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LVwG-2024/43/0605-9•LVwG T LVwG-2024/43/0605-9
LVwG-2024/43/0605-9Tribunale amministrativo regionale16 ott 2024
Arbeitswohnsitz<br/>Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der CC vom 19.01.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsstrafsache nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 9 Stunden) auf € 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu zitieren ist:
„§ 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 78/2023, und
§ 13a Abs 1 erster Fall und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 63/2023“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der CC vom 19.01.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 04.08.2017 bis 05.01.2023
Ort: Y, Adresse 2, Top 3
Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung *** unter der Adresse 2 auf Gst. **1, GB Y, als Freizeitwohnsitz verwendet, indem Sie das Top 3 benützt haben, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 8 TROG 2022 erster Satz vorliegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 13a Abs 1 erster Fall und Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl.Nr. 43/2022 iVm § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl.Nr. 43/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 13a Abs. 1 lit a erster Fall iVm Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl.Nr. 43/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt üe ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 4.400,00“
Begründung des bekämpften Straferkenntnisses
Nutzung der gegenständlichen Wohnung
Die belangte Behörde begründete das angefochtene Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass insbesondere echte Arbeitswohnsitze, Wohnsitze zu Ausbildungszwecken, die Zusatznutzung zu Erholungszwecken durch weitere Personen, wenn der Wohnsitz für zumindest eine Person der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, keine Freizeitwohnsitze darstellen würden. Diesbezüglich verweist sie auf die Legaldefinition des § 13 Abs. 1 TROG 2022 sowie eine Mehrzahl an Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere VwGH Ra 2014/06/0026 vom 30.09.2015, wonach für einen Freizeitwohnsitz dann vorliege, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellt bei, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten. Die stärkste persönliche Beziehung bestehe im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs VwGH Ra 2019/15/0160 vom 23.01.2020 ua). Diese Annahme setze die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (VwGH 90/13/0073 vom 22 März 1981). Bei der Beurteilung, ob ein Objekt als Freizeitwohnsitz diene, sein auch Zeiträume umfassen und Daten bildlich, in denen dieses nicht bewohnt werde. Der Begriff der Verwendung eines Reisewohnsitzes sei in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu bestehen; dabei handle es sich um ein Dauerdelikt (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2014/06/0026 vom 30.09.2015 und 2009/02/0345 vom 26.11.2010.
Die belangte Behörde führte aus, es lasse sich hinsichtlich des Beschwerdeführers kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen in Y feststellen. Es sei „erkennbar“, dass die Aufenthalte während des Urlaubs, der Ferien bzw. des Wochenendes erfolgt seien und zu Erholungszwecken gedient hätten.
Der Beschuldigte sei Student an der DD und seit 2017 regelmäßig für mehrere Wochen im Jahr Skilehrer X tätig. Er verfüge über ein Studentenzimmer unter der Adresse 3 in W. Der Beschwerdeführer habe selbst mittels Fragebogen vom 14.10.2023 angegeben, dass sein Hauptwohnsitz in V, Adresse 4, wo auch seine Eltern ihren Hauptwohnsitz hätten, liege. Dort halte er sich laut Fragebogen ca. 280 Tage im Jahr auf. Es ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte gerade kein ganzjähriges, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses in Y aufweise. Sein Lebensmittelpunkt bestehe unzweifelhaft an seiner Hauptwohnsitzadresse in V sowie in W, wo er studienbedingt ein Apartment bewohne. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Y liegen würde. Auch sei sein Fahrzeug in U zugelassen. Es habe sich gezeigt, dass die Aufenthalte oft übers Wochenende und regelmäßig über den Jahreswechsel stattgefunden hätten. Die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Studium würden einer freizeitwohnsitzliche Nutzung nicht widersprechen – die Studientätigkeiten sei nicht geeignet, einen Lebensmittelpunkt in Y festzustellen. Vielmehr sei anzunehmen, dass diese in untergeordnete Rolle in Y ausgeführt bzw gelebt worden seien. Dass die Wohnung in Y als ausschließlicher Studienwohnsitz gedient habe, sei nicht glaubwürdig und werde als Schutzbehauptung gewertet, zumal der Beschuldigte bei 14 Kontrollen lediglich einmal am 05.01.2023 im Objekt persönlich angetroffen worden sei. Es erscheine der belangten Behörde nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in Y, die ca. 130 km von seiner Unterkunft in W, welche nur ca. 5 km von der Universität entfernt liege, vorziehe. Eine berufliche Notwendigkeit der Übernachtungen in der Wohnung in Y könne nicht festgestellt werden.
Was die Tätigkeit als Skilehrer betraf, führte die belangte Behörde aus, es sei davon auszugehen, dass die Nutzung der Wohnung neben der durch Lohnzettel belegten Tätigkeit „jedenfalls der Erholung und der Ausübung von Freizeitaktivitäten“ gedient habe. Dies besonders, da sich die Wohnung in einer touristisch attraktiven Regierung befinde, welche ein großes Angebot an Freizeitaktivitäten bietet über die Grenzen hinaus bekannt und beliebt sei. Es sei „lediglich von einer gelegentlichen Ausübung“ auszugehen. Aus den Lohnzettel sei ersichtlich, dass der Beschuldigte nur gelegentlich als Skilehrer in Y tätig (gewesen) sei und „die Unterkunft während der Tätigkeit nur in einem untergeordneten Ausmaß dazu genutzt wird“. Es schade jedenfalls der Annahme eines Freizeitwohnsitzes nicht, wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt würden.
