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LVwG-2023/12/2057-5•LVwG T LVwG-2023/12/2057-5
LVwG-2023/12/2057-5Tribunale amministrativo regionale30 ott 2024
außerordentliche Umsätze mit leasingfinanzierten Fahrzeugen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aus Anlass des Vorlageantrages vom 19.06.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2023, Zl ***, - über die Beschwerde vom 07.11.2022 und 24.11.2022 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der CC vom 02.11.2022, ZI ***, betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie eines Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler TourismusG 2006 für das Jahr 2019,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Der nach dem Tiroler TourismusG 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: ***) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Bemessungs-zeitraum
Beitrags-pflichtiger
Umsatz
Pro-zent
Grundzahl
Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker
€4.711.090,00
20
Versicherungsvertreter, Versicherungsvermittler,
Vertragsvermittler
€ 0,00
20
0
Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (EH)
€ 6.155.310,00
10
Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (GH)
€ 1.955.550,00
5
Gesamtgrundzahl:
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil:
1,2
€ 1.986,63
Verband:
6,5
€ 10.760,92
Gesamt:
7,7
€ 12.747,55
davon bereits abgestattet:
€ 10.538,10
Einzuzahlender Betrag:
€ 2.209,45
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem endgültigen Bescheid 2019 vom 02.11.2022 der CC wurde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler TourismusG 2006 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Beitragsjahr 2019 endgültig in der Höhe von Euro 38.041,70 festgesetzt. Abzüglich des bereits abgestatteten Betrages von Euro 10.538,10 wurde der Betrag von Euro 27.503,60 mit 02.12.2022 fällig gestellt.
Am 07.11.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach einem von der belangten Behörde erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde in Folge am 24.11.2022 eine mängelfreie Beschwerde eingebracht, in welcher die beschwerdeführende Gesellschaft beitragsfreie Umsätze in Höhe von Euro 24.382.530,04 geltend macht. Zudem wurde eine Liste mit Umsätzen aus Lieferungen an einen Ort außerhalb von Tirol übermittelt. Es wurden Umsätze außerhalb von Tirol in Höhe von Euro 16.781.449,73 angeführt sowie weitere beitragsfreie Umsätze in Höhe von Euro 5.780.317,59 aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 2 lit a Tiroler TourismusG und von Euro 1.820.762,72 aufgrund § 31 Abs 2 lit b Tiroler TourismusG geltend gemacht. Folglich sei der Bescheid vom 07.11.2022 aufzuheben und der neue Beitrag entsprechend festzusetzen.
Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.11.2022 ihre Rechtsansicht zu den als beitragsfreie Umsätze geltend gemachten Leasinggeschäften sowie zu den Ausnahmen nach § 31 Abs 2 lit a und lit b Tiroler TourismusG näher erörtert hat, brachte die beschwerdeführende Gesellschaft die Replik vom 29.11.2022 ein. Darin wurde ausgeführt, dass Lieferungen unter anderem an die DD in Y erfolgt seien. Diese schließe wiederum mit ihren Kunden Leasingverträge, welche zivilrechtlich als Bestandsverträge einzuordnen seien. Folglich handle es sich bei den in der Liste angeführten Leasing- oder Kreditgesellschaften sehr wohl um Kunden außerhalb Xs, weshalb dafür keine Tourismusbeitragspflicht bestehe. Weiters sei die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung gelangt und daher der Betrag von Euro 5.544.504,23 auszuscheiden, zumal die Einkäufe von Unternehmen im Sinne des § 2 UStG 1994 und somit unter Geltendmachung des Vorsteuerabzuges erfolgt seien. Die Normverbrauchsabgabe sei irrtümlich erfasst worden.
