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LVwG-2024/37/1206-7•LVwG T LVwG-2024/37/1206-7
LVwG-2024/37/1206-7Tribunale amministrativo regionale17 ott 2024
Agragrgemeinschaft<br/>Ausschuss<br/>Beschluss<br/>Bekanntmachung<br/>Einspruch<br/>Arbeitsschichten<br/>Ersatzgeldleistungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 25.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: DD; belangte Behörde: CC), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahren bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 ersuchte die DD die *** um Einhebung der offenen Schichtenleistungen gegenüber dem Agrargemeinschaftsmitglied AA (= Beschwerdeführer). Die offenen Forderungen 2006 bis 2011 und 2011 bis 2015 seien jeweils über die Agrarbehörde eingefordert worden. Abschließend heißt es in diesem Schriftsatz:
„Leider wurden die offenen Schichten ein weiteres Mal seit dem Jahr 2016 bis einschließlich 2023 nicht abgegolten. Die Anteile sind mit 10 Anteilsrechten des AA und die Schichtenforderung (entweder 0,5 Stunden pro Anteilsrecht oder € 5,00 pro Anteil seit 2022 Euro 7,00) gleichgeblieben). […]“
Dem Schreiben waren die Zahlungsaufforderungen und die Beschlüsse der DD (Ausschuss und Vollversammlung) beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2023, Zl ***, informierte die belangte Behörde AA über das Schreiben der DD vom 04.12.2023. Ausgehend davon trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens den noch offenen Zahlungsbetrag in Höhe von Euro 420,00 auf ein näher bezeichnetes Konto der DD zu überweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, sofern aus seiner Sicht die Zahlungsverpflichtung zu Unrecht bestehen sollte.
Zur Aufforderung der Agrarbehörde äußerte sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18.12.2023, in dem es wörtlich heißt:
„[…] die Vorschreibung ist seitens der DD wirtschaftlich nicht notwendig und zum Großteil formell fehlerhaft. Außerdem wurde eine Almhütte die jahrelang gewinnbringend verpachtet wurde jetzt für private Feiern und ‚Saufgelage‘ des Schafzuchtvereins Z zurückbehalten. Ich hoffe Sie verstehen darum meine Sichtweise keine Schichtleistungen zu bezahlen und hoffe, dass dies auch für Sie nachvollziehbar ist.“
Dem Schriftsatz war der zwischen der DD und EE abgeschlossene Pachtvertrag betreffend die FF beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2023, Zl ***, ersuchte die belangte Behörde die DD, die vollständigen Protokolle (versehen mit Datum und Unterschrift) jener Ausschusssitzungen zu übermitteln, anlässlich derer die jeweilige Höhe der zu leistenden Schichten (Ersatzgeldleistungen) sowie die gegenständliche Antragstellung bei der belangten Behörde zwecks Eintreibung der offenen Schichten beschlossen wurde. Darüber hinaus erging die Aufforderung, sich zum Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 18.12.2023 zu äußern.
Zu den Darlegungen des Beschwerdeführers äußerte sich die DD, vertreten durch deren Obmann GG, im Schriftsatz vom 20.12.2023. Dem Schreiben waren zudem Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses am 22.02.2021 und vom 28.03.2023 (Kopien) beigefügt. Anlässlich beider Ausschusssitzungen wurden Schichten beschlossen und die Ersatzgeldleistung mit Euro 5,00 pro halbe Stunde (Sitzung des Ausschusses vom 22.02.2021) und mit Euro 7,00 (Sitzung des Ausschusses vom 28.03.2023) beschlossen.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2023, Zl ***, forderte die belangte Behörde die DD nochmals um die Vorlage des vollständigen Protokolls jener Ausschusssitzung auf, „anlässlich welcher die gegenständliche Antragstellung bei der Agrarbehörde zwecks Eintreibung der offenen Schichten beschlossen wurde“.
Dazu äußerte sich die DD, vertreten durch deren Obmann GG, mit Schriftsatz vom 17.01.2024, dem eine Kopie der Niederschrift über die Ausschusssitzung am 16.12.2015 beigefügt war.
Über Aufforderung der belangten Behörde vom 12.03.2024, Zl ***, übermittelte die DD mit Schriftsatz vom 18.03.2024 die Abrechnung für das Haushaltsjahr 2023, den Jahresvoranschlag für das Jahr 2024 sowie eine Kopie der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses am 07.03.2024. Anlässlich dieser Sitzung beschloss der Ausschuss einstimmig die Schichten (Schichten wie das letzte Jahr die halbe Stunde Arbeitsleitung, Euro 7,00 pro Anteil). Zudem beschloss der Ausschuss einstimmig, „einen Antrag an die Agrarbehörde zu stellen, in welchem ersucht wird, die ausständigen Schichten seit 2015 bis einschließlich 2022 des Herrn AA, welcher 10 Anteile besitzt, von Amts wegen einzufordern“.
