LVwG T LVwG-2024/11/1494-9; LVwG-2024/11/1495-9

LVwG-2024/11/1494-9; LVwG-2024/11/1495-9Tribunale amministrativo regionale16 ott 2024

Regest

Erschließungsbeitrag<br/>Gehsteigbeitrag<br/>Gebäude iSv VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs3

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/11/1494-9; LVwG-2024/11/1495-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.11.1494.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M., aufgrund der Vorlageanträge vom 21.05.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 13.05.2024 über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Bürgermeisterin der Stadt Z jeweils vom 09.04.2024, Zl *** und ***, mit dem ein Erschließungsbeitrag und ein Gehsteigbeitrag vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als der Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 110,58 wie folgt festgesetzt wird:

Bauplatzanteil gemäß § 9 Abs 2 TVAG 0,00 m²x 6,09€x 150v.H. = € 0,00

Baumassenanteil gemäß § 9 Abs 4 TVAG25,94 m³x 6,09€x 70v.H. = € 110,58

Erschließungsbeitrag€ 110,58

2. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gehsteigbeitrages wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als der Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 5,45 wie folgt festgesetzt wird:

Bauplatzanteil gemäß § 21 Abs 2 TVAG 0,00 m²x 0,30 € x 150v.H. = € 0,00

Baumassenanteil gemäß § 21 Abs 3 TVAG 25,94 m³x 0,30 € x 70v.H. = € 5,45

Gehsteigbeitrag € 5,45

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

AA (im Folgenden der Beschwerdeführer) ist Mitglied des EE Z BB, der in der EZ ***, GB *** Z einliegende Grundstücke von der Stadtgemeinde Z prekaristisch zur Errichtung und Nutzung einer Kleingartenanlage überlassen bekommen hat. Der Beschwerdeführer hat mit dem Kleingartenverein Z BB einen Unterbittleivertrag zur Nutzung der Einheit Nr ** geschlossen. Auf dieser Nutzungseinheit hat der Beschwerdeführer zwei Gartenhütten errichtet.

Mit Bescheiden der Bürgermeisterin der Stadt Z (im Folgenden: belangte Behörde) jeweils vom 09.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer für die Errichtung von zwei (anzeige- und genehmigungsfreien) Gartenhütten auf dieser Nutzungseinheit ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 126,82 und ein Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 6,25 vorgeschrieben.

Mit E-Mail vom 22.04.2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. In dieser brachte er zusammengefasst vor, in seinem Garten stehe ein genehmigungs- und bewilligungsfreies Gartenhäuschen sowie ein noch kleineres Gartenhäuschen, das nicht einmal über einen Boden verfüge und von zwei Erwachsenen jederzeit bewegt werden könne. Seiner Ansicht nach sei die Errichtung dieser Objekte abgabenfrei. Außerdem seien von der Stadtgemeinde Z für die Kleingartenanlagen weder Parkmöglichkeiten noch Gehsteige errichtet worden. Es gebe somit keine Infrastruktur, für die eine Abgabe zu entrichten wäre. Innerhalb der Kleingartenanlage sei sowieso jeder Verkehr verboten. Er sei auch nicht Abgabenschuldner, weil die Häuschen von seiner Frau gekauft worden seien.

Auf Aufforderung zur Bekanntgabe bzw Klarstellung, wer Abgabeschuldner sei (Schreiben der Stadt Z vom 02.05.2024) gab der Beschwerdeführer an, dass die Gartenhütten doch von ihm erworben worden seien (E-Mail vom 13.05.2024).

Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC ein (Schreiben vom 13.05.2024). In dieser führte der Amtssachverständige aus, die im betreffenden Kleingartenabteil Objekte würden baulichen Anlagen darstellen („Bauwerke in Holzbauweise“, deren Errichtung zumindest rudimentäre bautechnische Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Bodenvorbereitung und der Verbindung mit dem Boden erfordere).

Die belangte Behörde erließ am 13.05.2024 zwei Beschwerdevorentscheidungen, mit denen die Beschwerden gegen die Bescheide über die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigbeitrages jeweils als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass sich aus der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen ergebe, dass es sich um bauliche Anlagen im Sinne der Tiroler Bauordnung handle. Es handle sich daher um Bauwerke und um Gebäude im Sinne des TVAG. Dieses sei auch anwendbar, wenn es sich baurechtlich um anzeige- oder bewilligungsfreie Bauvorhaben handle. Der Beschwerdeführer sei auch Abgabenschuldner. Dieser habe einen entsprechenden Unterbittleihvertrag mit dem Kleingartenverein abgeschlossen, der wiederum die Nutzung der Grundstücke von der Stadtgemeinde Z prekaristisch übergeben bekommen habe.