Insgesamt kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Y auch berufliche Tätigkeiten ausgeübt habe, diese nur ein deutlich untergeordnetes Ausmaß aufgewiesen hätten, und daher dessen Zeit in Y zu Erholung und für Freizeitaktivitäten bestimmt war. Auch wenn die Aufenthalte so gewählt worden seien, dass auch der beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden konnte, könne insgesamt von einem anderen Wohnsitz aus einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden. Die gegenständliche Wohnung sei daher in gebotener Gesamtbetrachtung und im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Studien Wohnsitz oder Arbeitswohnsitz zu qualifizieren sondern immer als Freizeitwohnsitz.
Verschulden
In Hinblick auf das Verschulden verweist die belangte Behörde darauf, dass es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handle. Zumindest fahrlässiges Verhalten sei dem Beschwerdeführer anzulasten, dass sich hätte erkundigen müssen, ob die Nutzung der gegenständlichen Wohnung erlaubt sei. Die Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften wirken nur dann entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht hätte einsehen können (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2008/09/0175 vom 14.01.2010). Der Beschwerdeführer sei der ihn treffenden Erkundigungspflicht nicht nachgekommen; eine unverschuldete Rechtsunkenntnis liegen nicht vor.
Strafbemessung
Die belangte Behörde qualifizierte den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht als unerheblich, da es der Sicherstellung der Einhaltung raumplanerische Vorgaben, insbesondere des Ziels des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden unter Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Bevölkerung zu leisten Bedingungen zuwiderlaufen. Dem Beschwerdeführer sei zumindest fahrlässige Begehung vorzuwerfen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe er keine Angaben gemacht; mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden (Hinweis auf VwGH 92/02/01454 vom 21.10.1902 90). Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend nichts gewertet. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin eine rechtswidrige Nutzung vornehmen werde; auch aus spezial- und generalspräventiven Gründen sei die Höhe der Strafe von € 400,00, mit der der Strafrahmen (bis zu € 40.000,00) lediglich gering ausgeschöpft werde, jedenfalls gerechtfertigt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
Rechtmäßige Nutzung
Der Beschwerdeführer brachte vor, die gegenständliche Wohnung habe seine Mutter mit Kaufvertrag vom 26.05.2017 erworben. Sein Vater, der in ***** T als Facharzt für Augenheilkunde tätig sei, habe diese zum Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten und Fachgutachten benötigt. Hierfür biete „der völlig getrennte Bereich der Wohnung“ die erforderlichen Voraussetzungen. Ab Erwerb und Bezugsfertigstellung habe die Mutter des Beschwerdeführers die Wohnung dem Vater überlassen.
Der Beschwerdeführer selbst habe sich während des Strafzeitraums ausschließlich in folgenden Zeiträumen und „weit überwiegend“ zu den jeweils genannten Zwecken in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufgehalten:
23.12. 2017 bis 25.12.2017 (Skilehrer auf Abruf)
26.12. 2017 bis 30.12.2017 (Skilehrer)
31.12. 2017 (Skilehrer auf Abruf)
20.01. 2019 bis 27.01.2019 (Skilehrer auf Abruf)
28.01. 2019 bis 20.03.2019 (Skilehrer)
06.09. 2019 bis 11.09.2019 (Studienvorbereitung; noch kein Wohnsitz in W)
22.12. 2019 bis 31.12.2019 (Skilehrer)
01.01. 2020 bis 03.01.2020 (Skilehrer)
25.02. 2020 bis 28.02.2020 (Skilehrer)
24.09. 2020 bis 10.10.2020 (Vorbereitung Uni)
21.11. 2020 bis zwei 20.11.2020 (Vorbereitungsklausur)
24.12. 2020 bis 30.12.2020 (Vorbereitung Klausurenphase)
01.01. 2021 bis 03.01.2021 (Vorbereitung und Klausurenphase)
19. Januar bis 24 der Januar 2021 (Vorbereitung auf Klausurenphase)
30.05. 2021 bis 01.06.2021 (Vorbereitung Klausurenphase)
19.06. 2021 bis 21.06.2021 (Vorbereitung Klausurenphase)
sechsten 20.07.2021 bis 27.06.2021 (Vorbereitung Klausurenphase)
26.12. 2021 bis 30.12.2021 (Skilehrer)
03.02. 2022 bis 10.03.2022 (Skilehrer)
14.03. 2022 bis 16.03.2022 (Semestervorbereitung)
31.03. 2022 bis 02.04.2022 (Semestervorbereitung)
26.04. 2022 (Semestervorbereitung)
07.05. 2022 bis 08.05.2022 (Seminararbeiten)
10.05. 2022 bis 18.05.2022 (Seminararbeiten
08.07. 2022 bis 09.07.2022 (Vorbereitung Klausurenphase)
28.07. 2022 bis 30.07.2022 (Vorbereitung Klausurenphase)
22.08. 2022 bis 27.08.2022 (Vorbereitung der Bachelorarbeit)
22.10. 2022 bis 30.10.2022 (Bachelorarbeit, Bewerbungsschreiben)
02.12. 2022 bis 26.12.2022 (Vorbereitung Klausurenphase)
24.12. 2022 (Skilehrer auf Abruf)
25.12. 2022 bis 31.12.2022 (Skilehrer)
01.01. 2023 bis 03.01.2023 (Skilehrer)
04.01. 2023 bis 07.01.2023 (Skilehrer auf Abruf)
Nach dem Strafzeitraum habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung in folgenden Zeiträumen genutzt:
19.02. 2023 bis 23.02.2023 (Skilehrer)
28.05. 2023 bis 30.05.2023 (Homeoffice, Klausurvorbereitung)
12.07. 2023 bis 15.07.2023 (Homeoffice)
Zu den obigen Angaben führte der Beschwerdeführer aus, dass diese abschließend seien. Zu anderen Zeiten habe er sich nicht in Y aufgehalten. Während des Jahres 2018 habe sich der Beschwerdeführer nie in der betreffenden Wohnung aufgehalten. Er habe sich in V, am gemeinsamen Hauptwohnsitz mit seinen Eltern, auf sein Abitur vorbereitet, dieses abgeschlossen und den Rest des Jahres und weiter bis 24.01.2019 in S verbracht. „Anfang des Jahres 2024“ sei der Beschwerdeführer nach längerem Auslandsaufenthalt und mit abgeschlossenem Studium wieder nach Y gekommen, habe dort seine Tätigkeit als Schilehrer aufgenommen und dort seinen Hauptwohnsitz begründet. Er verfüge über keinen Wohnsitz in W mehr.
