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LVwG-2024/38/2253-7Tribunale amministrativo regionale28 ott 2024
Freizeitwohnsitz<br/>Mittelpunkt der Lebensbeziehungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, HNr ***, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, *** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.07.2024, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.07.2024, Zahl ***, wurde AA (in Folge Beschwerdeführer) die weitere Benützung des Objektes HNr *** in **** Z als Freizeitwohnsitz untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei vermehrten Kontrollen nur sehr selten jemand angetroffen werden konnte. Auf der Grundlage der Erhebungen sei von Seiten des Beschwerdeführers kein plausibler und nachvollziehbarer Nachweis erbracht worden, dass das Gebäude nicht nur als Freizeitwohnsitzen, sondern als Hauptwohnsitz benutzt werde. Somit sei die Benützung zu untersagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und er führte zusammengefasst aus, dass der Bescheid im Briefkopf als Bescheidersteller das „Bürgermeisteramt“ vorsehe. Das „Bürgermeisteramt“ sei aber kein Organ der Gemeinde Z. Es sei gesetzlich nicht normiert und damit auch nicht befugt, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, wenngleich im Spruch der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde angeführt werde. Schon deshalb sei der Bescheid rechtswidrig.
Die Behörde vermeine in ihrer Begründung, dass der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer des Objektes Nr ***, **** Z, sei. Dies sei dezidiert unrichtig. Wie sich aus dem beigefügten Grundbuchsauszug klar ergebe, seien grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft je zur Hälfte CC und DD. Auch aus diesem Grund sei der gegenständliche Bescheid völlig unrichtig und als nichtig ersatzlos zu beheben.
Wie sich aus den vorliegenden Meldebestätigungen ergebe, seien ob dieser Liegenschaft sowohl CC, Frau EE und der Beschwerdeführer seit Jahren mit Hauptwohnsitz gemeldet und würde die Nutzung dieses Objektes dauerhaft zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dienen, sodass von einem Freizeitwohnsitz keine Rede sein könne.
Das vorliegende Beobachtungsprotokoll im Zeitraum vom 18.04.2023 bis zum 18.06.2024 sei zum einen nicht nachvollziehbar und erfülle auch nicht die rechtsstaatlichen Voraussetzungen eines Beweismittels in einem behördlichen Verwaltungsverfahren. Persönliche Wahrnehmungen eines unbeeideten Mitarbeiters der Gemeinde durch reine Beobachtung der Liegenschaft von außen seien keine Basis für die verfahrensrelevanten Feststellungen, da diese inhaltlich nicht überprüft werden könnten, sondern als rein subjektive Wahrnehmungen einzuschätzen seien. Entgegen der Ansicht der Behörde habe es keine 158 behördlichen Kontrollen beim gegenständlichen Objekt gegeben, sondern habe ein Mitarbeiter seine subjektiven Wahrnehmungen festgehalten.
Allein durch die laufende Beobachtung der Liegenschaft von außen werde in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der betroffenen Personen eingegriffen, die auch nicht durch die Bestimmung des § 14a Abs 6 TGVG legitimiert seien. Das angefertigte Beobachtungsprotokoll stelle ein unzulässiges Beweismittel dar, das dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt werden dürfe. Die Behörde hätte sich der Mühe unterziehen müssen, die tatsächlich Nutzungsberechtigten hinsichtlich ihres Nutzungsrechtes persönlich zu befragen, wie dies auch § 14a Abs 2 TGVG vorsehe. Dies sei bislang unterlassen worden. Völlig irrelevant sei, ob AA in der Europawählerevidenz gemeldet sei oder nicht. Maßgeblich sei vielmehr, dass er selbst neben seiner amtlichen Meldung im Zuge der Vorsprache vom 13.05.2024 angegeben habe, dass sich der Lebensmittelpunkt für ihn in diesem Objekt in Z befinde.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, den ergangenen Bescheid der Gemeinde Z vom 22.07.2024, Zahl ***, als nichtig und inhaltlich unzutreffend ersatzlos zu beheben.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden die Daten zum Wasserverbrauch, sowie die Stromverbrauchsdaten zum gegenständlichen Objekt eruiert. Diese wurden im Rahmen der öffentlich-mündlichen Verhandlung am 24.10.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.04.2019, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit einer Garage auf der Grundparzelle **1 in EZ ***, KG Z, erteilt. Mit Notariatsakt vom 04.06.2021 wurde die Liegenschaft in EZ ***, mit den Grundstücken **1 und **2, beide KG *** Z, vom Beschwerdeführer an seine Kinder je zur Hälfte übergeben. Als Gegenleistung wurde ihm und seiner Ehegattin das lebenslange und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht für das gegenständliche Wohnhaus eingeräumt.