Mit Bescheid vom 25.03.2024, Zl ***, verpflichtete die belangte Behörde das Agrargemeinschaftsmitglied AA, Adresse 1, **** Z, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei sonstigem Zwang einen Betrag in Höhe von Euro 420,00 auf ein näher bezeichnetes Konto der DD zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid erhob AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, mit Schriftsatz vom 23.04.2024 Beschwerde und beantragte, der Beschwerde Folgte zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Agrarbehörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den die DD betreffenden Gegenstandsakt/Teil II. mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.03.2024, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.05.2024, Zl ***, äußerte sich die DD, nunmehr vertreten durch RA JJ, Adresse 2, **** Y, zum Beschwerdevorbringen und legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol Kopien der Niederschriften über die Ausschusssitzungen am 09.03.2015, am 21.03.2016, am 06.03.2017, am 29.01.2019, am 21.01.2020, am 22.02.2021 und 25.03.2022 vor. Zudem legte die DD den Beschluss der Ausschusssitzung am 05.04.2018 sowie die Mahnschreiben vom 27.06.2022 und vom 13.08.2023 in Kopie vor.
Zur Äußerung der DD vom 29.05.2024 nahm der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 02.07.2024 Stellung.
Am 03.10.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Stellungnahme vom 18.12.2023 und die Beschwerde vom 23.04.2024. Darüber hinaus betonte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass gemäß § 17 Abs 2 der Satzung die Einhebung von Ersatzleistungen für allfällig nicht geleistete Schichten nur dann zulässig sei, wenn es vorher Beschlüsse über tatsächliche Arbeitsschichten gegeben habe. Wörtlich würde § 17 Abs 2 der Satzung lauten:
„Wer beschlossene Arbeitsschichten nicht leistet oder untaugliche Arbeitskräfte beistellt, hat den dafür ersatzweise festgelegten Geldbetrag zu bezahlen.“
Die mitbeteiligte Partei habe allerdings während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes (2015 bis 2022) keine Beschlüsse über konkrete Arbeitsschichten gefasst. Folglich läge die formelle Voraussetzung für die Einhebung von Ersatzleistungen nicht vor.
Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere das Ansuchen vom 04.12.2023, die Äußerungen vom 20.12.2023 und vom 17.04.2024 und die Übermittlung vom 18.03.2024 sowie die Stellungnahme vom 29.05.2024. Ergänzend hielt der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei fest, dass über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Ausschuss der mitbeteiligten Partei Beschlüsse betreffend Arbeitsschichten und Ersatzgeldleistungen getroffen habe. Den vom Ausschuss gefällten Beschlüssen sei klar zu entnehmen, dass Mitglieder, die keine Arbeitsschichten leisten würden, zu Ersatzgeldleistungen verpflichtet seien. Alle relevanten Beschlüsse des Ausschusses über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum seien satzungskonform erfolgt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Obmannes der DD, jeweils als Partei, durch Einvernahme der Zeugen KK und LL sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, jeweils samt Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Zeugen EE und MM wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurück.
II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
Der Beschwerdeführer betonte, dass die aus den Jahren 2015 bis 2022 vorgelegten Beschlüsse des Ausschusses, mit welchen die Ersatzgeldleistungen bestimmt worden seien, nicht satzungsgemäß kundgemacht worden seien. Dies gelte auch für den Beschluss vom 07.03.2024 betreffend die Antragsstellung an die Agrarbehörde. Die in § 11 Abs 2 der Satzung verankerte zweiwöchige Beschwerdefrist habe folglich nicht zu laufen begonnen. Damit scheide auch ein Vollzug im Sinne des § 11 Abs 3 der Satzung aus. Auf Basis der Beschlüsse aus den Jahren 2015 bis 2022 (Beschlüsse des Ausschusses) hätte der angefochtene Bescheid nicht erlassen werden dürfen. Die mangelnde Kundmachung der Beschlüsse könne auch ein späteres „Zur-Kenntnis-gelangen“ nicht ersetzen.
Zudem bemängelte der Beschwerdeführer, dass ihm über den Zeitraum 2015 bis 2022 ein Auftrag, Arbeiten zu verrichten, nie mitgeteilt worden sei. Mangels Information über Arbeitsschichten könne die mitbeteiligte Partei im Nachhinein keine Ersatzgeldleistungen für offene Arbeitsschichten einheben. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass Pächter näher bezeichneter Almen nicht verpflichtet würden, die erforderlichen Arbeitsleistungen zu erledigen.
