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LVwG-2024/43/0392-7•LVwG T LVwG-2024/43/0392-7
LVwG-2024/43/0392-7Tribunale amministrativo regionale24 ott 2024
Ordnungsgemäße Bewirtschaftung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der CC vom 15.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und dem Kaufvertrag vom 17.11.2023, abgeschlossen zwischen DD als Veräußerer einerseits und AA als Erwerber andererseits betreffend die Liegenschaft EZ ***, KG **** Y, bestehend aus dem Gst Nr **1 mit dem Wohnhaus Adresse 2, wird die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 4 Abs 1 TGVG 1996 iVm § 6 Abs 2 TGVG 1996 erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Vom 23.11.2023 zeigte AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer), vertreten durch den BB, Adresse 1, **** Z, folgenden Rechtserwerb bei der CC (im Folgenden: die belangte Behörde) an:
Erwerb der Liegenschaft EZ*** des Grundbuches *** Y, bestehend aus dem Grundstück Nummer **1 mit dem Wohnhaus Adresse 2, von DD, geboren XX.XX.XXXX, gemäß Kaufvertrag vom 17.11.2023.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.01.2024, Zl ***, versagte die belangte Behörde die die Genehmigung für diesen Rechtserwerb gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 TGVG.
Begründung des bekämpften Bescheids
Im Wesentlichen gründete die belangte Behörde ihre Entscheidung darauf, dass ein Teil des gegenteiligen Grundstückes entgegen den Angaben des Antragstellers offensichtlich landwirtschaftlich genutzt werde, was aus der Stellungnahme der EE und dem darin enthaltenen Orthofoto hervorgehe. Es handelt sich dabei um eine Fläche von etwas weniger als 300 m². Ein weiterer Teil des Grundstückes im Ausmaß von ca. 3187 m² sei Wald – auch dies sei der Stellungnahme der EE zu entnehmen. Hieraus ergebe sich das Erfordernis einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung.
Einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung stehe die landwirtschaftlich genutzte Teilfläche im Ausmaß von weniger als 300 m² nicht entgegen. Jedoch habe der Beschwerdeführer keinerlei Details zur tatsächlichen späteren Bewirtschaftung der Waldfläche bekannt gegeben. Aufgrund dessen Angaben – es werde eine Absprache mit dem Waldaufseher und erforderlichenfalls die Beiziehung fürstlicher Fachkräfte erfolgen, könne die Behörde nicht beurteilen, ob die geforderte nachhaltige Bewirtschaftung der Waldfläche auf die Zukunft gesichert sei. Im Zweifel sei daher davon auszugehen, dass dem nicht so sei. Eine gesicherte Waldbewirtschaftung sei zwingend notwendig, da der gegenständliche Wirtschaftswald in einem Bereich liege, der von der FF als Großraumnutzung mit der Objektschutzfunktion bald ausgeschieden worden sei.
Der nunmehrige Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch den BB, erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
Diese begründete er im Wesentlichen damit, er habe bereits im Kaufvertrag vom 17.11.2023 unter Punkt IX. erklärt, dass er die Waldfläche ordnungsgemäß bewirtschaften werde. Die diesbezüglich bereits an die belangte Behörde erteilten Auskünfte seien ausreichend um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung iSd § 6 Abs 2 TGVG zu gewährleisten.
Darüber hinaus könne zur Waldbewirtschaftung aus heutiger Sicht keine detailliertere Stellungnahme abgegeben werden. Naturgemäß sei nicht absehbar, welche Bewirtschaftungsmaßnahmen in Zukunft notwendig sein würden. Außerdem wäre gegenständlich entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde der Grundsatz „in dubio pro reo“ anzuwenden und im Zweifel anzunehmen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldfläche auch in Zukunft gegeben sei. In der Vergangenheit seien beim Erwerb von (reinen) Waldgrundstücken von der belangten Behörde über eine Erklärung des Erwerbers hinaus keinerlei Anforderungen gestellt worden.
Aus der Stellungnahme der EE vom 05.12.2023 ergebe sich, dass eine Waldbewirtschaftung der gegenständlichen Teilfläche nur sehr schwierig bzw. nur eingeschränkt möglich sei. Bereits aus diesem Grund komme einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Tatsächlich sei dieser Bereich als „Objektschutzwald“ festgelegt worden weshalb es sich um keinen Wirtschaftswald handle. Gemäß § 21 Abs. 2 Forstgesetz handle es sich bei Objektschutzwäldern um Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzfunktion erfordern. Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes habe nur dann besondere Maßnahmen durchzuführen, wenn die Kosten durch öffentliche Mittel oder Zahlungen von Begünstigten abgedeckt sind. Da der Beschwerdeführer in Zukunft nur dann zu Maßnahmen verpflichtet sei, wenn die dadurch entstehenden Kosten durch öffentliche Mittel oder Zahlungen von Begünstigten abgedeckt würden, sei eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Bestimmungen des Forstgesetzes sichergestellt. Auch der Verkäufer DD sei weder Landwirt, noch nutze er die gegenständliche Waldfläche in einer für die Forstwirtschaft typischen Weise. Tatsächlich sei die Waldfläche in der Vergangenheit (in Einklang mit der Aussage der EE, dass eine Bewirtschaftung nur sehr schwierig bzw. eingeschränkt möglich sei) überhaupt nicht bewirtschaftet worden.