Da der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung „weit überwiegend“ zur Ausübung seiner Skilehrertätigkeit und als Student zur Vorbereitung auf bevorstehende Prüfungen, zum Verfassen von Arbeiten und zur Teilnahme an Onlineveranstaltungen sowie zum Ablegen von Onlineklausuren genutzt habe, handle es sich keineswegs um eine Nutzung zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst zu zeitweiligen Erholungszwecken. Der Tatzeitraum müsste jedenfalls um die Aufenthalte des Beschwerdeführers, während derer er als Skilehrer tätig war, eingeschränkt werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Schüler und Studenten keinen Urlaub hätten – die Schlussfolgerung der Behörde, dass die Aufenthalte „erkennbar“ während des Urlaubs, der Ferien bzw des Wochenendes erfolgt ist seien und somit Erholungszwecken gedient hätten, sei daher nicht haltbar. Dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen abtat, sei nicht gerechtfertigt und entbehre jeder überprüfbaren Begründung. Die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sei „unter anderem“ durch die Vorlage von Lohnzetteln belegt worden.
In Hinblick auf die durchgeführten Kontrollen brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch bei hauptwohnsitzlicher Nutzung zumeist keine größere Häufigkeit von Anwesenheiten festgestellt werden könnte. Die rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde fände keine Deckung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Insbesondere sei es nicht maßgeblich, ob die belangte Behörde die „Notwendigkeit zur Nutzung eines Wohnsitzes einen bestimmten Ort als Arbeitswohnsitz“, wie auch als Wohnsitz zu Zwecken des Studiums, gegeben sehe.
Jedenfalls müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Wohnung im Jahr 2017 nur während einer Woche und im Jahr 2018 gar nicht genutzt habe. Diese beiden Jahre müssten daher jedenfalls außer Betracht bleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass Arbeitswohnsitze eine Art der legalen Nutzung für Objekte ohne Freizeitwohnsitzwidmung darstellen würden. Das gelte dann, wenn die Nutzung als Arbeitswohnsitze die Nutzung zu Erholungszwecken bei weitem überwiegen. Hierbei sei ausschließlich die Art und das Ausmaß der Nutzung des in R gelegenen Objekts zu beachten und es sei nicht auf das Ausmaß der Arbeitsausübung vom Wohnsitz in Tirol aus im Verhältnis zum Ausmaß der Arbeitsausübung einem weiteren Wohnsitz aus abzustellen. Von ein Freizeitwohnsitz sei nur auszugehen, wenn nur gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt würden. Im Ergebnis handle es sich bei der Art der Nutzung der betreffenden Wohnung durch den Beschwerdeführer um eine zulässige Nutzung zu Zwecken des Studiums und der (Saison-)Arbeit. Jeder Wohnsitz diene naturgemäß auch der Erholung. Dies müsse ebenso in touristischen Regionen, unabhängig vom Ausmaß des jeweils bestehenden Erholungs- und Freizeitangebot, im engeren Sinn zulässig sein. Auch dann schließe eine überwiegende, nicht bloß gelegentliche Nutzung zur Berufsausübung, die Freizeitwohnsitznutzung aus.
Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids
Der Beschwerdeführer moniert dislozierte Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Ausführungen im bekämpften Bescheid sowie insgesamt die Strukturierug der Bescheidbegründung. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft – sie enthalte keine Gründe dafür, aufgrund welcher Beweismittel und welche daraus abgeleitete Erwägungen bestimmte Tatsachen als erwiesen angenommen würden. Der Bescheid sei derart mangelhaft, dass eine inhaltliche Überprüfung nicht stattfinden könne und der Bescheid somit mit Nichtigkeit behaftet sei.
Verletzung des Parteiengehörs
Der Beschwerdeführer habe im Wege seines Anwalts mit Schreiben vom 15.02.2023 „um elektronische Übermittlung des gesamten gegenständlichen Akteninhalt“ ersucht. In weiterer Folge habe die belangte Behörde mit E-Mail vom 23.02.2023 Unterlagen übermittelt; hierbei handle es sich jedoch nicht um den vollständigen Akt der Baubehörde ab Erwerb der gegenständlichen Wohnungen durch die Mutter des Beschwerdeführers. In der Begründung werde auf ein Schreiben der Gemeinde Y vom 11.05.2023 Bezug genommen – diese Stellungnahme sei der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Führung des Ermittlungsverfahrens
Der Beschwerdeführer führt aus, es habe keinen Anlass bestanden, Kontrollen vor Ort durchzuführen und seine Privatsphäre durch Läuten an der von ihm genutzten Wohnung, Anfertigung von Fotos des Gebäudes, des Briefkastens samt darin befindlicher Briefsendungen, des Inhalts des Mullkübels usw. zu beeinträchtigen. Dies umso mehr, als derartige Methoden nicht geeignet sein, einen Beitrag zu Ermittlung des relevanten Sachverhalts zu leisten.
