LVwG T LVwG-2023/19/1843-14

LVwG-2023/19/1843-14Tribunale amministrativo regionale9 ott 2024

Regest

(Freiwillige) Leistungen Dritter<br/>Klimabonus<br/>Wohn-und Mindestsicherungsanspruch<br/>Wohnschirm-Pauschale

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/19/1843-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.19.1843.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 31.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung zur Miete für Juni 2023 in der Höhe von € 72,12, für August 2023 in der Höhe von € 88,12, für September 2023 in der Höhe von € 136,12, für Oktober 2023 in der Höhe von € 2,12, für Dezember 2023 in der Höhe von € 34,12 und für Jänner 2024 in der Höhe von € 71,24 zuerkannt.

Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 5 Abs 3 lit g TMSG zusätzlich für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 94,83 zuerkannt.

Im Übrigen – in Bezug auf die Zeiträume Juli und November 2023 sowie 01.02.2024 bis 18.02.2024 sowie die Sonderzahlungen für September und Dezember 2023 – wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 31.05.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.05.2022 auf Weitergewährung der Mindestsicherung „ab 1.6.2023 für mehrere Monate. Inklusive der Sonderzahlungen“ gemäß „§§ 1 Abs. 2 lit. a, 2 Abs. 1 lit. a sowie 5 Abs. 1 bis 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz“ als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund des der Beschwerdeführerin monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens eine Richtsatzüberschreitung vorliegen würde und damit eine Notlage iSd TMSG zu verneinen sei. Ihrer dazu angestellten Berechnung zum Stichtag 01.06.2023 legte die belangte Behörde den Mindestsatz für alleinstehende Volljährige in der Höhe von € 790,23 zugrunde und berücksichtigte ein monatliches Rehabilitationsgeld in der Höhe von € 1.086,11, das der Beschwerdeführerin von der BB ausbezahlt wird, als Einkommen. Als einkommensmindernd berücksichtigte die belangte Behörde als „Unterhalt/Alimente“ einen Betrag von € 30,00, den die Beschwerdeführerin monatlich für ihre Tochter an die Kinder- und Jugendhilfe, Stadtmagistrat Z, zu leisten hat. Zudem berücksichtigte die belangte Behörde regelmäßige Zahlungen von Herrn CC an die Beschwerdeführerin in der Höhe von monatliche € 250,00 als bedarfsminderndes Einkommen. Von der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden monatlichen Miete für ihre Mietwohnung in der Höhe von € 700,00 anerkannte die belangte Behörde den entsprechenden Höchstsatz in der Höhe von € 639,00 und zog davon die Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich € 181,00 ab. Somit errechnete sich eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von € 57,88.

In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Zahlungen ihres Bruders zu Unrecht bei der Berechnung ihres Bedarfs als Einkommen berücksichtigt worden seien. Ihr Bruder habe ihr gegenüber keinerlei Unterhaltspflicht und bei den Zahlungen handle es sich nicht um Schenkungen. Diese seien vielmehr als zinsfreie Darlehen zu betrachten, welche sie ihrem Bruder in Teilbeträgen bar zurückzahle und zurückgezahlt habe. Die Zahlungen ihres Bruders seien ihrer Meinung nach nicht als Einkommen zu betrachten und nicht ihrem Einkommen zuzurechnen.

Am 18.01.2024 und am 29.02.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde am 29.02.2024 als Zeuge einvernommen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte am 10.04.2024 einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof, da es Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von im gegenständlichen Verfahren anzuwenden Bestimmungen des TMSG hatte.

