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LVwG-2024/20/1163-4•LVwG T LVwG-2024/20/1163-4
LVwG-2024/20/1163-4Tribunale amministrativo regionale24 ott 2024
Gehsteigbeitrag<br/>Bescheidadressat<br/>Wohnungseigentümergemeinschaft<br/>Anrechnung<br/>Altbestand<br/>Gehsteigabgabegesetz der Landeshauptstadt Innsbruck<br/>Einmalbesteuerung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 29.04.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2024, Zl: ***, über die Beschwerde von AA und Miteigentümer, **** Z, vertreten durch BB, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 18.10.2023, Zl: ***, betreffend die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) für das Gebäude in Z, Adresse 1, auf Grund einer thermischen Sanierung nach Aufhebung gemäß § 289 Abs 1 Bundesabgabenordnung des zunächst ergangenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.09.2024, Zl ***, mit Beschluss vom 23.10.2024, Zl ***, (Klaglosstellung),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 18.10.2023, Zl: ***, wurde „AA und Miteigentümer“ im Zusammenhang mit einer thermischen Sanierung des „Gebäudes im Anwesen Adresse 1“ (Bauplatz Gp. **1 KG Y) ein Gehsteigbeitrag nach dem TVAG in Höhe von insgesamt Euro 473,62 vorgeschrieben. Es wurde von einer Baumassenvergrößerung im Ausmaß von 199 m3 ausgegangen.
Gegen diesen Bescheid haben „AA und Miteigentümer“ durch ihre Vertretung mit Schreiben vom 15.11.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baumasse im Zuge der thermischen Sanierung des Objekts nicht vergrößert, sondern tatsächlich verringert worden sei. Es sei der Holzdachstuhl (dieses mit einer aus dem Jahr 1972 stammenden Baubewilligung errichteten Gebäudes) abgebrochen worden. Dadurch sei Baumasse weggefallen. Es sei daher durch den Abbruch des alten Dachaufbaues eine Baumasse von 192,38 m3 entfernt worden. Es hätte lediglich eine zusätzliche Dämmung gegeben. Durch die Sanierung sei eine Baumasse (in Form der Dämmung) von 105,78 m3 hinzugefügt worden. Nach dem Abbruch des aufgeständerten Daches sei ein neuer Warmdachaufbau direkt auf die bestehende Stahlbetondecke aufgebracht worden. Der Beschwerde waren eine Berechnung sowie Planskizzen betreffend die thermische Sanierung angeschlossen.
In der Folge ersuchte die Abgabenbehörde die Magistratsabteilung III, Bau- und Feuerpolizei, des Stadtmagistrats Z um Stellungnahme zu den entsprechenden Einwendungen. Mit Schreiben vom 11.03.2024 gab die „Bau- und Feuerpolizei“ dazu eine Stellungnahme ab. Es wurde ausgeführt, dass Korrekturen der eingereichten Baumassenberechnung vorgenommen worden wären. Es ergebe sich eine Baumasse neu nach TVAG von 198,56 m3. Der abgebrochene Dachaufbau sei nicht von der hinzukommenden Baumasse abgezogen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 20.03.2024, Zl ***, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. In der Begründung wies die Abgabenbehörde auf die Baumassenberechnung durch die Magistratsabteilung III, Bau- und Feuerpolizei, hin. In Bezug auf die Nichtanrechnung der Baumasse des abgebrochenen Dachstuhls verwies die Abgabenbehörde darauf, dass bei der Erhebung der Abgabe zum Straßenbauaufwand (mit Bescheid vom 23.11.1976) der abgebrochene (auf der letzten Decke stehende) Dachaufbau nach der damals geltenden Rechtslage nicht in der abgabenpflichtigen Baumasse enthalten gewesen sei.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 24.03.2024 fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Darin wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Abgabenbehörde zu Unrecht die ÖNorm B 4000 herangezogen hätte. In dieser gehe es um die Ermittlung und Berechnung von Baukosten. Tatsächlich gehe es jedoch um die Baudichteberechnung. Es komme das Tiroler Raumordnungsgesetz zur Anwendung. Bereits in der seinerzeit geltenden Fassung 1972 wäre die Baudichte in § 25 Tiroler Raumordnungsgesetz geregelt gewesen. Demnach gelte als Baumasse eines Gebäudes der umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, umschlossen von der äußeren Fläche der Umfassungswände und der Dachhaut. Die Dachhaut wäre daher damals wie heute bei der Vorschreibung einzubeziehen gewesen.
Die Abgabenbehörde legte den gegenständlichen Akt und den Parallelakt samt Vorlagebericht vom 29.04.2024 dem Landesverwaltungsgericht vor.