Verschulden
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er nach seiner Überzeugung die Wohnung rechtmäßig, nämlich nicht als Freizeitwohnsitz, genutzt habe. Erstmals mit Aufforderung zur Rechtfertigung im gegenständlichen Verfahren (03.02.2022) sei ihm gegenüber geäußert worden, dass er seine Art der Nutzung eine unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz darstelle. Die Art der Verwendung stehe jedoch (unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen) in Einklang mit der Rechtslage sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie dem natürlichen Rechtsempfinden und dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis. Außerdem sei der Beschwerdeführer „verständlicher Weise“ davon ausgegangen, dass er als Schüler und Student jedenfalls zur Nutzung der Wohnung berechtigt gewesen sei. Sollte das erkennende Gericht zur Ansicht gelangen, dass eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz vorliegt, seine Beschwerdeführer davon in unverschuldete Unkenntnis gewesen. Auch Fahrlässigkeit könne ihm nicht angelastet werden und sei somit mangels Verschulden keine Strafe zu verhängen.
Strafhöhe
Die Strafmessung sei der Höhe nach verfehlt. Es könne nicht von den gleichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Eltern ausgegangen werden. Die Höhe des bezogenen Einkommens als Skilehrer sei offengelegt worden; ansonsten habe der Beschwerdeführer als Student über kein Einkommen verfügt und stehe jetzt erst am Beginn seiner beruflichen Laufbahn.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses
in eventu: Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung
in eventu: Aufhebung der Strafe und aussprechen einer Ermahnung
Vorbereitender Schriftsatz vom 13.06.2024:
Die Ausführungen wiederholen einerseits das Beschwerdevorbringen; andererseits wird darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer Anfang des Jahres 2024 ganz nach Y umgezogen worden sei.
Arbeitswohnsitz
Weiterhin argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Legaldefinition des § 13 Abs. 1 TROG 2022 nicht nur auf die (negative) Tatbestandskomponente der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern auch positiv auf eine Verwendung zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken abstellen würde. Es müssten zur Qualifikation als Freizeitwohnsitz beide Tatbestandskomponenten zutreffen – daher stelle nicht jeder „Zweitwohnsitz“, der nicht einem ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis diene, jedenfalls einen Freizeitwohnsitz dar (dies unter Verweis auf VfGH 12.12.1996 Slg Nr. 14716, GZ: G224/96, G225/96 – G211/69, G243/96). So sei die Verwendung Laut dem Verfassungsgerichtshof „etwa“ für berufliche oder Ausbildungszwecke zulässig – hierbei handele es sich nur eine beispielhafte Aufzählung, für weitere zulässige Verwendungszwecke werde bewusst Raum gelassen. Dies entspreche auch der den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers. Dieser weist darauf hin, dass Zweitwohnsitz zu beruflichen Zwecken oder zur Ausbildung nicht vom Begriff des Freizeitwohnsitzes umfasst seien. Auch in der „Uschi-Glas-Entscheidung“ der Landes-Grundverkehrskommission vom 17.12.2002, LGv-1717/3.02, zuerkannt worden, dass kein Freizeitwohnsitz vorliege, „wenn die Wohnstätte zwar Erholungszwecken dient und kein Hauptwohnsitz begründet wird, die Wohnung gleichzeitig aber auch zu beruflichen und gesellschaftlichen Zwecken verwendet wird.“
Dabei sei hervorzuheben, dass § 13 Abs. 1 TROG 2022 weder für einen Freizeitwohnsitz noch für einen Hauptwohnsitz Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Nutzungsdauer enthielte. „Ganzjährig“ im Sinne des § 13 TROG 2022 sei nicht zu verstehen, dass auf die Anwesenheit an 365 Tagen abzustellen sei.
Die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH Ra2022/06/0193 vom 30.08.2022, VwGH Ra 2021/06/0056 vom 28.06.2021 und VwGH 2021/02/0171 vom 27.06.2014), wonach eine freizeitwohnsitzliche Nutzung auch vorliege, wenn gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt würden, sei hingegen verfehlt.
Hauptwohnsitznutzung durch zumindest einer Person
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nach Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Tirol bei der rechtmäßigen Verwendung eines Wohnsitzes als Hauptwohnsitz durch einen Ehegatten der Besuch durch den getrennt Lebenden Ehegatten möglich sei, ohne dass dies eine freizeitwohnsitzliche Nutzung darstelle (LVwG-2023/22/2175-2 vom 13.09.2023).
Am 17.06.2024 führte das Landesveraltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer sowie dessen Mutter, EE, und dessen Vater, FF, als Zeugen einvernommen.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die verfahrensgegenständliche Wohnung in **** Y, Adresse 2, wurde im Mai 2017 durch die Mutter des Beschwerdeführers, EE, käuflich erworben und steht bzw. stand jedenfalls bis zum Ende des Tatzeitraums in deren Eigentum.
Der Beschwerdeführer war zu Beginn des Tatzeitraums (08.08.2017) 17 Jahre alt und Schüler in U (V-Umgebung). Am XX.XX.XXXX wurde der Beschwerdeführer 18 Jahre alt. Im Juni 2018 legte er in V das Abitur ab und hielt sich dann von September 2018 bis Januar 2019 in S auf. Zum 01.10.2019 immatrikulierte er sich an der DD, wo er zumindest bis Spätherbst 2022 ein Studium betrieb.
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers befand sich während des Strafzeitraumes am Familienwohnsitz in D-V, Adresse 4. Ab Herbst 2019 verfügte der Beschwerdeführer außerdem über einen Wohnsitz an seinem Studienort D-W, Adresse 3. Feststellungen dazu, inwieweit sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zwischen diesen beiden Wohnsitzen allenfalls verlagert haben sollte, sind in Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit (siehe unten zu Punkt V.1.) verzichtbar.