Abschließend verglich der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Ersatzgeldleistung mit einer zivilrechtlichen Schadenersatzleistung. Jene Forderungen, die sich auf offene Schichtenleistungen für die Jahre 2015 bis 2020 beziehen würden, seien daher verjährt.
2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
Die mitbeteiligte Partei brachte vor, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit nicht vorliege. Der Ausschuss der DD habe die Höhe der jährlichen Ersatzgeldleistungen in den Jahren 2015 bis 2022 (2015 bis 2021 entweder 0,5 Stunden Arbeitsleistung pro Anteilsrecht oder Euro 5,00 pro Anteil; ab 2022 erhöhte sich der Betrag auf Euro 7,00 pro Anteil) entsprechend der Satzung beschlossen und ordnungsgemäß kundgemacht. Da der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2022 keine Arbeitsschichten geleistet habe, sei die Ersatzgeldleistung für die Jahre 2015 bis 2022 mit den Mahnschreiben vom 27.06.2022 und 13.08.2023 geltend gemacht worden. Auf diese Mahnschreiben habe der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet. Deshalb habe die DD mit Schriftsatz vom 04.12.2023 bei der Agrarbehörde die behördliche Einhebung der ausständigen Zahlungen beantragt. Selbst für den Fall, dass keine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt sein sollte, habe der Beschwerdeführer mit den angeführten Mahnschreiben und der Aufforderung der Agrarbehörde von den jährlichen Beschlüssen Kenntnis erlangt und hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt die Beschlussfassungen im Ausschuss beeinspruchen können. Eine gesonderte Beschlussfassung im Ausschuss vor Erlassung des Bescheides vom 25.03.2024 wäre daher nicht erforderlich gewesen.
Vor der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides habe der Ausschuss der DD in der Sitzung vom 07.03.2024 einstimmig den Beschluss gefasst, einen Antrag an die Agrarbehörde zu stellen, in dem ersucht werde, die ausständigen Schichten seit 2015 bis einschließlich 2022 des Beschwerdeführers von Amts wegen einzufordern. Der einstimmig gefasste Beschluss sei in das Beschlussbuch eingetragen und von den anwesenden Ausschussmitgliedern eigenhändig unterschrieben worden.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage sei irrelevant, ob eine Überwälzung von Erhaltungsarbeiten an einen Pächter zu erfolgen habe oder für die Einhebung eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestehe. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2022 keine Arbeitsschichten geleistet und gemäß den vorgelegten Ausschussbeschlüssen die Ersatzgeldleistung zu bezahlen habe.
Die mitbeteiligte Partei bestritt zudem den Eintritt einer Verjährung, da auf öffentlich-rechtliche Ansprüche – wie im gegenständlichen Fall – die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) keine Anwendung fänden.
III.Sachverhalt:
1. Regulierungsplan und Satzung:
Mit Bescheid vom 12.05.1971, Zl ***, erließ CC I. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus der A./Haupturkunde und den B./Satzungen, für die DD. In der „A./Haupturkunde“ werden das Regulierungsgebiet beschrieben, die Weidenutzung als regelmäßig wiederkehrende Nutzung definiert, die Parteien und deren Anteilsrechte angeführt und Servitutsrechte festgestellt. Die Satzung der DD bildet Teil B./ des Regulierungsplanes vom 12.05.1971. Mit Bescheid vom 19.08.1999, Zl ***, genehmigte das Amt der CC I. Instanz den Beschluss des Ausschusses der DD vom 26.07.1999 und verfügte die Inkraftsetzung der neuen Satzung der DD. Mit Rechtskraft dieses Bescheides trat die mit Bescheid vom 12.05.1971, Zl ***, erlassene Verwaltungssatzung außer Kraft.
2. Zu den vorgeschriebenen Ersatzgeldleistungen:
Der Beschwerdeführer verfügt als Eigentümer der Liegenschaft in EZ ***, GB *** Z, gemäß dem Regulierungsplan vom 12.05.1971, Zl ***, über 10 Anteilsrechte an der DD.
Der Ausschuss der DD beschloss in den Sitzungen am 09.03.2015, 21.03.2016, 06.03.2017, 05.04.2018, 29.01.2019, 31.01.2020, 22.02.2021 und 25.03.2022, dass von den Mitgliedern je Anteilsrecht und Jahr 0,5 Arbeitsstunden (= Arbeitsschichten) sowie einschließlich bis zum Jahr 2021 ersatzweise Euro 5,00 und seit dem Jahr 2022 ersatzweise Euro 7,00 zu leisten sind.
