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LVwG-2024/13/1274-3•LVwG T LVwG-2024/13/1274-3
LVwG-2024/13/1274-3Tribunale amministrativo regionale15 ott 2024
Verkehrsunzuverlässigkeitsdauer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.03.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach durchgeführter öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern konkretisiert als anstelle der Anordnung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen die Anordnung tritt, eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme aus dem Fachgebiet der Psychiatrie beizubringen. Der Entzug endet nicht vor Beibringung dieser fachärztlichen Stellungnahme.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.12.2023, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen, für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, sowie weiters das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 14 Abs 3 FSG-GV wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.03.2024, GZ ***, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 26.01.2024 gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.12.2023 GZ ***, gemäß § 57 Abs 2 allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 1991-AVG insofern Folge gegeben, als in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für alle Klassen von 12 Monaten auf 9 Monate herabgesetzt wurde.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er sein Vorbringen in seiner Vorstellung auch zum Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde erhebe, wobei auch eine Entzugsdauer von 9 Monaten überhöht sei. Das bei der Entzugsdauer ausgeübte Ermessen, sei nach wie vor, nicht mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Einklang zu bringen. Die bedingte Strafnachsicht sei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu seinen Gunsten gewertet worden, jedoch habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass er seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in Therapie und clean sei. Dieser Sinneswandel sei bei der Gefährlichkeitsprognose bzw bei der Prognose ab wann seine Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt sei, nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der unverhältnismäßigen Ausübung des eingeräumten Ermessens bei Festlegung der Führerscheinentzugsdauer durch die belangte Behörde sei der in Bekämpfung stehende Bescheid rechtswidrig.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Entzugsdauer beantragt.
In der Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, vom 28.12.2023, zu GZ ***, dessen Inhalt der Beschwerdeführer auch als Vorbringen gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhob, wurde ausgeführt wie folgt:
A.
Der Entzugsbescheid vom 28.12.2023 wurde am 15.01.2024 zugestellt, die erhobene Vorstellung ist sohin jedenfalls rechtzeitig.
B.
Der Bescheid wird in seinem ganzen Umfang bekämpft, insbesondere wird die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
C.
Mit Urteil vom 27.09.2023 wurde der Vorstellungswerber nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gem §§ 50 bis 52 StGB wurden dem Angeklagten nachstehende Weisungen auferlegt, nämlich:
1. sich einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes durch einen in Suchtmittelfragen erfahrenen Arzt zu unterziehen und Harnuntersuchungen auf THC alle 3
Wochen durchführen zu lassen;
2. eine klinisch-psychologische Beratung und Behandlung z.B. beim Verein CC in der dort für notwendig erachteten Frequenz für eine Dauer von 12 Monaten in Anspruch zu nehmen;
3. über die Einhaltung der Weisungen laut Punkt 1. und 2. monatlich der dem Landesgericht (Hv-Abteilung) unaufgefordert zu berichten.
Bereits am 21.07.2023 wurde der Vorstellungswerber aus der Untersuchungshaft gegen Anordnung gelinderer Mittel enthaftet. Die gelinderen Mittel stellten gesundheitsbezogene Maßnahmen im oben geschilderten Ausmaß dar.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Vorstellungswerber der Führerschein für 12 Monate entzogen. Die belangte Behörde führte dahingehend aus, dass die Verurteilung nach § 28a SMG eine bestimmte Tatsache iSd § 7 FSG darstelle und aufgrund der Wertung der bestimmten Tatsache ein Entzugszeit von 12 Monaten gerechtfertigt sei. Als besonders verwerflich wurde die Suchtmittelabhängigkeit und der lange Zeitraum gewertet.
Unter Wertung der festgestellten Suchmittelabhängigkeit, der mehrfachen Überschreitung der Grenzmenge von Suchtmittel und der dazwischen vergangenen Zeit seit der letzten begangenen Tat, das Wohlverhalten seit dem Zeitpunkt der Haftentlassung am 21.07.2023 und unter Berücksichtigung der vom Gericht verhängten Strafe, sei zu prognostizieren, dass der Vorstellungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit in 20 Monaten, gerechnet ab dem Tag der letzten Begehung widererlangen werde.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie des Vorbringens in der Vorstellung wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das Urteil des Landesgerichtes Z vom 27.09.2023, GZ ***.
D.