Dem wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.02.2023 entgegengehalten, dass ein tatsächliches Verbringen der Fahrzeuge an einen außerXischen Ort bzw in ein Lager der DD Y nicht anzunehmen sei, sondern werde das Fahrzeug an einen Leasingnehmer übergeben und verbleibe daher in X. Letztmalig wurde die Beschwerdeführerin am 03.04.2023 aufgefordert einen leicht überprüfbaren Nachweis der tatsächlichen Lieferungen an einen Ort außerhalb Xs innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Im Zuge dessen wurde auf die erhöhte Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren gemäß § 37 Abs 2 Tiroler TourismusG hingewiesen.
Daraufhin wurde seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft am 12.04.2023 nochmals mitgeteilt, dass es sich etwa bei den Geschäftsabschlüssen mit der DD, welche ihren Sitz und Geschäftsführung in Y habe, um einen Kunden außerhalb von X handle, weshalb beitragsfreie Umsatzbestandteile gemäß § 31 Abs 1 lit b Tiroler TourismusG 2006 vorliegen würden. Davon seien die Umsätze der DD an Kunden in X zu unterscheiden. Diese Umsätze seien aber nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, sondern der DD. Die Tiroler Tourismusabgabe dürfe nur Umsätze erfassen, die mit einem Nutzen aus dem Tourismus in X verbunden seien. Lieferungen an Kunden in Y seien somit systematisch und teleologisch nicht bei der Beschwerdeführerin steuerbar. Eine Belastung mit einer Tourismusabgabe sei daher nicht sachlich zu rechtfertigen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung der CC vom 05.06.2023, ZI ***, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Pflichtbeitrag nach dem Tir TourismusG 2006 wurde wie folgt festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Bemessungs-zeitraum
Beitrags-pflichtiger
Umsatz
Pro-zent
Grundzahl
Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker
€4.711.090,00
20
Versicherungsvertreter, Versicherungsvermittler,
Vertragsvermittler
€ 0,00
20
0
Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (EH)
€ 22.903.940,00
10
Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (GH)
€ 1.955.550,00
5
Gesamtgrundzahl:
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil:
1,2
€
Verband:
6,5
€ 21.647,53
Gesamt:
7,7
€ 25.644,00
davon bereits abgestattet:
€ 10.538,10
Einzuzahlender Betrag:
€ 15.105,90
Begründend wurde ausgeführt, dass trotz mehrfacher Aufforderung der belangten Behörde - mit Ausnahme der Rechnung vom 12.08.2019, Nummer *** - keine konkreten Nachweise vorgelegt worden seien, welche tatsächliche Lieferungen an einem Ort außerhalb von X nachweisen würden. Es sei daher nicht möglich festzustellen, in welchem Ausmaß tatsächlich beitragsfreie Umsatzbestandteile vorliegen. Weiters bewirke die bloße Finanzierung des Kaufes durch ein außerXerisches Finanzinstitut bzw durch ein außerhalb von X ansässiges Drittunternehmen keine „Lieferung an einen Ort außerhalb Xs“. Mangels entsprechender eindeutiger Nachweise der als beitragsfrei geltend gemachten Umsatzbestandteile seien diese bei der Beitragsberechnung nicht außer Ansatz zu stellen. Demgemäß konnten lediglich die Abzugsbestandteile gemäß § 31 Abs 2 lit a Tiroler TourismusG 2006 in Höhe von € 5.544.504,23 sowie der einzig tatsächlich ausreichend nachgewiesene außerXische Umsatz der Rechnung vom 12.08.2019, Nr *** im Betrag von € 32.834,65 berücksichtigt und der Beschwerde in diesem Ausmaß Folge gegeben werden. Der angefochtene Bescheid sei daher nur insofern abzuändern gewesen, als dass die bisher pauschal der Berufsgruppe „348 - Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker“ zugeordneten Umsätze entsprechend des auf diese Berufsgruppe entfallenden Betrages von Euro 4.711.080,38 zu berichtigen seien. Der verbleibende Betrag von Euro 24.859.477,72 sei der Berufsgruppe „349 – Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehör-händler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler“ zuzuordnen, wobei ein Umsatzanteil von Euro 1.955.540,19 als Umsätze gemäß § 31 Abs 4 Tiroler TourismusG 2006 iVm § 1 Abs 2 Beitragsgruppenverordnung 1991 zu erklären gewesen war.
