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LVwG-2024/29/2386-4•LVwG T LVwG-2024/29/2386-4
LVwG-2024/29/2386-4Tribunale amministrativo regionale14 ott 2024
Kleinunternehmer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den berichtigten Bescheid der X Landesregierung vom 21.05.2024, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006,
zu Recht
erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 an den Tourismusverband W und an den X Tourismusförderungsfonds gemäß den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 wie folgt festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
*** Vermieter von Appartements, Bungalows, Chalets, Ferienwohnungen, standortgebundenen Wohnwagen, Wohnräumen, Wohnungen u. dgl., soweit sie nicht zu den Privatzimmervermietern zählen
100
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 48,79
Tourismusverband
12,0
€ 487,91
Gesamt
13,2
€ 536,70
Davon bereits abgestattet
€ 54,00
Einzuzahlender Betrag
€ 482,70
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und um Berichtigung des Bescheides dahingehend ersucht, als die Kleinunternehmerpauschale in Höhe von Euro 54,00 festgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, dass der Wert für Kleinunternehmer nach § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz mit Euro 35.000,00 Nettowert heranzuzuziehen sei; dieser könne gemäß der genannten Gesetzesbestimmung einmal in fünf Jahren um 15 % überschritten werden, sodass sich ein Maximalbetrag in Höhe von Euro 44.275,00 errechne. Der im Jahr 2023 erzielte Umsatz in Höhe von Euro 40.653,53 sei jedenfalls niedriger, weshalb die Beschwerdeführerin auch bei der Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz als Kleinunternehmerin zu behandeln sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung der X Landesregierung vom 08.07.2024, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Anwendung der Kleinunternehmerregelung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 48 Abs 1 Z 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 in der anzuwendenden Fassung eine statische Verweisung auf das Umsatzsteuergesetz idF BGBl I Nr 40/2014 normiert sei, weshalb die Kleinunternehmergrenze im Veranlagungszeitraum mit Euro 30.000,00 heranzuziehen sei. Auch bei einer einmaligen Überschreitung von 15 % innerhalb von fünf Jahren liege der Schwellenwert immer noch unter dem von der Beschwerdeführerin erwirtschafteten Umsatz.
In der Folge wurde seitens der Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. In Ergänzung zum bisherigen Beschwerdevorbringen wurde ausgeführt, dass gemäß den Ausführungen der Abgabenbehörde im Beitragsverfahren eine Bindungswirkung im Hinblick auf den Umsatzsteuerbescheid bestehe, folglich sei die Beschwerdeführerin als Kleinunternehmerin im Sinn des § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz zu behandeln. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Einhebung des § 212 BAO auszusetzen.
Der Akt wurde sodann dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 14.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteienvertretern erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2023 einen Gesamtumsatz in Höhe von Euro 40.653,23 aus der Vermietung von Ferienappartements.
III.Beweiswürdigung:
Der erzielte Umsatz im Jahr 2023 ergibt sich aus dem vorliegenden Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Österreich vom 07.05.2024, in welchem der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Euro 40.653,23 aufscheint.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 lauten wie folgt:
„§ 2
Mitglieder
(1)Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(2)Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt (…)
§ 30
Beitragspflicht
(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.
(2)Die freiwilligen Mitglieder haben für jeden Vorschreibungszeitraum an den Tourismusverband den Mindestbeitrag nach § 35 Abs. 6 zu entrichten.
(3)Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
a)mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,
b)im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit,
c)im Fall der Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern während eines Vorschreibungszeitraumes mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.
(…)
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. (…)
§ 35
Beitragshöhe
(1)Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2)Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
a) Beitragsgruppe I 100 v. H.
b) Beitragsgruppe II 80 v. H.
c) Beitragsgruppe III 60 v. H.
d) Beitragsgruppe IV 40 v. H.
e) Beitragsgruppe V 20 v. H.
f) Beitragsgruppe VI 10 v. H.
g) Beitragsgruppe VII 5 v. H.
(…)
(8)Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten: (…)
(…)
§ 48
Verweisungen
(1)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014
(…)“
Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl 663/1994, idF BGBl I Nr 40/2014, lautet wie folgt:
„Steuerbefreiungen
§ 6.
(1)Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
(…)
27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;
(…)“
V.Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtliche Bedeutung zukommt. So, um den Beginn des Laufes der Bemessung oder Festsetzungsverjährung und die Höhe des Tarifes zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch für den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz gemäß § 30 Abs 3 Tiroler TourismusG mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden, entsteht. Das war gegenständlichenfalls der 01.01.2023.
Dass die Beschwerdeführerin als Unternehmerin im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 im Sinn des § 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 aufgrund der touristischen Vermietung von Ferienappartements zu werten ist, ist unstrittig, ebenso der im Jahr 2023 daraus erzielte Umsatz von Euro 40.653,23.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin nicht – wie in den Jahren zuvor - lediglich die Kleinunternehmerpauschale im Sinne des § 35 Abs 8 zu leisten hat, zumal sie seitens des Finanzamtes Österreich auch im Jahr 2023 als Kleinunternehmerin im Sinn des § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 behandelt wurde.
Hiezu ist auszuführen, dass das Tiroler Tourismusgesetz 2006 mehrfach auf Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 verweist, so auch in § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz 2006, wonach Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, lediglich einen Pauschalbetrag – gestaffelt nach Ortsklassen und Beitragsgruppen - zu leisten haben.
Der Landesgesetzgeber hat in § 48 Abs 2 Z 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (idF LGBl Nr15/2015) jedoch geregelt, dass, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sich die Verweisungen auf das Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF des BGBl I Nr 40/2014 beziehen.
§ 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 idF BGBl I Nr 40/2014, welches am 12.06.2014 kundgemacht wurde, normiert, dass Kleinunternehmer ein Unternehmer ist, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum Euro 30.000,00 nicht übersteigt. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Aufgrund der zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (01.01.2023) geltenden Rechtslage, nach welcher in § 48 Tiroler Tourismusgesetz 2006 auf die Fassung des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung BGBl 40/2014 verwiesen wird, war folglich der Umstand, ob die Beschwerdeführerin als Kleinunternehmerin im Sinn des § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 zu beurteilen ist, nicht anhand der seit dem Jahr 2019 geltenden Kleinunternehmergrenze von Euro 35.000,00, sondern anhand der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl I Nr 40/2014 geltenden Fassung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 und der darin normierten Kleinunternehmergrenze von Euro 30.000,00 zu beurteilen.
Zumal der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 erzielte Umsatz die Kleinunternehmergrenze von Euro 30.000,00 – auch unter Berücksichtigung einer einmaligen Überschreitung von bis zu 15 % - überschritten hat, war die Beschwerdeführerin nicht als Kleinunternehmerin zu werten, unabhängig davon, dass sie seitens des Finanzamtes Österreichs hinsichtlich der Veranlagung als Kleinunternehmerin nach der aktuell geltenden Kleinunternehmergrenze und Bestimmung von Euro 35.000,00 beurteilt wurde. Eine Bindungswirkung im Abgabenverfahren an den diesbezüglich im Jahr 2023 ergangenen Umsatzsteuerbescheid besteht in dieser Hinsicht nicht.
Die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 erfolgte daher ordnungsgemäß unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Umsatzes von Euro 40.660,00 und einer Bemessungsgrundlage von Euro 40.660,00, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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