Der Bescheid ist aus nachstehenden Gründen unrechtmäßig, insbesondere ist das von der Behörde ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der Entzugsdauer nicht mit dem Gesetz und der stRsp des VwGH in Einklang zu bringen.
Der Vorstellungswerber ist seit der Enthaftung aus der Untersuchungshaft clean. Er unter zieht sich nach wie vor therapeutischen Maßnahmen und legt auch in regelmäßigen Abständen negative Drogentests vor.
Vor diesem Hintergrund ist die Führerscheinentzugsdauer von 12 Monaten, gerechnet ab Urteilszeitpunkt bzw. von 20 Monaten gerechnet ab dem Zeitpunkt der letzten Tat, vollkommen überzogen. Wie von der Behörde selbst ausgeführt wurde der Vorstellungswerber zu einer Haftstrafe 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Vorstellungswerber wurde noch während der Untersuchungshaft entlassen und wurde die Strafhaft zur Gänze auf die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Behörde hat bei der Bestimmung der Dauer der Entzugszeit diesen Umstand nicht im Geringsten gewürdigt. Auch hat die Behörde entgegen der Rechtsprechung des VwGH sich in keinster Weise damit auseinandergesetzt, dass selbst das Strafgericht der Ansicht war, dass der Ausspruch einer weiteren unbedingten Haftstrafe nicht notwendig war, um eine entsprechende Resozialisierung beim Vorstellungswerber herbeizuführen. Bereits das durch die Untersuchungshaft verspürte Haftübel hat zu der eingangs angeführten massiven Verhaltensänderung des Vorstellungswerbers geführt.
Die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht sind für die Führerscheinbehörde insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in § z Abs FSG 1997 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (Hinweis E 20. Juni 2006, ***; E 24. Februar 2005, ***). (Hier: Im Bescheid wird zwar erwähnt, dass die (teil-)bedingte Strafnachsicht für die Bemessung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtserheblich sei, die belBeh hat es aber unterlassen, sich im Rahmen der Wertung des § 7 Abs. 4 FSG 1997 mit den nach dieser Bestimmung maßgebenden Kriterien im Einzelnen auseinander zu setzen und dabei zu begründen, aus welchen Überlegungen trotz der Prognose des Strafgerichtes angenommen werden müsse, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bf erst 18 Monate nach Zustellung des Erstbescheides wieder hergestellt sei (Hinweis E 22. Februar 2007, 2004/11/0010; E 25. November 2003, 2002/11/0223).)
Selbst bei einer bedingten Entlassung aus der Haft hat sich die Behörde mit den Gründen für eine solche Entlassung im Sinne der vorzunehmenden Wertung nach § 7 Abs 4 FSG zu befassen.
Ist es zu einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft gekommen, so sind die Überlegungen, die das Strafgericht zur bedingten Entlassung bewogen haben, von Bedeutung auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose, weil der Bestrafte gemäß § 46 Abs. 1 StGB nur dann zu entlassen ist, wenn im Ergebnis anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose nach § 7 Abs. 4 FSG 1997, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von
Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für eine Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Die vom Strafgericht angestellten Überlegungen werden aus diesen Erwägungen insbesondere dann von besonderer Bedeutung für die Vollziehung des FSG 1997 sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über die bedingte Entlassung im Zeitpunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit noch nicht länger zurückliegt, weil dann die vom Strafgericht verwertbaren Umstände des Einzelfalles im Wesentlichen auch noch den nach FSG 1997 zu beurteilenden Fall kennzeichnen werden (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/110/0007).
In Anbetracht dessen, dass sich die Behörde allerdings nicht im Geringsten damit auseinandergesetzt hat, dass das Strafgericht der Ansicht war, dass unter Anrechnung der Untersuchungshaft die weitere Verhängung einer Haftstrafe nicht erforderlich ist, um den Vorstellungswerber wieder zu resozialisieren, ist der in Bekämpfung stehende Bescheid rechtswidrig. Die Behörde hat, durch die Nichtbeachtung der für den Vorstellungswerber positiven Umständen, von ihrem vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum vollkommen willkürlich Gebrauch gemacht und dem Vorstellungswerber den Führerschein für einen viel zu langen Zeitraum entzogen.
Aus diesen Gründen wird an das Landesverwaltungsgericht gestellt der
Antrag,
die Entzugsdauer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf die Mindestentzugszeit von 3 Monaten zu reduzieren
III.
