LVwG T LVwG-2023/36/2601-15

LVwG-2023/36/2601-15Tribunale amministrativo regionale9 ott 2024

Regest

Unschlüssiges Betriebskonzept

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/2601-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.36.2601.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerden (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 2, **** Y, und (2.) der EE, Adresse 3, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei FF, Adresse 4, **** Z, jeweils gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerden (1.) des AA und (2.) der EE werden jeweils als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit den am 27.05.2022 bei der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen hat AA (in der Folge: Beschwerdeführer) durch seine Rechtsvertreter den Erwerb der Liegenschaft- EZ **** KG ***** X von Frau EE (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Kaufvertrag vom 01.04.2022 und Nachtrag zu diesem Kaufvertrag vom 25.05.2022 bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt.

Beim Kaufgegenstand handelt es sich um die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft „***" im Ausmaß von ca 23,3 ha und mit Baubestand. Der Kaufpreis beträgt Euro 9.500 001,-.

Die landwirtschaftlichen Flächen dieser Liegenschaft sind derzeit an den direkt benachbarten Landwirt QQ verpachtet. Der Anzeige angeschlossen wurde ua auch das private Verkehrswertgutachten des GG vom 03.01.2021, Zl ***.

Im Begleitschreiben vom 27.05.2022 zur grundverkehrsbehördlichen Anzeige wird ua auch zusammengefasst ausgeführt, dass der Käufer als Neueinsteiger zu qualifizieren sei, er aber eine Agrar- und Lebensmittelausbildung in W absolviert habe sowie derzeit die Facharbeiterausbildung an der *** (in V) absolviere, die im Herbst abgeschlossen werde. Er betreibe in W ein Weingut und Schafhaltung auf 52 ha bzw 137 ha, habe den Lebensmittelpunkt aber in Z. Er plane mit mehreren Tiroler Partnern einen mehrere tausend Hektar großen Landwirtschaftsbetrieb aufzubauen, um in seiner Heimat neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dazu sei es notwendig junge W in Österreich auszubilden. Letztlich soll hochwertiges Eiweißfutter nach Österreich exportiert werden. Der Staat W fördere und finanziere eine diesbezügliche grenzüberschreitende Schulung und habe es bereits Vorgespräche mit dem Schuldirektor der *** und einem Schulaufsichtsorgan beim Amt der Tiroler Landesregierung gegeben. Geplant sei eine Kooperation der *** und eines Agrarforschungsinstitutes in U. Es sei geplant den Kaufgegenstand neben der sonstigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung den Hof als Praxis-Ausbildungsstätte für junge deutschsprachige W zu verwenden. Es sei beabsichtigt einen Musterbetrieb durch den Bau von Stallgebäude samt Wirtschaftstrakt, Schülerheim für max 6-8 Personen sowie ein Wohnheim für Ausbildungskräfte zu errichten

Im Weiteren wurden dann mit Email-Eingabe vom 19.01.2023 vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer das Jahreszeugnis sowie das Zeugnis der bestandenen Facharbeiterprüfung in der Landwirtschaft vom 14.10.2022 sowie das Betriebskonzept des JJ vom 28.12.2022 vorgelegt. In diesem Betriebskonzept werden folgende beabsichtigten Betriebszweige angeführt: „Stiermast, Bienenhaltung, Schule am Bauernhof/Naturpädagogik mit Kräuterschaugarten“. Zur Arbeitswirtschaft wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt den Hof mit einer Familie und Praktikanten zu betreiben. Für Arbeitsspitzen wird auf den regionalen Maschinenring zurückgegriffen.

Mit Schreiben vom 25.01.2023 wurde seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt Landwirtschaftliches Schulwesen, der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie - entgegen den Ausführungen in der Grundverkehrsanzeige - mit einem allfälligen Kooperationsprojekt nie befasst waren und es daher dazu auch keine Gespräche gab.

Mit Schreiben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 01.02.2023 wurden daher die diesbezüglichen Ausführungen im Begleitschreiben vom 27.05.2022 zur Anzeige entsprechend korrigiert.

Im behördlichen Ermittlungsverfahren wurde dann die forstfachliche Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Z vom 02.02.2023, Zl , eingeholt, in dem mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass aufgrund der forstfachlichen Erfahrung in der Gemeinde Z und nach Rücksprache mit dem zuständigen Forstaufsichtsorgan sowie nach Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Ergebnis gelangt wird, dass die in dem Antrag angeschlossenen Verkehrswertgutachten ermittelten Boden- und Bestandswerte der zitierten Waldgrundstücke der Liegenschaft „“ in der EZ **** KG ***** als plausibel und nachvollziehbar bewertet werden können.