Mit zwei E-Mails jeweils vom 21.05.2024 stellte der Beschwerdeführer Vorlageanträge an das Landesverwaltungsgericht gegen diese Beschwerdevorentscheidungen. In diesen brachte er zusammengefasst vor, zumindest das kleinere Gerätehüttchen falle nicht unter die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung. Dieses sei lediglich auf Betonplatten aufgestellt und könne jederzeit ohne Aufwand versetzt werden. Es sei nicht dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden oder dass sich diese darin aufhalten sollen. Der Amtssachverständige der Stadtgemeinde Z habe sich gar nicht im Garten aufgehalten und somit die Gebäude auch nicht persönlich unmittelbar untersucht. Nochmals festgehalten werde, dass es sich bei beiden Hütten um anzeige- und bewilligungsfreie Objekte nach der Tiroler Bauordnung handle. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien überhaupt keine Erschließungskosten vorzuschreiben.

Zudem seien Erschließungsbeiträge als Gegenwert zur tatsächlichen Erschließung gedacht. Für die gegenständliche Kleingartenanlage gebe es auch überhaupt keine verkehrsmäßige Erschließung. Es sei sogar untersagt, auf dem Schotterweg zu den einzelnen Kleingartenparzellen mit dem Auto zu fahren oder diese dort abzustellen. Es gebe weder einen Gehsteig, noch KFZ-Stellplätze oder sonstige verkehrsmäßige Erschließung. Eigentlich sei dadurch gegen § 8 Tiroler Bauordnung verstoßen worden, zumal bei der Errichtung der Kleingartensiedlung keine KFZ-Abstellmöglichkeiten geschaffen wurde.

Darüber hinaus habe er im Zuge der Vereinbarung mit dem Kleingartenverein einen Infrastrukturbeitrag in Höhe von Euro 1.500,00 bezahlt. Dafür sei von der Stadtgemeinde Z die Erschließung der gesamten Anlage zur Verfügung gestellt worden. Damit sei selbstredend auch die weitere verkehrsmäßige Erschließung gemeint. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde, sodass die Vorschreibung von Erschließungsbeträgen auch deshalb nicht in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 29.05.2024 legte die Stadt Z die Gegenstandsakten dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht forderte weitere Unterlagen an. Die belangte Behörde legte daraufhin die Kundmachungen der Gemeinderatsbeschlüsse vom 13.11.2018 (betreffend die Einhebung des Erschließungsbeitrages) sowie vom 27.11.2012(betreffend die Erhebung eines Gehsteigbeitrages) vor und bestätigte durch Vorlage entsprechender Vorschreibungen und Kontoblätter, dass der Bauplatzanteil für das Areal der Kleingartenanlage BB vorgeschrieben und bereits abgeführt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht beauftragte den Amtssachverständigen DD mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Fragen, ob es sich bei den baulichen Objekten um Gebäude im Sinne von § 2 Abs 3 TVAG handle und bejahendenfalls über welche Baumassen nach § 2 Abs 5 TVAG diese verfügen. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Befundaufnahme im Beiseins des Beschwerdeführers legte der Amtssachverständige am 04.10.2024 sein Gutachten vor. In diesem wurde zusammengefasst ausgeführt:

„Zusammenfassend handelt es sich aus hochbautechnischer Sicht bei beiden ‚Gartenhütten‘ um Gebäude i.S.d § 2 Abs. 3 des TVAG, welche insgesamt eine Baumasse von 25,94m³ aufweisen.“

In Wahrnehmung seines Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.10.2024 eine Stellungnahme zu dem ihm übermittelten Gutachten ab. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass für das Zusammenbauen der in Fertigteilen gelieferten Gartenhütte 1 aus seiner Sicht keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Er habe diese einfach zusammengeschraubt bzw genagelt und auf eine Betonplatte gestellt. Auch der Geräteschuppen sei vorgefertigt geliefert worden und verfüge auch über keinen Boden. Zusammengefasst gehe der Amtssachverständige von falschen Annahmen der Bauführung aus und seien für die Errichtung der Gartenhütten eben keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Nochmals betonte der Beschwerdeführer, dass seines Wissens nach die anderen Nutzer der Kleingartenanlage keine Erschließungsbeiträge trotz vergleichbarer Bauführung zu zahlen gehabt hätten.