Unter einem werden nachstehende Urkunden vorgelegt:
Bestätigung EE vom 31.07.2023
Drogenscreening DD vom 24.08.2023
Drogenscreening DD vom 07.09.2023
Drogenscreening DD vom 20.09.2023
Bestätigung EE vom 21.09.2023
Drogenscreening DD vom 04.10.2023
Bestätigung EE vom 12.10.2023
Drogenscreening DD vom 25.10.2023
Bestätigung EE vom 14.11.2023
Drogenscreening DD vom 15.11.2023
Laborbericht DD vom 06.12.2023
Harnbefund vom 11.12.2023
Bestätigung EE vom 12.12.2023
Laborbericht DD vom 03.01.2024
Bestätigung EE vom 16.01.2024
Z, am 24.01.2024
StraRo/VwStraf / SE/NH AA
Aufgrund diese Beschwerdevorbringens sowie des Vorbringens in der Vorstellung wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.09.2023, GZ ***.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit dem am 27.09.2023 ergangenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer AA
1. wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs 2 SMG,
2. der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie
3. des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG
für schuldig erkannt.
Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er zwischen Mai 2017 und seiner Verhaftung am 07.04.2023, in Y und andernorts, vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, anderen überlassen hat, nämlich
1)insgesamt unbekannte Mengen an Cannabisprodukte (∆-9-THC und 4,6 % THCA) erworben und zum Eigenkonsum besessen hat;
2)423,9 Gramm Cannabiskraut (mit zumindest 0,53 % ∆-9-THC und 4,6 % THCA), 58,7 Gramm Cannabiskraut (mit zumindest 1,1 % ∆-9-THC und 3,7 % THCA und 4 Gramm Cannabisharz (mit einem unbekannten Reinsubstanzgehalt an ∆-9-THC und THCA) erworben und für den Weiterverkauf besessen hat;
3)zumindest 3000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,53 % ∆-9-THC und 4,6 % THCA, sohin 138 Gramm reines THCA und 15,61 Gramm reines ∆-9-THC – 4,24 Grenzmengen, 30 Gramm Cannabisharz mit einem gerichtsnotorischen Reinsubstanzgehalt von zumindest 1,36 % ∆-9-THC und 17,88 % THCA, sohin 5,36 Gramm reines THCA und 0,4 Gramm reines ∆-9-THC – 0,15 Grenzmengen und 115 Gramm Kokain mit einem gerichtsnotorischen Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 % reinem Kokain, sohin 67,85 Gramm – 4,5 Grenzmengen an 22 namentlich angeführten Personen überlassen hat.
Der Beschwerdeführer wurde deswegen in Anwendung der §§ 28, 43a Abs 3 sowie nach dem Strafrahmen des § 28 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ihm ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 50 bis 52 StGB wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Weisungen auferlegt, nämlich:
1. sich einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes durch einen in Suchtmittelfragen erfahrenen Arzt zu unterziehen und Harnuntersuchungen auf THC (keine Streifentests) alle 3 Wochen durchführen zu lassen;
2. eine klinisch-psychologische Beratung und Behandlung z.B. beim Verein CC in der dort für notwendig erachteten Frequenz für eine Dauer von 12 Monaten in Anspruch zu nehmen;
3. über die Einhaltung der Weisungen laut Punkt 1. und 2. monatlich der dem Landesgericht (Hv-Abteilung) unaufgefordert zu berichten.
Das beim Beschwerdeführer sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen und vernichtet.
Die erlittene Vorhaftung vom 07.04.2023 um 17:35 Uhr bis 21.07.2023 um 9:30 Uhr wurde auf die ausgesprochene Strafe angerechnet.