Fristgerecht stellte die beschwerdeführende Gesellschaft daraufhin den Vorlageantrag vom 19.06.2023 und führte zusammengefasst aus, dass die Umsätze etwa an die DD mit Sitz in Y nach wie vor der Tiroler Tourismusabgabe unterworfen seien. Diese seien allerdings nicht in X steuerbar, da Lieferungen außerhalb von X von der Bemessungsgrundlage der Tiroler Tourismusabgabe ausdrücklich ausgenommen seien. Solche Lieferungen dürften verfassungsrechtlich nicht mit der Tiroler Tourismusabgabe belastet werden, weil der Lieferant keinen Nutzen aus dem Tourismus in X erziele.
Die beschwerdeführende Gesellschaft finanziere nicht die Lieferverträge der DD. Soweit Finanzierungsleasingverträge mit Xer Kunden geschlossen werden, seien diese Umsätze der DD zuzurechnen. Daher seien diese nicht als Umsätze der beschwerdeführenden Gesellschaft zu qualifizieren und nicht als abgabepflichtig zu erfassen.
Ein von der belangten Behörde geförderter Buchnachweis nach § 7 UStG 1994 sei nur für Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten vorgesehen. Davon seien folglich Lieferungen nach Y nicht umfasst. Die Lieferungen seien bereits mit 29.11.2022 aufgelistet worden. Ein zusätzlicher Buchnachweis sei aus Sicht der Beschwerdeführerin für einen Nachweis nicht erforderlich. Eine Bucheinsicht in Form einer Einsicht in die Rechnungen über die Lieferungen an den Yer Kunden DD werde angeboten. Es werde daher beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben.
Mit Vorlagebericht vom 21.08.2023 wurde der gegenständliche Abgabeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und im Wesentlichen die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung wiederholt. Ergänzend wurde zum „Buchnachweis“ ausgeführt, dass es der beschwerdeführenden Gesellschaft obliege und ihr auch zumutbar sei, konkrete buchmäßige Nachweise hinsichtlich Lieferungen außerhalb von X und auch andere Abzugsbestandteile zu führen.
Im Beschwerdeverfahren wurde die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert, nähere Angaben zur Abwicklung eines Autoverkaufs unter Einbeziehung eines Leasings-Unternehmens zu machen und näher angeführte Fragen zu den vorgelegten Unterlagen zu beantworten.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 gab die beschwerdeführende Gesellschaft zum Ablauf zusammengefasst an, dass der Kunde zuerst beim Autohändler ein Fahrzeug auswähle. Wünsche der Kunde eine Leasingabwicklung, so liefere der Autohändler an den vom Kunden ausgewählten Leasinggeber, sofern dieser einen Bestellauftrag/Finanzierungszusage an den Autohändler erteile. Mit der Schlüsselübergabe an den Kunden/Leasingnehmer in X werde das Fahrzeug vom Xer Autohändler an den Leasinggeber außerhalb Xs geliefert. Davon zu unterscheiden sei die Nutzungsüberlassung des geleasten Fahrzeuges vom Leasingeber an den Leasingnehmer/Kunden. Dabei handle es sich um einen eigenständigen Umsatz des Leasinggebers.