Der Beschwerdeführer hielt sich während des Strafzeitraums jedenfalls in folgenden Zeiträumen in der verfahrensgegenständlichen Wohnung auf (Wiedergabe des Beschwerdevorbringens einschließlich des in der Beschwerde angegebenen Verwendungszwecks):
23.12. 2017 bis 25.12.2017 (Skilehrer auf Abruf)
26.12. 2017 bis 30.12.2017 (Skilehrer)
31.12. 2017 (Skilehrer auf Abruf)
20.01. 2019 bis 27.01.2019 (Skilehrer auf Abruf)
28.01. 2019 bis 20.03.2019 (Skilehrer)
06.09. 2019 bis 11.09.2019 (Studienvorbereitung; noch kein Wohnsitz in W)
22.12. 2019 bis 31.12.2019 (Skilehrer)
01.01. 2020 bis 03.01.2020 (Skilehrer)
25.02. 2020 bis 28.02.2020 (Skilehrer)
24.09. 2020 bis 10.10.2020 (Vorbereitung Uni)
21.11. 2020 bis zwei 20.11.2020 (Vorbereitungsklausur)
24.12. 2020 bis 30.12.2020 (Vorbereitung Klausurenphase)
01.01. 2021 bis 03.01.2021 (Vorbereitung und Klausurenphase)
19. Januar bis 24 der Januar 2021 (Vorbereitung auf Klausurenphase)
30.05. 2021 bis 01.06.2021 (Vorbereitung Klausurenphase)
19.06. 2021 bis 21.06.2021 (Vorbereitung Klausurenphase)
sechsten 20.07.2021 bis 27.06.2021 (Vorbereitung Klausurenphase)
26.12. 2021 bis 30.12.2021 (Skilehrer)
03.02. 2022 bis 10.03.2022 (Skilehrer)
14.03. 2022 bis 16.03.2022 (Semestervorbereitung)
31.03. 2022 bis 02.04.2022 (Semestervorbereitung)
26.04. 2022 (Semestervorbereitung)
07.05. 2022 bis 08.05.2022 (Seminararbeiten)
10.05. 2022 bis 18.05.2022 (Seminararbeiten
08.07. 2022 bis 09.07.2022 (Vorbereitung Klausurenphase)
28.07. 2022 bis 30.07.2022 (Vorbereitung Klausurenphase)
22.08. 2022 bis 27.08.2022 (Vorbereitung der Bachelorarbeit)
22.10. 2022 bis 30.10.2022 (Bachelorarbeit, Bewerbungsschreiben)
02.12. 2022 bis 26.12.2022 (Vorbereitung Klausurenphase)
24.12. 2022 (Skilehrer auf Abruf)
25.12. 2022 bis 31.12.2022 (Skilehrer)
01.01. 2023 bis 03.01.2023 (Skilehrer)
04.01. 2023 bis 07.01.2023 (Skilehrer auf Abruf)
Nach dem Strafzeitraum bewohnte der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung in folgenden Zeiträumen (Wiedergabe des Beschwerdevorbringens, wiederum einschließlich des in der Beschwerde angegebenen Verwendungszwecks):
19.02. 2023 bis 23.02.2023 (Skilehrer)
28.05. 2023 bis 30.05.2023 (Homeoffice, Klausurvorbereitung)
12.07. 2023 bis 15.07.2023 (Homeoffice)
Zusätzlich zu den in der Beschwerde (als abschließend) angegebenen Aufenthalten nutzte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung auch bereits ab Juli 2017 zu Wohnzwecken. So übernachtete er jedenfalls im Juli 2017 erstmals gemeinsam mit seinen Eltern dort. Er unterbrach die punktuelle bzw phasenweise Nutzung der Wohnung auch im Jahr 2018 nicht und suchte diese zumindest im Frühjahr 2018 auf, um in der Umgebung Ski zu fahren.
Während eines Teils seiner Aufenthalte war der Beschwerdeführer (wie in der obigen Aufstellung angeführt) als Skilehrer bei der Skischule GG, Adresse 5, **** X, beschäftigt. Ein Teil der oben angegebenen Aufenthalte während und nach dem Strafzeitraum diente Urlaubs- bzw Erholungszwecken.
Von September 2018 bis Januar 2019 hielt sich der Beschwerdeführer im Ausland (S) auf.
Für diese Wohnung liegt keine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung iSd § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 und keine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs 8 TROG 2022 vor.
III.Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Weiters führte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt wurde. Außerdem wurden in der mündlichen Verhandlung die Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen.
Die Daten über den Erwerb der Wohnung und den Bildungsweg des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie dessen Auslandsaufenthalt unwidersprochen aus den Behördenakt bzw. dessen eigenem Vorbringen.
Dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen am Familienwohnsitz in V befand, gab der Beschwerdeführer zumindest für den Zeitraum bis Oktober 2021 ausdrücklich an. In dem Fragebogen, welchen er auf Aufforderung der belangten Behörde im Oktober 2021 ausfüllte, gab er an, er sei Student und ca. 280 Tage pro Jahr in U; Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und Hauptwohnsitz sei der Familienwohnsitz in V. Dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Strafzeitraum (bis Januar 2023) in Y gehabt hätte, brachte er auch in der Beschwerde nicht vor. Er behauptete das auch nicht bei seiner Einvernahme durch das Landesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung. In Einklang damit stehen die Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin, wonach der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in V gehabt habe. Sie führte überzeugend und unwidersprochen aus, dass das Familienleben, solange der Beschwerdeführer Schüler [in V] war, in V stattgefunden habe und er auch später als Student mit Studentenwohnung in W weiterhin „heim“ nach V gekommen sei. Bis auf die Skischule, die den Beschwerdeführer mehrfach beschäftigte ergaben sich im vorliegenden Fall keinerlei Anknüpfungspunkte in Y. Insbesondere auch nicht aus der ihm Beschwerdevorbringen enthaltene Aufstellung von Aufenthalten, welche ganz offensichtlich daraufhin ausgerichtet ist, nur punktuelle und seltene Anwesenheiten des Beschwerdeführers in Y (und diese ausschließlich für die Tätigkeit der Skilehrer und zum Lernen) zu dokumentieren. Treffen mit seinen Eltern haben hierbei unberücksichtigt zu bleiben, da deren Aufenthalte ebenfalls mit der rechtswidrigen Nutzung als Freizeitwohnsitz verbunden waren.