Mildernd wurde das reumütige umfassende Geständnis des Beschwerdeführers und seine Unbescholtenheit sowie letztlich seine verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund seiner Suchtmittelgewöhnung gewertet, erschwerend der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen eines Verbrechens und zweier Vergehen sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 08.04.2023 bis 21.07.2023 in der Justizanstalt Innsbruck mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer hatte am 31.07.2023, am 21.09.2023, am 12.10.2023, am 14.11.2023, am 12.12.2023 und am 16.01.2024 jeweils ein klinisch psychologisches Beratungsgespräch in der EE wahrgenommen (Beweis: diesbezügliche Bestätigungen im vorgelegten behördlichen Akt). Spezialuntersuchungen im Harn des Berufungswerbers am 11.11.2023 bei den DD, brachten ein negatives Ergebnis betreffend den Konsum von Suchtmitteln, ebenso die Laborberichte vom 06.12.2023 und 03.01.2024. Schließlich brachten die vom Beschwerdeführer durchgeführten Drogenscreenings im Landeskrankenhaus X, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24.08.2023, 07.09.2023, 20.09.2023, 04.10.2023, 25.10.2023 und 15.11.2023 ebenso jeweils ein negatives Ergebnis.
Mit Urkundenvorlage vom 08.10.2024 nach der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachfolgende weitere Unterlagen vor:
Bestätigungen der EE vom 21.02.2024, 20.03.2024, 18.04.2024, 15.05.2024 und 18.06.2024 aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen ein klinisch psychologisches Beratungsgespräch in der EE wahrgenommen hat. In der Bestätigung vom 18.06.2024 wird ergänzend ausgeführt, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für weitere Beratungstermine gesehen werden können. Die Termine sind vom Beschwerdeführer stets verlässlich wahrgenommen worden und machte dieser insgesamt einen motivierten Eindruck.
Laborberichte des LKH X vom 25.01.2024, 15.02.2024, 14.03.2024, 04.04.2024, 05.04.2024, 16.05.2024, 05.06.2024, 26.06.2024, 17.07.2024, 07.08.2024 und 28.08.2024 welche allesamt ein negatives Ergebnis betreffend den Konsum von Suchtgift erbrachten.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt, insbesondere aus den genannten Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung auf § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl I Nr 112/1997 idF BGBl Nr 111/2010 begangen hat (BGBl I 2016/61).
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertungen der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a FSG) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15 FSG.
Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1 FSG) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).
Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer AA mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.09.2023, Zl *** wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG für schuldig erkannt.
Aufgrund der Bindungswirkung im Führerscheinentzugsverfahren an dieses Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen, die zu dieser Verurteilung geführt haben, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 11 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt.
Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im oben angeführten Sinn nicht bestritten.
Das Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ist wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen und indiziert die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 7 Abs 1 FSG.
Im Rahmen der Wertung nach § 7 FSG hat die Art der Verwendung des Suchtgifts sowie deren Beschaffenheit einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit, es ist aber auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen (VwGH 25.02.2003, 2001/11/0357).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie festgestellt wurde - vorschriftswidrig im Zeitraum von zumindest Mai 2017 bis zu seiner Verhaftung am 07.04.2023 (fast 6 Jahre!) Suchtgift erworben, besessen, eigenkonsumiert und an Dritte veräußert.
Der Beschwerdeführer hat die angeführten Suchtmittel an Dritte veräußert, welche bei ihm an seiner Wohnadresse erschienen und diese nach kurzer Zeit wieder verließen. Teilweise haben Dritte die Wohnadresse nicht betreten, sondern lediglich ein beim Briefkasten aufgelegtes Päckchen abgeholt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mittels seinem PKW tätig, um Suchtmittel an Dritte auszufolgen. Am Tag der Festnahme (07.04.2023) konnte der Beschwerdeführer durch die Streifen „“ und „“ auf frischer Tat ertappt werden. Dabei stieg eine Person namens FF in das Fahrzeug des Beschwerdeführers, verließ es kurz darauf wieder, um Bargeld am Bargeldautomaten zu beheben und stieg erneut in das Fahrzeug des Beschwerdeführers ein. Im Anschluss konnten die Streifen bei FF ca 30 Gramm Cannabiskraut sicherstellen. Darauffolgend kam es zur Festnahme des Beschwerdeführers, der die Suchtmittelübergabe an FF gestand. An Bargeld führte der Beschwerdeführer Euro 1.265,00 mit.
Der Beschwerdeführer war vom 08.04.2023 bis zum 21.07.2023 in der JA Z, Adresse 2, **** Z gemeldet.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das Befinden in Haft nur in einem geringen Ausmaß zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne eines Wohlverhaltens gewertet werden kann, wie wohl nicht verkannt wird, dass die Verbüßung in Strafhaft auch spezialpräventive Wirkung hat.