Die zitierten Beschlüsse über die Erbringung von Arbeitsschichten sowie der ersatzweisen Geldleistungen trug KK als zuständiger Schriftführer in das Protokollbuch ein. Darüber hinaus fertigte er einen entsprechenden Aushang dieser Beschlüsse an. Auf diesem Aushang war zudem die Information über den Almauftrieb der Schafe und des Großviehs angebracht. Diese Aushänge überbrachte der Zeuge KK selbst der zuständigen Mitarbeiterin der Gemeinde Z, die in weiterer Folge diese Aushänge an der Gemeindetafel der Gemeinde Z anbrachte. Nach Ablauf von 14 Tagen wurden diese Aushänge abgenommen und dem Zeugen KK wieder übergeben. Kein Mitglied der DD – auch nicht der Beschwerdeführer – erhob Einsprüche gegen die in Jahren 2015 bis einschließlich 2022 im zeitlichen Zusammenhang mit dem Almauftrieb kundgemachten Beschlüsse betreffend Arbeitsschichten und Geldersatz-leistungen.
Obmann GG informierte 2015 bis 2022 in der Jahreshauptversammlung der Agrargemeinschaft alle Mitglieder über die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse betreffend die Arbeitsschichten und Ersatzgeldleistungen. Gleichzeitig forderte er die Mitglieder der Agrargemeinschaft auf, sich bei ihm, seinem Stellvertreter oder dem Schriftführer für derartige Arbeitsschichten zu melden.
Rund 20 % der Mitglieder der DD erbringen Arbeitsschichten in dem jeweils vom Ausschuss beschlossenem Ausmaß.
Arbeitsschichten umfassen verschiedenste Leistungen, wie etwa die Errichtung oder Entfernung von Grenzzäunen, Weidepflegemaßnahmen oder die Beseitigung der Folgen von Unwetterereignissen. Im Vorhinein lässt sich nicht bestimmen, welche Arbeitsschichten im jeweiligen Jahr notwendig sind. Sofern Mitglieder der DD Arbeitsschichten leisten, erfolgt dies in Anwesenheit des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters oder des Schriftführers. Der Obmann, dessen Stellvertreter oder Schriftführer dokumentieren den Umfang der geleisteten Arbeitsschichten anhand des Mitgliederverzeichnisses. Auf der Grundlage dieser Dokumentation lässt sich auch nachvollziehen, welche Mitglieder der Agrargemeinschaft keine Arbeitsschichten geleistet haben.
Der Beschwerdeführer erbrachte in den Jahren 2015 bis einschließlich 2022 keine Arbeitsschichten. Eine spezielle Aufforderung, Arbeitsschichten zu leisten, erging an den Beschwerdeführer nicht.
Mitgliedern der Agrargemeinschaft, die keine Arbeitsschichten leisten, wird vom Zeugen KK in seiner Funktion als Kassier ein Zahlschein über die zu leistende Ersatzgeldleistung zugeschickt. Alle Mitglieder der Agrargemeinschaft – ausgenommen der Beschwerdeführer – kamen in den Jahren 2015 bis 2022 der Aufforderung, Ersatzgeldleistungen zu zahlen, nach.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 ersuchte die DD den Beschwerdeführer, für die Jahre 2015 bis einschließlich 2021 die Ersatzgeldleistung in Höhe von insgesamt Euro 350,00 – Euro 50,00 für jedes Jahr – zu leisten. Mit Schriftsatz vom 13.08.2023 ersuchte die DD den Beschwerdeführer wiederum, die Ersatzgeldleistung für die nicht erbrachten Schichtleistungen in den Jahren 2015 bis einschließlich 2022 in Höhe von insgesamt Euro 420,00 (jeweils Euro 50,00 für die Jahre 2015 bis einschließlich 2021 und Euro 70,00 für das Jahr 2022) an ein bestimmtes Konto zu überweisen. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen nicht nach.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 informierte die DD, vertreten durch deren Obmann, die Agrarbehörde darüber, dass der Beschwerdeführer mit der Ersatzgeldleistung für die offenen Arbeitsschichten aus den Jahren 2015 bis 2022 im Rückstand sei und ersuchte gleichzeitig um die Eintreibung der rückständigen Beträge. Auch nachdem die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer in Kontakt trat, erbrachte der Beschwerdeführer nicht die Ersatzgeldleistung für die in den Jahren 2015 bis 2022 nicht geleisteten Arbeitsleistungen in Höhe von Euro 420,00.