Was die Aufenthalte des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Wohnung betrifft, ist hinsichtlich der zeitlichen Komponente zunächst auf die in der Beschwerde enthaltene Aufzählung zu verweisen. Das Landesverwaltungsgericht hat keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu den genannten Zeitpunkten nicht in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Y aufgehalten hätte (insbesondere ist die angeführte Skilehrertätigkeit durch Lohnzettel belegt), und folgt dahingehend dem Beschwerdevorbringen. Trotz anderslautender Behauptung in der Beschwerde sieht es das Gericht allerdings als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer auch zu anderen Zeiten in der Wohnung aufhältig war. Die Mutter des Beschwerdeführers gab als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass nach dem Erwerb der Wohnung im Sommer 2017 die ganze Familie einschließlich des Beschwerdeführers bereits im Juli 2017 sich in der Wohnung aufgehalten dort übernachtet habe und dass der Beschwerdeführer sich auch ihm Frühjahr des Jahres 2018 zum Skifahren nach Y bzw in die dortige Wohnung begeben habe. Das Gericht folgt ohne Zweifel den substantiierten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers. In der mündlichen Verhandlung verfestigte sich der Eindruck, dass diese die verlässlichste Quelle für detailgetreue Angaben aus dem Familienleben ist. So konnte sie als einzige der Beteiligten die Vorgänge rund um den Bezug der Wohnung sowie den Werdegang des Beschwerdeführers datumsmäßig problemlos und exakt einordnen. Die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers als Zeugen blieben hingegen durchwegs vage, was genaue Daten wie auch die Angelegenheiten seines Sohnes betraf. So konnte er nicht auf Anhieb Auskunft geben, wann sein Sohn das Abitur abgelegt hatte und wie oft die Familie ohne den Sohn Weihnachten gefeiert habe. Die Aussage des Beschwerdeführers bestätigte wiederum die Angaben seiner Mutter.
Dass ein Teil der Aufenthalte Urlaubs- und Erholungszwecken diente, sieht das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen als erwiesen an: Der Beschwerdeführer übermittelte mit seiner Beschwerde eine Auflistung der Aufenthalte in der betreffenden Wohnung samt dem jeweiligem Zweck des Aufenthalts (siehe oben). Er erklärte ausdrücklich, dass er sich zu anderen Zeiten nicht in Y aufgehalten habe und dass er die Aufenthalte „weit überwiegend“ zur Ausübung seiner Skilehrertätigkeit sowie zu Studienzwecken (Prüfungsvorbereitung, Verfassen von Arbeiten, Onlineveranstaltungen) genutzt habe. Einerseits konnte erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch in den Zeiträumen, welche er ausdrücklich ausgeschlossen hatte, die betreffende Wohnung nutzte, wodurch sich die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, die vorgelegte Liste sei vollständig gewesen, deutlich relativiert (siehe oben). Andererseits führte der Beschwerdeführer bereits in seiner Rechtfertigung vor der belangten Behörde vom 24.03.2023 aus, es bestehe „aufgrund der häufigen Anwesenheit seiner Eltern […] für die Familie immer wieder Gelegenheit, ohne Aufwand durch lange gesonderte Anreisen, gemeinsame Zeit zu verbringen.“ Dass es sich hierbei durchaus um klassische Freizeitgestaltung gehandelt hat, gab die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich an. Demnach sei die Familie zu diesen Gelegenheiten gemeinsam Schifahren, Wandern oder V gegangen. Dies – nach den Angaben der Zeugin – nicht nur als Abschluss eines Tages im Homeoffice. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin gaben an, man habe Weihnachten (außer im Jahr 2018 wegen des Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers, welchen das Landesverwaltungsgericht als erwiesen ansieht) immer gemeinsam, und zwar in Y, gefeiert. Damit deckt sich wiederum die in Beschwerdevorbringen übermittelte Auflistung von Aufenthalten, wonach der Beschwerdeführer 2017, 2019, 2020, 2021 und 2022 die Weihnachtszeit in Y verbracht hat. Wenn man sich allerdings um die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel mit der Familie trifft und gemeinsam Zeit verbringt, handelt es sich zweifellos um Freizeitzwecke. Das lässt sich durch das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wegargumentieren. So hielt er sich im Jahr 2017 zwar ab dem 23.12. in Y auf, ist seine Skilehrertätigkeit jedoch erst ab dem 26.12. belegt. Im Jahr 2021 ist eine Skilehrertätigkeit erst ab dem 26.12. belegt, im Jahr 2022 ab dem 27.12. Trotzdem feierte man in all diesen Jahren Weihnachten gemeinsam in Y. Unter diesem Gesichtspunkt kommt das Gericht auch zum Schluss, dass es sich bei dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich vom 24.12.2020 bis zum 03.01.2021 ausschließlich zu Studienzwecken in Y aufgehalten, um eine Schutzbehauptung handelt. Dies alles auch unter Berücksichtigung der ausdrücklich zugestandenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein begeisterter und regelmäßiger Skifahrer ist. Das Landesverwaltungsgericht konnte somit einerseits erweisen, dass die mit der Beschwerde vorgelegte Auflistung nicht vollständig ist und kann andererseits mit gutem Grund davon ausgehen, dass die in der Aufstellung angegebenen Aufenthaltszwecke (mit Ausnahme der Skilehrertätigkeit) nicht zwingend der Realität entsprechen, sondern die Aufenthalte des Beschwerdeführers fallweise bloß der reinen Freizeitgestaltung dienten.
