LVwG T LVwG-2024/22/2401-6

LVwG-2024/22/2401-6Tribunale amministrativo regionale29 ott 2024

Regest

Freizeitwohnsitz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/22/2401-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.2401.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. RA BB, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 12.8.2024, Zl. *** wegen Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 betreffend das Objekt Adresse 1, **** Y, Gp. **1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objekts Adresse 1, **** Y, Gp. **1 KG Y als Freizeitwohnsitz untersagt.

Die Behörde führte dazu im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Kontrollen praktisch nie an der gegenständlichen Adresse anwesend war (siehe dazu im angefochtenen Bescheid Seite 2 und 3). Weiters wurde im angefochtenen Bescheid (Seite 3 und 4) eine Stellungnahme der (damaligen) Rechtsvertreter RA CC vom 10.1.2024 zitiert, wonach u.a. die „Nutzung meines Mandanten überwiegend zu beruflichen Zwecken erfolgt“. Weiters sei diesem Schreiben zu entnehmen, dass „Die DD beabsichtigen, das Grundstück Gp. **2 KG Y zu bebauen und sich daher zur Realisierung dieses Vorhabens die beiden Vorstände AA und EE gelegentlich vor Ort aufhalten, um dieses Projekt voranzutreiben. Eine Freizeitwohnsitznutzung liege sohin nicht vor. Die sporadischen Aufenthalte dienen lediglich der Vorantreibung des vorgenannten Projektes.“

Nach weiteren Verfahrensschritten findet sich im angefochtene Bescheid (Seite 7) eine detaillierte Angabe zu den durchgeführten Ermittlungen.

Auf Ebene des Sachverhaltes stellte die Behörde fest wie folgt:

„Die Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Objekt wurde mit Bescheid vom 30.10.2003, ***, erteilt. Unter Punkt 3. der Auflagen „wird darauf hingewiesen, dass jeder Neu- und Umbau von Freizeitwohnsitzen gemäß TROG verboten ist".

Die Nutzung dieses Objektes als Freizeitwohnsitz ist nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig und dementsprechend findet sich auch keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis.

AA ist Nutzer des Objektes “Adresse 1, **** Y”. Er nutzt das gegenständliche Objekt in geringem Ausmaß. Das Objekt war während der

Objektkontrollen über große Zeiträume hinweg unverändert. Festgestellte Veränderungen, wie

das Entfernen einer Nachricht an der Tür, lassen sich nicht AA zuordnen.

Wohnsitzqualität:Nebenwohnsitz seit 13.07.2017.

EWR-AnmeldebestätigungNicht beantragt, nicht ausgestellt.

Müllanfall (Top *** / 2)Es besteht kein beständiges Müllaufkommen.

Entleerungen finden nur sporadisch statt. Die

Jahresmengen ergeben:

20198 kg

20200 kg

202138 kg

202228,5 kg

202331 kg

Wasserverbrauch (Top *** / 2)2019 51 m3

2020 25 m3

2021 27 m3

2022 47 m3

2023 53 m3

2024 0 m3

Stromverbrauch (Top ***/ 2)Der jährliche Stromverbrauch schwankt stark. Die

Ursache des Stromverbrauches lässt sich nicht

feststellen. Der Jahresverbrauch betrug:

11.03. 2018 bis 15.01.2019848,0 kWh

16.01. 2019 bis 15.01.20201.025,0 kWh

16.01. 2020 bis 15.01.20215.825,0 kWh

15.07. 2021 bis 15.01.20221.358,0 kWh

16.01. 2022 bis 15.01.20232.710,0 kWh

16.01. 2023 bis 17.03.202427,0 kWh

AA ist Geschäftsführer der DD mit Sitz in den X. Die DD

ist in folgendem Bereich tätig: Handel mit eigenen Immobilien, Vermietung von sonstigen

Wohnräumen, Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Erwerb, Verwaltung, Veräußerung, Betrieb, Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Grundbesitz und dinglichen Rechten daran; Projektentwicklung sowie Errichtung und Umbau von Immobilien.

AA hält sich überwiegend in den X auf.

Die behauptete ernsthafte Entwicklungsabsicht des Grundstückes **2 in EZ **** KG ****

Y besteht nicht. Darüber hinaus steht die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Objektes in keinem nennenswerten Zusammenhang mit seiner

beruflichen Tätigkeit.

Die Ehegattin ist im gegenständlichen Objekt nicht mit Wohnsitz gemeldet. Der Bruder von AA ist in Y mit Nebenwohnsitz gemeldet. Weitere familiäre Beziehungen oder eine Funktion in einer privaten bzw. öffentlichen Körperschaft sind in Y und Umgebung nicht festgestellt.

