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LVwG-2022/15/2172-19•LVwG T LVwG-2022/15/2172-19
LVwG-2022/15/2172-19Tribunale amministrativo regionale30 ott 2024
Geschützte Vogel- und Pflanzenarten <br/>Negative Interessenabwägung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.07.2022, Zl ***, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung für den Erschließungsweg W, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde des Landesumweltanwaltes wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung abgewiesen wird.
2. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Ablauf des vorliegenden Bewilligungsverfahrens lässt sich grob zusammengefasst chronologisch wie folgt darstellen:
Mit Schreiben vom 15.09.2008 stellten die Eigentümer der V Herr CC, Herr DD, Herr EE und die FF, vertreten durch den Obmann Herrn GG, den Antrag um naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt „Erschließung der W mittels eines GSLG-Weges“.
Die naturschutzrechtliche Bewilligung für gegenständliches Vorhaben wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.07.2011, Zl. ***, versagt. Aufgrund der Berufung der Antragsteller wurde der oben erwähnte Bescheid von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom 21.03.2013, Zl. ***, aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.06.2014, Zl. ***, wurde der AA in weiterer Folge die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erschließung der W mittels GSLG-Weges erteilt.
Aufgrund einer Beschwerde des Landesumweltanwaltes hat das Landesverwaltungsgericht von Tirol mit Beschluss vom 22.12.2014, Zl. *** das Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung für den GSLG Erschließungsweg zur W aufgrund eines Formgebrechens zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht hat der Antragstellerin einen Verbesserungsauftrag erteilt, welchem die Agrargemeinschaft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist. Aus diesem Grunde wurde der Antrag zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 25.02.2016 hat die AA, vertreten durch den Obmann JJ wiederrum um die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt „Erschließungsweg W“ angesucht.
Aufgrund dieses Antrages hat die belangte Behörde sodann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2022 erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Bau einer LKW befahrbaren Weganlage mit einer Fahrbahnbreite von 3,5 m, Planungsbreite 4 m, bewilligt. Die Weganlage erstreckt sich über mehrere Grundparzellen in der KG U und soll laut den Ausführungen des angefochtenen Bescheides eine Gesamtlänge von 4.170 m aufweisen.
Gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung hat der Landesumweltanwalt ein Rechtmittel eingelegt. Im Rechtsmittel wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der im Vorverfahren vom Landesverwaltungsgericht Tirol erteilte Verbesserungsauftrag nicht erfüllt worden sei. Die Antragsunterlagen seien sowohl hinsichtlich wirtschaftlicher Belange, als auch hinsichtlich der zu erwarteten Kosten für den Wegbau mangelhaft. Es bestünden grobe Mängel in Planung, Trassierung und Vollständigkeit der Planung. Außerdem seien artenschutzrechtliche Bestimmungen hinsichtlich geschützter Vogelarten außer Acht gelassen worden. Die Interessenerwägung sei auf Basis einer falschen Rechtsgrundlage und unter Außerachtlassung artenschutzrechtlicher Bestimmungen durchgeführt worden. Auch sei die Gewichtung und Abwägung unrichtig erfolgt, die Alternativenprüfung sei mangelhaft geblieben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes durch die belangte Behörde zunächst am 23.11.2022 sowie dann am 25.07.2023 Verbesserungsaufträge zur Vervollständigung der Antragsunterlagen erteilt. Die Verbesserung wurde schließlich mit Schriftsatz vom 06.10.2023 vorgenommen, woraufhin ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt wurde. Nach Vorlage dieses Gutachtens am 14.06.2024 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung festgesetzt und gleichzeitig den Parteien des Verfahrens das Gutachten des naturkundefachlichen Sachverständigen zur Verfügung gestellt.
Am 09.10.2024 hat sodann im Beisein der Antragsteller sowie ihrer Rechtsvertreter, Vertreter des Landesumweltanwaltes, eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen sowie einer agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen und eines Vertreters der belangten Behörde die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Nach Abschluss der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Bereits bei der Verhandlung wurde die schriftliche Ausfertigung beantragt.
II.Sachverhalt:
Beantragt wurde im vorliegenden Fall die Errichtung eines LKW befahrenden Almerschließungsweges in der KG U. Die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für diesen Weg resultiert einerseits aus der Situierung und Länge des Weges, andererseits aus gewässerschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes.
Durch die Errichtung des Weges würde die Behandlung des Lebensraums der nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten Auerhuh, Birkhuhn, Baumpieper und Raufußkautz erheblich beeinträchtigt. Auch ergäben sich erhebliche Beeinträchtigungen weiterer 4 nicht nach der VogelschutzRl geschützter Vogelarten. Die Populationen der Pflanzenarten Torfmoos, Weißzüngel und Gemeines Fettkraut würde in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet derartig beeinträchtigt, dass sie nicht in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können. Diese Arten sind im Umgebungsbereich ihrer Vorkommensorte nicht dermaßen stark ausgeprägt, dass von einem Überdauern der jeweiligen Population bei Umsetzung des Vorhabens ausgegangen werden kann. Ausdrücklich hat der naturschutzrechtliche Amtssachverständige darüber hinaus ausgeführt, dass vom Vorhaben in Summe 49 Vorkommensorte für 14 gänzlich oder teilweise geschützte Pflanzenarten betroffen wären. Ein derartig hoher Anteil von nach der TNschVO betroffenen Arten wurde vom Amtssachverständigen im Zuge der Verwirklichung eines Projektes als sehr selten eingestuft.
Zur Abgrenzung des Untersuchungsraums der vorliegenden Geländekammer wird auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen. Die Geländekammer selbst wurde vom Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass diese im vorliegenden Fall mit dem aufgelockerten Waldbereich zwischen der Geländekante zum nach unten hin steil abfallenden Wald und der oberhalb liegenden Waldgrenze abzugrenzen ist. Diese Geländekammer stellt den vorliegend relevanten Lebensraum der angeführten Vogelarten sowie das im vorliegenden Fall relevante natürliche Verbreitungsgebiet der Population der Pflanzenarten Torfmoos, Weißzüngel und Gemeines Fettkraut dar.
Das Schutzgut Naturhaushalt wird stark und nicht reversibel beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen, dass das örtlich vorhandene Hochmoor aufgrund der Drainagewirkung des Wegbaues als abgeschlossener Bereich der Pflanzengesellschaft in seiner derzeitigen Ausprägung derart großflächig gestört wird, dass der Großteil der dort vorkommenden Einheiten nicht mehr überlebensfähig ist. Auch das Landschaftsbild der durch den Wegbau durchörterten Landschaftsräume wird bei der Errichtung der Wegtrasse derart stark betroffen sein, dass eine starke und nicht reversible Beeinträchtigung eintreten würde. Der Erholungswert würde vorübergehend stark und nach Abschluss der auf Grund der Höhenlage langen Rekultivierungszeit von 30 Jahren immer noch mittelmäßig stark beeinträchtigt.
Festgestellt wird weiters, dass die von den Antragstellern eingeschätzten Errichtungskosten für die Weganlage in der Höhe von Euro ca 1,354 000 0000 durch den Ertrag der Bewirtschaftung der Alm innerhalb von 24 Jahren, ohne Finanzierungskosten, getragen werden könnten. Wenn sämtliche aus der Kombination Heimbetrieb – Almbetrieb lukrierbaren Förderungen hinzugezogen werden, kann der Almweg nach 14 Jahren Almbetrieb amortisiert werden.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen betreffend die Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes ergeben sich aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 14.06.2024, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Der Amtssachverständige ist in seinem Gutachten zu folgendem Ergebnis gekommen:
„FF; Erschließungsweg T;
Verfahren nach dem Naturschutzgesetz
Naturkundliche Stellungnahme KK, 14.6.2024
Befund:
Im Zuge des bisherigen Verfahrensverlaufes wurden vom Konsenswerber mehrere Kartierungen und Grundlagen im betroffenen Gebiet vorgelegt bzw. vom ASV für Naturkunde der BH X sowie vom bis dato befassten ASV für Naturkunde der Abt UWS eingebracht.
Diese Grundlagen wurden nunmehr erweitert durch die in den Unterlagen angegebenen Habitat-Flächen für 8 Vogelarten gemäß dem in TIRIS eingetragenen Habitatmodell sowie Vorkommensnachweisen für einen Teil der Vogelarten (LL, 2023). Es wurden außerdem flächige Kartierungen mit Angabe der betroffenen Pflanzengesellschaften und Pflanzen-Artenlisten nachgebracht (MM, 2023).
Sowohl die bis zum Verfahren beim LVwG eingebrachten Unterlagen und Expertisen als auch die zusätzlich nach den Vorgaben von NN, 2023 geforderten Unterlagen werden nunmehr in die Begutachtung einbezogen. Sie werden in der Befundung nicht neu angeführt sondern wir auf diese lediglich verwiesen bzw. wird deren Aussage zugrunde gelegt.