Der Ausschuss der DD beschloss in der Sitzung am 07.03.2024, die offenen Forderungen an den Beschwerdeführer durch die Agrarbehörde einheben zu lassen. Den in der Sitzung am 07.03.2024 gefassten Beschluss legte der Obmann der mitbeteiligten Partei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 18.03.2024 vor. Eine Kundmachung dieses Beschlusses an der Amtstafel der Gemeinde Z erfolgte nicht.
IV.Beweiswürdigung:
Der Regulierungsplan und der Bescheid vom 19.08.1999, Zl ***, sind Bestandteil des behördlichen Aktes.
Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers an der DD als Eigentümer der Liegenschaft in EZ ***, GB *** Z, im Umfang von 10 Anteilsrechten ergibt sich aus dem Regulierungsplan vom 12.05.1971 und ist unbestritten.
Die DD legte mit Schriftsatz vom 29.05.2024 die Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses am 09.03.2015, 21.03.2016, 06.03.2017, 29.01.2019, 31.01.2020, 22.02.2021 und 25.03.2022 dem Landesverwaltungsgericht vor. Die Niederschriften dokumentieren die in den zitierten Jahren ergangenen Beschlüsse, dass von den Mitgliedern je Anteilsrecht und Jahr 0,5 Arbeitsstunden sowie bis zum Jahr 2021 ersatzweise Euro 5,00 und seit dem Jahr 2022 ersatzweise Euro 7,00 zu leisten sind.
Zu den Kundmachungen der Beschlüsse des Ausschusses zu den Jahren 2015 bis 2022 betreffend die Arbeitsschichten und Ersatzgeldleistungen hat der Zeuge KK klar zum Ausdruck gebracht, dass diese im zeitlichen Zusammenhang mit dem Almauftrieb an der Gemeindetafel der Gemeinde Z ausgehängt werden. Die Vorgangsweise hat der Zeuge KK im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.10.2024 nachvollziehbar geschildert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat somit an der Kundmachung der Beschlüsse des Ausschusses betreffend die Arbeitsschichten und die Ersatzgeldleistungen keinen Zweifel. Einsprüche gegen diese Beschlüsse des Ausschusses liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer selbst behauptete auch nicht, derartige Einsprüche erhoben zu haben.
Obmann GG und die Zeugen KK und LL haben übereinstimmend festgehalten, dass jeweils im Rahmen der Jahreshauptversammlung (Vollversammlung) der DD über diese Beschlüsse informiert und die Mitglieder aufgefordert werden, sich für Arbeitsschichten zu melden. Welche Leistungen im Rahmen der Arbeitsschichten zu erbringen sind und dass diese von den Gegebenheiten jeden Jahres abhängig ist, haben Obmann GG sowie die Zeugen KK und LL übereinstimmend ausgesagt.
Die Leistung von Arbeitsschichten durch Mitglieder der Agrargemeinschaft und deren Dokumentation hat insbesondere der Zeuge KK schlüssig und nachvollziehbar im Rahmen seiner Einvernahme am 03.10.2024 geschildert.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2022 keine Arbeitsschichten geleistet hat und – abgesehen von der Information anlässlich der Jahreshauptversammlung – auch keine konkrete Aufforderung zur Leistung solcher Arbeitsschichten erhalten hat.
Die Mahnschreiben der DD vom 27.06.2022 und 13.08.2023 liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Der Zeuge KK bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.10.2024 nochmals, diese Mahnschreiben versendet zu haben.
Der Beschluss des Ausschusses, einen Antrag an die Agrarbehörde zu stellen, die ausständigen Schichten aus den Jahren 2015 bis 2022 des Beschwerdeführers einzufordern, ist in der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses am 07.03.2024 dokumentiert. Obmann GG und der Zeuge KK haben übereinstimmend ausgesagt, dass dieser Beschluss an der Amtstafel der Gemeinde Z nicht kundgemacht wurde.
Die Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützt sich auf die angeführten Beweismittel. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Zeugen EE und MM zur Notwendigkeit von Arbeitsschichten sowie zur Verteilung zwischen Pächter und Verpächterin (= DD) war aus rechtlichen Erwägungen als unerheblich zurückzuweisen (vgl diesbezüglich Kapitel VI. des gegenständlichen Erkenntnisses).
V.Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 37 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014 lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„§ 37. Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
[…]
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung der DD, erlassen mit Bescheid des CC I. Instanz vom 19.08.1999, Zl ***, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 3
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet
a)die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten,
b)den Anordnungen des Obmannes bei Vollversammlungen und Ausschutzsitzungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten,
c)diese Satzung und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten,
d)die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Arbeitsleistungen zu erbringen.