Mit Erkenntnissen vom 02.09.2024, Zln *** und ***, hat das Landesverwaltungsgericht den Beschwerden jeweils Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. Dabei wurde jeweils davon ausgegangen, dass die mit der Dachkonstruktion verbundene Baumasse iZm der Errichtung des Gebäudes bei der Vorschreibung eines Beitrages nach dem Gesetz vom 08.02.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden einzubeziehen gewesen wäre und nunmehr anzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht verwies (in beiden Erkenntnissen) auf § 2 Abs 3 dieses Gesetzes, wonach das Ausmaß des umbauten Raumes nach den jeweils geltenden österreichischen Baunormen, somit gemäß ÖNORM B 4000, 6. Teil, zu ermitteln gewesen wäre.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2024 wurde von der belangten Behörde gegen das den Gehsteigbeitrag betreffende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2024, Zl ***, außerordentliche Revision erhoben. In dieser wird geltend gemacht, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Das Landesverwaltungsgericht habe verkannt, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes in Bezug auf die Erhebung des Gehsteigbeitrages das Gesetz vom 25.11.1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Z (Gehsteigabgabegesetz), LGBl Nr 23/1969, gegolten und dieses Gesetz eine eigene Definition in Bezug auf die Berechnung der Baumasse vorgesehen habe. Ein Rückgriff auf die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zur Ermittlung der Baumasse zur Ermittlung der Baumasse sei im Gehsteigabgabegesetz sei weder vorgesehen noch auf Grund einer Gesetzeslücke indiziert. Für die Ermittlung der Baumasse wäre für die obere Begrenzung die „Oberfläche der Decken über dem obersten Vollgeschoß“ maßgeblich gewesen. Eine Anrechnung der Baumasse des nunmehr abgebrochenen Dachstuhles wäre unzulässig. Es sei die durch die thermische Sanierung herbeigeführte Baumassenvergrößerung als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages heranzuziehen.
Mit Beschluss vom 23.10.2024, Zl *** hat das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis vom 02.09.2024, Zl ***, gemäß § 289 Abs 1 Bundes-abgabenordnung (BAO) behoben. Damit trat das Verfahren in die Lage zurück, in dem es sich vor Erlassung des aufgehobenen Beschlusses befunden hat. Das Landesverwaltungsgericht hatte somit (neuerlich) über die Beschwerde zu entscheiden.
II.Sachverhalt:
Die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Objektes (einer Eigentumswohnanlage mit einem aufgeständerten, nicht ausgebauten Dachstuhl) Adresse 1 in **** Z wurde er mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.10.1972, Zl ***, baubehördlich bewilligt.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 23.11.1976, Zl ***, erfolgte gemäß dem Gesetz vom 08.02.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, im Zusammenhang mit der Errichtung des oben angeführten bewilligten Vorhabens die Vorschreibung der Abgabe zum Straßenbauaufwand.
Mit Schreiben des Stadtmagistrats Z, Bau- und Feuerpolizei, vom 05.07.2023, Zl ***, wurde die thermische Sanierung des gegenständlichen Gebäudes als bauliche Maßnahme gemäß § 30 Tiroler Bauordnung zur Kenntnis genommen.
Die thermische Sanierung wurde in der Folge (im Jahre 2023) durchgeführt. Durch die thermische Sanierung wurde die Baumasse im Ausmaß von 199 m3 vergrößert. Der ursprüngliche Dachaufbau (ein aufgeständertes Dach in Holzkonstruktion) wurde abgerissen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Abgabenakt, insbesondere aus der Stellungnahme der Magistratsabteilung III, Bau- und Feuerpolizei, vom 11.03.2024 gegenüber der Abgabenbehörde.
IV.Rechtsgrundlagen:
Das Gesetz vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Z LGBl Nr 23/1969 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 4
Baumasse
(1)Die Baumasse wird geschoßweise aus dem umbauten Raum eines Gebäudes unter Zugrundelegung der Rohbaumasse ermittelt.
(2)Als Baumasse ist voll anzurechnen:
a)der umbaute Raum des Gebäudes, der allseitig umschlossen wird
1. Seitlich von den Außenflächen der Umfassungswände,
2. unten von der Oberfläche der Fußböden des unterstes Geschosses (Keller oder Vollgeschoß),
3. oben von der Oberfläche der Decken über dem obersten Vollgeschoss oder, falls eine solche Decke fehlt, von der Oberfläche des Daches;
b)der umbaute Raum der ausgebauten Teile des Dachgeschosses einschließlich der zugehörigen Flure und Stiegenräume, ermittelt unter sinngemäßer Anwendung der in lit a enthaltenen Bestimmungen.
[…]“
Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) LGBl Nr 58/2011 in der hier anzuwenden Fassung LGBl Nr 173/2021 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 21
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2018 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3) Der Baumassenanteil ist
a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.
(4) Wurde im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(5) § 9 Abs. 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.