AA nutzt das Objekt „Adresse 1 in **** Y“ nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes bzw. sonst zur zeitweiligen Erholung.“

Dieser Sachverhalt beruht auf einer eingehenden behördlichen Beweiswürdigung (Bescheid Seite 9 bis 15).

In rechtlicher Hinsicht kommt die Behörde zu folgendem Schluss

„Was den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen anbelangt: Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht

hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen am konkreten Ort feststellbar ist (VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089, Rechtssatz 1).

Die Behörde vertritt die Ansicht, dass dieses Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen an einem bestimmten Ort in einer Gesamtschau und anhand einer Durchschnittsbetrachtung bei ausreichender Mitwirkung der betreffenden Nutzer problemlos eruiert werden kann. Dort wo sich die gesamte Familie aufhält, wo die Kinder Kindergarten und /oder Schule besuchen, von wo aus regelmäßig die Arbeitsstelle aufgesucht wird, wo die Steuern entrichtet werden, wo die gesamte Familie gemeldet ist, wo man sein Wahlrecht ausübt, wo man gesellschaftliche Anknüpfungspunkte hat, wo die Privatfahrzeuge zugelassen sind etc., befindet sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.

Neben dem bereits erwähnten fehlenden beruflichen Anknüpfungspunkt bestehen am konkreten Ort auch keine familiären Lebensbeziehungen. AA ist nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Kein anderes Familienmitglied hat den Hauptwohnsitz im gegenständlichen Objekt. Funktionen in einer öffentlichen oder privaten Körperschaft sind nicht festgestellt.

Insgesamt ist die praktizierte Nutzung des gegenständlichen Objektes seitens des AA als rechtswidrige Freizeitwohnsitznutzung anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der rechtsfreundlich nunmehr von anderen Rechtsanwälten vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vorbrachte, man könne deshalb von keiner unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung sprechen, zumal der Beschwerdeführer das gegenständliche Objekt überhaupt nicht benutze – es liege ein sog. „Leerstand“ vor.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde am 21.10.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei der Beschwerdeführer einvernommen. Weiters wurde der Kaufvertrag zur gegenständlichen Liegenschaft sowie Auszüge aus dem TIRIS eingeholt.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, AA, geb. XX.XX.XXXX, holländischer Staatsbürger, ist gemeinsam mit seinem Bruder EE, geb. XX.XX.XXXX, Miteigentümer des Objektes

Adresse 1, **** Y, Gp. **1 KG Y. Sie haben dieses Objekt von Ihrer Mutter FF erworben (siehe den Kaufvertrag vom 31.3.2003 und die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Dieses Haus ist faktisch vertikal zweigeteilt: in eine Top ***, die dem Beschwerdeführer zugeordnet ist, und in eine Top 2, die von seinem Bruder bzw. dessen Familienangehörigen genutzt wird (siehe dazu etwa die Baupläne zur Baubewilligung zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses vom 30.10.2033, Zl. ***). Das Grundstück Gp. **1 KG Y ist als „Wohngebiet“ gewidmet. Im zitierten Bescheid findet sich ein ausdrücklicher Hinweis, dass das Objekt nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf (siehe „Auflage“ Punkt 3.). Es liegt kein Konsens im Hinblick auf eine Nutzung als Freizeitwohnsitz (z.B. Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis oder Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 3 TROG 2022) vor. Dieses Objekt darf daher – völlig unstrittig - nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.

An der Adresse 1 in **** Y ist der Beschwerdeführer seit 13.7.2017 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Ursprünglich hatte er dort seinen Hauptwohnsitz angemeldet. Noch am selben Tag hat er jedoch diese Hauptwohnsitzmeldung in eine Nebenwohnsitzmeldung abgeändert. Einem Aktenvermerk der Meldebehörde auf dem Originalmeldezettel vom 14.7.2017 (Anlage B zur Verhandlungsniederschrift vom 21.10.2024) ist zu entnehmen wie folgt: „Hat zuerst den HWS angemeldet, da keine FZWS-Genehmigung vorliegt. Nach ca. 20 Minuten kam er vom Steuerberater und hat gesagt, steuerlich darf er keinen HWS hier haben. Obwohl er vorher 3x auf meine Frage, ob er hier arbeitet mit „NEIN“ geantwortet hat, sage er plötzlich, er arbeitet hier in der Immobilienbranche.“

Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinem Bruder EE Vorstand der „DD“ mit Sitz in den X. Diese Gesellschaft ist in der Immobilienbranche tätig. Sie ist z.B. Eigentümerin der Gp. **2 KG Y (diese Grundparzelle befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur verfahrensgegenständlichen Gp. **1 KG Y). Auf dieser Grundparzelle soll eine Bebauung entwickelt werden. Die weitere Akquisition von Grundstücken in W samt Bebauung soll in Zukunft noch verstärkt werden.