Die Angabe der Hektometrierung für den Weg erfolgt gemäß der Kartierung von Hrn MM. Gemäß dessen Kartierung beträgt die Weglänge ca. 3km und setzt der Weg erst in einer durch Almwege erschlossenen Almfläche 715m östlich der V an. Nach früher eingereichten Plänen (die ebenfalls noch dem aktuellen Einreichungsstand entsprechen) beträgt die Weglänge immerhin ca. 4,3km und beginnt ca. 680m nördlich der V (knapp unterhalb Kühböden; siehe auch Antragsunterlage Plan vom 5.10.2023). Nach Besprechung mit Hrn DI LL am 16. 4. 2024 ist die Bezugnahme auf die Kartierung MM durchaus richtig. Es sei nämlich geplant, den Weg eben erst im Bereich S zu beginnen und den vormals geplanten unteren Teil des geplanten Weges auf bestehenden Wegtrassen zu umfahren. Mit Hrn MM wurde dies auch fm. aus der Besprechung mit Hrn DI LL so kommuniziert.
Es wurden ebenso auch Erhebungen betreffend Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften durch den ha. befassten ASV für Naturkunde zur Überprüfung und zur Unterstützung der Aussagen zu den beigebrachten Unterlagen durchgeführt.
Diese ergaben im Wesentlichen die folgenden direkt betroffenen Pflanzenarten (auf der Wegtrasse und den Wegböschungen), insbesondere die näher bezeichneten teilweise geschützten oder gänzlich geschützten zusätzlich festgestellten Arten:
Name Deutsch
Name Lateinisch
NSCHVO
Anlage 1-
3
NSCHVO
a, b, c,
oder d
NSCHVO
Ziffer
Lärche
Larix decidua
Rot-Föhre
Pinus sylvestris
Fichte
Picea abies
Eberesche
Sorbus aucuparia
Mehlbeere
Sorbus aria
Rote Heckenkirsche
Lonicera xylosteum
Gemeiner Wacholder
Juniperus communis
Hänge-Birke
Betula pendula
Grünerle
Alnus viridis
Berg-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Grauerle
Alnus incana
Lärche
Larix decidua
Legföhre
Pinus mugo
Rostrote Alpenrose
Rhododendron ferrugineum
Rasenschmiele
Deschampsia cespitosa
Sauerklee
Oxalis acetosella
Seidelbast
Daphne mezereum
tg Anl3
b
20
Alpen-Rispengras
Poa alpina
Wiesen-Rispengras
Poa pratensis
Wiesen-Knäuelgras
Dactylis glomerata
Fuchs' Greiskraut
Senecio fuchsii
Heidelbeere
Vaccinium myrtillus
Preiselbeere
Vaccinium vitis-idaea
Gemeiner Wurmfarn
Dryopteris filix-mas
Wald-Wachtelweizen
Melampyrum sylvaticum
Wiesen-Wachtelweizen
Melampyrum pratense
Geflecktes Knabenkraut
Dactylorhiza maculata
gg Anl2
d
27
Echtes Alpenglöckchen
Soldanella alpina
gg Anl2
d
34
Stengelloser Enzian
Gentiana acaulis
tg Anl3
b
5
Blauer Eisenhut
Aconitum napellus
tg Anl3
b
4
Acker-Kratzdistel
Cirsium arvense
Zwerg-Ruhrkraut
Gnaphalium supinum
Borstgras
Nardus stricta-
Gold-Pippau
Crepis aurea
Weichhaariger Pippau
Crepis mollis
Großes Peitschenmoos
Bazzania trilobata
Stockwerkmoos
Hylocomium splendens
Rotes Straußgras
Agrostis tenuis
Wiesen-
Fuchsschwanzgras
Alopecurus pratensis
Sumpf-Kratzdistel
Cirsium palustre
Mehlprimel
Primula farinosa
tg Anl3
b
13
Hohe Schlüsselblume
Primula elatior
tg Anl3
b
19
Alpen-Habichtskraut
Hieracium alpinum
Kleines Habichtskraut
Hieracium pilosella
Wald-Erdbeere
Fragaria vesca
u.a.
Der botanische Experte der Antragstellerin (MM) gab die teilweise geschützten bzw. gänzlich geschützten Pflanzenarten an folgenden Vorkommenspunkten an (die Hektometrierung (hm in der Tabelle) bezieht sich dabei auf die Erhebung von MM aus 2023)
IDhm Art lateinisch - deutsch
2 0,5Aconitum napellus Blauer Eisenhut
30,6Aconitum napellus Blauer Eisenhut
72,7Aconitum napellus Blauer Eisenhut
52Dactylorhiza maculata Geflecktes Fingerknabenkraut
82,7Dactylorhiza maculata Geflecktes Fingerknabenkraut
2424,5Dactylorhiza maculata Geflecktes Fingerknabenkraut
2724,6Dactylorhiza maculata Geflecktes Fingerknabenkraut
2924,6Dactylorhiza maculata Geflecktes Fingerknabenkraut
3126Dactylorhiza maculata Geflecktes Fingerknabenkraut
3427Dactylortiiza maculata Geflecktes Fingerknabenkraut
3527,1Dactylorhiza maculata Geflecktes Fingerknabenkraut
42Gentiana asclepiadea Schwalbenwurz-Enzian
1619,5Gentiana asclepiadea Schwalbenwurz-Enzian
1720Gentiana asclepiadea Schwalbenwurz-Enzian
1820,5Gentiana asclepiadea Schwalbenwurz-Enzian
2021Gentiana asclepiadea Schwalbenwurz-Enzian
2824,6Gentiana asclepiadea Schwalbenwurz-Enzian
3226Gentiana asclepiadea Schwalbenwurz-Enzian
117,7Nasturtium officinale Echte Brunnenkresse
2123,3Nasturtium officinale Echte Brunnenkresse
2323,3Nasturtlum officinale Echte Brunnenkresse
26 24,6Pinguicula vulgaris Gewöhnlich- Fettkraut
1313,5Pseudorchis albida Weiszüngel
1212,3Saxifraga cuneifolia Keilblättriger Steinbrech
1516Saxifraga cuneifolia Keilblättriger Steinbrech
2223,3Saxifraga cuneifolia Keilblättriger Steinbrech
2524,5Saxifraga cuneifolia Keilblattriger Steinbrech
3024,7Saxifraga cuneifolia Keilblättriger Steinbrech
3327Saxifraga cuneifolla Keilblättriger Steinbrech
3629,Saxifraga cuneifolia Keilblättriger Steinbrech
10Saxifraga rotundifolia Rundblatt-Steinbrech
93,7Saxifraga rotundifolia Rundblatt-Steinbrech
107,7Saxifraga rotundifolia Rundblatt-Steinbrech
62,1Sphagnum sp. Torfmoos
1413,5Sphagnum sp. Torfmoos
1920,8Sphagnum sp. Torfmoos
Mit „ID“ wird die Identifikationsnummer angegeben, mit „hm“ die Hektometrierung (Längserstreckung in Hundert Metern; hm 0,5 – 50m; hm 7,3 – 730m) des geplanten Weges.
Die 36 Vorkommensorte sind in der Darstellung der Einreichunterlagen für die Pflanzengesellschaften ausreichend erkennbar dargestellt.
(Anmerkung: die dieser Stelle wiedergegebenen grafische Darstellung samt Fußnote wird hier nicht dargestellt)
Die ha. Erhebungen durch den ASV für Naturkunde konnten im Wesentlichen die oben angeführten Vorkommen bestätigen. Mit Hrn. MM wurde im Beisein von Hrn DI LL fm am 16.4.2024 dazu auch abgesprochen.
Festgestellt werden konnten auf der Wegtrasse bzw. den durch die Böschung betroffenen Bereichen durch den ha. befassten ASV noch die weiteren teilweise (tg) bzw gänzlich (gg) geschützten Pflanzenarten an 13 Vorkommensorten. Die Ortsangabe hält sich an die vom botanischen Experten der Antragstellerin vorgegebene Hektometrierung.