II.Sachverhalt:

Auf Grundstücken der EZ ***, GB *** Z (Grundeigentümerin Stadtgemeinde Z) ist eine Kleingartenanlage angelegt. Dem zugrunde liegt der Prekariumsvertrag zwischen der Stadtgemeinde Z als Prekariumsgeberin und dem Kleingartenverein Z BB, ZVR-Zahl ***, Adresse 2, **** Y, als Prekarist (abgeschlossen am 24.11.2020 mit vertraglicher Ergänzung, abgeschlossen am 06.04. bzw 08.04.2021). Vom Kleingartenverein Z BB wird jeweils mit Unterbittleihvertrag die Nutzung einzelner Einheiten an seine Mitglieder weitergegeben. Mit ebensolchen Unterbittleihvertrag vom 06.04.2021 bzw 10.05.2021 wurde die Nutzung der Einheit Nr ** dem Beschwerdeführer überlassen.

Gemäß dem Prekariumsvertrag zwischen dem Kleingartenverein und der Stadtgemeinde Z veranlasst die Prekariumsgeberin (Stadtgemeinde Z) auf eigene Kosten die Erschließung des Vertragsgegenstandes mit Wasser und Strom und stellt eine mobile Sanitäranlage zur Verfügung. Da eine Winternutzung ausgeschlossen ist, wird die Wasserleitung nicht frosttief verlegt (Vertragspunkt V.). Der Unterbittleihvertrag zwischen dem Kleingartenverein Z BB und dem Beschwerdeführer wiederholt klarstellend die Erschließung durch die Stadtgemeinde Z mit Wasser und Strom sowie die Aufstellung einer mobilen Sanitäranlage. Als ausdrückliche Gegenleistung („im Gegenzug“) sieht der Vertrag die Leistung eines Rahmeninfrastrukturbeitrages von jedem Unterprekaristen im Ausmaß von Euro 1.500,00 vor (Vertragspunkt VI.). Zur Abwicklung ist eine Verpflichtungserklärung zwischen jedem Unterprekaristen und der Stadtgemeinde Z vorgesehen.

Der Beschwerdeführer hat auf seiner Nutzungseinheit Nr ** zwei bauliche Objekte („Gartenhütten“) im August oder September 2020 errichtet. Nach mehrfachen Schriftwechsel zwischen ihm und der Stadtgemeinde Z wurde die ursprünglich eingereichte Bauanzeige bzw das Bauansuchen zurückgezogen, weil es sich präsumtiv baurechtlich um bewilligungs- bzw anzeigefreie Bauführung handelte.

Sowohl Gartenhütte 1 als auch Gartenhütte 2 sind als Gebäude sowohl im Sinne von § 2 Abs 3 TVAG als auch § 2 Abs 2 TBO einzustufen. Die Baumasse für die Gartenhütte 1 ermittelt sich auf Grundlage von § 2 Abs 5 TVAG wie folgt:

1,00 m (Breite) x 1,80 m (Länge) x (1,76 m + 2,13 m)/2 (mittlere Höhe) = 3,50 m³.

Die Baumasse für die Gartenhütte 2 ermittelt sich auf Grundlage von § 2 Abs 5 TVAG wie folgt:

3,00 m (Breite) x 3,40 m (Länge) x (1,90 m + 2,50 m)/2 (mittlere Höhe) = 22,44 m³.

Beide Gebäude gemeinsam weisen somit eine Baumasse im Sinne von § 2 Abs 5 TVAG von insgesamt 25,94 m³ auf.

Der Bauplatzanteil für den Erschließungs- und Gehsteigbeitrag wurde im Vorfeld für die gesamte Kleingartensiedlung abgeführt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde sowie in Auszüge aus dem Bauakt der Stadtgemeinde Z. Die Vertragslage (Prekariumsvertrag zwischen der Stadtgemeinde Z und dem Kleingartenverein BB sowie der Unterbittleihvertrag zwischen dem Kleingartenverein BB und dem Beschwerdeführer) ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den im Akt einliegenden Vertragskopien.