Der Beschwerdeführer hält sich nur sporadisch an der gegenständlichen Adresse auf. Zweck der Aufenthalte, die mehrere Tage andauern, sind jedes Jahr u.a. Besprechungen mit seinem Steuerberater. Dabei nimmt er auch „Administrationsarbeit“ mit und erledigt sie in W. Darüberhinaus werden an anderen mehrtägigen Aufenthalten in W auch Wartungs- und Reinigungsarbeiten (letztere gemeinsam mit seiner Ehefrau, die nicht in W gemeldet ist) durchgeführt. Auch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer in der Top *** genächtigt. Er kümmert sich auch für die oben erwähnten Immobilienprojekte, wenngleich sein Schwerpunkt auf den finanziellen/steuerlichen Aspekt liegt. Die „Planungs- und Bauabwicklung“ erledigt schwerpunktmäßig sein Bruder EE. Bei den oben genannten Aufenthalten unternimmt der Beschwerdeführer auch Freizeitaktivitäten wie z.B. „Spazierengehen“.

Zu den Verbrauchsdaten wird vollinhaltlich auf die oben dargelegten Feststellungen der belangten Behörde, die grundsätzlich unbestritten geblieben sind, verwiesen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Anwesen als Freizeitwohnsitz verwendet. Es liegt kein sog., „Leerstand“ vor. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat er jedenfalls nicht in Y sondern in den X, zumal das gegenständliche Anwesen dort nur als vorübergehender Wohnsitz, zu Arbeits- und Erholungszwecken genutzt wird.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den entsprechenden Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren. Sie werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw. wurden von ihm selbst bzw. in der Beschwerde vorgetragen. Auffallend ist dabei, dass der Beschwerdeführer seine Verantwortung im Zuge des behördlichen Verfahren vollumfänglich abgeändert hat. In der Stellungnahme vom 10.1.2024 verantwortet er sich noch damit, dass er sich an der gegenständlichen Adresse nur sporadisch/gelegentlich aufhalte, um vor allem das Bauprojekt auf der Gp. **2 KG Y voranzutreiben. Es ist augenscheinlich, dass mit dieser Verantwortung ein sog. „Arbeitswohnsitz“ untermauert werden sollte, von dem der Beschwerdeführer – rechtsirrtümlich – ausging, er wäre keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung.

In der Beschwerde ist davon keine Rede mehr – vielmehr wird hier zusammenfassend damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer die Top *** überhaupt nicht mehr nutze, sondern lediglich notwendige Wartungsarbeiten durchführe, welche keine Freizeitwohnsitznutzung darstellten. Diese Argumentation wird auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufrechterhalten und argumentiert, der Beschwerdeführer habe die Top *** praktisch über das gesamte Jahr „leerstehen“ lassen. Diese Annahme fand im durchgeführten Ermittlungsverfahren jedoch keine Bestätigung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Anfang an (siehe etwa seine Meldung als Nebenwohnsitz) nicht geplant hat, in W den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu kreieren sondern immer schon geplant war, die Top *** als bloßen Freizeitwohnsitz zu nutzen.

Wie er jetzt selbst bestätigt, hält er sich kaum in W auf und hat neben seinem Hauptwohnsitz in den X, von wo aus er auch geschäftlich tätig ist, einen Nebenwohnsitz an der Nordseeküste, wo er sich öfters aufhält. Dass das gegenständliche Objekt „leersteht“, ist jedoch nicht haltbar. Vielmehr hat sich gezeigt, dass er, und davon spricht er vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst, sich jedenfalls sporadisch dort aufhält. Der Beschwerdeführer gibt sich insgesamt sehr vage und beantwortet konkrete Fragen häufig ausweichend. Jedenfalls steht aber fest, dass er sich – wie erwähnt – übers Jahr sporadisch in W aufhält. Konkret gibt er an, mehrtägige Aufenthalte im Herbst (so gegen Ende Oktober/Anfang November – so seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) für Besprechungen mit dem Steuerberater zu absolvieren. Dies deckt sich auch mit den Erhebungen der Überwachungsorgane, denen gegenüber seiner Ehefrau am 25.9.2023 um 16:15 Uhr mitteilt, dass ihr Ehemann beim Einkaufen in der Nähe sei. Dem entsprechenden Bericht der Überwachungsorgane ist weiters zu entnehmen, dass sie erklärte, das Haus regelmäßig zu nutzen und dass sie immer wieder hier seien. Auch diesbezüglich ergibt sich eine Übereinstimmung mit der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, zumal er auch zugibt, für Wartungsarbeiten (z.B. im Februar für die Heizung) mehrere Tage in W anwesend zu sein. „Sonst“ sei er nur sporadisch für ein paar Tage in W, „wenn es erforderlich sei“ (so seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Auch würde er, gemeinsam mit seiner Ehefrau, die Wohnung/die Fenster putzen.