Mehlprimel (Primula farinosa)tg Anl3 bei hm 4,1; hm 8; hm 8,9
Hohe Schlüsselblume (Primula elatior)tg Anl3 bei hm 0,8; hm 2,4; hm 11,9
Seidelbast (Daphne mezereum)tg Anl3 bei hm 3,1; hm 3,4
Echtes Alpenglöckchen (Soldanella alpina)gg Anl2 bei hm 23,2; hm 21,9; hm 17,4
Stengelloser Enzian (Gentiana acaulis)tg Anl3 bei hm 6,3; hm 12,1
Demzufolge sind die folgenden geschützten und/oder teilweise geschützten Pflanzenarten durch die Wegtrasse selbst oder durch die Maßnahmen der Böschungsaufschüttung/abgrabung betroffen:
Name Deutsch
Name Lateinisch
NSCHVO Anlage 1-3
NSCHVO
a, b, c,
oder d
NSCHVO
Ziffer
Blauer Eisenhut
Aconitum napellus
tg Anl3
b
4
Geflecktes Knabenkraut
Dactylorhiza maculata
gg Anl2
d
27
Schwalbenwurz-Enzian
Gentiana asclepiadea
tg Anl3
b
5
Echte Brunnenkresse
Nasturtium officinale
gg Anl2
d
7
Gemeines Fettkraut
Pinguicula vulgaris
gg Anl2
d
34
Weißzüngel
Pseudorchis albida
gg Anl2
d
27
Keilblättriger Steinbrech
Saxifraga cuneifolia
gg Anl2
d
34
Rundblättriger Steinbrech
Saxifraga rotundifolia
gg Anl2
d
34
Torfmoos
Sphagnum sp.
gg Anl2
b
6
Stengelloser Enzian
Gentiana acaulis
tg Anl3
b
5
Hohe Schlüsselblume
Primula elatior
tg Anl3
b
19
Mehlprimel
Primula farinosa
tg Anl3
b
13
Seidelbast
Daphne mezereum
tg Anl3
b
20
Echtes Alpenglöckchen
Soldanella alpina
gg Anl2
d
34
Es ergeben sich in Summe 49 Vorkommensorte für 14 gg oder tg Pflanzenarten.
Gemäß Einreichunterlagen sind die Pflanzengesellschaften mit folgenden Flächenanteilen durch den Wegebau selbst sowie die zugehörigen Böschungen betroffen:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20241030_LVwG_2022_15_2172_19_00/image001.png
Die Pflanzengesellschaften des Larici-Pinetum cembrae Ellenberg, 1963 Silikat-Lärchen Zirbenwald (315m²) ebenso wie jene des Rhododendro ferruginei-Pinetum prostratae Zöttl 1951 nom. mv. - Silikat Latschengebüsch (2.403m²) werden durch den Projektanten des Konsenswerbers der Anlage 4 der TNSchVO 2006 (gefährdete Pflanzengesellschaften) zugeordnet. Dies ist durchaus richtig. Hinzuzufügen sind allerdings auch noch die beiden Pflanzengesellschaften des Rhododendretum ferruginei RübeI 1912 Bodensaure Alpenrosenheiden (364m²; TNSchVO 2006 Anl 4 Zif 15 -Alpine und boreale Heiden) und die Pflanzengesellschaft Pinetum rotundatae Kästner et Flößner corr. Mucina hoc loco1933 Bergkiefern- Hochmoorgesellschaft (718m²) Diese letztgenannte Pflanzengesellschaft weist zwar keine Namen gebende Spirke (P. rotundata) auf, der Unterwuchs dieser Gesellschaft ist aber jedenfalls in die Zuordnung der Hochmoore/Moorwälder zu stellen und ist demnach als Übergangsform vom Hochmoor (TNSchVO 2006, Anl 4 Zif 5 - Hochmoore) zum Moorwald (TNSchVO 2006, Anl 4 Zif 7 – Moorwälder) auch als gefährdete Pflanzengesellschaft gem- TNSchVO 2006, Anl 4 zu stellen.
Somit ergeben sich die folgenden direkt durch den Wegebau einschließlich Trasse betroffene gefährdete Pflanzengesellschaften gem- TNSchVO 2006, Anl 4:
-Rhododendro ferruginei-Pinetum prostratae Zöttl 1951 nom. mv. – Silikat Latschengebüsch (TNSchVO 2006, Anl 4 Zif 40) (2.403m²)
Rhododendretum ferruginei RübeI 1912 Bodensaure Alpenrosenheiden (TNSchVO 2006, Anl 4 Zif 15 - Alpine und boreale Heiden) (364m²) und
Pinetum rotundatae Kästner et Flößner corr. Mucina hoc loco1933 Bergkiefern- Hochmoorgesellschaft als Übergangsform vom Hochmoor (TNSchVO 2006, Anl 4 Zif 5 - Hochmoore) zum Moor mit Verbuschung (718m²)
Der Erhebung durch den botanischen Experten des Konsenswerbers kann im Wesentlichen zugestimmt werden wenngleich die Zuordnung zu den gefährdeten Pflanzengesellschaften gem. TNSchVO 2006 so wie oben richtig gestellt wird. Demzufolge wir das Pinetum rotundatae der zugrunde gelegten Hochmoorgesellschaft zugeordnet. Moore sind sowohl gemäß dem TNSchG 2005 als auch gemäß der TNSchVO 2006 angeführte ex lege geschützte (TNSchG 2005 § 3, Abs 8) oder gefährdete Pflanzengesellschaften (TNSchVO 2006; Anl 4 lit 5). Das Rhododendretum ferruginei ist den bodensauren Alpenrosenheiden (TNSchVO 2006, Anl 4 Zif 15) zuzuordnen. Es konnten vom befassten ASV für Naturkunde keine Hakenkiefern der Art Pinus rotundata an der bezeichneten Stelle vorgefunden werden. Ebenso nicht von Hrn MM. Dies wäre als botanische Sensation einzustufen, denn das einzige in der Abt UWS bekannte Vorkommen für diese Art ist im nördlichen Kalkalpenbereich Gde. Vils. Wohl aber konnten Sphagnum Bulte und anderweitige Pflanzen von Feuchtgebieten wie zB Pfeifengras, Mehlprimel, Seggen etc. an dieser bezeichneten Örtlichkeit festgestellt werden. Daher wird der Bereich als Hochmoor (und nicht Spirkenhochmoor) mit 718m² eingestuft.
Die Vegetationsgesellschaft Rhododendretum ferruginei RübeI 1912 Bodensaure Alpenrosenheiden mit 364m² betroffener Fläche wird vom ASV für Naturkunde den gefährdeten Pflanzengesellschaften gemäß Anl 4 Zif 15 Alpine und boreale Heiden TNSchVO 2006 zugeordnet.
Dies wurde Hrn MM am 16.4.2024 im Beisein mit Hrn DI LL mitgeteilt bzw. wurde dies mit ihm abgesprochen.
Insgesamt ergibt sich somit im Falle einer Weglänge von 3km eine durch Wegebau und Böschungsbau betroffene Fläche von 3800m² oder 0,38ha.
Bei einer vom Antragsteller errechneten Gesamtfläche von 2,9ha entspricht dies einem Prozentanteil von 13% an direkt betroffenen gefährdeten Pflanzengesellschaften Anl 4 TNSchVO 2006 entlang der geplanten Wegtrasse einschließlich Böschungen.
Für die 8 Vogelarten (Leitarten) ergeben sich in Kumulation der von J.LL dargelegten möglichen Habitatflächen entlang des Weges die in der folgenden Abbildung dargestellten Flächen.
Es sind dies die Flächen der Vorkommenswahrscheinlichkeiten für die folgenden Vogelarten
Haselhuhn
Birkhuhn
Auerhuhn
Sperlingskauz
Raufußkauz
Dreizehenspecht
Schwarzspecht
Baumpieper
Auch tatsächliche festgestellte Vorkommen sind in dieser Abb. 2 eingetragen. Dabei sind die mit braunem Kreuz gekennzeichneten Punkte Nachweise des Baumpiepers, jene mit blauem Dreieck Nachweise des Haselhuhns, jene mit hellblauem runden Punkt Nachweise des Dreizehenspechtes und jene mit rosarotem Dreieck Nachweise des Birkhuhns.
Die Flächen ergeben aus dem Habitatmodell der Brutvogelkartierung, Abt UWS errechnete Vorkommenswahrscheinlichkeiten wobei
In Gelbmittlere Vorkommenswahrscheinlichkeiten,
in Orangehohe Vorkommenswahrscheinlichkeiten
in Rotsehr hohe Vorkommenswahrscheinlichkeiten
dargestellt sind. Die Darstellung erfolgt anhand der Hintergrundes aus TIRIS. Die Wegtrasse (Blau in der folgenden Abbildung) wurde vom ha. befassten ASV für Naturkunde, KK, Abt UWS nach Vorgabe aus den Antragsunterlagen (Kartierung Vögel) so genau wie möglich nachgeführt.
(Anmerkung: die dieser Stelle wiedergegebenen grafische Darstellung samt Fußnote wird hier nicht dargestellt)
Diese Vorkommenswahrscheinlichkeiten wurden in den Antragsunterlagen LL, 2023 sehr gut für jede einzelne Vogelart der 8 Vogelarten dargestellt. (siehe auch einzelne Darstellungen im nachfolgenden Gutachten)
In den jeweiligen Einzeldarstellungen von Hrn LL ergeben sich keine flächigen Überschneidungen untereinander und ist die Darstellung dort jedenfalls übersichtlicher.