Der belangten Behörde wurden diese Ausführungen zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 27.05.2027 wurde darauf hingewiesen, dass laut vorgelegten Unterlagen (zB BMW Kaufantrag/Kaufvertrag) der Kaufvertrag mit dem Endkunden abgeschlossen werde. Zudem sei an das Leasingunternehmen auch nur eine Kopie der Fahrzeugrechnung ausgestellt worden. Auch sei als Ort der Übergabe bzw Übernahme des Fahrzeuges ausdrücklich Z angeführt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien – sofern Umsätze eines Unternehmens in einer Betriebsstätte in X vereinnahmt werden - nur Lieferungen mit einem Bestimmungsort außerhalb Xs nicht vom Tiroler TourismusG 2006 erfasst. Für die Zurechnung sei zu prüfen, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt würden. Wenn Umsätze eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Xs auf Geschäftsabschlüsse durch eine Xer Betriebsstätte zurückgehen und die Lieferungen nicht an einen Ort außerhalb Xs im Sinne das § 31 Abs 1 lit b Tiroler TourismusG 2006 erfolgen, sei von einer Beitragspflicht auszugehen. Selbst wenn die Kaufverträge überhaupt tatsächlich mit den außerXischen Leasingunternehmen zustande gekommen wären, würde es dem Sinn des Gesetzes vollkommen widersprechen, Autokäufe von unbestrittenermaßen Xer Abnehmern, sohin jedenfalls mit dem Tourismus in X in Konnex stehende Umsätze, allein aufgrund der Finanzierung durch ein Leasingunternehmen und bloße Rechnungsstellung an eine Anschrift außerhalb von X von der Beitragsberechnung auszuscheiden, wenn keine Lieferung an einen Ort außerhalb von X erfolgt sei. Diese Auslegung würde zudem zu einer Gleichheitswidrigkeit führen, da im Falle der Finanzierung durch ein Leasingunternehmen mit Betriebstätte in X bzw allfälligen ausschließlichem Sitz in X aufgrund der bloßen Rechnungsanschrift, die Beitragspflicht nicht verneint werden könnte, jedoch kein Unterschied im Tatsächlichen vorliege. Im Ergebnis sei es der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgrund der vollkommen unklaren Vertragsgestaltung und mangelnden Aufzeichnungen nicht gelungen, tatsächlich beitragsfreie Umsatzbestandteile nachzuweisen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche weder von den Parteien beantragt, noch von der entscheidenden Richterin als erforderlich erachtet worden ist, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
II.Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat ihren Firmensitz in **** Z, Adresse 1. Das Unternehmen besitzt die Gewerbeberechtigung für den Autohandel und Reparaturwerkstätte.
Im Jahr 2019 erzielte die beschwerdeführende Gesellschaft einen Gesamtumsatz von Euro 36.133.761,03. Nach Abzug von beitragsfreien Umsätzen (ua Exporte, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen etc) ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von Euro 35.147.896,98 Ein Betrag von Euro 5.544.504,23 betrifft Umsätze mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, wo die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung gelangt. In der Berufsgruppe „Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen und Reifenhändler (EH) erfolgten im Jahr 2019 Umsätze aus Lieferungen aus einem Ort außerhalb Xs in Höhe von Euro 16.781.449,73.
Die beschwerdeführende Gesellschaft verkauft PKWs direkt an Kunden oder sollte ein Kunde einen PKW Leasing-finanziert erwerben wollen, an Leasing- oder Kreditgesellschaft. Dabei sucht der Kunde zuerst das Fahrzeug bei der beschwerdeführenden Gesellschaft aus und wählt die von ihm gewünschte Leasing- oder Kreditgesellschaft aus. Erteilt die Leasing- oder Kreditgesellschaft einen Bestellauftrag/Finanzierungszusage tritt diese in den Kaufvertrag als Käuferin ein und schließt gleichzeitig mit dem Kunden einen Leasingvertrag ab. Der Leasinggeber weist die beschwerdeführende Gesellschaft ausdrücklich an, das zu liefernde Kraftfahrzeug an seinen Leasingkunden durch Schlüsselübergabe zu übergeben. Mit der Schlüsselübergabe in Z an den Kunden wird dem Leasinggeber das Eigentum und die Verfügungsmacht über das Fahrzeug verschafft.
III.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde und Einsichtnahme in das Firmenbuch aufgenommen.
Feststellungen zur Bemessungsgrundlage ergeben sich aus dem im Abgabenakt aufliegenden Umsatzsteuerbescheid 2019.