[…]“
„ORGANE DER ARGRARGEMEINSCHAFT
§ 4
Die Organe der Agrargemeinschaft sind
a) die Vollversammlung
b) der Ausschuss
c) der Obmann.“
„§ 9
Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfasst die Besorgung nachstehender Angelegenheiten:
Die Wahl der Ausschussmitglieder, der Ersatzmitglieder und der Rechnungsprüfer.
Die Veräußerung von Grundstücken.
Die Verteilung von Ertragsüberschüssen.
Die Errichtung von und die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen.
Die Beschlussfassung über den Vorschlag des Ausschusses auf Entschädigung der Funktionäre.“
„DER AUSSCHUSS
§ 10
Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und weiteren 5 Mitgliedern. Für den Ausschuss sind 5 Ersatzmitglieder zu wählen.
Der Ausschuss ist vom Obmann nach Bedarf, spätestens an dem der Sitzung vorangehenden Tag, einzuberufen. Ebenso kann die Agrarbehörde oder ein von ihr Beauftragter den Ausschuss einberufen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, ein Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind ein oder mehrere Ausschussmitglieder verhindert, so ist dies unverzüglich dem Obmann mitzuteilen. Der Obmann hat dann in der Reihenfolge der erfolgten Wahl (§ 5 Abs. 3) Ersatzmitglieder zur Ausschusssitzung beizuziehen; § 10 Abs. 2, 1. Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung im Ausschuss gilt als Gegenstimme.
Die Beschlüsse sind sofort in das Beschlussbuch einzutragen und von sämtlichen anwesenden Ausschussmitglieder zu unterschreiben.
[…]“
„§ 11
Ausschussbeschlüsse sind binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen.
Gegen Ausschlussbeschlüsse können die Mitglieder der Agrargemeinschaft binnen zwei Wochen ab Beginn des Anschlages schriftlich eine mit Begründung versehene Aufsichtsbeschwerde einbringen; diese ist bei der Agrargemeinschaft, zu Handen des Obmannes einzubringen. Der Obmann hat die Beschwerde mit einer Stellungnahme der Agrargemeinschaft zum Beschwerdevorbringen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Wochen an die Agrarbehörde weiterzuleiten. Ein Anspruch des beschwerdeführenden Mitgliedes auf agrarbehördliche Verfügung von Aufsichtsmaßnahmen gegen die Agrargemeinschaft (§ 37 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 TFLG 1996 und § 21 der Satzung) besteht nicht. Die Agrarbehörde hat dem beschwerdeführenden Mitglied und der Agrargemeinschaft Nachricht zu geben, ob und gegebenenfalls welche Aufsichtsmaßnahmen der Agrarbehörde gegen die Agrargemeinschaft aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen ergriffen werden.
Bis zur Mitteilung der Agrarbehörde (Abs. 2, letzter Satz) dürfen die betreffenden Beschlüsse des Ausschusses nicht vollzogen werden.
Von der Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Absatz 2 bleibt die Beantragung einer Streitentscheidung zwischen der Agrargemeinschaft und dem Mitglied nur bei wesentlicher Verletzung der Interessen des Mitgliedes nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 (§ 20 Abs. 1 der Satzung) unberührt.“
„BEITRÄGE, UMLAGEN UND SCHICHTEN
§ 17
Kommen Mitglieder ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Agrargemeinschaft nicht fristgerecht nach, hat der Obmann bei der Agrarbehörde unter Darlegung der Vorschreibungsunterlagen die Eintreibung zu beantragen.
Wer beschlossene Arbeitsschichten nicht leistet oder untaugliche Arbeitskräfte beistellt, hat den hiefür ersatzweise festgelegten Geldbetrag zu bezahlen.“
„STREITIGKEITEN, FRISTEN
§ 20
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 28. Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„§ 29. Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
(1) […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
[…]“
VI.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2024, Zl ***, wurde dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertretenen Beschwerdeführer am 29.03.2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 23.04.2024 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zur behaupteten Verjährung:
Das flurverfassungsrechtlich sogenannte Anteilsrecht umfasst „die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft 1. zur Agrargemeinschaft als solcher, 2. zu den anderen Mitgliedern derselben Agrargemeinschaft und 3. zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken“. Das Anteilsrecht gibt darüber Aufschluss, ob und inwieweit, also in welcher Art und in welchem Umfang, ein Mitglied einer Agrargemeinschaft an der gemeinschaftlichen Verwaltung einer gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Nutzung teilnehmen darf.
Das Anteilsrecht verbindet die berechtigte Liegenschaft mit den Nutzungsflächen. Die Anteilsrechte können sich bei Almen auf die Almnutzung, bei Almweiden vorwiegend auf die Weidenutzung und bei Wäldern auf die Holznutzung beziehen. Mit dem Ausmaß des Anteilsrechtes ist die jeweilige Stammsitzliegenschaft Mitglied der Agrargemeinschaft, dh, der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft tritt für die Liegenschaft auf.