Die Bebauung der vom Beschwerdeführer genutzten Einheit Nr ** mit zwei „Gartenhütten“ ist unstrittig. Die Feststellung zum Baubeginn 2020 ergibt sich einerseits aus der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Baubehörde (Einreichung des Bauansuchens am 19.08.2020) und der Zurückziehung des Bauansuchens (E-Mail des Beschwerdeführers an das Bauamt der Stadt Z vom 18.09.2020). Im letztgenannten Schreiben formuliert der Beschwerdeführer, dass die Gartenhütte lediglich zum Abstellen von Gartengeräten genützt „wird“. Die Formulierung im Präsens bestätigt, dass die Gartenhütte zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet war. Das genaue Datum der Errichtung (zwischen der Einreichung des Bauansuchens am 19.087.2020 und dessen Zurückziehung am 18.09.2020) kann nicht mehr festgestellt werden.

Die Qualifikation als Gebäude sowohl im Sinne der Bestimmungen des TVAG als auch der TBO ergibt sich aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen DD vom 04.10.2024. Ebenfalls aus diesem Gutachten ergeben sich die Feststellungen zur Baumasse nach § 2 Abs 5 TVAG.

Die Vorschreibung und Entrichtung des Bauplatzanteils für das gesamte Areal des EE ergeben sich aus den unbedenklichen, von der Stadtgemeinde Z im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (E-Mail vom 13.06.2024 samt Beilagen).

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 138/2019

Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 (§§ 7, 8, 19, 20), in der Fassung LGBl Nr 144/2018 (§§ 1, 2, 9, 12, 21, 22)

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:

b)Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);

c)Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);

(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.“

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

a)der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen,

b)nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2018 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder

d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2018 sind.

(4) Nicht als Gebäude gelten:

a)Gebäude im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,

b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland,

c)Folientunnels im Sinn des § 2 Abs. 18 der Tiroler Bauordnung 2018,

d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der §§ 53, 54 und 55 der Tiroler Bauordnung 2018,

e)Gebäude und Gebäudeteile zur Lagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist.

(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

(7) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

…“

„§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.“

„§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.“

„§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. …

(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.“

„§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

c)bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

…“

„§ 19

Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,

a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,

einen Gehsteigbeitrag zu erheben.

(3) Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs. 4).

(4) Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.“

„§ 20

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.“

„§ 21

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).

(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2018 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

(3) Der Baumassenanteil ist

a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. …

(5) § 9 Abs. 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.“

„§ 22

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a

3. bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;

…“

Verordnung der Stadtgemeinde Z über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.2018; kundgemacht durch öffentlichen Anschlag zwischen 15.11. und 29.11.2018):

„Verordnung

der Stadtgemeinde Lienz

über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Lienz hat mit Beschluss vom 13.11.2018 auf Grund des § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBI. Nr. 58, in der jeweils gültigen Fassung verordnet:

§1

Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragssatz

Die Stadtgemeinde Lienz erhebt einen Erschließungsbeitrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 3,5 v.H. des für die Stadtgemeinde Lenz von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16. Dezember 2014, LGBI. Nr. 184/2014, festgelegten Erschließungskostenfaktors - d.s. € 6,09 - fest.

§2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 08.06.2015 außer Kraft.“

Verordnung der Stadtgemeinde Lienz über die Erhebung eines Gehsteigbeitrages (Gemeinderatsbeschluss vom 27.11.2012; kundgemacht durch öffentlichen Anschlag zwischen 04.12. und 18.12.2012):

„Verordnung

über die Erhebung eines Gehsteigbeitrages der Stadtgemeinde Lienz

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Lienz hat mit Beschluss vom 27.11.2012 auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 -TVAG2011, LGBI. Nr. 58, folgende Verordnung erlassen:

§1

Gehsteigbeitrag

Die Stadtgemeinde Lienz erhebt zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Errichtung von Gehsteigen einen Gehsteigbeitrag.

§2

Höhe des Gehsteigbeitragssatzes

Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes wird gemäß § 19 Abs. 4 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 0,3 v. H. der mit € 100,00 festgesetzten, durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde, d.s. € 0,30, bestimmt.

§3

Verfahrensbestimmungen

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO in Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz-TAbgG, in der jeweils geltenden Fassung.