Weiter wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2004, 2002/11/0130 verwiesen. Darin hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass Haftzeiten, soweit sie bei der Berechnung der Entziehungszeit außer Betracht zu bleiben haben, nicht ohne Bedeutung für die Prognoseentscheidung, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird, sind, sondern vielmehr miteinzubeziehen sind, weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen diene.
Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist somit die zweifellos besondere Verwerflichkeit der begangenen Suchtgiftdelikte hervorzuheben.
Die im rechtskräftigen Gerichtsurteil angeführten Milderungsgründe, wie die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein reumütiges, umfassendes Geständnis sowie die verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund der Suchtmittelgewöhnung des Beschwerdeführers sind für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu seinen Gunsten zu werten.
Diesen Milderungsgründen steht das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechenstatbestand, die mehrfache Überschreitung der übergroßen Menge, sowie der lange Tatzeitraum erschwerend gegenüber.
Auch wurden die Taten unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges gesetzt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides das war der 15.01.2024 entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigungen auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten und schließlich gemäß § 14 Abs 3 FSG-GV die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.
Ausgehend von der letzten Tathandlung des Beschwerdeführers am 07.04.2023, bedeutete dies eine Verkehrsunzuverlässigkeitsdauer von ca 21 Monaten (07.04.2023 bis 15.01.2025).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für alle Klassen von 12 Monaten auf 9 Monate herabgesetzt wurde, was eine Verkehrsunzuverlässigkeitsdauer von ca 18 Monaten (07.04.2023 bis 15.10.2024) bedeutet.
Beim Beschwerdeführer sind einerseits die oben bereits angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu berücksichtigen, andererseits, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit ab seiner Entlassung aus der Justizanstalt Innsbruck am 21.07.2023 bis Beginn des Jahres 2024 (Drogenscreenings und klinisch psychologische Bestätigungen), nichts zu Schulden hat kommen lassen.
Der Beschwerdeführer verbüßte in der Zeit vom 08.04.2023 bis zum 21.07.2023 (seine Untersuchungshaft wurde angerechnet) die über ihn verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Eine Verbüßung in Strafhaft hat auch eine spezialpräventive Wirkung, wenn auch nur in einem geringeren Ausmaß.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine bedingte Strafnachsicht (im Gegenstandsfall eine 12-monatige Freiheitsstrafe, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde) ein zu Gunsten des Bestraften zu wertender Umstand (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0060).
Als besonders verwerflich wird der sehr lange Tatzeitraum von Mai 2017 bis 07.04.2023, in denen der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels, sowie die zwei Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen hat, gewertet. Aus dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.09.2023 ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer selbst an Suchtmittel gewöhnt ist und sich daraus eine vermindernde Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ergibt. Dies lässt eine besondere Neigung zur Begehung von Suchtmitteldelikten beim Beschwerdeführer erblicken.
Vor diesen Hintergründen wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit am 15.10.2024, mithin ca 18 Monate nach seiner letzten Tathandlung am 07.04.2023 wieder erlangen wird, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde diesbezüglich bestätigt wird.
Weiters wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs 3 FSG-GV angeordnet. Begründend wurde die Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers angeführt.
Die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens stützte die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 14 Abs 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV). Die Anwendung dieser Bestimmung erweist sich jedoch als verfehlt. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht, wie nach dieser Bestimmung gefordert, ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die begleitende Anordnung kann daher nicht darauf gestützt werden.
Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt ist. Im strafgerichtlichen Urteil wurde unter anderem als Milderungsgrund die Suchtgiftergebenheit des Beschwerdeführers herangezogen.
Bei Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittel abhängigen Personen, oder Personen, die damit gehäuften Missbrauch getrieben haben, ist gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme Voraussetzung für die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung. Beim Beschwerdeführer liegen diese Voraussetzungen vor. Es ist daher die Anordnung zur Beibringung einer befürwortenden Stellungnahme eines Facharztes der Psychiatrie notwendig, damit die gesundheitliche Eignung beurteilt und dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wieder erteilt werden kann. Die Beibringung einer amtsärztlichen Stellungnahme samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme kann nicht auf § 14 Abs 5 FSG gestützt werden, wenn gleich der Amtsarzt bei der Beurteilung der vorzulegenden Befunde und Stellungnahmen eingebunden sein wird. Somit war dieser Spruchpunkt einschränkend abzuändern und zu präzisieren.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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