Aus darstellungs-ökonomischen Gründen erfolgte aber die obige kumulierte Darstellung.
Die roten Flächen mit sehr hoher Vorkommenswahrscheinlichkeit sind dem Birkhuhn zuzuordnen. Diese werden durch die Wegtrasse selbst nicht berührt, liegen aber im möglichen Einflussbereich (bis 300m) durch eine befahrbare Wegtrasse (geringerer Abstand von 115m bzw 190m).
Für das Birkhuhn sind durch die Wegtrasse selbst mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeiten und hohe Vorkommenswahrscheinlichkeiten anzugeben.
Mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeiten in größerem Ausmaß sind durch die Wegtrasse selbst vor allem für die Vogelarten
Baumpieper (auch direkte Nachweise),
Birkhuhn (auch direkte Nachweise),
Haselhuhn (auch direkte Nachweise),
Raufußkauz,
Auerhuhn und
Sperlingskauz gegeben.
Direkte Nachweise an der Wegtrasse einschließlich Böschungen selbst finden sich für die Art Dreizehenspecht. Dies kann anhand der ha. durchgeführten Begehungen für den Bereich S (Beginn des geplanten Weges) bestätigt werden. Dort konnten derartige Hackspuren im Herbst 2023 selbst gesichtet werden. Für diese Art werden allerdings nicht einmal mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeiten (gemäß Habitatmodell) angegeben, da diese durch die Wegtrasse selbst nicht berührt werden. Wohl aber befinden sich derartige Flächen mit mittlerer Vorkommenswahrscheinlichkeit im 300m Einflussbereich dieser geplanten Wegtrasse.
Von der geplanten Wegtrasse sind mehrere Gewässer (zumindest drei ständig fließende Gewässer, bis zu 7 wiederkehrende Fließgewässer) und mehrere Feuchtgebiete gemäß TNSchG 2005 betroffen. Ebenso sind gefährdete Pflanzengesellschaften gemäß Anl 4 TNSchVO 2006 sowie gänzlich und/oder teilweise geschützte Pflanzenarten sowie geschützte Vogelarten gemäß TNSchVO 2006 direkt betroffen.
Die gesamte geplante Wegtrasse befindet sich innerhalb des Ruhegebietes R (*****)
Vom engen Tal des Q aus ist die geplante Wegtrasse aufgrund des Geländeknicks (Weg meist oberhalb des Geländeknicks) sowie aufgrund der höherstämmigen Waldvegetation unterhalb kaum bis nicht einsehbar.
Landschaftlich ist das für eine Erschließung geplante Gelände im Nahebereich der beiden oben erwähnten Almen V und W durchaus noch von einer extensiven Weidebewirtschaftung geprägt. Dies äußert sind in Wald-Auflichtungen, Milchkrautweiden, Lägerfluren und Borstgrasheiden und/oder Almrosenbeständen mit eingestreuten Borstgrasbeständen. Andererseits sind aufgrund fehlender Zugänglichkeiten viele Waldeinheiten, die von der geplanten Trasse durchörtert würden, auf großen Strecken gänzlich unerschlossen. Es sind dies natürliche oder sehr naturnahe Fichtenwälder, Lärchen-Zirbenwälder und oder Fichten-Lärchenwälder mit einem nicht unbeträchtlichen Anteil an stehendem und auch liegendem Totholz. Zwischen diesen Waldeinheiten sind aus topografischen Gründen immer wieder wenig bestockte oder verbuschte Lawinenrunsen (in Richtung W) ausgeprägt, die allein schon aufgrund der immer wiederkehrenden Lawinenereignisse waldfrei bleiben. Derartige Rinnen können auch gänzlich ohne Bewuchs sein und stellen sich dann als Lawinarrasen mit Hochstaudenfluren dar.
Im Bereich oberhalb der W sind immer wieder Felsplatten ausgeprägt, die nur unwesentlich mit Vegetation bestockt sind. Dort sind in Vertiefungen aufgrund der Vernässungen aber auch immer wieder Feuchtgebiete wie Hochmoorbänder und/oder Pfeifengrasbestände mit Torfmoosen ausgeprägt.
Gutachten:
Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren und Naturhaushalt:
Die Lebensgemeinschaften von Vögeln werden durch das vorgesehene Projekt der Errichtung eines ca. 3km langen Weges direkt in einer besonders empfindlichen Zone für eine Reihe von geschützten Vogelarten stark und nicht reversibel beeinträchtigt werden. Es ist der vorgesehene Eingriffsbereich jener Raum in dem zumindest 8 Vogelarten im Sinne von Leitarten mittlere bis hohe Vorkommenswahrscheinlichkeiten aufweisen. Die Vogelarten werden hier in ihrem Lebensraum direkt betroffen sein und wird dieser nachhaltig gestört werden. Dabei sind zwar nicht nur Weg und Böschungen als betroffener Lebensraum dieser Vogelarten zu verstehen. Vielmehr sind für die Vogelarten auch die im Nahebereich des Weges (bis ca. 300m) gelegenen Flächen durch den Weg gestört. Diese in Abb. 2 kumuliert dargestellten betroffenen Vogelarten sind in dem im Projekt dargestellten Eingriffsbereich nicht in jedem Fall in ihrem Brutraum betroffen. Denn die Bruträume wurden in Natura nicht dermaßen exakt erhoben, dass man von dem direkten Eingriff ausgehen könnte. Die Eingriffe erstrecken sich vielmehr auch auf die Aufenthalts- und Nahrungsräume dieser Arten. Diese wurden mit dem oben angeführten Habitatmodell errechnet. In vielen Fällen bestätigen das auch direkte Vorkommensnachweise.
Bei Arten mit starken und nicht reversiblen Beeinträchtigungen handelt es sich dabei u.a. zumindest um die folgenden Vogelarten:
Haselhuhn
Birkhuhn
Auerhuhn
Sperlingskauz
Raufußkauz
Dreizehenspecht
Schwarzspecht
Baumpieper
Für die 8 oben angeführten und in Abb. 2 dargestellten Vogelarten, die für den ggstl. subalpinen Bereich typisch sind, ergeben sich Störungen durch den Wegebau selbst, die in der Veränderung der für die Vogelarten wichtigen Strukturen wie Baumfällungen, Aufschüttungen und Abgrabungen des Geländes und deutliche Veränderung der Vegetation begründet sind. Auch die immer wieder auftretende Präsenz des Menschen in diesen Räumen führt zu starken Störungen. Es können diese Vogelarten zwar in nahe gelegene Bereiche verdrängt werden. Diese nahe gelegenen Bereiche weisen aber ihrerseits wiederum für die jeweiligen Arten ähnlich gute
Lebensraumbedingungen auf und sind daher ihrerseits wiederum besetzt von anderen Individuen derselben Art. Vor allem Nahrungsräume werden durch den Wegebau selbst sowie durch die Anlage von Böschungen deutlich verändert und daher gestört werden. Da diese Vogelarten aber auch relativ große Fluchtdistanzen aufweisen (deshalb wurde die Trasse der möglichen Eingriffe auch auf mehrere hundert Meter oberhalb und unterhalb des Weges eingetragen) sind auch die nicht durch Geländeveränderungen betroffenen Flächen nach Anlage des Weges immer noch als beeinträchtigte Gebiete für die angeführten Vogelarten anzusehen. Denn bei Befahren der Wege mit LKW, Pkw und/oder MTB oder beim Bewandern dieser Wegetrassen werden sich immer wieder Störungen für die angeführten Arten ergeben, die ein momentanes Ausweichen des jeweiligen Individuums in weiter entfernt gelegene Bereiche mit sich bringen. Demzufolge sind die derzeit ungestörten in Abb. 2 eingetragenen Trassenbereiche (300m unterhalb und 300m oberhalb des Weges) im Vergleich zum dzt Zustand deutlich abgewertet.
Dies wird nur anhand er folgenden Beispiele (herausgelöst aus der akkumulierten Darstellung in Abb. 2) von Auerhuhn, Birkhuhn und Baumpieper näher erläutert. Es gilt aber jedenfalls für alle betroffenen Arten.
