LVwG T LVwG-2024/47/1658-10

LVwG-2024/47/1658-10Tribunale amministrativo regionale8 ott 2024

Regest

Kostenbeitrag<br/>Selbstbehalt<br/>Subsidiaritätsprinzip

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/1658-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.1658.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.05.2024, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 13.12.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übernahme der Rechnung der BB vom 28.11.2023 betreffend einen stationären Aufenthalt von 23.10. bis 06.11.2023 gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Rechnung eine außergewöhnliche Belastung darstelle.

Den verfahrensgegenständlichen Antrag hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 1 Abs 2 lit a iVm § 7 Abs 2 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller einerseits den Betrag bereits überwiesen habe, weshalb die Notlage beseitigt worden sei, und dass es sich andererseits um Aufwendungen handle, welche im TMSG keine Deckung finden. Bei einer Rezeptgebührenbefreiung als Mindestsicherungsbezieher, welche der Antragsteller selbst beantragen müsse, wären die Kosten nicht entstanden.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 06.06.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer während des stationären Aufenthalts im laufenden Bezug befunden habe. Die Rechnung der BB sei zu Unrecht gestellt worden und die Behörde hätte dies mit der CC abklären müssen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in eine Kontoaufstellung des Beschwerdeführers (OZ 2), in ein Schreiben der CC vom 05.07.2024 und 10.07.2024 (OZ 4) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.08.2024 nach förmlichem Schluss des Beweisverfahrens gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG mündlich verkündet.

Mit Eingabe vom 03.09.2024 wurde vom Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war vom 23.10. bis 06.11.2023 stationär im Z aufhältig. Mit Rechnung der BB vom 28.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von Euro 213,00 vorgeschrieben. Dieser setzt sich zusammen aus den Kostenbeiträgen Hausanteil in Höhe von Euro 180,30, Patientenentschädigungsfond in Höhe von 10,95 und Tiroler Gesundheitsfond in Höhe von Euro 21,75. Der Beschwerdeführer hat den Betrag am 30.11.2023 zur Anweisung gebracht.

Im Zeitraum Oktober und November 2023 wurden vom Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen und der stationäre Aufenthalt wurde von ihm rechtzeitig bei der belangten Behörde angezeigt. Im Zeitraum vom 19.10.2023 bis 30.11.2023 hat der Beschwerdeführer über das DD Krankengeld bezogen und war sohin nicht über die Mindestsicherung versichert.

Als Bezieher von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz kann der Beschwerdeführer bei der CC eine Rezeptgebührenbefreiung beantragen. Einen derartigen Antrag hat er am 15.03.2023 gestellt. Nach Einlangen des Antrages auf Rezeptgebührenbefreiung am 15.03.2023 hat die CC den nunmehrigen Beschwerdeführer aufgefordert, Einkommensnachweise der Mitbewohnerin vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb von der CC der Antrag nicht weiterbearbeitet werden konnte. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde von ihm kein weiterer Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung eingebracht.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Mindestsicherungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Kontoinformation der belangten Behörde. Die Feststellungen zum stationären Aufenthalt und zur Rechnung der BB ergeben sich aus der vorliegenden Rechnung vom 28.11.2023. Dies wurde zudem vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Möglichkeit eine Rezeptgebührenbefreiung zu beantragen, zu dem vom Beschwerdeführer im März eingebrachten Antrag und zu dem nicht nachgekommenen Verbesserungsantrag ergeben sich aus dem Schriftverkehr mit der CC.

Diese Unterlagen wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, dargetan. In Ermangelung seines Erscheinens bei der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich nichts entgegnet.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugweise wie folgt:

„§ 7

Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht

a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,

b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung

1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder

2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.

(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

V.Erwägungen:

Gemäß § 7 Abs 2 TMSG sind unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs 1 allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Mindestsicherungsbezuges von 23.10. bis 06.11.2023 stationär im Krankenhaus aufhältig war und ihm dafür ein Kostenbeitrag in Höhe von Euro 213,00 vorgeschrieben wurde. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag auf Übernahme der Kosten in Höhe von Euro 213,00.

Zu klären ist daher, ob es sich bei dem Kostenbeitrag, welcher dem Beschwerdeführer vorgeschrieben wurde, um einen Selbstbehalt im Sinn des § 7 Abs 2 TMSG handelt. Das TMSG enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Selbstbehalt“ und auch aus den erläuternden Bemerkungen ist keine Klarstellung zu entnehmen ist. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2022, Ro 2020/10/0030, ausgesprochen, dass „Selbstbehalt“ in der Krankenversicherung eine Eigenleistung des Versicherten für bestimmte Leistungen der Krankenversicherung verstanden wird. Bei der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung des Kostenbeitrages für den stationären Krankenhausaufenthalt ist demnach von einer Eigenleistung des Versicherten für eine bestimmte Leistung der Krankenversicherung, nämlich den stationären Aufenthalt auszugehen, weshalb ein Selbstbehalt im Sinn des § 7 Abs 2 TMSG vorliegt, dessen Übernahme das TMSG grundsätzlich vorsieht.

Dem Subsidiaritätsprinzip des § 17 Abs 1 TMSG entsprechend hat der Hilfesuchende jedoch vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtlos und unzumutbar ist.

Darunter ist auch ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung bei der CC zu verstehen. Personen, deren monatliches Nettoeinkommen einen bestimmten Richtwert nicht übersteigt, werden nämlich auf Antrag aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit. Ein Mindestsicherungsbezieher, welcher von der Rezeptgebühr befreit ist, ist in der Folge auch von der Kostenbeteiligung bei einem stationären Aufenthalt befreit.

Dem im TMSG verankerten Subsidiaritätsprinzip zu Folge ist ein Mindestsicherungsbezieher verpflichtet, einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung einzubringen. Der Beschwerdeführer verkennt in seinem Rechtsmittel, dass diesbezüglich eine Verpflichtung der Behörde besteht und der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer einen derartigen Antrag selbst zu stellen und die erforderlichen Unterlagen beizubringen hat.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2023 einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung bei der CC eingebracht hat, welcher trotz mehrfacher schriftlicher Nachforderung vom Beschwerdeführer nicht verbessert wurde und er die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht hat. Zumal er auch keinen neuerlichen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gestellt hat, ist seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs 2 TMSG nicht nachgekommen, da er Ansprüche gegen Dritte nicht verfolgt hat.

Von der belangten Behörde wurde sohin aufgrund des Subsidiaritätsprinzips im Sinn des § 17 Abs 2 TMSG der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme des Selbstbehaltes gemäß § 7 Abs 2 TMSG zu Recht abgewiesen.

Der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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