Weiters wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 10.03.2023, Zl ***, eingeholt in der im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wird, dass am 14.02.2023 ein Ortsaugenschein ua auch im Beisein des vom Beschwerdeführer beauftragten Sachverständigen JJ durchgeführt wurde, bei dem auch das Betriebskonzept vom 28.12.2022, durchbesprochen und Fragen gestellt wurden, jedoch vom Privatsachverständigen wesentliche Fragen nicht bzw nicht mit absoluter Sicherheit beantwortet werden konnte und beim Sachverständigen am 07.03.2023 ein grundsätzlich neues Betriebskonzept eingebracht wurde.

Weiters wurde von der belangten Behörde vom Amtssachverständigen das Bewertungsgutachten vom 06.06.2023, Zl ***, betreffend die Hofstelle und den landwirtschaftlichen Umgebungsgrund erstattet. Darin kommt der Amtssachverständigen mit näherer Begründung zusammengefasst zum Ergebnis, dass der ortsübliche Preis (Verkehrswert) für den gegenständlichen Hof auf Euro 3.306.000,- geschätzt wird und zuzüglich einer Toleranzgrenze von 30 % der im Vertrag vereinbarte Kaufpreis um Euro 5.202 201,- über dieser Toleranzgrenze liegt.

Zudem hat die belangte Behörde hinsichtlich der weiteren zur Liegenschaft gehörenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke vom agrarfachlichen Amtssachverständigen das schriftliche Bewertungsgutachten vom 06.06.2023, Zl ***, eingeholt. Darin kommt der Amtssachverständige mit näherer Begründung zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Verkehrswert dafür rund Euro 823.000,- beträgt und sohin seine Beurteilung um ca 6 % vom Privatgutachten des Ing Moser vom 03.01.2021, Zl ***, abweicht, was der Bewertungstoleranz von ± 10 % entspricht.

Hinsichtlich des behördlichen Ermittlungsverfahren (forstfachliche Stellungnahmen sowie die zwei Bewertungsgutachten) wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.06.2023 Parteiengehör gewahrt.

Im Juni 2023 erfolgte dann vom Beschwerdeführer eine Ummeldung von Nebenwohnsitz in einen Hauptwohnsitz in Z.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurden von der Stadtgemeinde Z die Stellungnahme vom 26.06.2023 eingebracht, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich aus den Gutachten ergibt, dass der Kaufpreis überhöht ist und daher die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen ist. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass sich aus dem Betriebskonzept des Beschwerdeführers ergebe, dass in Abstimmung mit der Stadtgemeinde Z am Bauernhof Führungen und bäuerliche Erlebnistage angeboten werden sollen, diesbezüglich gebe es jedoch keine gremiale Entscheidung und ist auch mit dem Bürgermeister diesbezüglich keine Abstimmung erfolgt.

Seitens der Bezirkslandwirtschaftskammer wurde in der Stellungnahme vom 27.06.2023 ua auch ausgeführt, dass in den Gutachten der deutlich überhöhte Kaufpreis sichtbar gemacht wird, und dies bestätigt werden kann. Der Kaufpreis von Euro 9.500 001,00 im Vergleich zum amtlich geschätztem Verkehrswert müsse zur Ablehnung dieses Grundverkehrsgesuchs führen.

Von den anwaltlich vertretenen beiden Beschwerdeführern wurde nach Fristerstreckung dann die ausführliche Stellungnahme vom 30.08.2023 eingebracht, der die Gutachten bzw gutachterlichen Stellungnahmen zum Verkehrswert der Liegenschaft von KK vom 30.07.2023, sowie von LL vom 21.08.2023 und des JJ vom 29.08.2023 (lt Angabe im Schreiben vom 30.08.2023) angeschlossen wurden.

Zusammengefasst wird von Vertragsparteien vorgebracht, dass das Gutachten des Amtssachverständigen betreffend die Bewertung der Hofstelle mit mehrfachen Unrichtigkeiten und Unschlüssigkeiten behaftet sei – da die Baulandflächen zu gering veranschlagt worden seien, die Methodik verfehlt sei und der Preis zu niedrig angesetzt worden sei. In Zusammenschau der vorgelegten Gutachten sei der Kaufpreis nicht überhöht, sondern sei das mit der Anzeige vorgelegte Verkehrswertgutachten hinsichtlich Baulandfläche und des Preises sogar eher konservativ angelegt. Das Verkehrswertgutachten des KK gehe von einem Verkehrswert der Baulandflächen in Höhe von Euro 8.880 000,- aus.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2023, Zl ***, wurde dann dem verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Die Entscheidung wurde mit näheren Ausführungen von der belangten Behörde zusammengefasst damit begründet, dass das Betriebskonzept unausgegoren erscheint und auch nach ergänzender Vorlage der weiteren Bewertungsgutachten durch die Beschwerdeführer für die belangte Behörde nicht mit der erforderlichen Gewissheit bewiesen ist, dass der Kaufpreis innerhalb der Toleranz liegt.

Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Käufer fristgerecht die Beschwerde vom 23.10.2023 ein, der ein weiteres Betriebskonzept der Privatsachverständigen JJ, MM und NN vom 16.10.2023 angeschlossen war.