Zum Auerhuhn:
(Anmerkung: die dieser Stelle wiedergegebenen grafische Darstellung samt Fußnote wird hier nicht dargestellt)
Die Vorkommenswahrscheinlichkeiten sind lediglich im mittleren Ausmaß gegeben, wobei diese Art den Hauptteil dieser mittleren Vorkommenswahrscheinlichkeiten im Anfangsbereich der Trasse - der hier noch als zu verwirklichende Trasse eingetragen ist - aufweist. Dieser erste Teil der Trasse wird aber nach Auskunft durch den Projektanten umfahren und ist daher nicht zu verwirklichen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Art dort nicht zu einem guten Teil ihren Lebensraum vorfindet. Sie wird eben gerade dort auch sehr häufig (durch verstärktes Befahren und Begehen der Trasse) gestört werden. Darüber hinaus sind auch noch Flächen direkt durch die Trasse betroffen, die derzeit unerschlossen sind. Auch dort werden die Störungen einerseits direkt durch Errichten der Trasse und andererseits beim weiteren Betrieb deutlich spürbar sein. Da der Lebensraum dieser Art während des Betriebes des Weges aber auch durch den Bau im Mittelteil flächig betroffen ist, muss davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist. Die Art ist jagdbar und daher sind die Schutzbestimmungen entsprechend angepasst. Sie ist auch Anh 1 Art der VS1 Richtlinie (besondere Schutzbestimmungen für ihre Lebensräume)
Zum Birkhuhn:
(Anmerkung: die dieser Stelle wiedergegebenen grafische Darstellung samt Fußnote wird hier nicht dargestellt)
Die Lebensräume der Art Birkhuhn sind durch die Trasse besonders großflächig betroffen. Dabei werden durch den Wegebau/Böschungsbau selbst in großem Ausmaß hohe Vorkommenswahrscheinlichkeiten, in fast ebensolchem Ausmaß auch mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeiten dieser Art durchörtert. Man kann davon ausgehen, dass die Art Birkhuhn einen besonders guten Lebensraum im Bereich der geplanten Trasse aufweist. Dessen Lebensraum wird nachhaltig und dauerhaft stark gestört werden wenn der Wegebau durchgeführt und in weiterer Folge betrieben wird. Denn im Umgebungsraum möglicher betroffener Reviere befinden sich ebenfalls gute Reviere, die ihrerseits besetzt sind. Deshalb können Verdrängungen in diese benachbarten Lebensräume nur ihrerseits wiederum zu Verdrängungseffekten führen. Somit ist die Art als solches stark betroffen. Da die Art derart flächig betroffen ist, muss davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist. Die Art ist jagdbar und daher sind die Schutzbestimmungen entsprechend angepasst. Sie ist auch Anh 1 Art der VS Richtlinie (besondere Schutzbestimmungen für ihre Lebensräume)
Zum Baumpieper:
(Anmerkung: die dieser Stelle wiedergegebenen grafische Darstellung samt Fußnote wird hier nicht dargestellt)
Die Art Baumpieper ist in Tirol relativ selten. Sie weist im Untersuchungsgebiet gute Lebensräume auf. Die Lebensräume der Art Baumpieper sind durch die Trasse großflächig betroffen. Dabei werden durch den Wegebau selbst in großem Ausmaß mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeiten dieser Art durchörtert. Dies wiegt jedoch aufgrund der relativen Seltenheit der Art besonders schwer. Man kann davon ausgehen, dass die Art Baumpieper einen besonders guten Lebensraum im Bereich der geplanten Trasse aufweist. Deren Lebensraum wird nachhaltig und dauerhaft stark gestört werden, wenn der Wegebau durchgeführt und in weiterer Folge betrieben wird. Denn im Umgebungsraum möglicher betroffener Reviere befinden sich ebenfalls gute Reviere, die ihrerseits besetzt sind. Deshalb können Verdrängungen in diese benachbarten Lebensräume nur ihrerseits wiederum zu Verdrängungseffekten führen. Gerade die derzeit nicht erschlossenen geplanten Trassenabschnitte sind auf längerer Strecke direkt im möglichen Lebensraum dieser Art situiert. Somit ist die Art als solches stark betroffen. Da die Art derart flächig betroffen ist, muss davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist. Die Art ist keine Anh 1 Art der VS Richtlinie. Sie ist aber Zugvogelart gemäß der VS Richtlinie.
Zum Raufusskauz:
(Anmerkung: die dieser Stelle wiedergegebenen grafische Darstellung samt Fußnote wird hier nicht dargestellt)
Die Lebensräume der Art Raufusskauz sind durch die Trasse besonders großflächig betroffen. Dabei werden durch den Wegebau/Böschungsbau selbst in großem Ausmaß mittlere Vorkommenswahrscheinlichkeiten dieser Art durchörtert. Man kann davon ausgehen, dass die Art Raufusskauz einen besonders guten Lebensraum im Bereich der geplanten Trasse aufweist.
Dessen Lebensraum wird nachhaltig und dauerhaft stark gestört werden wenn der Wegebau durchgeführt und in weiterer Folge betrieben wird. Denn im Umgebungsraum möglicher betroffener Reviere befinden sich ebenfalls gute Reviere, die ihrerseits besetzt sind. Deshalb können Verdrängungen in diese benachbarten Lebensräume nur ihrerseits wiederum zu Verdrängungseffekten führen. Somit ist die Art als solches stark betroffen. Da die Art derart flächig betroffen ist, muss davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist. Sie ist in Anh 1 Art der VS Richtlinie (besondere Schutzbestimmungen für ihre Lebensräume) angeführt.
Die Art ist nicht jagdbar und daher sind die Schutzbestimmungen sehr streng. Dies gilt auch für die anderen betroffenen Vogelarten Sperlingskauz, Dreizehenspecht, Schwarzspecht, Baumpieper.
Betreffend die Lebensräume anderer Tierarten sind vor allem die nach dem TNSchG nicht geschützten Säugetierarten (Wild) der subalpinen Bereiche anzuführen. Auch für diese verkleinert sich deren Lebensraum aufgrund der Inanspruchnahme von Waldflächen deutlich.
Immerhin werden sowohl für die Vogelarten als auch für die anderen Tierarten Flächen durch Wegebau und Böschungsbau im Ausmaß von ca. 2,9 ha vernichtet werden Kartierung MM S 4).
Ein Wiederanwachsen in derselben Art und Weise (v.a. Wald, aber auch Felsbereiche und Moore) ist nicht zu erwarten. Deshalb ist dieser Verlust als starke und nicht reversible Beeinträchtigung des Naturhaushaltes anzuführen. Gerade der subalpine Bereich der betroffenen Waldeinheiten aber auch der in weiterer Folge (in Richtung W) betroffenen Felsbereiche (Rinnen, Gräben) ist nicht zu ersetzen.
Die Lebensgemeinschaften von Pflanzen sind ebenso in einem Ausmaß betroffen, dass von einer starken und nicht reversiblen Beeinträchtigung dieser Einheiten gesprochen werden muss. Es sind immerhin die im Folgenden angeführten teilweise geschützten (tg) oder gänzlich geschützten (gg) Pflanzenarten durch Wegebau und Böschungsbau so betroffen, dass diese an ihren jeweiligen Vorkommensorten entfernt werden.
Name Deutsch
Name Lateinisch
NSCHVO
Anlage 1-
3
NSCHVO
a, b, c,
oder d
NSCHVO
Ziffer
Blauer Eisenhut
Aconitum napellus
tg Anl3
b
4
Geflecktes Knabenkraut
Dactylorhiza maculata
gg Anl2
d
27
Schwalbenwurz-Enzian
Gentiana asclepiadea
tg Anl3
b
5
Echte Brunnenkresse
Nasturtium officinale
gg Anl2
d
7
Gemeines Fettkraut
Pinguicula vulgaris
gg Anl2
d
34
Weißzüngel
Pseudorchis albida
gg Anl2
d
27
Keilblättriger Steinbrech
Saxifraga cuneifolia
gg Anl2
d
34
Rundblättriger Steinbrech
Saxifraga rotundifolia
gg Anl2
d
34
Torfmoos
Sphagnum sp.
gg Anl2
b
6
Stengelloser Enzian
Gentiana acaulis
tg Anl3
b
5
Hohe Schlüsselblume
Primula elatior
tg Anl3
b
19
Mehlprimel
Primula farinosa
tg Anl3
b
13
Seidelbast
Daphne mezereum
tg Anl3
b
20
Echtes Alpenglöckchen
Soldanella alpina
gg Anl2
d
34
Es ergeben sich in Summe 49 Vorkommensorte für 14 gg oder tg Pflanzenarten. Dabei sind die Vorkommen auf die vom Projektanten und die vom ASV für Naturkunde festgestellten Vorkommensorte aufsummiert. Ein derart hoher Anteil von nach der TNSchVO betroffenen Arten ist im Zuge der Verwirklichung eines Projektes als sehr selten anzuführen. Dabei sind immerhin relativ seltene und auf Sonderstandorte begrenzte Arten wie Weißzüngel, Torfmoos, Mehlprimel und Gemeines Fettkraut anzuführen.