§4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über die Erhebung eines Gehsteigbeitrages außer Kraft.“

V.Rechtliche Erwägungen:

V.1.Verfahrensgegenstand

Gegenstand dieser Entscheidung sind die Beschwerden gegen die Ausgangsbescheide jeweils vom 09.04.2024, mit denen in Bezug auf die Errichtung zweier Bauwerke in Holzbauweise („Gartenhütten“) auf der Nutzungseinheit 10 des Kleingartens BB auf der EZ ***, GB *** Z ein Erschließungs- und Gehsteigbeitrag festgesetzt wurde. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aufgrund der Vorlageanträge vom 21.05.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 13.05.2024.

Bei den Ausgangsbescheiden vom 09.04.2024 handelt es sich um (in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf der Grundlage der Bundesabgabenordnung erlassene) Abgaben-festsetzungsbescheide. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist daher die Festsetzung des Erschließungs- sowie des Gehsteigbeitrages (nach Maßgabe des anzuwendenden Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabegesetzes in Verbindung mit den anzuwendenden Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z) und nicht die Frage der faktischen Erschließung insbesondere nach baurechtlichen oder straßenrechtlichen Bestimmungen.

Aufgrund der Zeitbezogenheit des Abgabenrechts waren jene Abgabenvorschriften heranzuziehen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs gegolten haben, somit auch die Verordnung der Stadtgemeinde Z über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.2018) und die Verordnung der Stadtgemeinde Z über die Erhebung eines Gehsteigbeitrages (Gemeinderatsbeschluss vom 27.11.2012).

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).

Für das Entstehen des Abgabeanspruches kommt es dabei sowohl hinsichtlich des Erschließungskostenbeitrages (§ 12 Abs 1 lit c TVAG 2011) als auch des Gehsteigbeitrags (§ 22 Abs 1 lit. a Z 3 TVAG 2011) auf den Zeitpunkt des Baubeginns (August bzw September 2020) an.

V.2.Zur Entstehung und Höhe der Abgabenansprüche:

V.2.aAllgemeines

Gemäß § 1 Abs 1 lit b TVAG 2011 regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag) sowie gemäß lit c leg cit die Erhebung von Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag). Gemäß Abs 2 leg cit sind die Abgaben nach Abs 1 ausschließlich Gemeindeabgaben.

Gemäß § 2 Abs 3 lit a TVAG 2011 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, den Schutz von Tieren, Menschen oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung unterliegen.

Gemäß § 2 Abs 5 TVAG 2011 ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschossweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschosses und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut gegrenzt wird.

Gemäß § 2 Abs 7 TVAG 2011 ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

V.2.bZur Entstehung und Höhe des Abgabenanspruchs hinsichtlich des Erschließungsbeitrages

Gemäß § 7 Abs 1 TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Gemäß § 7 Abs 2 TVAG 2011 erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrages durch Festlegen des Erschließungsbeitragssatzes.

Gemäß § 7 Abs 3 TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2 leg cit. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

Gemäß § 8 Abs 1 TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Gemäß Abs 2 leg cit ist abweichend von Abs 1 bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

Gemäß § 9 Abs 1 TVAG 2011 ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4) der Erschließungsbeitrag. Gemäß Abs 2 leg cit ist der Bauplatzanteil vorbehaltlich des Abs 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Gemäß Abs 3 leg cit entfällt der Bauplatzanteil mit jedem nach § 16 Abs 2 fällig gewordenen Teilbeitrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v H der Fläche des Bauplatzes bzw jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

Gemäß § 9 Abs 4 lit a TVAG 2011 ist der Baumasseanteil im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes, jeweils in Kubikmetern und 70 v H des Erschließungsbeitragssatzes.

Gemäß § 9 Abs 5 TVAG 2011 sind, soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

Gemäß § 12 Abs 1 TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Gemäß § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren wurde der Erschließungskostenfaktor für die Stadtgemeinde Z mit Euro 174,00 festgelegt. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 13.11.2018 wurde der Erschließungsbeitragssatz mit 3,5 vH des Erschließungskostenfaktors, somit mit € 6,09,- festgesetzt.

Für den verfahrensgegenständlichen Erschließungsbeitrag des Beschwerdeführers für die Errichtung zweier Gartenhütten auf der Nutzungseinheit 10 der Kleingartensiedlung BB bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer hat zwei Gebäude im Sinn von § 2 Abs 3 TVAG errichtet, was sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen eindeutig ergibt. Der Abgabenanspruch ist damit dem Grunde nach entstanden. Der Beschwerdeführer ist nach § 8 Abs 2 TVAG 2011 auch Abgabenschuldner, da er aufgrund der vorliegenden (unstrittigen) Vertragslage zur Bauführung berechtigt ist.