Mit Schreiben der vertretenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wurde bekannt gegeben, dass die Einkaufspreise der im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuge von Unternehmen unter Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (daher keine Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994) eine Summe von Euro 5.544.504,23 betragen.
Die Feststellung betreffend die Lieferungen an Orte außerhalb Xs ergibt sich insbesondere aus der Angabe der beitragsfreien Umsätze durch die - die beschwerdeführende Gesellschaft vertretende - Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Marsoner + Partner, die die Richtigkeit der unter Pkt 3 lit a ausgewiesenen Beträge (Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Xs) ausdrücklich bestätigt hat sowie der gleichzeitig vorgelegten Kundenliste mit den jeweiligen Standorten und den entsprechenden Umsätzen. Beispielhaft vorgelegt wurden zudem Verträge zu solchen Leasinggeschäften.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler TourismusG 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 15/2015, lauten wie folgt:
§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in X erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
…
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in X erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
…
(3) Die Verpflichtung nach Abs 1 oder 2 entsteht:
a) mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,
b) im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit,
c) im Fall der Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern während eines Vorschreibungszeitraumes mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
…
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit a und d sublit aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Xs,
…
(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:
a) bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,
b) die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,
…
(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in X zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.
(4) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.
Weiters relevant ist die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl I Nr 103/2019:
„Lieferung
§ 3
(1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
…“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler TourismusG 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in X erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist als Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändlerin (EH und GH) sowie Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte Pflichtmitglied iSd § 2 Abs 1 Tiroler TourismusG und hat daher für das Beitragsjahr 2019 einen Beitrag zu entrichten. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der einzubeziehenden Umsätze und in Folge die Höhe des Pflichtbeitrages.
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler TourismusG 2006 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträgen nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in X erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001). Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; 07.10.2005, 2001/17/0153).
Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.
Der beitragspflichtige Umsatz ist nach § 31 Abs 1 TourismusG 2006, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Das TourismusG 2006 knüpft betreffend die beitragspflichtigen Umsätze an die steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 an, also an Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Von den Pflichtbeiträgen ausgenommen sind gemäß § 31 Abs 1 lit b Tiroler TourismusG 2006 Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb von X. Hintergrund dieses Ausnahmetatbestandes ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zum Oö TourismusG 1990 VfGH 18.06.2001, G 6/01, VfSlg 16.198/2001, zum Sbg Fremdenverkehrsgesetz VfGH 30.11.2004, G 83/04, VfSlg 17.384/2004), wonach nicht in X erzielte Umsätze - mangels Zusammenhangs zum Tourismus in X - nicht der Tiroler Tourismusabgabe unterworfen sein sollen.
Mit § 31 Abs 1 lit b TourismusG 2006, der "Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Xs" von der Beitragspflicht ausnimmt, hat der Tiroler Gesetzgeber eine autonome Regelung für die Zuordnung von Umsätzen aus Lieferungen getroffen. Sofern die Umsätze einer Xer Betriebsstätte zurechenbar sind, sollen nur Lieferungen mit einem Bestimmungsort außerhalb Xs nicht vom Tiroler TourismusG 2006 erfasst sein (vgl VwGH 14.08.2023, Ra 2022/13/0034, 30.01.2013; 2010/17/0209). Da es sich um eine „autonome Regelung“ handelt, sind die umsatzsteuergesetzlichen Lieferortregeln insoweit nicht maßgeblich.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den „Bestimmungsort“ mit dem Sitz des Abnehmers gleichgesetzt (vgl VfGH 18.06.2001, G 6/01, VfSlg 16.198/2001), wenn er unter beitragspflichtigen Lieferungen „in andere Bundesländer“ Lieferungen, deren Leistungsort zwar in einem bestimmten Bundesland liegt, „deren Bestimmungsort (Abnehmer) sich aber außerhalb dieses Bundeslandes befindet“.