Die Anteilsrechte zählen zu den öffentlichen Rechten. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der Anteilsrechte gelten die Rechtsinstitute des Privatrechts, wie Verjährung und Ersitzung, nicht. Über derartige Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden. Anteilsrechte können weder durch Nicht-Ausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden [Lang, Tiroler Agrarrecht II, 159f; VwGH 24.10.2019, Ro 2018/07/0043 mit weiteren Nachweisen].
Dementsprechend scheidet eine Verjährung für beschlossene, aber nicht geleistete Arbeitsschichten den hierfür ersatzweise festgelegten Geldbetrag zu bezahlen (vgl § 17 Abs 2 der Satzung), aus.
2.2. Zur Vorschreibung der Ersatzgeldleistungen:
Der Ausschuss als zuständiges Organ der DD fasste im Zeitraum von 2015 bis einschließlich 2022 jährlich den Beschluss, dass von den Mitgliedern je Anteilsrecht und Jahr 0,5 Arbeitsstunden zu leisten sind. Für nicht geleistete Arbeitsstunden waren bis einschließlich des Jahres 2021 ersatzweise Euro 5,00, für das Jahr 2022 ersatzweise Euro 7,00 zu leisten.
Diese Beschlüsse wurden in zeitlichem Zusammenhang mit dem Almauftrieb an der öffentlichen Gemeindetafel der Gemeinde Z bekannt gemacht. Auch wenn die Kundmachung entgegen § 11 Abs 1 der geltenden Satzung nicht innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung erfolgte, ändert dies nichts an der – zeitlich verzögerten – Bekanntmachung. Die Wirksamkeit und der Vollzug der Beschlüsse trat dementsprechend erst später ein. Im konkreten Fall gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die verzögerte Bekanntmachung darauf zurückzuführen ist, dass Arbeitsschichten erst geleistet werden können, wenn die Almen nach der Ausaperung erreichbar sind. Dies fällt zeitlich mit dem Almauftrieb zusammen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die – zeitlich verzögert – kundgemachten Beschlüsse betreffend Arbeitsschichten und Ersatzgeldleistungen keinen Einspruch. Folglich wurden diese Beschlüsse wirksam und damit einem Vollzug zugänglich. Ausgehend von den Beschlüssen der Jahre 2015 bis 2022 war der Beschwerdeführer somit zur Leistung von Arbeitsschichten gemäß § 3 Abs 2 lit d der Satzung verpflichtet. Da er dieser Verpflichtung in den Jahren 2015 bis einschließlich 2022 nicht nachkam, war er gemäß § 17 Abs 2 der Satzung zur Bezahlung der durch den Ausschuss festgesetzten Ersatzgeldleistung verpflichtet.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Ausschuss nicht verpflichtet, durch Beschluss die zu leistenden Arbeitsschichten zu konkretisieren. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nachvollziehbar, dass sich die konkreten Maßnahmen – Weidepflegemaßnahmen, Errichtung von Grenzzäunen, Entfernung von Grenzzäunen, Maßnahmen als Folge von Unwetterereignissen – erst aufgrund der tatsächlichen Situation vor Ort festlegen lassen. Eine Interpretation des § 17 Abs 2 im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach ergänzend zur allgemeinen Festlegung von Arbeitsschichten die jeweils konkreten Leistungen durch Beschlüsse zu definieren seien, führt zu einer unverhältnismäßigen, nicht zu rechtfertigenden Erschwerung der Aufgaben einer Agrargemeinschaft, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung agrargemeinschaftlicher Grundstücke.