Zusammenfassend liegt sohin keinesfalls ein Leerstand der Wohnung vor. Vielmehr wird sie, wenngleich nur sporadisch, übers Jahr an mehreren Tagen zum Aufenthalt/zur Übernachtung genutzt, um wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. Reparatur/-Wartungs- und Reinigungsarbeiten durchzuführen. Im Zuge dieser Aufenthalte werden auch Freizeitaktivitäten unternommen. Die Wohnung Top *** wird auch dazu genutzt, um vor einer Gerichtsverhandlung dort zu nächtigen. Damit bestätigt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Anwesen als Freizeitwohnsitz verwendet, vollinhaltlich.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44 (WV) sind maßgeblich:

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

(…)

(…)“

Ebenfalls von Belang sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl 43 idF LGBL 2023/78:

§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(…)

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn

Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.

(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.

(…)

(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(…)“.

V.Rechtliche Erwägungen:

Dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ist - wie oben erwähnt – völlig unstrittig. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde ua dem tatsächlichen Benützer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.

Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.

Gemäß der gegenständlich entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.

„Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen.“ (VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001 bis 002-7, VwGH 16. 6. 2023, Ra 2023/06/0089 bis 0091-5 u.a.).

Es ist daher nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein entscheidungsrelevant, ob die gegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Das bringt jedoch der Beschwerdeführer selbst nicht vor. Vielmehr bestreitet er gar nicht (und bestätigt die Ermittlungen der Überwachungsorgane), sich nur äußerst selten in der Top *** aufzuhalten. Er geht nunmehr sogar so weit, dass hier ein sog. „Leerstand“ vorliegen soll, der keine Freizeitwohnsitznutzung darstelle. Diese Argumentation konnte schon auf Ebene des Sachverhaltes entkräftet werden. Keinesfalls liegt hier ein völliger Leerstand vor, nutzt der Beschwerdeführer, wenngleich nur sporadisch, so doch immer wieder übers Jahr gesehen die gegenständliche Top *** für mehrtägige Aufenthalte. Ob diese Aufenthalte nun zur Erledigung von wirtschaftlichen Angelegenheiten, für Wartungs- oder für Reinigungsarbeiten oder sonstwie genutzt werden, spielt in rechtlichen Hinsicht keine Rolle. Der Argumentation des Beschwerdeführers, es müsse doch möglich sein, eine grundsätzlich leerstehende Wohnung übers Jahr zu kontrollieren und allenfalls Wartungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen, ist entgegenzuhalten, dass dies jedenfalls dann, wenn die „Kontrollen“ dazu genutzt werden, sich über mehrere Tage dort aufzuhalten bzw. dort, auch wenn nur einmal (wie etwa vor dem mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol), zu übernachten, jedenfalls eine Freizeitwohnsitznutzung darstellen.

Der Beschwerdeführer konnte nicht ansatzweise einen „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ im Sinne eines deutlichen Übergewichts der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen darlegen. Vielmehr liegt hier ein geradezu klassischer Freizeitwohnsitz und keinesfalls ein ganzjähriger „Leerstand“ vor: Der Beschwerdeführer nutzt seine sporadischen Aufenthalte in Y für Besprechungen mit seinem Steuerberater, er erledigt in diesem Zuge administrative Arbeiten, führt Wartungs- und Reinigungsarbeiten durch bzw. organsiert diese und nutzt den Wohnsitz für Freizeitaktivitäten oder zur Übernachtung vor einer gerichtlichen Verhandlung.

Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Top *** dem Beschwerdeführer nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern von diesen als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird. Die Einschränkung der Benützungsuntersagung auf die Top *** (eigentlich ein Begriff aus dem WEG) ist im gegenständlichen Fall zulässig bzw. angebracht, ergibt sich doch aus den Bauplänen, dass das Objekt Adresse 1 als Doppel-/Zweifamilienwohnhaus konzipiert und vertikal unterteilt ist. Auch in den Bauplänen finden sich die Bezeichnungen Top *** und Top 2 und bestätigt auch der Beschwerdeführer, dass ihm die Top *** zugeordnet ist. Der Beschwerdeführer nutzt auch lediglich die Top *** im oben festgestellten Umfange.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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