Damit sind Lieferungen deren umsatzsteuerlicher Lieferort zwar in X liegt, deren beitragsrechtlicher Bestimmungsort (Abnehmer) sich aber außerhalb dieses Bundeslandes befindet, nicht von der Beitragspflicht umfasst (vgl dazu auch Kempf/Schuchter zu § 31 Anm 133 in Xer Steuerfachsenat (Hrsg), Tiroler TourismusG, Kommentar zum Beitragsrecht, 2020).
Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus folgende Beurteilung:
Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die Betriebsstätte in **** Z, Griesausweg 32 zuzurechnen. Wenn ein Kunde ein Fahrzeug leasingfinanziert erwerben möchte, tritt die Leasingfirma - über Vereinbarung mit dem Kunden - in den Kaufvertrag als Käuferin ein und übernimmt die Finanzierung des Fahrzeuges. Es liegt damit de facto ein Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin als Verkäuferin und der Leasinggesellschaft als Käuferin über ein Kraftfahrzeug vor. Ein Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und einem Käufer in X, etwa dem Kunden, kommt in dieser Konstellation nicht zustande.
Die Leasinggesellschaft wiederum schließt mit dem Kunden einen Leasingvertrag ab. Ein Leasinggeschäft kann im Einzelfall eine Lieferung, aber auch eine sonstige Leistung sein. Leasingverträge enthalten nämlich Elemente eines Kauf- und eines Bestandvertrages. Zur Beurteilung, welche Leistung damit erbracht wird, ist ausschlaggebend, ob mit dem Leasingvertrag lediglich eine Gebrauchsüberlassung (Miete) oder die endgültige Zuwendung der wirtschaftlichen Substanz ("Finanzierungsleasing") eines Gegenstandes bezweckt wird (vgl zu Beurteilung von solchen Leasinggeschäften in Zusammenhang mit der Vorschreibung von Tourismusabgaben VwGH 29.11.2010, 2007/17/0192).
Eigentum bzw Verfügungsgewalt am Fahrzeug erlangt die Leasinggesellschaft entweder durch faktische Lieferung an diese oder - wie in den gegenständlichen vorgebrachten Sachverhaltskonstellationen – durch eine sogenannte Anweisung. Dabei weist die Leasinggesellschaft den Leasingnehmer (= Kunden) an, das Fahrzeug für sie zu übernehmen. Der Leasinggesellschaft wird im Moment der Schlüsselübernahme durch den Leasingnehmer die faktische Verfügungsmacht über das Fahrzeug verschafft (Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Kontext) bzw das Eigentum (in zivilrechtlicher Hinsicht) übertragen.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.03.2023, Ra 2022/13/0108, betreffend Apothekenumsätze in Zusammenhang mit für einen Krankversicherungsträger gültigem Rezept (Kassenrezept), hat der Verwaltungsgerichtshof die Abgabe von Medikamenten an einen Kunden durch einen Apotheker nach dem Tiroler TourismusG 2006 als eine Lieferung des Apothekers an den Sozialversicherungsträger und sodann als weitere Lieferung des Sozialversicherungsträgers an den Versicherten beurteilt (, obwohl die Verschaffung der Verfügungsmacht/Lieferung nur durch die Übergabe des Medikamentes durch den Apotheker an den Kunden erfolgt ist).
Auch im gegenständlichen Fall liegen – trotz Übergabe des Fahrzeugschlüssels durch den KFZ-Händlers an den Kunden in X – zwei separat zu beurteilende Vorgänge vor, nämlich einerseits die Lieferung vom KFZ-Händler an die Leasinggesellschaft und andererseits die Lieferung von der Leasinggesellschaft an den Kunden (bei Finanzierungsleasing) bzw die sonstige Leistung von der Leasinggesellschaft an den Kunden (bei Gebrauchsüberlassung, Operating Leasing).