Bezeichnenderweise sei im gegenständlichen Verfahren weder durch die Landwirtschaftskammer noch durch die Marktgemeinde Z eine Stellungnahme abgegeben worden.
Tatsächlich sei das gegenständliche Grundstück Nummer **1 im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen und mit einem Wohnhaus bebaut. Es handelt sich daher um ein bebautes Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a TGVG. Allenfalls sei die Waldfläche als sonstiges Grundstück zu qualifizieren. In keinem dieser Fälle sei eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde ein schriftliches Gutachten der des agrarfachlichen Amtssachverständigen GG, datiert vom 09.08.2024, Zl ***, eingeholt.
Am 10.10.2024 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser erläuterte der oe agrarfachliche Amtssachverständige sein schriftliches Gutachten vom 09.08.2024 und stand für Fragen der Parteien zur Verfügung.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Das Grundstück Nummer **1, KG Y, welches Gegenstand des Kaufvertrages vom 17.11.2023 zwischen dem Beschwerdeführer (Erwerber) und DD (Verkäufer) ist, hat ein Ausmaß von ca. 4699 m². Auf dem Grundstück besteht ein Wohngebäude mit der Adresse 2, **** Z. Das Grundstück verfügt neben dem bebauten Teil und Hausgarten über eine knapp unter 300 m² große Restfläche, welche landwirtschaftlich bewirtschaftet wird und über eine ca. 3187 m² große Waldfläche.
Die Bewirtschaftung der gegenständlichen Waldfläche soll in Absprache mit dem Waldaufseher der Marktgemeinde Z sowie erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme von befugten forstlichen Fachkräften erfolgen. Derzeit werden notwendige Arbeiten auf der Waldfläche vom Eigentümer der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen im Auftrag des Verkäufers verrichtet.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, Einholung des agrarfachlichen Gutachtens vom 09.08.2024 und Einvernahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen und des Verkäufers DD in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2024.
Was die teilweise landwirtschaftliche Nutzung des gegenständlichen Grundstücks betrifft, schilderte der Verkäufer in nachvollziehbarer Weise, wie er als Eigentümer seines Elternhauses trotz lediglich freizeitwohnsitzlicher Nutzung weiterhin den Hausgarten (zumindest teilweise) erhalten habe. Die landwirtschaftliche Nutzung auf einer Teilfläche von unter 300 m² ist auf historischen Luftbildaufnahmen deutlich erkennbar.
Zur künftigen Bewirtschaftung der Waldfläche gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2024 eine entsprechende Erklärung ab. Dass notwendige Arbeiten im Wald von seinem Verwandten und Eigentümer der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen durchgeführt werden, erläuterte der Verkäufer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.10.2024. Auch der agrarfachliche Amtssachverständige konnte bei seinem Lokalaugenschein am 24.07.2024 Flurschäden infolge einer Holzbringung erkennen.
IV.Rechtslage:
§ 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024, lautet:
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
[…]“
§ 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024, lautet:
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.
(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
[…]“
§ 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024, lautet:
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(2) Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.
(3) Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Erteilung der Genehmigung des angezeigten Rechtserwerbs an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen; diese können dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Erteilung der Genehmigung des angezeigten Rechtserwerbs durch einen Ausländer entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde zuzustellen; diese kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
V.Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich ist der Erwerb eines Grundstücks, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist und zu dem eine größere Garten- bzw Freifläche gehört. Ein Teil dieser Fläche, welcher eine Größe von weniger als 300 m² aufweist, wird landwirtschaftlichen bewirtschaftet. Die belangte Behörde hat hierzu die Ansicht vertreten, dass dies einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung nicht entgegensteht. Dem schließt sich das Landesverwaltungsgericht an.
Zur Waldfläche von ca. 3187 m² ist in Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst festzuhalten, dass diese als forstwirtschaftliche Fläche im Sinne des TGVG anzusehen ist. Dies ungeachtet der vom Beschwerdeführer beschriebenen schwierigen Umstände und besonderen Vorgaben (Schutzwald). Wie erwiesen werden konnte, werden sehr wohl forstwirtschaftliche Arbeiten (durch den Verwandten bzw Nachbarn) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführt.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur künftigen Bewirtschaftung der Waldfläche im Schreiben vom 09.01.2024 ausreichend konkret sind, um von einer zukünftigen nachhaltigen ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung durch den Erwerber auszugehen. So führte letzterer aus, dass die Waldbewirtschaftung in Absprache mit dem Waldaufseher der Marktgemeinde Z sowie erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme von befugten forstlichen Fachkräften erfolgen soll.
Es war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und dem vorliegenden Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
VI.Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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