Mit Entscheidung vom 25.06.2024, Zl ***, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „oder nach bundesrechtlichen“ in § 1 Abs 4 zweiter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl für Tirol Nr 99/2010, die Wortfolge „sein gesamtes Einkommen und“ in § 15 Abs 1 TMSG, LGBl für Tirol Nr 99/2010, § 15 Abs 2 TMSG, LGBl für Tirol Nr 99/2010, idF LGBl für Tirol Nr 18/2018 sowie § 17 TMSG, LGBl für Tirol Nr 99/2010, als verfassungswidrig auf, sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, AA, geboren am XX.XX.XXXX, alleine wohnhaft in einer Mietwohnung an der Adresse 1 in **** Z, bezog seit 22.11.2022 Leistungen der Mindestsicherung, welche ihr erstmals von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.01.2023 für die Zeiträume 22.11.2022 bis 30.11.2022, 01.12.2022 bis 31.12.2022 und 01.01.2023 bis 28.02.2023 jeweils in Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach § 6 TMSG zuerkannt worden sind. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.03.2023 bis 31.05.2023 zuerkannt.

Mit Eingabe vom 22.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Weitergewährung der Mindestsicherung „ab 1.6.2023 für mehrere Monate. Inklusive der Sonderzahlungen“. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ab. Am 19.02.2024 hat die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, konkret in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes „ab dem 19.02.2024 für mehrere Monate“, bei der belangten Behörde gestellt.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, hat aber zu ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr. Ihr ist nicht bekannt, wo sich ihr Ehemann aufhält. Sie erhält keine Unterhaltsleistungen von diesem.

Seit 01.10.2018 bezieht die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld der BB. Sie leidet an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und wird vom Verein DD betreut. Der Bruttotagsatz des Rehabilitationsgeldes der Beschwerdeführerin betrug von 01.01.2023 bis 31.12.2023 € 37,01. Dies entspricht einem durchschnittlichen, monatlichen Nettoeinkommen von € 1.086,11 (Tagsatz netto € 35,61 x 30,5). Seit Jänner 2024 beträgt der Bruttotagsatz des Rehabilitationsgeldes der Beschwerdeführerin € 40,60. Dies entspricht einem durchschnittlichen, monatlichen Nettoeinkommen von € 1.173,64 (Tagsatz netto € 38,48 x 30,5).

Die monatliche Miete (inklusive Betriebskosten) der Beschwerdeführerin beträgt € 700,00. Die Beschwerdeführerin bezieht Mietzinsbeihilfe in der Höhe von € 243,00 (seit Oktober 2023; zuvor in der Höhe von € 181,00).

Für ihre Tochter EE, welche in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung untergebracht und jedes zweite Wochenende sowie jeden Mittwoch Nachmittag bei der Beschwerdeführerin ist, hat die Beschwerdeführerin monatlich € 30,00 an die Kinder- und Jugendfürsorge zu entrichten.

Zu den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Schulden bzw monatlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der FF und der GG wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit beiden Gläubigerinnen einen Zahlungsaufschub vereinbart hat. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hatte sie sohin diesbezüglich keine tatsächlichen Zahlungen getätigt.

Von ihrem Bruder, CC, erhält die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren freiwillige finanzielle Unterstützung. Dazu überweist CC der Beschwerdeführerin mehrmals monatlich Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe auf das Konto der Beschwerdeführerin. Folgende monatliche Summen langten so auf dem Konto der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juni 2023 bis Feber 2024 ein: im Juni 2023 € 150,-, im Juli 2023 € 290,-, im August 2023 € 130,-, im September 2023 € 70,-, im Oktober 2023 € 160,-, im November € 100,-, im Dezember 2023 € 120,-, im Jänner 2024 € 60,- und im Feber 2024 € 190,-. Diese finanzielle Unterstützung dient primär der Bestreitung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin selbst; darüber hinaus aber auch der Bestreitung der Kosten, die der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den regelmäßigen Besuchen ihrer Tochter, EE, am Mittwochnachmittag und jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag für Lebensmittel und Kleidung ihrer Tochter erwachsen. Die nunmehr achtjährige Tochter EE der Beschwerdeführerin lebt ansonsten im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Kinder- und Jugendfürsorge (JJ). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei den Unterstützungszahlungen ihres Bruders handle es sich um zinsfreie Darlehen und sie habe ihrem Bruder bei dessen Besuchen in Y das Geld teilweise in bar zurückgezahlt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und deren Bruder keine Vereinbarungen hinsichtlich einer Rückzahlungsverpflichtung getroffen haben. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Bruder bei dessen Besuchen in Y im Jahr 2023 Geld über dessen Aufforderung teilweise zurückgegeben. Die konkrete Höhe dieser „Rückzahlungen“ kann zwar nicht festgestellt werden. Es ist jedoch auszuschließen, dass es sich dabei um Beträge in signifikanter Höhe gehandelt hat, welche in etwa den monatlich empfangenen Geldbeträgen entsprachen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei nur um symbolische Rückzahlungen in äußerst geringem Ausmaß handelte.