Das gegenständliche Gebäude ist nicht im Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde eingetragen. Der Stromverbrauch im Zeitraum 24.06.2023 bis 30.06.2024 betrug 3.524 kW-Stunden, vom 23.06.2022 bis zum 23.06.2023 3.614 kW-Stunden, vom 17.06.2021 bis zum 22.06.2022 4.378 kW-Stunden, vom 02.07.2020 bis zum 16.06.2021 4.167 kW-Stunden, sowie im Zeitraum vom 23.07.2019 bis 01.07.2020 8.248 kW-Stunden, wobei das gegenständliche Wohnhaus im Zeitraum 2019/2020 errichtet wurde. Der Wasserverbrauch betrug zwischen 15 und 37 m³ beginnend mit dem Abrechnungszeitraum 16.11.2020 und 01.08.2021 bis zum Abrechnungszeitraum 02.08.2023 bis 01.08.2024. In den letzten beiden Aufzeichnungszeiträumen lag der Verbrauch bei 27 bzw 28 m³ Wasser.
Der Beschwerdeführer hat ein Kraftfahrzeug, das in Deutschland zugelassen ist und eines, das im Bezirk Y zugelassen ist. Er ist in Deutschland krankenversichert und bezieht von dort seinen Pensionsanspruch. Sein Zahnarzt hat seinen Sitz in X und er wird auch wegen seiner Krebserkrankung in X behandelt.
Wenn er aufgrund von Erkrankungen sich selbst nicht versorgen kann, wird er in der Regel von seiner Gattin betreut. Einen Aufenthaltstitel für EU-Bürger nach dem NAG besitzt er nicht.
Das Kontrollorgan der Gemeinde wurde als Organ der öffentlichen Aufsicht mit Bescheid bestellt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, sowie durch Einholung der Wasser- und Energieversorgungsdaten der jeweiligen Versorgungsunternehmen. Aus diesen Beweismitteln ergaben sich schlüssig die Eigentümersituation, sowie die Verbrauchsdaten.
Die Feststellungen betreffend das Fahrzeug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Aussage im Rahmen der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu seinen Ärzten resultieren aus seiner Aussage im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der Fassung LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass im gegenständlichen Verfahren ein Bescheid von einer unautorisierten Behörde erlassen worden sei. Der Bescheid weise die Überschrift „Bürgermeisteramt“ auf. Ein derartiges gesetzliches Organ sei aber gesetzlich nicht vorgesehen. Hierzu ist auszuführen, dass eine grundsätzliche Voraussetzung eines Bescheides gemäß § 58 Abs 3 AVG die Bezeichnung der Behörde ist, die den Bescheid erlassen hat (vgl VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Einem „Bürgermeisteramt“ kommt, wie vom Beschwerdeführer richtig vorgebracht, keine Behördenfunktion zu, sodass dieses auch nicht berechtigt wäre, eine behördliche Entscheidung zu erlassen. Allerdings ist nur in der Kopfzeile des gegenständlichen Bescheides die Überschrift „Bürgermeisteramt“ enthalten. Dem Spruch, als normativen Bestandteil des Bescheides, ist aber dezidiert zu entnehmen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde die weitere Benützung des Objektes Hnr *** als Freizeitwohnsitz untersagt. Es steht also unzweifelhaft fest, dass der normative Ausspruch vom zuständigen Organ verfügt wurde, sodass der Überschrift (=„Bürgermeisteramt“) des Bescheides keine nähere Bedeutung zukommt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass die Kontrollen im Beobachtungszeitraum nicht von einem beeideten Mitarbeiter der Gemeinde durchgeführt worden seien. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden von der belangten Behörde aber die Bestellungsbescheide durch die Bezirkshauptmannschaft Y, sowie durch die Gemeinde selbst vorgelegt, sodass dieses Vorbringen ins Leere geht.
Wie oben ausgeführt, definiert das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 den Begriff des Freizeitwohnsitzes und versteht darunter Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG 2022 in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).
In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt er zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teiles eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Lebensmittelpunkts der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
Auch die Ausübung gelegentlich beruflicher Tätigkeiten an dem Wohnsitz steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193). Den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ kennt das TROG 2022 nämlich nicht.
Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall zunächst mit Hauptwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Objekt gemeldet, was sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergeben hat. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, so auch in seiner Entscheidung vom 19.05.2023, Zahl Ra 2022/06/0076, dass das Meldegesetz bzw die Meldung im Zentralen Melderegister nicht ausschlaggebend ist, da das Tiroler Raumordnungsgesetz in seinem § 13 Abs 1 eine Definition von Freizeitwohnsitzen enthält (im Gegensatz vom Meldegesetz), und somit von den Bestimmungen des TROG und der TBO jeweils auszugehen ist.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer argumentiert, dass er neben dem Wohnsitz in Z keinen weiteren Wohnsitz mehr habe, da er sich im Februar 2024 in X abgemeldet habe. Es mag zwar sein, dass er sich in X abgemeldet hat und nur mehr die Hauptwohnsitzmeldung in Z im W besteht, allerdings ändert dies nichts an der Tatsache, dass in X der Sitz der gemeinsamen ehelichen Wohnung ist, die mittlerweile im gemeinsamen Eigentum der beiden Kinder steht. Auch wohnt seine Ehegattin, wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben, in dieser Wohnung und er selbst hat sich erst heuer von seiner Gattin über einen Zeitraum von 5 Monaten wegen seiner Sprunggelenksverletzung dort pflegen lassen. Daraus resultiert schlüssig, dass er zwar keinen gemeldeten Wohnsitz in X haben mag, dieser Wohnsitz aber dennoch faktisch besteht.
Der Beschwerdeführer hat auch versucht darzulegen, dass aufgrund der psychischen Erkrankung seiner Frau ein getrennter Wohnsitz von ihr geboten sei. Hierzu ist auszuführen, dass er die psychische Erkrankung seiner Ehegattin in keiner Weise nachgewiesen hat und es ist auch nicht glaubwürdig, dass er sich von seiner Ehegattin bei einer Fußverletzung 5 Monate pflegen lässt, während er ansonsten von ihr getrennt leben sollte.
Unglaubwürdig ist auch die Aussage, dass er nicht mehr wisse, wer ihn im Frühjahr des heurigen Jahres nach Z gefahren hat und er nicht mehr wisse, ob er dann alleine in Z gewesen ist, oder die Person, die ihn nach Tirol gebracht hat, bei ihm geblieben ist. Der Zeitraum der Verletzung liegt erst wenige Wochen zurück und der Beschwerdeführer hat sich ansonsten in Bezug auf einzelne Daten sehr gut sogar an das Jahr 2023 erinnern können, sodass das erkennende Landesverwaltungsgericht seinen Ausführungen, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wer ihn vor wenigen Wochen nach Z gefahren habe, keinen Glauben schenken kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Nutzung gerade in der Karwoche des heurigen Jahres mit einem weiteren Familienmitglied in Z verschleiern möchte. Zudem hat er zuerst sogar behauptet, dass er überhaupt nicht während seiner Fußverletzung, die er ebenfalls in X behandeln ließ, in Z war. Diese Aussage konnte durch die Überwachungsprotokolle des Organs der öffentlichen Aufsicht definitiv widerlegt werden. Aus diesem Protokoll resultiert auch, dass er die Karwoche in Z verbracht hat.
Ein sehr deutliches Bild ergeben auch die Wasserverbrauchsdaten der baulichen Anlage. Der durchschnittliche Wasserverbrauch liegt laut Auskunft des Versorgungsunternehmens für ein Objekt in dieser Größenordnung bei ca 140 bis 170 m³ pro Jahr. Der Wasserverbrauch lag im Abrechnungszeitraum vom 02.08.2023 bis 01.08.2024 bei 28 m³ und im Abrechnungszeitraum vom 02.08.2022 bis zum 01.08.2023 bei 27 m³, was deutlich zeigt, dass die bauliche Anlage nicht dauerhaft genutzt wird. Den geringen Wasserverbrauch konnte der Beschwerdeführer auch nicht erklären. Zudem zeigt sich deutlich, dass der Verbrauch in den beiden Vergleichsjahren beinahe ident ist, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben 5 Monate wegen seiner Sprunggelenksverletzung nicht in Z gewesen sei.
Fakt ist auch, dass er seine Ärzte nicht in Z hat, sondern sich in Deutschland behandeln lässt. Dies ist vor allem aufgrund der Tatsache beachtlich, dass er wegen seiner Krebsbehandlung in einer dauernden Behandlung steht.
Auch familiäre Feiern finden in X statt und er selbst gab an, dass er sich regelmäßig in X bei seiner Frau aufhält. Der Mittelpunkt seiner familiären Lebensbeziehungen befindet sich somit definitiv nicht in Z.
Der Beschwerdeführer ist in Deutschland krankenversichert und bezahlt auch Steuern in Deutschland. Ein beruflicher Lebensmittelpunkt besteht aufgrund der vorliegenden Pensionierung des Beschwerdeführers nicht mehr.
In gebotener Gesamtbetrachtung hat sich nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Z liegt, sondern vielmehr hinsichtlich seiner familiären Lebensbeziehungen ein deutliches Übergewicht in X gegeben ist. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dient der gegenständliche Wohnsitz dem Beschwerdeführer somit nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis und dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sodass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer gegeben ist.
Die gegenständlich bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist daher von der Baubehörde zu Recht ergangen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der erkennenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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