An der Wirksamkeit der Beschlüsse des Ausschusses betreffend die Arbeitsschichten und Ersatzgeldleistungen vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Pachtverträge betreffend die drei Almen der DD nicht zu ändern. Die vom Beschwerdeführer in Frage gestellten Beschlüsse stützen sich auf die eindeutige Bestimmung des § 3 Abs 2 lit d der Satzung und damit auf eine ausreichende rechtliche Grundlage. Allfällige Vorbehalte gegen die von der DD abgeschlossenen Pachtverträge sind in Einsprüchen gegen die diesbezüglich ergangenen Beschlüsse der zuständigen Organe geltend zu machen. Mit dem Argument, Arbeitsschichten seien wirtschaftlich nicht notwendig, wird somit die Unwirksamkeit der relevanten Beschlüsse des Ausschusses nicht aufgezeigt. Dementsprechend wies auch das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Zeugen EE betreffend den Pachtvertrag über die FF sowie des Zeugen MM als Mieter der NN als unerheblich zurück.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Beschluss vom 07.03.2024 nicht kundgemacht wurde und daher die Grundlage für das gegenständliche Verfahren fehle, hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Kommen Mitglieder ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Agrargemeinschaft nicht fristgerecht nach, hat der Obmann bei der Agrarbehörde unter Darlegung der Vorschreibungsunterlagen die Eintreibung zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat unbestritten trotz der Mahnschreiben vom 27.06.2022 und 23.08.2022 die ausständigen Geldersatzleistungen nicht eingezahlt. Obmann GG war somit verpflichtet, deren Eintreibung zu beantragen. Der Beschluss des Ausschusses führte somit lediglich dazu, dem Obmann die Erfüllung der in § 17 Abs 1 der Satzung formulierten Obliegenheit zu erfüllen. Die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer gestellten Forderungen hatte ohnedies die belangte Behörde in dem Verfahren nach § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 zu prüfen.
Die Beschlüsse des Ausschusses der mitbeteiligten Partei in den Jahren 2015 bis 2022 betreffend die Erbringung von Arbeitsschichten und der Ersatzgeldleistungen beruhen auf der eindeutigen Bestimmung des § 3 Abs 2 lit d der Satzung. Die Beschlüsse wurden kundgemacht. Einsprüche dagegen erhoben weder der Beschwerdeführer noch andere Mitglieder der Agrargemeinschaft. Die Beschlüsse wurden somit wirksam und vollzugstauglich.
Der Beschwerdeführer leistete keine Arbeitsschichten, eine konkrete Aufforderung war insbesondere im Hinblick auf die Information im Rahmen der Jahreshauptversammlung nicht erforderlich. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unwirksamkeit dieser Beschlüsse im Zusammenhang mit den von der Agrargemeinschaft abgeschlossenen Pachtverträgen ist nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer zahlte trotz Aufforderung die ausständigen Ersatzgeldleistungen für die Jahre 2015 bis 2022 nicht ein. Der Obmann war somit verpflichtet, die ausständigen Ersatzgeldleistungen einzutreiben. In weiterer Folge war die belangte Behörde im Hinblick auf die zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer als dessen Mitglied bestehenden Streitigkeiten gemäß § 37 Abs 7 lit a TFLG berechtigt und verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Bezahlung der für die nicht geleisteten Arbeitsstunden vorgeschriebenen Ersatzgeldleistung aufzutragen.
Der Ausschuss hat im Einklang mit der geltenden Satzung für die Jahre 2015 bis einschließlich 2022 die Mitglieder zu Arbeitsleistungen im Ausmaß von 0,5 Stunden pro Anteilsrecht verpflichtet und für nicht geleistete Arbeitsstunden jeweils eine Geldersatzleistung in Höhe von Euro 5,00 sowie ab dem Jahr 2022 mit Euro 7,00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ordnungsgemäß kundgemachten Beschlüsse keinen Einwand. Im Einklang mit § 17 Abs 1 der Satzung und gemäß dem Ausschussbeschluss vom 07.03.2024 ersuchte der Obmann der DD die belangte Behörde um die Eintreibung der aufgrund der nicht geleisteten Arbeitsschichten zu bezahlenden Geldersatzleistungen. Die Vorschreibung der belangten Behörde stützt sich auf § 17 Abs 2 der Satzung und widerspricht weder dem Regulierungsplan noch dem TFLG 1996.
Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu klären, inwieweit die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beschlüsse des Ausschusses der DD in den Jahren 2015 bis einschließlich 2022 gehörig kundgemacht wurden. Zu dieser Frage erfolgte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Einvernahme des Beschwerdeführers, des Obmannes der Agrargemeinschaft sowie des Kassiers der DD. Allein die Beweiswürdigung rechtfertigt bereits das Absehen von einer mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben alle an der mündlichen Verhandlung am 03.10.2024 teilnehmenden Verfahrensparteien auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 25.03.2024, Zl ***, und damit die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Ersatzgeldleistungen für nicht erbrachte Arbeitsschichten zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich dabei insbesondere mit den in den Jahren 2015 bis einschließlich 2023 vom Ausschuss der DD gefassten Beschlüssen, wonach von den Mitgliedern je Anteilsrecht und Jahr 0,5 Arbeitsstunden und im Falle des Nicht-Erbringens der Arbeitsschichten Geldersatzleistungen zu bezahlen sind, auseinanderzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beurteilte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der angeführten Bestimmungen des TFLG 1996 und der für die DD geltenden Satzung. Folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Bei der Auslegung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 ist das Landes-verwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.
Aus den dargelegten Gründen wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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