Weiters hat gegen den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom19.09.2023, Zl ***, die anwaltlich vertretene Verkäuferin fristgerecht die Beschwerde von 24.10.2023 eingebracht. Darin wird mit näheren Ausführungen zusammengefasst in Abrede gestellt, dass der Kaufpreis nicht den Anforderungen des Grundverkehrsgesetzes entspricht.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden hinsichtlich des mit der Beschwerde eingebrachten Betriebskonzeptes vom 16.10.2023 ergänzend das Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 02.04.2024, Zl ***, eingeholt. Darin wird jeweils mit näheren Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass auch das neuerlich eingereichte Betriebskonzept aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar und schlüssig ist und einige Widersprüche aufweist. Insbesondere sind die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Betriebskonzepts und die grundsätzliche Betriebsausrichtung nicht nachvollziehbar. Grundsätzliche kalkulatorische Hintergründe werden nicht klar dargelegt bzw an die Verhältnisse am Hof *** angepasst. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer Stiermast bzw einer Ochsenmast, dies nicht nur hinsichtlich der Deckungsbeitragsberechnung, sondern auch in Bezug auf die Fütterung (Maissilage) und Haltung der Tiere (Weide). Des Weiteren beruht das Betriebskonzept in zwei ganz wesentlichen Punkten (Reitplatzwidmung im Freiland, Zertifikatslehrgang Schule am Bauernhof) darauf, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zu Gunsten des Käufers erfolgt und andererseits die Ausbildungen positiv erledigt werden, was jedoch beides noch nicht vorliegt. Auch wurde vom Amtssachverständigen die Problematik in Bezug auf die Weidehaltung der Pferde ausführlich dargelegt.

Weiters wurde zur Beurteilung des Kaufpreises im Hinblick auf die noch im behördlichen Verfahren von den nunmehrigen Beschwerdeführern schon eingebrachten Gutachten bzw gutachterlichen Stellungnahmen von KK vom 30.07.2023, sowie von LL vom 21.08.2023 und des JJ vom 29.08.2023 im verwaltungsgerichtliche Verfahren dann das Amtssachverständigengutachten vom 02.04.2024, Zl ***, eingeholt.

In diesem Gutachten wird ausführlich auf diese Privatgutachten eingegangen und ergibt sich daraus jeweils mit näherer Begründung zusammengefasst, dass seine ursprüngliche Beurteilung im Gutachten vom 06.06.2023, Zl ***, dass der Kaufpreis deutlich über der gesetzlich normierten Toleranzgrenze liegt, weiterhin aufrecht bleibt.

Diese beiden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen wurden mit der Ladung zur Verhandlung den Parteien des Beschwerdeverfahrens übermittelt.

Im Weiteren wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 13.06.2024 unter Anschluss einer Stellungnahme samt Ergänzung des Betriebskonzeptes nunmehr des OO vom 04.06.2024 eingebracht.

Vom der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme vom 15.06.2024 unter Anschluss der Stellungnahme des Privatsachverständigen PP vom 14.06.2024 eingebracht.

Am 03.07.2024 wurde dann im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens bzw deren Vertretern sowie dem von den Beschwerdeführern beauftragen Privatsachverständigen PP und dem beantragten Zeugen QQ sowie in Anwesenheit der vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen beiden Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dabei wurden neben der Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen QQ insbesondere auch das ergänzend eingeholte Gutachten vom 02.04.2024, Zl ***, im Detail mit dem Sachverständigen erörtert und Gelegenheit zur Fragestellung an diesen gegeben und wurde vom Sachverständigen auch eine Beurteilung des ergänzten Betriebskonzepts des OO vom 04.06.2024 vorgenommen. Dabei ist der Amtssachverständige mit näheren Ausführungen zum Ergebnis gelangt, dass auch das neue Betriebskonzepts nach wie vor mangelhaft ist (ua in Bezug auf die Pferdehaltung).

Auch das ergänzend eingeholte Bewertungsgutachten vom 02.04.2024, Zl ***, wurde ausführlich im Rahmen der Verhandlung erörtert und ebenfalls Gelegenheit zur Fragestellung gegeben. Dabei wurde vom Sachverständigen auch auf die Stellungnahme des PP vom 14.06.2024 eingegangen und sind auch von diesem Privatsachverständigen Ausführungen erfolgt.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere auch das ergänzend eingeholte agrarfachlichen Gutachten vom 02.04.2024, Zl ***, und des Gutachtens vom 02.04.2024, Zl ***, sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 33/2024:

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

(…)

(…)

(5) Als Landwirt gilt,

(…)

§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a)den Erwerb des Eigentums;

(…)

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

(…)

(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

(…)“

IV.Erwägungen:

1. In § 1 Abs 1 lit a TGVG wird primär auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf.

Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie auf das Interesse an der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen abgestellt.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 lit a TGVG entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein.

Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010).