Neben diesen freiwilligen Unterstützungsleistungen ihres Bruders sind der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Anspruchszeitraum von Juni 2023 bis Feber 2024 auch verschiedene finanzielle Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln zugeflossen. Konkret ist der Beschwerdeführerin am 08.08.2023 ein Wohnkostenzuschuss in der Höhe von € 350,-, gewährt vom KK und finanziert aus einem Zweckzuschuss des Bundes nach dem Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz), BGBl I Nr 14/2023 idF BGBl I Nr 32/2023, am 25.08.2023 eine NN Energie Pauschale in der Höhe von € 160,- vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grundlage des Bundesgesetzes über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G), BGBl I Nr 93/2022 idF BGBl I Nr 119/2023, und am 13.09.2023 ein Klimabonus in der Höhe von € 150,- auf Grund des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz –KliBG), BGBl I Nr 11/2022 idF BGBl I Nr 71/2023, zugeflossen.

Zudem ist der Beschwerdeführerin am 20.11.2023 ein von der Stadt Z gewährter und über das KK, ***, ausbezahlter Zuschuss in der Höhe von € 100,- zugeflossen.

Die gemeinsame Mutter der Beschwerdeführerin und ihres Bruders CC ist am XX.XX.XXXX verstorben. Zuvor hat der Bruder der Beschwerdeführerin, der nicht in Y wohnhaft ist, die gemeinsame Mutter immer wieder besucht und während dieser Besuche bei der Beschwerdeführerin übernachtet. Mitte 2023 ist der Bruder der Beschwerdeführerin von X nach W übersiedelt. Seither hat dieser selbst keine Arbeit und selbst weniger Geld zur Verfügung. Er unterstützt die Beschwerdeführer zwar nach wie vor mit Geld, allerdings in geringerem Ausmaß.

III.Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen folgen aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Zudem fand am 08.01.2024 und am 29.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol statt.

Die monatlich festgestellten Geldbeträge, die CC seiner Schwester, der Beschwerdeführerin, im Zeitraum von Juni 2023 bis Feber 2024 auf deren Konto überwiesen hat, folgen aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoumsatzlisten für diese Monate. Dass die Beschwerdeführerin diese finanzielle Unterstützung von ihrem Bruder zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes erhält bzw erhielt, folgt aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie diese Geldzuwendungen zum Leben brauche, da ihr vom eigenen Einkommen nichts übrigbliebe. Zudem folgt aus ihren Angaben, dass sie mit den Unterstützungszahlungen auch ihre Ausgaben in Zusammenhang mit den Besuchen ihrer Tochter EE, jeweils am Mittwochnachmittag und jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, für Lebensmittel und Kleidung abdeckt. In der mündlichen Verhandlung am 29.02.2024 führte zudem der Bruder der Beschwerdeführerin aus, dass er mit den Geldzahlungen auch seine Nichte unterstützen möchte.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihrem Bruder das Geld teilweise zurückgegeben, bestätigte der als Zeuge befragte Bruder der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 29.02.2024. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass er immer wieder etwas Geld von seiner Schwester zurückforderte, ihm dabei die Höhe jedoch nicht wichtig sei, sondern es ginge ihm mehr um die Bereitschaft seiner Schwester, sich auch um Sparsamkeit zu bemühen. Da er das Geld, das ihm seine Schwester zurückgegeben habe, dieser zeitversetzt wieder überweise, sei es eher symbolisch zu sehen, wenn ihm seine Schwester etwas über seine Aufforderung bei seinen Besuchen in Y zurückgegeben habe. Im Lichte dieser Angaben und vor dem Hintergrund, dass weder die Beschwerdeführerin selbst noch deren Bruder konkrete Angaben zum Betrag der Rückzahlungen machten, gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin an ihren Bruder im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum zwar Geld bei dessen Besuchen in Y in bar zurückgegeben hat, dass es sich dabei aber nur um Kleinstbeträge gehandelt hat und nicht um Beträge in ansatzweise signifikanter Höhe. Andernfalls stellte sich auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit der zahlreichen, laufenden Überweisungen von Geldbeträgen seitens der Bruders der Beschwerdeführerin an diese. Schließlich wurden auch keine Vereinbarungen über Rückzahlungen bzw allfällige Rückzahlungsausfälle getroffen.