Nach Ansicht der belangten Behörde kann den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, dass ein Antrag an eine Leasing- oder Kreditgesellschaft gestellt worden sei oder ein Kaufvertrag zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Leasing- oder Kreditgesellschaft zustande gekommen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach den Auslegungsvorschriften des ABGB nicht alleine die Bezeichnung (arg: „Kaufantrag/Kaufvertrag für Barzahlungsgeschäfte“), sondern viel mehr der Inhalt der Vereinbarung ausschlaggebend für dessen Beurteilung ist (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 914 Rz 17). Aus den vorliegenden Unterlagen geht unzweifelhaft hervor, dass die Leasinggesellschaft jeweils in den Kaufvertrag insoweit eingetreten ist, als sie die Finanzierung/Bezahlung des Kaufpreises übernommen hat (vgl die vorgelegten Finanzierungszusagen) und im weiteren das Eigentum auch ausschließlich an den jeweiligen Leasinggeber übergeht (vgl die Übernahmebestätigungen: „Ihr Kunde … übernimmt gemäß den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ das kaufgegenständliche Fahrzeug … im Auftrag für den Leasinggeber … . Mit der Übergabe geht das Eigentum am oben beschriebenen Fahrzeug auf den Leasinggeber über.“). Es ist somit aus den vorgelegten Unterlagen das von der Beschwerdeführerin beschriebene Vertragsgefüge zweifelsfrei zu erkennen. Es handelt sich dabei um eine im Wirtschaftsleben durchaus gewöhnliche, gebräuchliche und angemessene Gestaltungsmöglichkeit des privaten Rechts. Es ist auch nicht festzustellen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft diese Verträge nur abschließt, um die Tiroler Tourismusabgabe zu umgehen. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts im Sinne des § 22 BAO ist insoweit nicht zu erkennen.
Im gegenständlichen Verfahren ist hier der Umsatz der beschwerdeführenden Gesellschaft, im Konkreten die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Kunden und Leasinggesellschaften, zu beurteilen. Wenn sich dabei der Bestimmungsort („Abnehmer“) nicht in X befindet, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dieser auswärtige Umsatz von der Bemessungsgrundlage des Tourismusbeitrages abzuziehen. Soweit die die Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft innehabende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit Unterschrift die Richtigkeit der „außerXerischen Umsätze“ bestätigt hat und auch eine entsprechende Kundenliste mit den außerXerischen Abnehmern vorgelegt hat, wird auf Beschwerdeebene davon ausgegangen, das Umsätze in Höhe von Euro 16.781.449,73 an einen Ort außerhalb Xs erfolgt sind, zumal sich hier der beitragsrechtliche Bestimmungsort (Abnehmer) außerhalb von X befindet, auch wenn sich der (hier nicht maßgebliche) umsatzsteuerrechtliche Lieferort im Sinne des § 3 Abs 7 UStG allenfalls in X befindet, wenn hier die Übergabe an den Leasingnehmer stattfindet.
Es ist der belangten Behörde zwar Recht zu geben, dass bei einer rein wirtschaftlichen Gesamtbetrachtungsweise die beschwerdeführende Gesellschaft durch Umsätze mit einem nicht in X ansässiges Leasingunternehmen vom Tourismus in X insoweit profitiert, als bei einer Hebung der Wirtschaftslage durch den Tourismus in X die Nachfrage der Xer Kunden nach Fahrzeugen steigt und damit die Nachfrage nach Leasingverträgen und parallel damit die daraus resultierenden Umsätze des KFZ-Händlers mit den Leasingunternehmen.
An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes es bei den Tourismusabgaben und vergleichbaren Pflichtbeiträgen nicht darum geht, einen bestimmten, von einer Gruppe von erwerbstätigen Personen erzielten Gesamtnutzen auf die Mitglieder der Gruppe nach Veranlassungsgesichtspunkten aufzuteilen, sondern darum, dass die einzelne erwerbstätige Person gemessen an dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen nicht unverhältnismäßig belastet wird (vgl VfGH 24.02.2016, E 1855/2014). Es ist daher im gegenständlichen Fall ausschließlich ausschlaggebend, ob es sich bei den Umsätzen der beschwerdeführenden Gesellschaft um „Xerische oder außerXische“ handelt, der weitere Umsatz der Leasinggesellschaft mit dem Xer Kunden ist außer Acht zu lassen.