2. Bei den besonderen Versagungsgründen nach § 7 TGVG handelt es sich schließlich um im Gesetz aufgezählte Demonstrativfälle, bei deren Vorliegen ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol unwiderleglich vermutet wird.

Die grundverkehrsrechtliche Genehmigung ist daher ua gemäß § 7 TGVG 1996 dann zu versagen, wenn die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist (lit a), oder die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt (lit d).

Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung wurde auf diese beiden besonderen Versagungsgründe gestützt.

3. Entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs 1 lit a TGVG ist sohin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insbesondere dann zu versagen, wenn durch den Rechtserwerb die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist.

Die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung stellt die zentrale Genehmigungsvoraussetzung dar bzw bildet diese Pflicht zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung den Hauptanknüpfungspunkt dafür, ob den Zielen des TGVG entsprochen wird und deshalb eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden kann (vgl die EB zu §§ 6 und 7 zur Novelle des TGVG mit LGBl Nr 60/2009).

4. Wie der VfGH zum TGVG bereits ausgeführt hat, ist es das Ziel des Grundverkehrsrechts, die Bewirtschaftung agrarischer Flächen für die Zukunft sicherzustellen, und kann dieses Regelungsanliegen Prognoseentscheidungen erfordern, wogegen aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke für die Genehmigung des Rechtserwerbs gewährleistet sein muss und gilt dasselbe für § 7 Abs 1 lit a TGVG.

Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass für die Genehmigung eines Erwerbs durch Landwirte die künftige Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft zu machen ist (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010; ua).

5. Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs ist sohin eine Prognose darüber aufzustellen, was mit den in Betracht kommenden Grundstücken im Falle der Erteilung der beantragten Bewilligung geschehen würde. Diese Prognose hat auf den Behauptungen des Antragstellers aufzubauen. Die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der behaupteten Genehmigungsvoraussetzungen ist dann anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (vgl VwGH 17.04.1991, 90/02/0159; ua).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH betrifft die Prognose, ob eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Erwerber glaubhaft gemacht wurde, ausschließlich ein öffentliches Interesse, dessen Wahrung der Grundverkehrsbehörde überantwortet ist (vgl VwGH 23.04.2021, Ra 2019/11/0172; uva).

6. Im gegenständlichen Fall hat sich dazu zunächst ergeben, dass im Begleitschreiben vom 27.05.2022 zur grundverkehrsbehördlichen Anzeige des gegenständlichen Rechtsgeschäfts bekannt gegeben wurde, dass geplant ist den Kaufgegenstand neben der sonstigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung als Praxis-Ausbildungsstätte für junge deutschsprachige W zu verwenden, da beabsichtigt sei einen Musterbetrieb durch den Bau von Stallgebäude samt Wirtschaftstrakt, Schülerheim für max 6-8 Personen sowie ein Wohnheim für Ausbildungskräfte zu errichten. Der Beschwerdeführer plane mit mehreren Tiroler Partnern einen mehrere tausend Hektar großen Landwirtschaftsbetrieb aufzubauen, um in seiner Heimat neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dazu sei es notwendig junge W in Österreich auszubilden. Letztlich soll hochwertiges Eiweißfutter nach Österreich exportiert werden.

Erst im Weiteren wurde dann das Betriebskonzept vom 28.12.2022 vorgelegt. Darin werden dann als Betriebszweige zusammengefasst eine Stiermast, Bienenhaltung und Schule am Bauernhof/Naturpädagogik angeführt.

Am 14.02.2023 wurde ein Ortsaugenschein ua auch im Beisein des von der belangten und auch vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen sowie dem vom Beschwerdeführer beauftragten Privatsachverständigen zur Erstellung des Betriebskonzeptes durchgeführt. Dazu wurde in der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10.03.2023, Zl ***, ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige wesentliche Fragen zum Betriebskonzept vom 28.12.2022 nicht beantworten konnte und am 07.03.2023 nur beim Sachverständigen ein grundsätzlich neues Betriebskonzept eingebracht wurde.

Seitens der Stadtgemeinde Z wurde in der Stellungnahme vom 26.06.2023 ua auch ausgeführt, dass sich aus dem Betriebskonzept des Beschwerdeführers ergibt, dass in Abstimmung mit der Stadtgemeinde Z am Bauernhof Führungen und bäuerliche Erlebnistage angeboten werden sollen, es aber diesbezüglich keine gremiale Entscheidung gibt und auch mit dem Bürgermeister diesbezüglich keine Abstimmung erfolgte.

Im Weiteren wurden dann mit der gegenständlichen Beschwerde des Käufers ein neuerliches Betriebskonzept vom 16.10.2023 eingebracht. Darin ist nunmehr neben der Stiermast, der Bienenhaltung und der Naturpädagogik/Schule am Bauernhof auch die Haltung von Einstellerpferden als Betriebszweig beabsichtigt.

