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LVwG-2024/29/2512-2•LVwG T LVwG-2024/29/2512-2
LVwG-2024/29/2512-2Tribunale amministrativo regionale21 ott 2024
ORF-Beitrag<br/>Kulturförderungsabgabe<br/>Verfassungs-und Unionswidrigkeit des ORF-Beitrages sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC, vom 18.06.2024, Beitragsnummer ***, betreffend Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 die Zahlung eines DD in der Höhe von Euro 91,80 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in der Höhe von Euro 18,60, insgesamt somit Euro 110,40 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. Insbesondere wurde die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes und des darauf gegründeten DD gerügt. Es wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, als kein DD festgesetzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die CC legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme der Behörde zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates über die Höhe des DD sowohl dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Hinblick auf die Tiroler Kulturförderungsabgabe dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie im Hinblick auf den DD dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Erkenntnis vom 17.10.2024, ***, über die Beschwerde gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid vom 18.06.2024, soweit sie sich gegen die Festsetzung des DD gerichtet hat, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 17.10.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Erkenntnis dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet, seitens der Behörde wurde die Durchführung einer solchen nicht beantragt und erachtet das erkennende Gericht die Durchführung einer solchen auch als nicht erforderlich, zumal der Umstand, dass die Abgabe nicht entrichtet wurde, nicht bestritten wird und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat seit dem 30.05.2016 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse 1, **** Z. An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der DD-pflicht.
Mit Schreiben vom 03.01.2024 und vom 15.02.2024 samt Erlagschein wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde zur Begleichung des DD für den Zeitraum Jänner bis Juni 2024 in Höhe von Euro 91,80 sowie der Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von Euro 18,60, insgesamt sohin Euro 110,40 aufgefordert.
Mit Eingabe vom 12.01.2024, bei der Behörde eingelangt am 16.01.2024, beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Festsetzung der DD.
Schließlich erließ die Behörde – nachdem sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.2024 über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis setzte – den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem gleichzeitig festgestellt wurde, dass die offenen Forderungen bereits entrichtet wurden.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und des Landesveraltungsgerichtes Tirol, weshalb die Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten.
IV.Rechtsgrundlagen:
Hier maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006, LGBl Nr 86/2005 zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2023, haben folgenden Wortlaut:
§ 1
Abgabe, Abgabenschuldner
(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.
(2) Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von DDn nach dem EE 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verpflichtet ist.
§ 2
Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden DD nach dem EE 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden DDn nach § 4 Abs. 4 des EEes 2024 auf 100 DD monatlich verringert wurde, sind die nach dem EE 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Tirol vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des EEes 2024 ermittelten DD Bemessungsgrundlage.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden DD durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des EEes 2024 bundesweit verringert hat. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
§ 3
Zeitraum der Abgabepflicht, Entrichtung, Vereinbarungen
(1) Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des EEes 2024 besteht.
(2) Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gilt § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz des EEes 2024 sinngemäß.
(3) Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des EEes 2024 sinngemäß.
(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
§ 4
Behörden
(1) Abgabenbehörde nach diesem Gesetz ist die CC, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.
(2) Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entstehenden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.
(3) In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind jedenfalls vorzusehen:
a)die Verpflichtung der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Einhebung der Abgabe;
b)die Verpflichtung der Gesellschaft, bei der Vollziehung dieses Gesetzes entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen;
c)die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die dem Land Tirol aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages entstehen;
d)Regelungen über die Kündigung dieses Vertrages; dabei sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin so zu vereinbaren, dass eine rechtzeitige Anpassung dieses Gesetzes möglich ist.
V.Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtene Vorschreibung sowohl den DD als auch die Tiroler Kulturförderungsabgabe, bei welcher es sich gemäß § 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl Nr 86/2005 idF LGBl Nr 103/2023 um eine Landesabgabe handelt, umfasst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 17.10.2024, ***, über die Festsetzung des DD entschieden und die Beschwerde insoweit als unbegründet abgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol obliegt es nunmehr, über die Vorschreibung der Landesabgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 zu entscheiden.
Im Hinblick darauf, dass diese Kulturförderungsabgabe an den DD anknüpft, teilt sie das rechtliche Schicksal des DD, über dessen Vorschreibung das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Erkenntnis mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung des DD ausführlich auseinandergesetzt, sodass die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten rechtlichen Erwägungen auch für die Vorschreibung der Tiroler Kunstförderungsabgabe maßgeblich sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„Zu Spruchpunkt A)
3.3. Allgemeines zum DD (im privaten Bereich):
Gemäß § 1 Abs. 1 CC-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „CC“ (kurz: „CC“) eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist gemäß § 1 Abs. 2 CC-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des CC im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2 CC-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5 CC-G.