Das für die Wohnung keine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, Baubewilligung iSd § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 oder Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs 8 TROG 2022 vorliegt, stellt die belangte Behörde bereits im bekämpften Bescheid fest. Anderes wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet; auch liegen keinerlei Hinweise auf einen solchen Sachverhalt vor.
IV.Rechtslage:
§ 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 78/2023, lautet (auszugsweise):
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(1a) Bett ist jede Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)die Siedlungsentwicklung,
b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a)der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Abs. 3 zweiter Satz neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt,
b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder
c)die betreffende Gemeinde durch Verordnung nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden ist.
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
[…]“
§ 13a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 63/2023, lautet (auszugsweise):
„§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.
(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 11 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.
(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.
(7) Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.“
V.Erwägungen:
Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 13a Abs. 1 lit. a TROG 2022 unter Strafe stellt, einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz zu verwenden, „ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt“.
In Hinblick auf die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist wiederum auf die Definition des § 13 Abs. 1 TROG 2022 abzustellen. Eine Wohnung ist als Freizeitwohnsitz zu qualifizieren, wenn sie nicht „der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Zunächst zur dargestellten Rechtslage anzumerken, dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 13a Abs. 1 lit. a TROG 2022 gegenständlich nicht vorliegt (siehe dazu zum obigen Punkt II.). Ebenso wenig wenig handelt es sich gegenständlich um eine durch § 13 Abs. 1 TROG 2022 aus dem Freizeitwohnsitzregime ausgeschlossene Nutzung (Gastgewerbe etc).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in Hinblick auf die Qualifikation eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz fest, dass von einem anderen als einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden könne, „wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar“ sei. Insbesondere sei es nicht erforderlich, „dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen“. Ein Freizeitwohnsitz liege nur vor, wenn beide Bedingungen erfüllt seien – dass zum einen der betreffende Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnis diene und zum anderen dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person liege (VwGH Ra 2023/06/0089 vom 16.06.2023, VwGH Ra 2021/06/0056 vom 28.06.2021).
Aufgrund des oben zu Punkt II. festgestellten Sachverhalts kommt das Gericht unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage zu dem Schluss, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der Beschwerdeführer während des Tatzeitraums nicht zu Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diente.
Dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers im Tatzeitraum nicht in Y lag, konnte bereits um zu Punkt II. festgestellt werden. Wenngleich allein die Anzahl von Tagen pro Jahr in Hinblick auf eine allfällige Hauptwohnsitznutzung nicht maßgeblich ist (vgl VwGh Ra2023/06/0089 vom 16.07.2023), gab der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall über den Zeitraum von Dezember 2017 bis Januar 2023 insgesamt lediglich 24 Aufenthalte an. Er hätte sich demnach in dieser Zeit durchschnittlich nicht einmal 5 mal bzw 32 Tage pro Jahr in Y aufgehalten, wobei ca 45 % dieser Aufenthalte eine Dauer von maximal 3 Tagen aufwiesen, weitere 20 % eine Dauer von 4-6 Tagen. 2 „Ausreißer“ von mehr als 14 Tagen wurden lediglich für die Jahre 2019 und 2022 (mit der Dauer von 56 bzw. 36 Tagen und der Tätigkeit als Skilehrer) vermerkt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich nach Ansicht des Gerichts der Beschwerdeführer durchaus auch zu anderen Zeiten in der Wohnung in Y aufhielt (siehe im Folgenden), steht für das Gericht eindeutig fest, dass diese Wohnung nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers diente (zumal er in W, wo er über eine Studentenwohnung verfügte, studierte und von dort aus „heim“ zu seinen Eltern nach V fuhr).
Der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe sich fast ausschließlich zum Arbeiten bzw. Lernen in Y aufgehalten, ist wiederum die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach das Tiroler Raumordnungsrecht den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht kennt. Der einschlägigen Judikatur ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten an einem potentiellen Freizeitwohnsitz nur insofern zu berücksichtigen ist, als sich hieraus ein Übergewicht der beruflichen Lebensbeziehungen des Betroffenen im Sinne der obigen Ausführungen ergeben würde (vgl VwGH Ra 2022/06/0076 vom 19.05.2023, VwGH 2012/02/01718 vom 27.07.2014 ua). Der „Beruf“ des Beschwerdeführers war im Tatzeitraum Schüler bzw Student, wobei sich sowohl Schule als auch Universität samt Studentenwohnung in U befanden (siehe oben zu Punkt II.). Demgegenüber steht die gelegentliche Tätigkeit als Skilehrer in X deutlich im Hintergrund. Weitere Bindungselemente zum Wohnsitz in Y wurden gar nicht erst behauptet. Im Übrigen konnte erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung in Y durchaus auch zu Freizeit, Urlaubs- bzw Erholungszwecken nutzte (siehe oben zu den Punkten II. und III.).
Festzuhalten ist, dass es sich bei der unrechtmäßigen Nutzung als Freizeitwohnsitz um ein Dauerdelikt handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, „ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen“. Es seien daher auch Zeiträume Tat bildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt werde (vgl VwGH Ra 2020/06/0053 vom 23.03.2023 ua). Es ist dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich der gesamte Tatzeitraum anzulasten – die freizeitwohnsitzliche Nutzung begann bereits mit seinem ersten Aufenthalt im Juli 2017 und zog sich über den gesamten Tatzeitraum hin. Dies ergibt sich bereits aufgrund vom Beschwerdeführer vorgegebenen Auflistung, welche bis zum Juli 2023 reicht.