Dazu wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahme des beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 02.04.2024, Zl ***, eingeholt. Darin gelangt dieser mit jeweils detaillierter Begründung zusammengefasst zum Ergebnis, dass auch das Betriebskonzept vom 16.10.2023 einige Widersprüche aufweist und aus fachlicher Sicht nicht schlüssig ist. Insbesondere sind die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Betriebskonzepts und die grundsätzliche Betriebsausrichtung nicht nachvollziehbar. Grundsätzliche kalkulatorische Hintergründe werden nicht klar dargelegt bzw an die Verhältnisse am Hof *** angepasst. Aus fachlicher Sicht besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer Stiermast bzw einer Ochsenmast Dies nicht nur hinsichtlich der Deckungsbeitragsberechnung, sondern auch in Bezug auf die Fütterung (Maissilage) und Haltung der Tiere (Weide). Des Weiteren beruht das Betriebskonzept in zwei ganz wesentlichen Punkten (Reitplatzwidmung im Freiland, Zertifikatslehrgang Schule am Bauernhof) darauf, dass Änderungen des Flächenwidmungsplanes zu Gunsten des Käufers erfolgen und andererseits die Ausbildungen positiv erledigt werden, was jedoch beides derzeit nicht gegeben ist. Auch wurde die Problematik in Bezug auf die Weidehaltung der Pferde ausführlich dargelegt.

Dazu wurde dann vom Beschwerdeführer die Stellungnahme samt Ergänzungen des Privatsachverständigen OO vom 04.06.2024 eingebracht. Darin wird nunmehr eine Ochsenmast statt Stiermast und dies im Direktvertrieb als einer der Betriebszweige angeführt.

Dazu wurde vom beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Stellung genommen.

Zusammengefasst wies der Amtssachverständigen ausdrücklich darauf hin, dass die Betriebskonzepte immer nur aufgrund seiner Stellungsnahmen etwas angepasst wurden und dass aber auch das nunmehr vorliegende Betriebskonzept eine Reihe von Unstimmigkeiten aufweist.

7. Zur gesetzlich zwingend gebotenen Glaubhaftmachung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch die Erwerber war aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht bei gebotener Gesamtbetrachtung nicht geeignet, um diesbezüglich zu einer positiven Prognoseentscheidung zu gelangen

Auf die unterschiedlichen Betriebskonzepte und Betriebszweige angesprochen führte, der Beschwerdeführer aus, dass er dem zunächst beauftragten Privatsachverständigen vertraut habe. Der Beschwerdeführer ist allerdings Unternehmer, der zudem fern seiner Heimat W in T Wirtschaft bis zum Doktorat studiert hat. Betriebskonzepte sollten ihm daher nicht fremd sein, und dass er gerade darauf - als eines der zentralen Genehmigungskriterien - so wenig Einfluss verwendet haben soll, war aufgrund des von ihm gewonnen Eindrucks nicht glaubhaft.

Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, zeigt sich doch, dass ihm das Betriebskonzept beim Kauf eines gesamten landwirtschaftlichen Betriebes nicht wichtig war.

Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der Verhandlung auch ausführlich seine Lebensgeschichte und dass er nun mehr Zeit mit seiner Familie verbringen möchte.

Seitens des erkennenden Gerichts entstand daher der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, dessen Familie derzeit in einer Wohnung in Z lebt, wohl primär auf der Suche nach einem großzügigeren Wohnobjekt in bester Lage war.

8. Auch die vom Zeugen QQ geschilderten Ausführungen betreffend die vom Beschwerdeführer erfolgten Arbeiten auf seinem Hof waren in gebotener Gesamtbetrachtung nicht überzeugend.

Vielmehr hat sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen betreffend die beabsichtigte Ochsenmacht und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen für das erkennende Gericht der Eindruck ergeben, dass der Zeuge diese bereits derzeit von ihm bewirtschaften Flächen wohl auch weiter bewirtschaften wird, und dem Beschwerdeführer und seiner Familie - bis auf allenfalls gelegentliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft zum Ausgleich - primär die reine Wohnnutzung verbleibt.

9. Auch darauf, dass das Halten von Einstellerpferde ein wesentlicher Punkt des Betriebskonzeptes sein sollen, wurde vom Beschwerdeführer und von Zeugen gar nie in ihren Ausführungen Bezug genommen und erfolgten zu den vom Amtssachverständigen aufgezeigten Unstimmigkeiten im Betriebskonzept überhaupt keine konkreten Äußerungen des Beschwerdeführers.

Auch zur beabsichtigten Naturpädagogik/Schule am Bauernhof bzw zur Bienenhaltung hat der Beschwerdeführer gar keine Ausführungen gemacht.

Wenig glaubhaft war daher im Gesamteindruck auch, dass diese weiteren Betriebszweige auch überhaupt entsprechend betrieben werden sollen.

10. In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin aus der Entwicklung des Betriebskonzeptes im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass beim Abschluss des Kaufvertrages noch gar kein Betriebskonzept bestand und nicht wie vom Beschwerdeführer ausgesagt, die Ochsenmast, wie sie der als Zeuge einvernommene Landwirt betreibt, bereits von Anfang an geplant gewesen sei.