Für die Berechnung der Höhe des Erschließungsbeitrages ist zweierlei zu beachten:

Der Bauplatzanteil wurde bereits (unstrittig) für den gesamten Kleingartenverein gesamthaft vorgeschrieben und entrichtet. Im Verhältnis zwischen dem Kleingartenverein und den berechtigten Nutzern (Unterprekaristen), insbesondere auch mit dem Beschwerdeführer besteht eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Verrechnung dieses Anteils des Erschließungsbeitrages („Infrastrukturbeitrag“). Dies ist nach § 9 Abs 5 TVAG bei der Bemessung der Abgabe des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und ist demgemäß der Bauplatzanteil mit € 0,00 in Anschlag zu bringen.

Hinsichtlich der Baumasse ist festzuhalten, dass diese durch den Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gutachterlich festgestellt wurde. Der Berechnung der Höhe des Baumasseanteils ist die so festgestellte Baumasse (anstelle der von der belangten Behörde bzw ihrem Sachverständigen angestellten Schätzung vom 14.11.2023) zugrunde zu legen. Dementsprechend war der Erschließungsbeitrag in spruchgemäßer Höhe festzusetzen.

V.2.cZur Entstehung und Höhe des Abgabenanspruchs hinsichtlich des Gehsteigbeitrages

Gemäß § 19 Abs 1 lit a TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Grundstückes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Gemäß Abs 3 leg cit erfolgt die Erhebung des Gehsteigbeitrages durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes.

Gemäß § 19 Abs 4 TVAG 2011 ist der Gehsteigbeitragssatz von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung der von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v H der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von 1 m² zeitgemäßer Gehsteigfläche der Gemeinde nicht übersteigen.

Gemäß § 20 Abs 1 lit a TVAG 2011 ist Abgabenschuldner im Falle des § 19 Abs 1 lit a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse für vergrößert wird, besteht. Gemäß Abs 2 leg cit ist abweichend von Abs 1 bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

Gemäß § 21 Abs 1 TVAG 2011 ist der Gehsteigbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 3).

Gemäß § 21 Abs 2 TVAG 2011 ist der Bauplatzanteil das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 % des Gehsteigbeitragssatzes.

Gemäß § 21 Abs 3 TVAG 2011 ist Baumassenanteil im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder im Falle des § 19 Abs 1 lit b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes, jeweils in Kubikmetern und 70 vH des Gehsteigbeitragssatzes.

Gemäß § 21 Abs 5 TVAG 2011 gelten § 9 Abs 4 der vierte Satz und 5, § 10 und § 11 sinngemäß.

Gemäß § 22 Abs 1 lit a TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch im Fall des § 19 Abs 1lit c bei allen anderen (nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtigen) Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 27.11.2012 über die Erhebung eines Gehsteigbeitrages wurde der Gehsteigbeitrag mit € 0,30 festgesetzt.

Für den verfahrensgegenständlichen Gehsteigbeitrag des Beschwerdeführers für die Errichtung zweier Gartenhütten auf der Nutzungseinheit 10 der Kleingartensiedlung BB bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer hat zwei Gebäude im Sinn von § 2 Abs 3 TVAG errichtet, was sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen eindeutig ergibt. Der Abgabenanspruch ist damit dem Grunde nach entstanden. Der Beschwerdeführer ist nach § 20 Abs 2 TVAG 2011 auch Abgabenschuldner, da er aufgrund der vorliegenden (unstrittigen) Vertragslage zur Bauführung berechtigt ist.

Für die Berechnung der Höhe des Gehsteigbeitrages ist zweierlei zu beachten:

Der Bauplatzanteil wurde bereits (unstrittig) für den gesamten Kleingartenverein gesamthaft vorgeschrieben und entrichtet. Im Verhältnis zwischen dem Kleingartenverein und den berechtigten Nutzern (Unterprekaristen), insbesondere auch mit dem Beschwerdeführer besteht eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Verrechnung dieses Anteils des Erschließungsbeitrages („Infrastrukturbeitrag“). Dies ist nach § 21 Abs 5 iVm 9 Abs 5 TVAG bei der Bemessung der Abgabe des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und ist demgemäß der Bauplatzanteil mit € 0,00 in Anschlag zu bringen.