Die Feststellungen betreffend die der Beschwerdeführerin zugeflossenen Geldmittel aus öffentlichen Geldmitteln (Wohnkostenzuschuss, NN Energie Pauschale, Klimabonus, € 100,- seitens der Stadt Z) folgen aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoumsatzlisten sowie dem Schreiben vom 23.08.2023 über die Gewährung einer Unterstützung durch das Programm NN und dem Schreiben vom 27.07.2023 des LL über die Gewährung eines Wohnkostenzuschusses.

Die Feststellungen betreffend den mit der FF und der GG vereinbarten Zahlungsaufschub folgen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Mit Eingabe vom 23.01.2024 hat die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol das Schreiben des MM, ***, zur aktuellen Bewilligung der Mietzinsbeihilfe vom 10.10.2023 vorgelegt. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.10.2023 monatliche Mietzinsbeihilfe in der Höhe von 243,00 Euro erhält. Das entsprechende Schreiben aus dem Vorjahr, wonach die von der Beschwerdeführerin ab dem 01.10.2022 bezogene, monatliche Mietzinsbeihilfe Euro 181,00 betrug, liegt im Akt der belangten Behörde ein.

Dass die Beschwerdeführerin über keine Ersparnisse und über kein Vermögen verfügt, folgt aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sich ihre Einkommens- und Vermögenverhältnisse seit ihrem (Folge)Antrag vom 22.05.2023 nicht geändert hätten, in Zusammenschau mit dem Akteninhalt, aus dem sich keine Gegenteiligen Hinweise ergeben. Die belangte Behörde hat keine gegenteiligen Feststellungen getroffen bzw in der mündlichen Verhandlung ein gegenteiliges Vorbringen erstattet.

IV.Rechtliche Beurteilung:

1Rechtslage:

Das TMSG folgt dem Grundsatz der Subsidiarität, welcher in § 1 Abs 4 TMSG festgelegt ist. Demnach sind Leistungen der Mindestsicherung soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Mit seiner Entscheidung vom 25.06.2024 hat der Verfassungsgerichtshof in § 1 Abs 4 zweiter Satz TMSG die Wortfolge „oder nach bundesrechtlichen“ als verfassungswidrig aufgehoben. Auf Grund der sogenannten Anlassfallwirkung hat das Landesveraltungsgericht vorliegend nunmehr § 1 Abs 4 zweiter Satz TMSG ohne dies Wortfolge anzuwenden.

Nach § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. In einer Notlage befindet sich nach der Definition des § 2 Abs 1 TMSG, wer (a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder (b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Das Einkommen umfasst nach der Begriffsdefinition in § 2 Abs 22 TMSG alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen. Nach der Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 2 TMSG haben bei der Berechnung der Höhe des Einkommens die in den lit a bis g leg cit aufgezählten Förderungen und Leistungen außer Ansatz zu bleiben. In seinem Erkenntnis vom 25.06.2024 hat der Verfassungsgerichtshof in § 15 Abs 1 TMSG die Wortfolge „sein gesamtes Einkommen und“ sowie § 15 Abs 2 TMSG und § 17 TMSG betreffend die Verfolgungspflicht von Ansprüchen gegenüber Dritten als verfassungswidrig aufgehoben. Folge dessen sind auch diese Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist nach § 18 Abs 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden und der bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Hat ein Hilfesuchender auf einen bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernde Leistungen keinen Anspruch, so ist diese nach § 18 Abs 3 TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie (a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder (b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