Erst im Weiteren wurde dann ein Betriebskonzept erstellt und immer nur aufgrund der negativen Stellungnahme des Amtssachverständigen nur in diesen Punkten dann nachgebessert und zum Teil das Betriebskonzeptes dann auf einem gänzlich neuen Schwerpunkt aufgebaut.

Aber wie vom beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht abschließend dargetan, weist auch das jüngst vorgelegte Betriebskonzept nach wie vor eine Reihe von Unstimmigkeiten auf.

11. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass das Betriebskonzept für eine Glaubhaftmachung der Gewährleistung einer nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht geeignet ist.

Auch aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks hat sich keine Änderung in Bezug auf diese gesetzlich gebotene Prognoseentscheidung ergeben.

Vielmehr entstand der Eindruck, dass der Erwerb des gegenständlichen Betriebes nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht im Hinblick auf die Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes geprägt war, sondern wurde wohl nur versucht, die Genehmigungsvoraussetzungen zu erlagen, um so Wohnfläche in unverbaubarer Lage zu erhalten.

Es war daher die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für das gegenständliche Rechtsgeschäft bereits aus diesem Grund gemäß § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 zu versagen.

12. Da gegenständlich bereits der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 gegeben war, war auch aus diesem Grund dem in der Verhandlung gestellten Beweisantrag bezüglich der Höhe des Kaufpreises keine Folge mehr zu geben.

Im Übrigen war diesem Beweisantrag auch deshalb keine Folge zu geben, da die ergänzend eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen bereits mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt wurden und zudem auch der diesbezüglichen Vertagungsbitte der Beschwerdeführer bereits seitens des Landesverwaltungsgerichts entsprochen wurde, sodass die Gutachten den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits 2 Monate bis zur Verhandlung bekannt waren.

13. Hinsichtlich des besonderen Versagungsgrundes des § 7 Abs 1 lit d TGVG 1996 ist der Vollständigkeit halber noch Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich der reinen landwirtschaftlichen Fläche sowie der forstwirtschaftlichen Flächen hat die Bewertung keine wesentlichen Widersprüche zwischen den Privatgutachten der Beschwerdeführer und den Gutachten der Amtssachverständigen ergeben und war daher darauf auch nicht mehr weiter im Detail einzugehen.

14. In Bezug auf § 7 Abs 1 lit d TGVG 1996 war entscheidend, welche Fläche um die Bestandsgebäude für die Bewertung heranzuziehen ist und welcher Verkehrswert für diese Bereiche anzunehmen ist.

Dazu wurde im behördlichen Verfahren das schriftliche Bewertungsgutachten des Amtssachverständigen vom 06.06.2023, Zl ***, eingeholt, der mit näherer Begründung zusammengefasst zum Ergebnis gelangte, dass der vereinbarte Kaufpreis über der Toleranzgrenze von 30 % liegt.

Dazu wurde von den Beschwerdeführern die Stellungnahmen der Privatsachverständigen KK vom 30.07.2023, LL vom 21.08.2023 und des JJ vom 29.08.2023 eingebracht.

15. Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es Aufgabe auch eines Verwaltungsgerichtes, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130; VwGH 04.04.2019, Ra 2017/11/0227; ua).

16. Es wurde daher im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend das Gutachten des Amtssachverständigen vom 27.03.2024, Zl ***, eingeholt, in dem dieser detailliert auf die Ausführungen in den Stellungnahmen der Privatsachverständigen KK vom 30.07.2023, LL vom 21.08.2023 und JJ vom 29.08.2023 eingeht.

Zusammengefasst wird vom Amtssachverständigen darin jeweils mit näherer Begründung Folgendes ausgeführt:

Die grundsätzliche Vorgehensweise im Gutachten des Amtssachverständigen vom 06.06.2023, Zl ***, (fiktive Unterteilung der Hofstellenfläche, differenzierte Bewertung der unterschiedlich genutzten Teilflächen, Bewertung der Betriebsflächen mit dem dreifachen Freilandpreis) hat sich im Gutachten der Privatsachverständigen LL vom 21.08.2023 bestätigt.

Der wesentliche, verbleibende Unterschied zwischen dem Gutachten der Privatsachverständigen LL vom 21.08.2023 und dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 06.06.2023, Zl ***, ist, mit welchem Baulandpreis die Baufläche des Bauernhauses (und des Austraghauses) zu bewerten ist.