Ein Wiederaufkommen ist auf den manipulierten (Aufschüttung, Abgrabung) Flächen deshalb nicht möglich, weil ein deutlich veränderter Untergrund geschaffen wird, der das Aufkommen der erwähnten Arten nicht mehr in dem Maße möglich macht, dass von einem zeitlich versetzten Ersatz gesprochen werden kann. Für die Arten Weißzüngel, Torfmoos, Mehlprimel und Gemeines Fettkraut ist deshalb auch von einem erheblichen Verlust zu sprechen. Die Arten sind im Umgebungsbereich ihrer Vorkommensorte nicht dermaßen stark ausgeprägt, dass von einem Überdauern der jeweiligen Population auszugehen ist. Es ist in diesem Sinne auch hier von einem nicht reversiblen erheblichen Verlust auszugehen.
Betreffend die Lebensräume und damit bezogen auf den Naturhaushalt ist ebenfalls von einer starken und nicht reversiblen Beeinträchtigung zu sprechen. Immerhin werden im Falle der Errichtung des Wweges ca. 0,38 ha an gefährdeten Pflanzengesellschaften betroffen, die in ihrer Ausprägung gänzlich umgeändert werden. Ein Wiederaufkommen der Pflanzengesellschaften auf der betroffenen Fläche ist nicht mehr möglich, da diese durch Wegebau selbst und durch Böschungsbau erheblich verändert werden. Der neu entstehende Untergrund (Aufschüttung, Abgrabung, Wegplanum) ist für ein naturgemäßes Aufkommen dieser Gesellschaften nicht mehr gegeben.
Dies betrifft die folgenden Pflanzengesellschaftengemäß TNSchVO 2006, Anl 4:
Larici-Pinetum cembrae Ellenberg, 1963 Silikat-Lärchen Zirbenwald (TNSchVO 2006, Anl 4 Zif 44) (315m²)
Rhododendro ferruginei-Pinetum prostratae Zöttl 1951 nom. mv. – Silikat
Latschengebüsch (TNSchVO 2006, Anl 4 Zif 40) (2.403m²)
Rhododendretum ferruginei RübeI 1912 Bodensaure Alpenrosenheiden (TNSchVO 2006, Anl 4 Zif 15 - Alpine und boreale Heiden) (364m²) und
Pinetum rotundatae Kästner et Flößner corr. Mucina hoc loco1933 Bergkiefern- Hochmoorgesellschaft als Übergangsform vom Hochmoor (TNSchVO 2006, Anl 4 Zif 5 - Hochmoore) zum Moor mit Verbuschung (718m²)
Im Falle der Hochmoorflächen ist aufgrund der Drainagewirkung des Wegebaues aus Erfahrung des ASV mit ähnlich positionierten Wegen damit zu rechnen, dass die Pflanzengesellschaften unmittelbar neben Weg und Böschung ebenfalls trockenfallen und damit der stark gestörte nicht reversible Einflussbereich deutlich vergrößert wird. In diesem Falle ist davon auszugehen, dass das Hochmoor als abgeschlossener Bereich der Pflanzengesellschaft in seiner derzeitigen
Ausprägung derart großflächig gestört ist, dass der Großteil der dort vorkommenden Einheiten nicht mehr überlebensfähig ist. Deshalb ist hier von einem erheblichen Verlust auszugehen. Dies bedeutet, dass die Pflanzengesellschaft in seiner Gesamtheit nicht mehr vorkommen wird.
Bei einer insgesamt betroffenen Gesamtfläche von ca. 2,9ha (Angabe Projektant bzw. Kartierung) ist demnach auch von einer starken und nicht reversiblen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes auszugehen. Denn Flächen von gefährdeten Pflanzengesellschaften in dieser Größenordnung können durch Ausgleichsmaßnahmen im subalpinen Bereich nicht ersetzt werden. Dabei sind Renaturierungen für die oben angeführten Pflanzengesellschaften aufgrund der exponierten subalpinen Lage nicht erfolgversprechend. Ein Wiedereinwachsen in vergleichbarer Art und Weise kann nicht angenommen werden, ein Wiedereinwachsen in zumindest ähnlicher Form erst nach mehr als 80 Jahren. Eine Hochmoorgesellschaft kann auch in ähnlicher Arten und Weise nicht wiederhergestellt werden.
Landschaftsbild und Erholungswert:
Das Landschaftsbild der durch den Wegebau durchörterten Landschaftsräume wird bei Errichtung der Wegtrasse derart stark betroffen sein, dass von einer starken und nicht reversiblen Beeinträchtigung ausgegangen werden muss.
Die die zweite Hälfte des Weges (im Bereich W und davor) ist in einem unbeeinflussten und landschaftlich einzigartig ausgeprägten Gelände vorgesehen, das in seiner Eigenart und Schönheit eindeutig von der Unberührtheit des Geländes geprägt ist.
Aber auch der anfängliche Bereich der geplanten Wegtrasse (ab V) verläuft in einem durch Bewirtschaftung und ehemalige Bewirtschaftung geprägten landschaftlich einmaligen Bereich oberhalb eines ausgeprägten Geländeknicks. Dort sind aufgelockerte Weidefläche und Waldflächen für die Eigenart und Schönheit der Landschaft verantwortlich.
Das landschaftliche Gepräge des geplanten Eingriffsbereiches ist äußerst vielfältig und natürlich. Eigenart und Schönheit der Landschaft sind gerade in jenem Bereich, in dem die Wegtrasse zwischen V und W geplant ist, von der Vielgestaltigkeit und Unberührtheit der Vegetation geprägt. Im Laufe der vergangenen Jahrhunderte und Jahrtausende konnten sich gerade im Mittelteil und Endteil der geplanten Wegstrecke Natur und Landschaft ungehindert und unbeeinflusst durch anthropogene Maßnahmen (Bewirtschaftung, Beweidung, Almgewinnung, etc) entwickeln. Diese Unberührtheit prägt das Landschaftsbild auf weiter Strecke besonders östlich von P bis knapp vor der W.
Die geplante Wegtrasse einschließlich deren Böschungen im Ausmaß von 2,9 ha können nicht kaschiert werden. Sie werden das landschaftlichen Gepräge durch Anlage der optisch relativ geradlinigen Wegtrasse deutlich beeinträchtigen. Dies deshalb weil sie das derzeitige Gepräge von naturnaher Weide/Waldfläche (bis P) und subalpinen Waldflächen in eine Richtung hin verändern, das nicht mehr dem derzeitigen ursprünglichen Bild (ohne jegliche anthropogene Veränderungen) entspricht. Vielmehr werden Eigenart und Schönheit der Landschaftsräume durch künstliche Maßnahmen wie Wegtrasse und/oder Böschungen überprägt werden.
In deutlichem Ausmaß ist auch das Ruhegebiet R beeinträchtigt. Denn dieses Gebiet wird in seinem Schutzinhalt stark betroffen sein.
Schutzinhalt dieses Ruhegebietes sind nicht nur die wilde und unbeeinflusste Naturlandschaft mit tief eingeschnittenen Schluchten, einer besonderen Geologie, Gletschern und imposanten Dreitausendern sondern auch die saftige Almen, bunten Bergwiesen und somit eine vielfältige
Kulturlandschaft, die nach wie vor mit großer Mühe gepflegt und erhalten wird und das alpine Landschaftsbild bereichert. Gerade diese Verbindung zwischen wilder Natur- und extensiv bewirtschafteter sanfterer Kulturlandschaft vermitteln auch den Reiz des Schutzgebietes. Dieser Schutzinhalt wird durch den Wegebau auf der gesamten Länge des Weges deutlich gestört werden.
Der Erholungswert des Eingriffsbereiches wird vorübergehend stark und nach Abschluss der Rekultivierung (also nach mehr als 30 Jahren) immer noch mittelmäßig stark beeinträchtigt werden. Die Rekultivierungszeit wird dermaßen lang angesetzt, weil eine Begrünung und Rekultivierung in diesem subalpinen Bereich deutlich verzögert stattfindet. Es muss hinzugefügt werden, dass eine derartige „Rekultivierung“ nur im Sinne der Störung des Erholungswertes angesetzt ist. Bezüglich seiner Wiederherstellung wird auf die Ausführungen zum zeitlichen Verlauf betreffend Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sowie Naturhaushalt sowie auf die Nichteinpassung betreffend Landschaftsbild verwiesen.