§ 11
Bemessungsgrundlage bei Änderung des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
V.Erwägungen:
V.1. Verfahrensrechtliches:
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung wie die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einer bestimmten Liegenschaft ist nur dann Partei im Abgabenverfahren, wenn sie nach materiellem Steuerrecht auch ausdrücklich Steuersubjekt ist (vgl VwGH 24.9.1968, 1908/65; VwGH 18.02.1983, 82/17/0175; ua).
Da dies für die Erschließungskosten nach dem TVAG nicht zutrifft, würden Bescheide, die an die "Wohnungseigentumsgemeinschaft" oder "die Miteigentümer des Hauses" ohne jedwede Nennung physischer Personen gerichtet sind, ins Leere gehe.
Ist allerdings – so wie auch im gegenständlichen Fall - neben der Nennung zumindest einer physischen Person die Angabe "und Miteigentümer" oder "und Mitbesitzer" oder Ähnliches als Bescheidadressat angeführt, bewirkt dies nicht, dass die Erledigung ins Leere geht, sondern dass der Bescheid nur gegenüber der im Bescheid ausdrücklich als Adressaten angeführten Personen als erlassen gilt, nicht aber auch gegenüber anderen (zB Miteigentümern).
Wenn auch in der Zustellverfügung – so wie gegenständlich erfolgt - keine konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt sind, kann der Bescheid insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten (vgl VwGH 21.07.1995, 92/17/0270; VwGH 28.11.2001, 98/17/0321; VwGH 25.06.2007, 2004/17/0125; ua). Der angefochtene Abgabenfestsetzungsbescheid ist daher nur gegenüber dem ausdrücklich als Bescheidadressat angeführten AA rechtswirksam ergangen.
V.2. In der Sache selbst:
Gemäß § 21 Abs 5 iVm 11 Abs 3 TVAG ist beim Abbruch oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, darauf abzustellen, inwieweit dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war (VwGH 20.06.2012, Zl 2010/17/0101). Wenn dies der Fall war, ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
Entscheidend ist, ob der (unausgebaute) Dachstuhl zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches im Zusammenhang mit der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses als Teil der Baumasse in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen war bzw auf der Grundlage der damals geltenden Rechtslage einzubeziehen gewesen wäre. Nach dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl. VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01; 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859/2016, VwGH 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110; 29.05.2006, 2002/17/0005) kommt es bei der Anrechnung des Altbestandes letztlich nicht darauf an, inwieweit es zu einer Vorschreibung oder Entrichtung der Abgabe gekommen ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob bzw inwieweit es zur Entstehung eines Abgabenanspruches (hier in Bezug auf die aufgeständerte Dachkonstruktion) auf Grund des TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gekommen ist.
Es geht somit um die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes in Geltung stehende Rechtslage für die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages. Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer derartigen „Straßenbauaufwandsabgabe“ war das Gesetz vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Stadt Z.
Das Landesverwaltungsgericht ist irrtümlich davon ausgegangen, dass die für den Erschließungsbeitrag nach dem TVAG maßgebliche Rechtslage in Bezug auf die Einbeziehung der Baumasse des Dachstuhls (6. Teil der ÖNORM B 4000) auch in Bezug auf die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages gilt. Tatsächlich war für die Berechnung der Baumasse zur Vorschreibung des Gehsteigbeitrages im Zusammenhang mit der Errichtung des im Jahr 1972 baubewilligten Gebäudes das zuvor erwähnte Gehsteigabgabegesetz der Landeshauptstadt Z, LGBl Nr 23/1969, maßgeblich, welches in § 4 Abs 2 eine eigenständige Regelung in Bezug auf die Anrechnung der Baumasse getroffen hat. Nach dieser Bestimmung ist die Baumasse bei einem wie hier nicht ausgebauten Dachgeschoß bei Vorhandensein einer Decke über dem obersten Vollgeschoß nach oben hin mit dieser Decke beschränkt. Dementsprechend hatte bei der Errichtung des Gebäudes die Baumasse des Dachstuhls bei der Ermittlung der Gehsteigabgabe außer Betracht zu bleiben. Dies bedeutet, dass im Zusammenhang mit der nunmehr erfolgten Baumassenvergrößerung durch die thermische Sanierung (entgegen der im Erkenntnis vom 02.09.2024 vertretenen Ansicht) beim Gehsteigbeitrag eine Anrechnung dieser Baumasse nicht in Betracht kommt.
Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles bedeutet dies, dass eine Baumassenvergrößerung im Ausmaß von 199 m3 vorliegt. Es wurde daher ein Abgabentatbestand iSd § 21 Abs 1 und Abs 5 iVm § 11 Abs 3 TVAG verwirklicht. Der angefochtene Bescheid des Stadtmagistrats Z erweist sich daher als rechtskonform.
VI.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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