Die Privatsachverständigen LL ist der Ansicht, dass hier immer der volle Baulandpreis (in welcher Höhe auch immer) zu veranschlagen wäre. Demgegenüber vertritt der Amtssachverständige auf Grund seiner jahrelangen Bewertungspraxis die Ansicht, dass bei sehr hohen Baulandpreisen, wie sie gerade in Z vorliegen, entsprechend höhere Abschläge zu berücksichtigen sind, als in Gemeinden, wo die Baulandpreissituation von vornherein deutlich niedriger ist. Dazu werden im Gutachten des Amtssachverständigen vom 06.06.2023, Zl ***, dafür auch konkrete Beispiele angeführt, im Gutachten der Privatsachverständigen LL vom 21.08.2023 hingegen nicht.

Weiters wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass im Privatgutachten von GG vom 03.01.2021 eine Fläche von 2.500 m² als Hofstellenfläche des Hofes „***“ angenommen wurde, diese jedoch nicht fiktiv in verschieden zu bewertende Teilflächen unterteilt wurden, sondern die ganze Hofstellenfläche mit einem um 15% verminderten Baulandpreis bewertet wurde. Diese Vorgehensweise, nämlich die ganze Hofstellenfläche mit einem +/- gedämpften Baulandpreis zu bewerten, deckt sich weder mit den Ausführungen im Privatsachverständigen LL vom 21.08.2023 noch mit der Bewertungspraxis des Amtssachverständigen.

Der Privatsachverständige KK geht in seinem Gutachten vom 30.07.2023 ähnlich vor wie im Privatgutachten des GG vom 03.01.2021, nimmt zwar eine kleinere Hofstellenfläche (2.350 m²) an, bewertet diese jedoch mit dem ungekürzten, von ihm ermittelten örtlichen Baulandpreis in der Höhe von € 3.780,00/m².

Diese Vorgehensweise deckt sich wiederum weder mit den Ausführungen im Privatsachverständigen LL vom 21.08.2023 noch mit der Bewertungspraxis des Amtssachverständigen. Aus Sicht des Amtssachverständigen wird dabei nämlich vollkommen außer Acht gelassen, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb (und nicht um eine ehemalige Hofstelle) mit der Verpflichtung, die landwirtschaftliche Nutzung beizubehalten, handelt, weshalb die „baulandgleichen“ Flächen der Hofstelle einerseits zu groß angenommen und mit einem dementsprechend zu hohen (weil ungekürzten) Baulandpreis bewertet werden.

Zur Stellungnahme des Privatsachverständigen JJ vom 29.08.2023 führte der Amtssachverständige aus, dass dies eher sehr allgemeiner Natur und vielfach von Widersprüchen geprägt ist. So wird einerseits versucht zu beweisen, dass die Hofstellenfläche im Gutachten des Amtssachverständigen zu klein ermittelt worden wäre (obwohl das Gesamtausmaß größer ist als in den Privatgutachten des GG und des KK), dann wird die Höhe des Abschlages für die Bewertung der Baufläche des Bauernhauses kritisiert, jedoch mit der aktenwidrigen Schlussfolgerung begründet, dass sich bei sehr großen Hofstellenflächen der Abschlag dann 100% annähern müsste. Zunächst lehnt er eine fiktive Untergliederung der Hofstellenfläche in unterschiedlich zu bewertende Teilflächen (Wohnnutzung und Betriebsflächen) ab, um dann in einer der folgenden Antworten wiederum das Gegenteil zu argumentieren.

Es fehlen konkrete Bewertungsvorgaben für den vorliegenden Fall Hof „***“, bei dem weder eigene Bauparzellen mit im Kataster festgelegten Flächenausmaßen noch Widmungsgrenzen vorhanden sind. Somit sind diese Flächenausmaße eben durch gutachterliche Annahmen festzulegen, was naturgemäß zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

17. Somit konnte aus Sicht des Amtssachverständigen keines der vorgelegten Privatgutachten, die ihrerseits zum Teil unterschiedliche Ansichten vertreten, seine Ausführungen und Bewertungsergebnisse dermaßen entkräften, dass eine grundsätzlich andere Bewertung als die vorgenommene fachlich geboten wäre. Dass Gutachten, die sich mit der Bewertung von Liegenschaften wie dem Hof „***“ auseinandersetzen müssen, weiter voneinander abweichen als Bewertungsgutachten für „Standardimmobilien“, auch darauf wurde vom Amtssachverständigen bereits in seinem ersten Gutachten vom 06.06.2023, Zl ***, deutlich hingewiesen.

Auf die Unsicherheit einzelner in die Bewertung einfließender Faktoren sowie auf die daraus resultierende Schätztoleranz von +/- 20% wurde im Gutachten vom 06.06.2023, Zl ***, dementsprechend hingewiesen.

18. Zu dem in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eigeholten Gutachten vom 27.03.2024, Zl ***, brachten die Beschwerdeführer die Stellungnahme des weiteren Privatsachverständigen PP vom 14.06.2024 ein, auf das der Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung eingegangen ist.

Der Amtssachverständige führte dabei ua auch aus, dass sich die Stellungnahme des PP nur mit dem Gutachten des Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren auseinandergesetzt hat, nicht jedoch mit dem nunmehr vorliegenden Gutachten vom 27.03.2024 und wurde dies vom Privatsachverständigen PP auch bestätigt.