Ebenso ins Leere geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine hauptwohnsitzliche Nutzung (durch seine Mutter oder seinen Vater) vor, wodurch er berechtigt sei, sich als Besucher in der Wohnung aufzuhalten. Tatsächlich liegt eine solche Nutzung durch die Eltern des Beschwerdeführers nicht vor (siehe die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.08.2024, Zl *** und vom 20.08.2024, Zl ***).
Es ergibt sich somit, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. Der Beschwerdeführer nutzte die verfahrensgegenständliche Wohnung in Y unzulässiger Weise als Freizeitwohnsitz.
Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Unkenntnis der Rechtsvorschriften den Beschwerdeführer nicht entschuldigt. Ungeachtet dessen, dass dem Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum man der Ansicht sein sollte, dass die Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes für Schüler und Studenten nicht gelten würden, wäre der Beschwerdeführer als rechtgetreuer und gewissenhafter Mensch verpflichtet gewesen, sich über allfällige gesetzliche Vorgaben zu informieren. Allerdings erkennt das Gericht an, dass der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn des Tatzeitraum als noch sehr jung war und sich hinsichtlich der Nutzung der gegenständlichen Wohnung in Y offensichtlich an seinen Eltern orientierte. Trotzdem ist der Beschwerdeführer zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten – eine Berücksichtigung der obigen Überlegungen erfolgte in der Strafbemessung zu Punkt V.4.
3. Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 VStG
Der Beschwerdeführer ersuchte darum, es möge mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.
In Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 Z 4 VStG auf den vorliegenden Sachverhalt ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (zB VwGH Ra 2018/03/0098 vom 19.12.2018). Was die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Einhaltung der Vorschriften des TROG 2022 in Zusammenhang mit Freizeitwohnsitzen um kein geringwertiges Rechtsgut handelt. Das Hintanstellen der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung ist zur Sicherstellung der Einhaltung raumplanerischer Vorgaben, insbesondere des Ziels des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, von Bedeutung. Diesen Vorgaben kommt insbesondere angesichts der in R eingeschränkten Gebiete, die als Dauersiedlungsraum nutzbar sind, besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang etwa auf das Erkenntnis des VwGH Ra 2015/02/167 vom 20.11.2015 verwiesen werden, aus welchem hervorgeht, dass die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet. So stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bereits bei einem Strafrahmen von bis zu € 726,00 von einer geringen Wertigkeit des Rechtsgutes nicht gesprochen werden könne. Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine geringe Wertigkeit des gegenständlichen, unter Androhung einer Strafe von bis zu € 40.000,- geschützten Rechtsgutes nicht vorliegt.
Schon aus diesem Grund kommt die Erteilung einer Ermahnung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 40.000,00. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde eine Strafe in der Höhe von € 4.000,00 verhängt Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Das Hintanstellen der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung ist zur Sicherstellung der Einhaltung raumplanerischer Vorgaben, insbesondere des Ziels des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, von Bedeutung. Diesen Vorgaben kommt insbesondere angesichts der in R eingeschränkten Gebiete, die als Dauersiedlungsraum nutzbar sind, besondere Bedeutung zu.
In der mündlichen Verhandlung am 17.06.2024 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. So verdiene er derzeit ca. € 2.000,00 bis € 3.000,00 brutto pro Monat. Er besitze keine Immobilien und kein Fahrzeug. Dass ihn Sorgepflichten treffen würden, brachte er nicht vor. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sind hinsichtlich der Strafbemessung die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses maßgeblich (vgl VwGH 2004/03/0029 vom 22.12.2008). Mit € 2.000,00 bis € 3.000,00 Brutto-Monatseinkommen verfügt der Beschwerdeführer über ein durchschnittliches Monatseinkommen.
Was das Ausmaß des Verschuldens angeht, wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt V.2. verwiesen. Das Gericht kommt somit zu dem Schluss, dass den Beschwerdeführer nur ein geringeres Verschulden trifft, sodass spruchgemäß die verhängte Strafe auf € 3.000,00 herabgesetzt wurde.
5. Zum sonstigen Beschwerdevorbringen
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sein Parteiengehör im behördlichen Verfahren verletzt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Inhalt des Schreibens der Gemeinde Y vom 11.05.2023 im bekämpften Straferkenntnis wiedergegeben wird. Schon aus diesem Grund wäre eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs mittlerweile geheilt. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, dass rechtliche Ausführungen anderer Parteien nicht als Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gelten und somit nicht dem Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu unterziehen sind. Unter Verweis auf eben diese Bestimmung geht das Vorbringen, die belangte Behörde (Strafbehörde) müsse dem Beschwerdeführer „den vollständigen Akt der Baubehörde ab dem Erwerb der gegenständlichen Wohnung durch die Mutter des Beschwerdeführers“ übermitteln, ebenso ins Leere. Die den Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde zu Grunde liegenden Beweismittel sind sämtlich im Behördenakt enthalten – keineswegs ist die Strafbehörde verhalten, bezughabende Bauakten komplett einzuholen und den Parteien zu übermitteln. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass mit Zustimmung der Vertreterin des Beschwerdeführers (erteilt in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2024) sowohl der Behördenakt also der Akt des Landesverwaltungsgerichts als verlesen gelten.
Dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, der angefochtene Bescheid müsse nichtig sein, ist dem Landesverwaltungsgericht gänzlich unnachvollziehbar. Selbst wenn die Strukturierung des Straferkenntnisses hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Ausführungen zu bemängeln sein sollte, könnte dies keine Nichtigkeit nach sich ziehen. Auch kann entgegen dem Beschwerdevorbringen die rechtliche Begründung dem bekämpften Bescheid zweifelsfrei entnommen werden.
VI.Ergebnis
Wie oben ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die Strafe war entsprechend dem Verschulden des Beschwerdeführers zu reduzieren.
VII.Unterlassene mündliche Verkündung:
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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