2. Zur Nichtanrechnung der der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Anspruchszeitraum nach bundesrechtlichen Vorschriften zugeflossenen öffentlichen Mittel:

Nach der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2024 bereinigten Rechtslage fallen Leistungen iSd § 7 Abs 5a SH-GG und § 7 KliBG – im Lichte einer systematischen Auslegung – weder unter den Begriff „eigene Mittel“ (vgl § 1 Abs 4 erste Satz, § 2 Abs 1 lit a, § 18 Abs 1 TMSG) noch unter jenen der zu berücksichtigenden „Hilfeleistungen“ nach § 1 Abs 4 zweiter Satz TMSG noch unter den Begriff der „bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter“ in § 18 TMSG, und damit schließlich weder unter die in § 1 Abs 4 erster Satz TMSG genannten „Leistungen Dritter“ noch unter die in § 2 Abs 1 lit a TMSG genannte „Hilfe Dritter“ (so VfGH 25.06.2024, G 55/2024-11, Rn 62).

Daraus folgt, dass der der Beschwerdeführerin am 08.08.2023 zugeflossene Wohnkostenzuschuss in der Höhe von € 350,- nach dem Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, die der Beschwerdeführerin am 25.08.2023 zugeflossene NN Energie Pauschale in der Höhe von € 160,- gemäß LVA-G und der der Beschwerdeführerin am 13.09.2023 zugeflossene Klimabonus in der Höhe von € 150,- gemäß KliBG bei der gegenständlich anzustellenden Berechnung des Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht als ihren Bedarf mindernde Leistung bzw Hilfe Dritter zu berücksichtigen sind.

3. Zur Anrechnung sonstiger, der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Anspruchszeitraum zugeflossener Unterstützungsleistungen Dritter:

Unberührt vom Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 25.06.2024 blieb die Rechtslage hinsichtlich der Anrechnung von (freiwilligen) Leistungen Dritter bzw Hilfe Dritter, sofern diese nicht auf anspruchsbegründenden, bundesrechtlichen Vorschriften beruhen.

Das TMSG folgt – wie auch die Sozialhilfegesetze anderer Länder – dem Subsidiaritätsprinzip (§ 1 Abs 4 TMSG; vgl VwGH 24.03.2022, Ro 2020/10/0030 mit Hinweis auf VwGH 24.02.2016, Ra 2015/10/0047). Mindestsicherungsleistungen sind demnach nur subsidiär zu erbringen, wenn der jeweilige Bedarf nicht (u.a.) durch Leistungen Dritter gedeckt wird (§ 1 Abs 4, § 1 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 TMSG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Leistung der Sozialhilfe der Grundsatz einzuhalten, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl VwGH vom 25.01.2017, Ra 2016/10/0143, und vom 17.11.1992, 91/08/0144). Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es – unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes – nicht an (vgl wiederum VwGH vom 25.01.2017, Ra 2016/10/0143 mwN, sowie vom 17.10.1995, 95/08/0117, zum Wr. Sozialhilfegesetz). Diese Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf das Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Sbg MSG) – das den Grundsatz der Subsidiarität in dessen § 2 Abs 2 und § 5 Abs 1 erster Satz verankert hat – übertragen (VwGH 04.07.2018, Ro 2018/10/0007; 26.09.2019, Ra 2018/10/0104).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist diese Judikatur auch auf das TMSG zu übertragen und sind demnach grundsätzlich auch freiwillige Leistungen Dritter, die dem Hilfesuchenden zur Deckung seines jeweiligen Bedarfs tatsächlich zufließen, bei der Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung zu berücksichtigen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in Bezug auf die leihweise Überlassung eines Geldbetrages (dort durch die Schwester des Hilfesuchenden), eine freiwillige Geldleistung als Überbrückungshilfe gegen spätere Rückzahlung (als bloße Vorschussleistung) und eine freiwillige Unterstützungszahlung nach dem Sbg MSG (VwGH 04.07.2018, Ro 2018/10/0007; 27.09.2018, Ro 2017/10/0018; 26.09.2019, Ra 2018/10/0104) sowie in Bezug auf Leistungen, die ausschließlich aufgrund abschlägiger Entscheidungen der Behörde vorgestreckt und ohne Zuwendungsabsicht an den Hilfsbedürftigen („nur leihweise“) erfolgten, nach dem NÖ SHG bejaht (VwGH 25.01.2017, Ra 2016/10/0143).

Dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend ist nach § 18 Abs 1 TMSG das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall „unter Berücksichtigung der eigenen Mittel … sowie der bedarfsdeckenden und der bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen“.

Für den vorliegenden Fall bedeutete dies Folgendes:

Die freiwilligen Leistungen des Bruders der Beschwerdeführerin, auf die diese keinen Anspruch hat – und die im Hinblick auf die Feststellungen keineswegs nur vereinzelt erfolgen, so dass ohne Zweifel von einer Regelmäßigkeit iSd § 18 Abs 3 lit a TMSG auszugehen ist – sind als bedarfsmindernde Leistungen insoweit anzurechnen, als sie zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs der Beschwerdeführerin dienen. Dies entspricht auch dem in § 7 Abs 1 SH-GG normierten Subsidiaritätsprinzip, wonach die Landesgesetzgebung sicherzustellen hat, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe „alle zur Deckung des eigenen Bedarfs zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter“, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen angerechnet werden.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Unterstützungszahlungen des Bruders der Beschwerdeführerin primär der Deckung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin, aber auch zur Deckung der Kosten, die der Beschwerdeführerin bei den Besuchen ihrer Tochter zusätzlich für Lebensmittel und Kleidung entstehen, dienen. In dem Umfang, in dem die Unterstützungsleistungen ihres Bruders nicht den Bedarf der Beschwerdeführerin selbst, sondern den ihrer Tochter decken, sind diese im Lichte der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Beschwerdeführerin als bedarfsmindernde Leistung Dritter anzurechnen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin für die Lebensmittel und Kleidung, welche ihre Tochter bei ihren Aufenthalten jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und jeden Mittwoche Nachmittag benötigt, aufkommt, sie jedoch nicht konkret angeben konnte, wie viel Geld sie von den Zuwendungen für ihre Tochter ausgebe, wird hier eine Durchschnittsbetrachtung anhand der Anzahl der Tage, welche die Tochter der Beschwerdeführerin pro Monat bei dieser verbringt, herangezogen. Ausgehend vom festgestellten zeitlichen Ausmaß der Besuche der Tochter der Beschwerdeführerin, konkret zwei Besuchswochenenden und vier Besuchsnachmittage im Monat, wird angenommen, dass für insgesamt sechs Tage pro Monat, dh im Ausmaß von rund 20%, die Zuwendungen tatsächlich nicht den Bedarf der Beschwerdeführerin, sondern den Bedarf ihrer Tochter abdecken. Die Geldzuwendungen des Bruders des Beschwerdeführers, die dieser in den gegenständlich relevanten Monaten im festgestellten Umfang zugeflossen sind, sind sohin im Ausmaß von 80% als bedarfsmindernde Leistung Dritter zu berücksichtigen.

Zudem ist auch die der Beschwerdeführerin am 20.11.2023 zugeflossene Förderung in der Höhe von € 100,- seitens der Stadt Z als Leistung Dritter iSd § 1 Abs 4 erster Satz TMSG bzw als bedarfsmindernde Leistung Dritter gemäß § 18 Abs 1 TMSG anzurechnen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um Leistungen iSd § 7 Abs 5a SH-GG (Arg.: „Leistungen, die der Bund … gewährt“) und § 7 Abs 5 SH-GG (Arg.: „öffentliche Mittel … als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird …“), sondern vielmehr um eine Förderung der Stadt Z im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zum Zwecke der Abdeckung der (gesteigerten) Lebenskosten.