Hinsichtlich der Baumasse ist festzuhalten, dass diese durch den Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gutachterlich festgestellt wurde. Der Berechnung der Höhe des Baumasseanteils ist die so festgestellte Baumasse (anstelle der von der belangten Behörde bzw ihrem Sachverständigen angestellten Schätzung vom 14.11.2023) zugrunde zu legen. Dementsprechend war der Gehsteigbeitrag in spruchgemäßer Höhe festzusetzen.

V.3.Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers:

V.3.a Zur Qualifikation der Gartenhütten als Gebäude

Das Landesverwaltungsgericht hat zur Frage der Qualifikation der baulichen Anlagen auf der verfahrensgegenständlichen Nutzungseinheit 10 der Kleingartenanlage BB und für den Fall einer Qualifikation als Gebäude zur Berechnung der Baumasse ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar und ist hinsichtlich der Qualifikation als Gebäude und der Berechnung der Baumassen eindeutig. Mit seinem neuerlichen Vorbringen zum Sachverständigengutachten im Rahmen seines Parteiengehörs (E-Mail vom 09.10.2024) ist der Beschwerdeführer den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens sind auch aufgrund des neuerlichen Vorbringens nicht entstanden. Das Landesverwaltungsgericht konnte seine Feststellungen daher jedenfalls auf das Gutachten des Amtssachverständigen stützen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Betonplatte (zumindest hinsichtlich einer Gartenhütte) als bauliche Verbindung mit dem Boden ausdrücklich zugesteht.

V.3.b Zur faktischen Erschließung der Kleingartenanlage

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.05.2006, 2006/17/0028, ausgeführt hat, entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde. Eine Konnexität zwischen Abgabenanspruch und tatsächlicher Erschließung der jeweiligen baulichen Anlage besteht gerade nicht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, einschließlich der Behauptung allfälliger Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften bei der Erschließung der Kleingartenanlage.

V.3.c Zur abgabenrechtlichen Einstufung anderer Nutzungseinheiten der Kleingartenanlage

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sind ausschließlich die Beschwerden gegen die Ausgangsbescheide jeweils vom 09.04.2024, mit denen in Bezug auf die Errichtung zweier Bauwerke in Holzbauweise („Gartenhütten“) auf der Nutzungseinheit 10 des Kleingartens BB auf der EZ ***, GB *** Z ein Erschließungs- und Gehsteigbeitrag festgesetzt wurde. Natürlich ist die belangte Behörde grundsätzlich gehalten, alle potentiellen Abgabenschuldner im Rahmen der Abgabenverwaltung gleich zu behandeln, für die Beurteilung des Erschließungs- und Gehsteigbeitrags des Beschwerdeführers ist die abgabenrechtliche Behandlung Dritter jedoch nicht von Belang.

V.4.Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer hat zwei Gebäude Im Sinn von § 2 Abs 3 TVAG errichtet, was sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen eindeutig ergibt. Der Abgabenanspruch ist damit sowohl hinsichtlich des Erschließungs- als auch des Gehsteigbeitrages dem Grunde nach entstanden. Der Beschwerdeführer ist jeweils auch Abgabenschuldner, da er aufgrund der vorliegenden (unstrittigen) Vertragslage zur Bauführung berechtigt ist.

Der Bauplatzanteil wurde bereits (unstrittig) für den gesamten Kleingartenverein gesamthaft vorgeschrieben und entrichtet. Aufgrund der dahinterliegenden zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kleingartenverein und dem Beschwerdeführer, die bei der Bemessung der Abgabe des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, ist der Bauplatzanteil jeweils mit € 0,00 in Anschlag zu bringen.

Hinsichtlich der Baumasse ist festzuhalten, dass diese durch den Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gutachterlich festgestellt wurde. Der Berechnung der Höhe des Baumasseanteils ist jeweils die so festgestellte Baumasse zugrunde zu legen.

Die Beschwerden waren daher jeweils als unbegründet abzuweisen, wobei die Festsetzung des Erschließungs- und Gehsteigbeitrages jeweils aufgrund der gutachterlich festgestellten Baumasse in spruchgemäßer Höhe neu festzusetzen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.

(Präsident)

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