Zur Berechnung der Abgabe:
Aus dem Umsatzsteuerbescheid ergibt sich ein maßgeblicher Umsatz von Euro 35.147.896,98. Davon werden die Umsätze in Höhe von Euro 16.781.449,73 mit einem Bestimmungsort (Abnehmer) außerhalb Xs in Abzug gebracht. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung erfolgt, wird zudem der Betrag von Euro 5.544.504,23 gemäß § 31 Abs 2 lit a Tiroler TourismusG 2006 abgezogen (bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis der im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuge, keine Differenzbesteuerung). Nach Abzug dieser beiden Posten ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von gerundet Euro 12.821.950.
Die Pflichtmitglieder sind gemäß § 1 Abs 3 Beitrittsgruppenverordnung mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs 1 der Beitrittsgruppenverordnung zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Das gilt nicht für Teilumsätze von weniger als 20.000,00 Euro und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.
Aufgrund der Einreihung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit einem Teil des Umsatzes in die Beitragsgruppe „348 - Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeug-mechaniker“ laut Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl 84/1990 in der Fassung LGBl Nr 179/2014 (für die Vorschreibungen 2019) in der Ortsklasse Z und seine Feriendörfer ergibt sich dafür die Beitragsgruppe V, und mit einem weiteren Teil in die Beitragsgruppe „349 – Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler EH“ ebenfalls in der Ortsklasse Z und seine Feriendörfer ergibt sich die Beitragsgruppe VI. Diese Einreihung gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit den nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen (vgl § 1 Abs 2 Beitragsgruppenverordnung). Der insoweit angeführte Umsatzanteil wurde daher der nächst niedrigen Beitragsgruppe VII (nach § 35 Abs 2 lit g TourismusG: 5 %) zugeordnet.
Der in X erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler TourismusG 2006), ist mit dem jeweiligen in § 35 Abs 2 lit e (Beitragsgruppe V - 20 %), lit f (Beitragsgruppe VI - 10 %) und lit g (Beitragsgruppe VII - 5 %) Tiroler TourismusG 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren.
Der angewendete Promillesatz wurde im Jahr 2019 für Z und seine Feriendörfer mit gesamt 7,7 ‰ (Fondanteil: 1,2 ‰, Verbandsanteil: 6,5 ‰) festgelegt.
Der Pflichtbeitrag 2019 zum Tourismusverband Z und seine Feriendörfer – (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) – wird daher wie folgt festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Bemessungs-zeitraum
Beitrags-pflichtiger
Umsatz
Pro-zent
Grundzahl
Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker
€4.711.090,00
20
Versicherungsvertreter, Versicherungsvermittler,
Vertragsvermittler
€ 0,00
20
0
Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (EH)
€ 6.155.310,00
10
Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler (GH)
€ 1.955.550,00
5
Gesamtgrundzahl:
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil:
1,2
€ 1.986,63
Verband:
6,5
€ 10.760,92
Gesamt:
7,7
€ 12.747,55
davon bereits abgestattet:
€ 10.538,10
Einzuzahlender Betrag:
€ 2.209,45
Der Beschwerde war hinsichtlich der Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tir TourismusG 2006 spruchgemäß mit der Maßgabe Folge zu geben, dass die Pflichtbeiträge nach dem Tir TourismusG 2006 für das Jahr 2019 wie im Spruch angeführt vorzuschreiben sind.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wird die Revision als zulässig erachtet, weil bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob der Umsatz eines KFZ-Händler bei einem leasingfinanzierten Fahrzeugverkauf unter Beteiligung eines Leasinggebers mit Sitz außerhalb Xs unter den Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit b Tiroler TourismusG 2006 fällt.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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