4. Ergebnis der konkreten Berechnung:

Unter Berücksichtigung der Feststellungen betreffend das monatliche Rehabilitationsgeld der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in der Höhe von monatlich durchschnittlich € 1.086,11 und ab 01.01.2024 in der Höhe von monatlich durchschnittlich € 1.173,46, der Mitzinsbeihilfe von monatlich € 181,- und ab Oktober 2024 von monatlich € 243,-, weiters der für die maßgeblichen Monate festgestellten Geldzuwendungen des Bruders der Beschwerdeführerin abzüglich jeweils 20% (betreffend den Bedarf der Tochter der Beschwerdeführerin), der Beihilfe der Stadt Z im November 2023 in der Höhe von € 100,-, abzüglich der Aufwendungen der Beschwerdeführerin für Miete im Umfang des Höchstsatzes gemäß § 6 Abs 3 TMSG iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung betreffend Höchstsätze sowie Pauschalbeträge in Zusammenhang mit Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs, LGBl Nr 80/2023, in der Höhe von € 639,-, abzüglich von € 30,-, welche die Beschwerdeführerin für ihre Tochter an die Kinder- und Jugendfürsorge monatlich überweist und unter Berücksichtigung des entsprechenden Mindestsatzes in der Höhe von € 790,23 bzw ab 01.01.2024 in der Höhe von € 866,88 errechnen sich folgende Ansprüche und Richtsatzüberschreitungen:

Juni 2023:

minus 72,12

Juli 2023:

Richtsatzüberschreitung plus 39,88

August 2023:

minus 88,12

September 2023:

minus 136,12

Oktober 2023:

minus 2,12

November 2023:

Richtsatzüberschreitung plus 49,88

Dezember 2023:

minus 34,12

Jänner 2024:

minus 71,24

Feber 2024:

Richtsatzüberschreitung plus 32,76

Die Beschwerdeführerin hat somit in den Monaten Juni, August, September, Oktober, und Dezember 2023 sowie in den Monaten Jänner 2024 die eben errechneten Mindestsicherungsansprüche gemäß § 6 TMSG zur Sicherung des Wohnbedarfs. In den Monaten Juli und November 2023 hingegen liegt eine Richtsatzüberschreitung vor, sodass die Beschwerdeführerin in diesen Monaten mangels Bedarf keinen Anspruch nach § 5 oder § 6 TMSG hat.

5. Zu den Sonderzahlungen:

Gemäß § 5 Abs 3 lit g TMSG stehen der Beschwerdeführerin, wie auch schon von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2023, Zl ***, und in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2024 anerkannt, Sonderzahlungen in den Monaten März, Juni, September und Dezember jedes Jahres zu, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs bezogen hat.

Dies trifft vorliegenden auf den Juni 2023 zu, da der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.02.2023, Zl ***, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.03.2023 bis 31.05.2023 zuerkannt worden ist. Für Juni 2023 gebührt der Beschwerdeführerin sohin gemäß § 5 Abs 3 lit g TMSG iVm der Verordnung mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wird, LGBl Nr 3/2023, eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 94,83. Da der Beschwerdeführerin, wie gegenständlich entschieden, in den Monaten Juli und November 2023 kein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt, erfüllt sie die Voraussetzung eines vorausgehenden laufenden Bezuges über drei Monate zum Stichtag 1. September und 1. Dezember 2023 nicht, sodass sie in diesen Monaten keinen Anspruch auf Sonderzahlungen hat.

6. Zusammenfassung:

Insgesamt waren der Beschwerdeführerin sohin für die Monate Juni, August, September Oktober und Dezember 2023 sowie Jänner 2024 die oben berechneten Ansprüche gemäß § 6 TMSG sowie eine einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 zuzuerkennen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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