Auch hat sich der Amtssachverständige zu dem vom Rechtsvertreter der Verkäuferin in der Verhandlung vorgebrachten Rechtsgeschäften jeweils konkret geäußert.

Klarstellend führte der Amtssachverständige dabei auch aus, dass sich der eingeschränkte Käuferkreis in Bezug auf den Erwerb von gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bereits aufgrund der auszuwählenden Vergleichsobjekte ergibt und von ihm nicht eine doppelte Einschränkung in Bezug auf die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt ist.

19. Gegen das Bewertungsgutachten des Amtssachverständigen 06.06.2023, Zl ***, sowie dessen Gutachten vom 27.03.2024, Zl ***, haben sich seitens des erkennenden Gerichts keine Bedenken ergeben und waren die großteils allgemeinen Ausführungen des Privatsachverständigen in der Verhandlung auch nicht geeignet dagegen entsprechende Bedenken mit Erfolg aufzuzeigen.

20. Zusammengefasst hat sich für das erkennende Gericht sohin schlüssig ergeben, dass vom Amtssachverständigen im Hinblick auf den Baubestand und dessen Umgebungsgrund die relevanten Flächen entsprechend schlüssig festgelegt wurden.

Im Übrigen wurde vom Amtssachverständigen sogar dabei eine größere Fläche angenommen, als von den Privatsachverständigen.

Nachvollziehbar war für das erkennende Gericht aber weiters auch, dass vom Amtssachverständigen ein entsprechender Abschlag zu dem im Z allgemein erzielten Baulandpreis sehr wohl gerechtfertigt war, da es sich gegenständlich um den Erwerb eines gesamten landwirtschaftlichen Betriebes handelt, für den die Gewährleistung einer nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zwingende Bewilligungsvoraussetzung ist. Dazu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Um dieses Kriterium berücksichtigen und die Einhaltung der Grundsätze des TGVG 1996 gewährleisten zu können, ist es gerade in bestimmen Regionen Tirol - wie besondere auch in Z - geradezu geboten, aufgrund der in den letzten Jahrzehnten erfolgten enormen Preisentwicklung bei reinen Wohnobjekten - einen entsprechend höheren Abschlag bei der Bewertung von landwirtschaftlichen Bestandsbauten zu Grunde zu legen, als er bei uneingeschränktem Bauland erzielt wird bzw ist dies sehr wohl bei der Auswahl der relevanten Vergleichsrechtsgeschäfte entsprechend zu berücksichtigen (vgl zB tt-online vom 17.07.2024 - ***).

Die von den Privatsachverständigen erfolgte mehrfache Betonung der schönen Lage und Aussicht der Bestandsbauten zeigt für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall einmal mehr, dass beim gegenständlichen Rechtserwerb eben gerade primär auf die Nutzung als Wohnobjekt abgestellt wurde und nicht auf die Gewährleistung einer nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes.

21. Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig ergeben, dass gegenständlich sohin zudem auch der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit d TGVG 1996 gegeben war.

22. Hinsichtlich des Anlehnungsantrages betreffend den von der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen, der das Bewertungsgutachten erstattet hat, ist abschließend noch Folgendes auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist ein Amtssachverständiger als Verwaltungsorgan zu behandeln und steht damit den Parteien ein Ablehnungsrecht betreffend einen Amtssachverständigen nicht zu (vgl VwGH 08.07.1992, 92/01/0598; ua).

Die Beiziehung von Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörden durch ein Verwaltungsgericht verstößt für sich allein auch nicht gegen Art 6 MRK, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Amtssachverständige bereits in einem früheren Verfahrensstadium von den Verwaltungsbehörden beigezogen worden ist (vgl VwGH 19.04.2024, Ra 2024/09/0013; ua).

Auch der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040; ua).

23. Wie vom Amtssachverständigen sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.03.2024, Zl ***, als auch in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht konkret und glaubhaft dargetan, war auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Befangenheitsgrund iSd § 7 AVG seitens dieses Sachverständigen zu erkennen.

Ein absoluter Befangenheitsgrund war nicht gegeben und wurde dies im Übrigen auch nicht von den Beschwerdeführern geltend gemacht.

Es haben sich aber insbesondere auch keine sachlichen Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben, noch sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts besondere Umstände hervorkommen, die geeignet gewesen wären, die volle Unbefangenheit dieses Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.

So ist im Übrigen auch insbesondere den in der Verhandlung von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ausführungen vom Amtssachverständigen in dessen schriftlichen Gutachten nach seinen eigenen Angaben bei seiner Bewertung nicht eingeflossen und ist diesen Punkten im Übrigen auch bei der gegenständlichen Entscheidung seitens des erkennenden Gerichts keine Relevanz zugekommen.

24. Es waren daher aufgrund vorstehender Erwägungen die beiden gegenständlichen Beschwerden jeweils als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir (Richterin)

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