Erholungseinrichtungen wie Wanderwege im unmittelbaren Nahebereich (100 bis 400m) der geplanten Wegtrasse liegen lediglich in den Anfangs- und Endabschnitten des Weges vor. Dort sind die geplanten Wegabschnitte einerseits von Wegen um die V – S - P und von Wegen zur W einzusehen. Von der gegenüberliegenden Talseite des Q aus kann aus ähnlicher Höhe gut auf den Bereich der Wegtrasse von Gebieten um O - N - M – L - K aus einer großen Entfernung von 1800m bis 2200m eingesehen werden. Die gegenüberliegenden Gipfel sind mit Ausnahme des U wenig bis nicht erschlossen und können dort keine wesentlichen Erholungseinrichtungen wie Wanderwege oder sonstige häufig frequentierte Einrichtungen angegeben werden. Der U hingegen wird aufgrund des nahe gelegenen J stärker besucht. Dieser häufiger frequentierte Gipfel weist immerhin eine Entfernung von 3,5km auf. Bei einer derartigen Distanz könnte durchaus noch von einer optisch wahrnehmbaren Präsenz des geplanten Weges ausgegangen werden. Die angegebenen Beeinträchtigungen des Erholungswertes beziehen sich auf die oben beschriebenen Örtlichkeiten in den Anfangs- und Endabschnitten des Weges bzw. aus größerer Entfernung um O - N - M – L – K und G.“
Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat sein Gutachten im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung näher erläutert. Zusammenfassend ergibt sich aus diesem Gutachten, dass betreffend die nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten Auerhuhn, Birkhuhn, Baumpieper und Raufußkauz deren Lebensraum derart behandelt wird, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt, dass diese Beeinträchtigung daraus resultiert, dass diese Vogelarten im Bereich der Wegtrasse bzw aus dem mit 300 m Abstand zur Wegtrasse zu schätzenden Immissionsbereich nicht in andere angrenzende Habitate flüchten können, zumal diese Habitate bereits mit vergleichbaren Arten besetzt sind.
Betreffend den Pflanzenartenschutz hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass obgleich nur der unmittelbare Bereich der Wegtrasse samt den Böschungsflächen direkt begutachtet wurde, er aufgrund seiner Fachkenntnisse als Botaniker aufgrund der Ausprägung der Landschaft das Vorkommen der Pflanzenarten beurteilen kann, insbesondere was für den Erhalt einer bestimmten Pflanzenart, wie etwa das Fettkraut, erforderlich ist. Aus diesem Grund konnte der Amtssachverständige ausgehend von seiner Fachkenntnis beurteilen, wie die Verbreitung von Pflanzenarten auch außerhalb des unmittelbaren Wegtrassenbereichs ausgestalten ist. Dies ist nach seinen Ausführungen aufgrund der vorhandenen Vegetation und der Geländeausprägung möglich. Betreffend den günstigen Erhaltungszustand für das Torfmoos hat der Amtssachverständige beispielsweise ausgeführt, dass dieses nicht erheblich über der Waldgrenze vorkommt, dies deshalb, weil diese Pflanzen oberhalb der Baumgrenze nicht mehr eine so lange Vegetationszeit haben, damit sie sich ausprägen können.
Auch die weiteren festgestellten Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes ergeben sich aus diesem Gutachten.
Die Feststellungen zur Frage, innerhalb welcher Zeit die Errichtungskosten des Erschließungsweges aus dem Almbetrieb getragen werden können, stützen sich auf die Ausführungen der bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Diese hat ausgehend von Berechnungen betreffend den zu erzielenden Ertrag aus der Almbewirtschaftung unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten festgestellt, dass der Almweg innerhalb von 24 Jahren durch die aus dem Erlös der Almbewirtschaftung zu erzielenden Gelder finanziert werden kann, dies allerdings noch ohne die dabei relevanten Finanzierungskosten, welche nach den Ausführungen der Antragsteller bei einem Kredit über den Landeskulturfonds bei einem Prozent per anno liegen.
Die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige hat weiters ausgeführt, dass wenn berücksichtigt wird, dass durch den Umstand, dass dem Heimbetrieb auch ein Almbetrieb zur Verfügung steht, höhere Subventionen lukriert werden können, die Amortisationsdauer für den Weg nicht 24, sondern 14 Jahre beträgt.
Betreffend beide Sachverständige wird festgehalten, dass den Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Auch vermochten die Antragsteller weder die Unvollständigkeit, noch die Unrichtigkeit oder mangelnde Schlüssigkeit der Gutachten darzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt sich daher bei der vorliegenden Entscheidung auf die Ausführungen der einvernommenen Amtssachverständigen.
IV.Rechtslage:
„Tiroler Naturschutzgesetz 2005
§ 1.
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
[…]
§ 6.
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
[…]
d)
der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;
§ 23.
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
[…]
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
[…]“
§ 25.
Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode;
b) das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;
c) das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch im leeren Zustand;
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;
e) das Halten von Vögeln aller Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen;
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;
g) der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Befördern und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt nicht für die im Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
[…]
(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden
a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
e) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
f) um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt.
[…]“
V.Erwägungen:
Festgehalten wird zunächst, dass von der Antragstellerin im Verfahren pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen vorgelegt wurden, aus welchen sich ergibt, welche relevanten Pflanzen- und Tierarten, insbesondere welche Vogelarten, im Vorhabensgebiet vorkommen bzw von der Umsetzung des beantragten Vorhabens betroffen sein können.
In Bezug auf die geschützten Vogelarten ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass der Lebensraum von vier näher spezifizierten, nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten, Vogelarten durch die Umsetzung des Vorhabens in einer Weise behandelt würde, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird. Bei der Frage, welcher Lebensraum relevant ist, hat der naturkundefachliche Amtssachverständige eine Abgrenzung des Lebensraumes der Vogelarten zur Umgebung vorgenommen. So kann dieser Lebensraum einerseits talwärts durch eine Geländekante, abgegrenzt werden, unterhalb welcher sich ein steiler Wald befindet. Oberhalb des Vorhabensgebietes wird der Lebensraum durch die Waldgrenze beschränkt.
Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Vogelschutz-RL stellt allgemein auf die Lebensräume der in Art. 1 legcit. genannten Vogelarten bezogen auf die Maßnahmen ab, die erforderlich sind, um für alle diese Vogelarten "eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen"; dem gegenüber stellt § 25 Abs. 1 lit. f Tir NatSchG 2005 das Verbot auf, einen (konkreten) Lebensraum von Vögeln in einer Weise zu behandeln, "dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird" (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/10/0139).
Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Entscheidung, dass bei der Beurteilung nach § 25 Abs 1 lit f TNSchG auf einen konkreten Lebensraum abzustellen ist. Dies kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH, wonach die Auslegung der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes nach den Zielen und Grundsätzen zu erfolgen hat (vgl zb VwGH 27.02.1995, 94/10/0176) nur so verstanden werden, dass der Lebensraum nicht auf das gesamte Landesgebiet zu beziehen ist, sondern maßgeblich das konkrete Vorhabensgebiet ist. Zur Bestimmung des Lebensraumes nach § 25 Abs 1 lit f TNSchG ist somit darauf abzustellen, welche Auswirkungen sich in Bezug auf die zu beurteilenden Vogelarten in einem konkret abgrenzbaren Gebiet ergeben. Auch normiert das Gesetz ausdrücklich eine Beurteilung nach „diesem Lebensraum“ und nicht etwa darauf, ob sich die Erheblichkeit erst bei einer Beurteilung nach dem gesamten Anwendungsbereich des Naturschutzgesetzes ergibt. Eine Sichtweise, wonach eine Erheblichkeit erst dann vorliegen würde, wenn der weitere Bestand im gesamten Landesgebiet erheblich beeinträchtigt wäre, wäre auch schon rein faktisch nahezu unmöglich, weil dann in jedem einzelnen Verfahren auch eine exakte Beurteilung des gesamten Landesgebietes zu erfolgen hätte. Wenn immer dann, wenn die betreffende Art nicht im gesamten Landesgebiet beeinträchtigt würde, der entsprechende Verbotstatbestand nicht realisiert würde, würde das Gesetz bishin zur beinahe unmittelbaren Vernichtung der gesamten Art unanwendbar bleiben. Eine derartig restriktive Auslegung des Naturschutzgesetzes widerspricht allerdings den in § 1 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz niedergelegten Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes. Auch verdeutlicht die unter Schutzstellung einer bestimmten Art, dass deren Bestand bedroht ist. Um der weiteren Bedrohung der betreffenden Arten wirksam entgegenzutreten ist es dabei erforderlich, dass die Einschränkungen betreffend die Behandlung des Lebensraumes nicht auf das gesamte Landesgebiet bezogen werden, sondern auf den jeweils engeren Raum, in welchem die jeweilige Art regional vorkommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 25 Abs 1 lit f TNSchG nicht um einen Umsetzungsakt der VogelschutzRl handelt, sondern um eine eigenständige Regelung des TNschG (vgl dazu die bereits zitierte Entscheidung des VwGH vom 25.05.2023, Ra 2021/10/0139).
