Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2024, ***, verwiesen.

Mit Schreiben (E-Mail) vom 21.10.2024 hat AA gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser führte er aus, dass er nach genauer Untersuchung „draufgekommen“ sei, dass seine Frau das Fahrzeug am Tattag an diesem Ort gelenkt habe.

Der gegenständliche (führerscheinrechtliche) Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 22.10.2024 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und langte dort am 28.10.2024 ein.

II.Sachverhalt:

II.1. Zum Vorfall vom 21.06.2024:

Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft U mit einer Strafverfügung vom 03.09.2024, Zl ***, wegen „Schnellfahrens“ am 21.06.2024 rechtskräftig bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde dabei konkret Folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit21.06.2024, 19:10 Uhr

Ort:X, A*** Str.km ***, Richtung W

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Dadurch habe er gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen und wurde über Ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Die Bezirkshauptmannschaft V wurde in ihrer Eigenschaft als Wohnsitzbehörde mit Schreiben vom 02.10.2024 von der Bezirkshauptmannschaft U über den Ausgang dieses Verwaltungsstrafverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft Y erließ wenige Tage später den nunmehr angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid.

II.2. Zum Vorfall vom 12.07.2024:

Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit einer Strafverfügung vom 23.07.2024, Zl , rechtskräftig bestraft, weil er am 12.07.2024 um 20:49 Uhr einen PKW mit dem Kennzeichen *** in der Gemeinde T auf der B bei Strkm *** in Fahrtrichtung Y gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit des Ortsgebietes von 60 km/h um 55 km/h überschritten habe.

Mit einem führerscheinrechtlichen Bescheid vom 23.08.2024, Zl ***, entzog daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides. Gleichzeitig wurde für die erwähnte Dauer gemäß § 6 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 Abs 2 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) der Taxi-Ausweis entzogen. Dieser führerscheinrechtliche Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.08.2024 bei der zuständigen Poststelle mit Beginn 29.08.2024 hinterlegt. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y.

IV.Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl I 154/2021 lautet wie folgt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:

§ 7 Abs 1 und 3 Z 3 lit a und Z 4

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

§ 26

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

[…]

Die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2020 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 6

(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

[…]

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a)wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

[…]

§ 13

(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder

3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

[…]

V.Rechtliche Würdigung:

Es ist also ohne weitere Überprüfung im Entziehungsverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Ausmaß von mehr als 40 km/h (im Ortsgebiet) bzw mehr als 50 km/h (außerhalb des Ortsgebietes) zugrunde zu legen.

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund der am 21.06.2024 auf der A*** in X begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 52 km/h. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretung von der Bezirkshauptmannschaft U gemäß § 99 Abs 2e StVO bestraft. Dementsprechend liegt jedenfalls eine Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor.

Die Bindungswirkung, die von dieser rechtskräftigen Bestrafung mittels Strafverfügung durch die Bezirkshauptmannschaft U ausgeht, führt dazu, dass die Führerscheinbehörde ohne nähere Prüfung von der Tatbegehung durch den Bestraften auszugehen hat. Dies bedeutet, dass sich das Verwaltungsgericht mit einem Einwand, dass die Tat nicht oder nicht vom Beschwerdeführer begangen wurde, nicht mehr auseinanderzusetzen hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Fahrzeug am 21.06.2024 im 19:10 Uhr von jemandem anderen („von seiner Frau“) gelenkt worden sei, geht daher ins Leere.

Allerdings ist der Führerscheinbehörde insofern ein Fehler unterlaufen, als sie von einer wiederholten Begehung einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsübertretung ausgegangen ist. Eine nähere Überprüfung der beiden im Jahr 2024 begangenen entziehungsrelevanten Schnellfahrdelikte zeigt, dass die Tatbegehung am 21.06.2024 keinen Wiederholungsfall im Sinn des § 26 Abs 3 FSG darstellt. Die mit dem bereits ergangenen führerscheinrechtlichen Bescheid vom 23.08.2024 sanktionierte in der Gemeinde T begangene Übertretung wurde danach, nämlich am 12.07.2024, begangen.

Der Umstand, dass die Führerscheinbehörde von der in X begangenen Tat erst nach Erlassung des Entziehungsbescheides vom 23.08.2024 Kenntnis erlangt hat, macht diese Tat nicht zu einer wiederholten Begehung. Dementsprechend treffen den Beschwerdeführer hinsichtlich der am 21.06.2024 begangenen Übertretung jene Rechtsfolgen, die für eine erstmalige Begehung vorgesehen sind, das ist im gegenständlichen Fall ein Monat ohne Nachschulung. Dazu sei ergänzend angeführt, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der vom Gesetz festgesetzten fixen Entziehungsdauer der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens (ausnahmsweise) nicht gilt, sodass eine Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 23.08.2024, Zl ***, abgeschlossenen Verfahrens wegen des im gegenständlichen Verfahren entziehungsrelevanten „Schnellfahrens“ nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 22.03.2002, 2001/11/0342).

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer festgelegt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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