Der DD dient gemäß § 31 Abs. 1 CC-G der Finanzierung der dem CC für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist gemäß § 31 Abs. 17 CC-G nach dem EE 2024 einzuheben (vgl. auch § 1 EE 2024).
Im EE 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 EE 2024 ist der DD im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 EE 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.
Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 EE 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Gemäß § 10 Abs. 1 EE 2024 erfolgt die Erhebung des DDs sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die CC (im Gesetz auch oft nur: „Gesellschaft“) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
Der DD kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 28) – gemäß § 12 Abs. 2 EE 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der CC festgesetzt werden.
Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die CC bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des DDs diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs. 2 Z 1 EE 2024; alternativ ist die CC zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 EE 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des DDs verlangen (§ 12 Abs. 2 Z 2 EE 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der Behörde durch die Nichtentrichtung des DDs zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann.
Nach § 12 Abs. 2 EE 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
Gemäß § 17 Abs. 4 EE 2024 ist der DD für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des DDs mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die Behörde gemäß § 17 Abs. 5 DDs-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 EE 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
3.4. Verfahrenseinleitender Antrag und behördliche Entscheidung:
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall begehrte die Beschwerdeführerin wiederholt die bescheidmäßige Festsetzung der „DD“ gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 EE 2024.
Die Behörde erließ daraufhin den gegenständlich bekämpften Bescheid, in dem sie die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 zur Zahlung des DDs in der Höhe von EUR 91,80 sowie der Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 91,80 gesamt sohin EUR 220,80, wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass die offenen Forderungen bereits entrichtet worden seien.
Die Beschwerdeführerin bekämpft den gegenständlich angefochtenen Bescheid aus den nachstehenden Gründen:
3.5.1. Nichteinhaltung des Verfahrens zur Festlegung der Höhe des DDs:
In der Beschwerdeschrift beanstandet, dass die Höhe des DD nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des DD in § 31 CC-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei.
§ 7 EE 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des DDs auf das in § 31 des CC-Gesetzes (CC-G) festgelegte Verfahren.
§ 31 Abs. 1 bis 10e CC-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des DDs, in § 31 Abs. 19 bis 22 CC-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Demnach ist die Höhe des DDs für diesen Zeitraum mit EUR 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (vgl. auch: ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 19 f: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des DDs-Gesetzes einzuhebende DD festgelegt.“; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die CC-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ist nach § 31 Abs. 20 und 22 CC-G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach § 40 CC-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des DDs dem tatsächlichen Finanzbedarf des CC nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem DD nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.
Die Höhe des von der Behörde bescheidmäßig festgesetzten DDs ist daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls rechtlich gedeckt.
3.5.2. Kein DD ohne Konsumation der CC-Programme:
Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, der CC-Betrag sei als Person, die nicht beabsichtige, Programme des CC zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Schon vor der Einführung des DDs war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den CC nach § 31 Abs. 10 CC-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2014, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl. § 2 Abs. 1 RGG; auch: ErläutV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 23 f).
Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des CC maßgeblichen Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021, die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Art. I Abs. 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des CCs. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des CC einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des CC in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von CC Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am CC ab. Die Nutzung über „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ sei vor dem Hintergrund des Standes und der Entwicklung der Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk grundsätzlich vergleichbar.
Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des CC ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des DDs-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des CC in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des DDs zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl. ErläutV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 23 f).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein dem Abo-Modell bekannter Streaming-Anbieter vergleichbares Finanzierungssystem anstelle des in an den Hauptwohnsitz anknüpfenden DDs vorgesehen sei, ist wiederum auf den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum für die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu verweisen. Angesichts der verfassungsrechtlich bedingten Anforderungen an die Sicherung der Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks, ist dessen Finanzierungsmodell grundsätzlich nicht ohne weiteres mit jenen privater Medienanbieter vergleichbar.
3.5.3. Unzulässige „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen:
Zu den im Rechtsmittel dargelegten Bedenken gegen eine „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass es sich beim DD um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die CC-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235).
Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04, mit Verweis auf VfGH 28.02.2002, B 1408/01). Der DD wird von der CC als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des CC als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft „Bund“ abzugrenzenden Institution zu.