Unter „diesem Lebensraum“ im Sinne der zitierten Bestimmung kann daher nur ein im Einzelfall nach fachlichen Kriterien abgrenzbarer Raum in Form einer Geländekammer verstanden werden, in dem die jeweilige Art vorkommt. Diese Abgrenzung wurde vom Amtssachverständigen im vorliegenden Fall nach nachvollziehbaren Kriterien vorgenommen. Ausgehend von einer derartigen Abgrenzung wurde vom Amtssachverständigen sodann schlüssig und fachlich unwidersprochen dargelegt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt.
Der Amtssachverständige geht deshalb von einer erheblichen Beeinträchtigung der betroffenen Vogelarten aus, weil die angrenzenden Habitate in der vorliegenden Geländekammer als in Frage kommender Lebensraum bereits durch vergleichbare Arten besetzt sind. Der Amtssachverständige hat bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es aufgrund der mangelnden Möglichkeit von Ersatzlebensräumen in der vorliegenden Geländekammer unweigerlich zu einem erheblichen Verlust bei den angeführten Vogelarten kommen würde.
Die Frage, ob eine Erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der zitierten Bestimmung vorliegt, ist mangels eines der Behörde oder dem Gericht eingeräumten Deutungsspielraumes als Fachfrage zu werten, die durch ein Gutachten eines entsprechenden Sachverständigen zu klären ist. Die Begründung des Amtssachverständigen, weshalb im vorliegenden Fall von einer Erheblichkeit auszugehen ist, ist schlüssig und nachvollziehbar.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass einerseits in Bezug auf die angeführten Vogelarten der Lebensraum dieser Vögel in einer Weise behandelt wird, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, andererseits ein Grund gemäß § 25 Abs 3 TNSchG zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorliegt. So ist die vorliegende Weganlage nicht im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder der Interessen der Sicherheit des Luftfahrt erforderlich. Weiters ist die Maßnahme nicht zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt oder zum Zwecke der Forschung und des Unterrichts vorgesehen. Betreffend den Ausnahmegenehmigungstatbestand nach § 25 Abs 3 lit c TNSchG wird festgehalten, dass die Maßnahme nicht der Abwendung erheblicher Schäden an Kultur, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern dient, sondern eben der Erschließung einer Alm. Da die unmittelbare Abwendung von erheblichen Schäden an Kultur- und Viehbeständen etc kein unmittelbarer Grund für die Wegerrichtung ist, konnte sich die Ausnahmegenehmigung auch nicht darauf stützen. Auch liegt ein Grund im Sinne des § 25 Abs 3 lit f TNSchG offenkundig nicht vor.
Insgesamt wird daher betreffend den Vogelartenschutz festgehalten, dass im vorliegenden Fall das Untersagungskriterium nach § 25 Abs 1 lit f TNSchG realisiert wird, ohne, dass dazu ein Ausnahmetatbestand im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorliegt. Schon alleine aus diesem Grund scheidet die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung aus.
Dies gilt gleichermaßen auch für den Pflanzenartenschutz:
Der Amtssachverständige hat bei seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf entsprechende Befragung ausdrücklich angegeben, dass bezogen auf das natürliche Verbreitungsgebiet alpine Regionen Österreichs alle Arten in ihrem derzeitigen Erhaltungszustand erhalten bleiben.
Betreffend die konkrete Population wurde allerdings festgehalten, dass beispielsweise das Torfmoos sehr wohl erheblich beeinträchtigt werden kann. Wenn das natürliche Verbreitungsgebiet auf die vorliegende Geländekammer konzentriert wird, werden die Arten Torfmoos, Weißzüngel und Gemeines Fettkraut erheblich betroffen. Diese Populationen werden nicht überdauerungsfähig sein, wenn die beantragten Eingriffe stattfinden. Das vorliegende Hochmoor wird vor allem auf dem Torfmoos aufgebaut, weshalb ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Auch hat der Amtssachverständige festgehalten, dass sofern eine bestimmte Art betroffen ist, auch in der FFH-Richtlinie auf die örtliche Population Bezug genommen wird.
Insgesamt ist der Amtssachverständige daher in Bezug auf die angeführten Pflanzenarten davon ausgegangen, dass die Population der betreffenden Pflanzenarten im natürlichen Verbreitungsgebiet nicht ohne Beeinträchtigungen in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, weshalb auch die Voraussetzung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 23 Abs 5 TNSchG von vorne herein nicht vorliegt.
Die Erteilung einer Ausnamegenehmigung war daher mangels Vorliegen der gesetzlich dafür geforderten Voraussetzungen nicht möglich. Schon alleine auf Grund des Ausmaßes der Beeinträchtigung von geschützten Vogel- und Pflanzenarten erweist sich das beantragte Vorhaben somit als nicht konsensfähig.
Selbst wenn allerdings davon auszugehen wäre, dass im vorliegenden Fall eine Interessenerwägung durchzuführen wäre, wird festgehalten, dass sich aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergibt, dass die Interessen des Naturschutzes bei Verwirklichung des Vorhabens in vielerlei Hinsicht gravierend beeinträchtigt würden.
Neben den bereits dargestellten Beeinträchtigungen des Vogel- und Pflanzenartenschutzes hat der Amtssachverständige etwa in Bezug auf den Naturhaushalt festgehalten, dass von einer starken und nicht reversiblen Beeinträchtigung zu sprechen ist. Insgesamt würden bei Projektverwirklichung ca 0,38 ha an gefährdeten Pflanzengesellschaften betroffen, da die Prägung der Landschaft gänzlich umgeändert würde. Ein Wiederaufkommen der Pflanzengesellschaft auf der betroffenen Fläche ist nicht mehr möglich. Ausdrücklich hat der Amtssachverständige auch festgehalten, dass sich in Summe 49 Vorkommensstandorte für 14 gänzlich geschützte oder teilweise geschützte Pflanzenarten ergeben. Dabei sind die Vorkommen auf die vom Amtssachverständigen für Naturkunde festgestellten Vorkommensarten aufsummiert. Ein derart hoher Anteil von nach der Tiroler Naturschutzverordnung betroffenen Arten ist im Zuge der Verwirklichung eines Projektes nach den Ausführungen des Amtssachverständigen als sehr selten anzuführen. Dabei sind immerhin relativ seltene und auf Sonderstandorte begrenzte Arten wie Weißzüngel, Torfmoos, Mehlprimel und Gemeines Fettkraut anzuführen. Auch in Bezug auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert hat der Amtssachverständige starke und nicht reversible Beeinträchtigungen festgestellt.
Diese vom Amtssachverständigen festgestellten ergänzenden Beeinträchtigungen betreffen das Landschaftsbild, Erholungswert und Naturhaushaushalt treten zu den Beeinträchtigungen betreffenden den Schutz von Vogelartens sowie von Pflanzenarten hinzu. In ihrer Gesamtheit stellen sie daher massivste und dauerhafte Beeinträchtigungen dar.
Auf der anderen Seite ist die Aufrechterhaltung der Almbewirtschaftung grundsätzlich im Öffentlichen Interesse gelegen. Weiters war vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu überprüfen, inwiefern die geplante Agrarstrukturverbesserung eine Maßnahme zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes der Antragsteller darstellt. Maßgeblich zu berücksichtigten war dabei auch, innerhalb welches Zeitraums durch die Bewirtschaftung der Alm die vorliegende Weganlage finanziert werden kann. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene agrarwirtschaftliche Amtssachverständige hat ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der durch den Almbetrieb zusätzlich zu lukrierenden Förderungen zumindest ein Zeitraum von vierzehn Jahren anzusetzen ist, in dem der vollständige Erlös aus der Almbewirtschaftung einschließlich der daraus zu lukrierenden Förderungen in den Wegbau investiert werden muss. Zumal daher für einen Zeitraum von zumindestens 14 Jahren – ohne Berücksichtigung der Finanzierungskosten – der Almbetrieb keinen wesentlichen Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung der Heimbetriebe der Antragsteller beitragen kann, kann fraglich sein, inwiefern die vorliegende Maßnahme tatsächlich zur dauerhaften Existenzsicherung der Heimbetriebe erforderlich ist. Selbst wenn man aber auch daraus ein öffentliches Interesse ableiten würde, so könnte das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Almbewirtschaftung sowie an der dauerhaften Existenzsicherung der betroffenen Betriebe nicht derartig stark gewertet werden, dass die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes dadurch relativiert werden könnten. Auch bei Durchführung einer Interessenabwägung wäre daher klar festzuhalten, dass die Interessen des Naturschutzes gegenüber den Interessen, die für eine Verwirklichung des Vorhabens sprechen, überwiegen.
Aus diesem Grund war der Beschwerde des Landesumweltanwaltes Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung abzuweisen ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bereits hinlänglich klar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Im Übrigen waren im vorliegenden Fall Sachverhaltsfragen zu klären und nicht Rechtsfragen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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