In den Erläuterungen zum EE 2024, in dem sich nebenbei bemerkt keine ausdrückliche Bezeichnung als „Abgabe“ findet, wird ebenfalls ausgeführt, dass der DD als Geldleistungsverpflichtung konzipiert ist, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des „Abgabenwesens“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG findet (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt somit gerade keine „Besteuerung“ einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vor.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß des Äquivalenzprinzips (auch: Kostendeckungsprinzip) moniert, ist – selbst unter der getroffenen Annahme, dass der DD keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinne darstellt – darauf hinzuweisen, dass dieses im Hinblick auf Steuern nicht zum Tragen kommt. Geht man davon aus, dass der DD mit dem Abgabentyp Beiträge vergleichbar ist, deren Festsetzung im Gegensatz zu Benützungsgebühren nicht in einer Relation zum Ausmaß der Benützung und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen steht, wäre das Äquivalenzprinzip zwar anzuwenden, dies jedoch in weniger strenger Form als für den Abgabentyp der Gebühren. Die Höhe von Beiträgen findet die Begrenzung ihrer Höhe im Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb einer Einrichtung (vgl. Muzak, B-VG6 § 1 F-VG 1948 (Stand 1.10.2020, rdb.at) Rz 12ff, VfGH 27.06.1986, B842/84). Durch die zwingende Berücksichtigung des Nettokostenprinzips für die Festlegung der Höhe des DDs (siehe Punkt II.3.5.1.) wird diesem Erfordernis Rechnung getragen.
3.5.4. Kein DD bei Nichterfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages:
Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der DDspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des CC führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des CC zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.
Ob der CC seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der DDspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 DDs-Gesetz 2024 beurteilt werden; gegenständlich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen dieser Pflicht erfüllt. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des CC-G nach § 36 CC-G bzw. einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss.
Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzern und Nutzerinnen, die den CC terrestrisch empfangen, und solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2022 – also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform „CC Live“ – von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung von „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ aus. Das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des DDs realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfGH 30.06.2022, G 226/2021).
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des DDs überdies in ihrem relativen Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. So bildet zwar jede gesetzliche Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einen Eingriff in das Eigentumsrecht, die Festsetzung des DDs ist im DDs-Gesetz 2024 jedoch gesetzlich vorgesehen und dient der durch das BVG Rundfunk erforderlichen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich infolge der dargestellten Gesetzesgrundlagen des DDs den in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Vorbehalten nicht an.
Hinsichtlich des Vorbingens, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des DDs einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw. auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die Beschwerdeführerin wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus dem selben Grund wird durch die Vorschreibung des DD nicht in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich gemäß § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen.
Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs. 1 B-VG sieht.
3.5.6. Unionsrechtswidrigkeit der DDsfinanzierung:
Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des DDs mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, welche mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV einhergehen würde. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist gemäß Art. 4 Abs. 1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.
In seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den CC in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.
Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des DDs keine wirtschaftliche Begünstigung des CC im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den CC, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU Beihilfenrechts kam (vgl. Kassai/Kogler, Die CC Gesetz Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der „GIS-Gebühr“ zum CC Beitrag, ÖJZ 2023/69).
Beschwerdegegenständlich liegt eine Beitragspflicht im privaten Bereich vor, dessen festgestellter Sachverhalt sich gänzlich von einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4 CC-Betrags-Gesetz 2024) unterscheidet. Zwischen beiden Konstellationen bestehen wesentliche Unterschiede, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund für den gegenständlichen Fall keine unzulässige Inländerdiskriminierung erkannt werden kann. Im Übrigen fehlt es an dem dafür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, die DDspflicht gilt ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des DDs-Gesetzes 2024 fallen, kann nicht erkannt werden.
Die volljährige Beschwerdeführerin ist an der Adresse 1, **** Z seit dem 30.50.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die DDspflicht erfüllt sind. Wie unter Pkt. 3.5. dargelegt, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen in der Beschwerdeschrift gegen die bescheidmäßige Festsetzung des DD als unberechtigt.
Die vorliegende Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die Festsetzung des CC Beitrags wendet, als unbegründet abzuweisen.“
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind diese Erwägungen nachvollziehbar und zutreffend. Es bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichte Tirol weder verfassungs- noch unionsrechtliche Bedenken gegen die Vorschreibung der Kulturförderungsabgabe und wird zur Begründung dazu auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen.
Zumal die Beschwerdeführerin im Vorschreibungszeitraum ihren Hauptwohnsitz in **** Z hatte, war sie – unter Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – im Zeitraum Jänner 2024 bis Juni 2024 zur Entrichtung von DDen nach dem EE 2024 verpflichtet. Demgemäß war gemäß § 3 Abs 1 Kulturförderungsabgabegesetz 2006 auch für den Zeitraum Jänner bis Juni 2024 die Kulturförderungsabgabe von der Beschwerdeführerin zu entrichten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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