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LVwG-2024/32/1314-11Tribunale amministrativo regionale8 ott 2024
Sonderflächenwidmung<br/>Immissionsschutz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des CC vom 14.03.2024 Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des CC vom 14.03.2024, ***, wurde die Errichtung eines Parkplatzes mit 35 PKW-Abstellplätzen (23 Stück für Hotelgäste, 12 Stück für Mitarbeiter) auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG Y (nachdem alle nachgenannten Grundstücke in dieser Katastralgemeinde gelegen sind unterbleibt ein diesbezüglicher Hinweis in der Folge), unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt.
Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Nachbar DD Beschwerde an das Landesverwaltungsgerichts Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:
„…
Die Errichtung eines Parkplatzes in der vorliegenden Form stellt unzweifelhaft eine bauliche Anlage iSd Legaldefinition des § 2 Abs. 1 TBO 2022 dar (VwGH 25.04.2001, ZI. 99/10/0185 u.a.).
Die Errichtung des Parkplatzes erstreckt sich über zwei Grundstücke, was nach der Tiroler Bauordnung unzulässig ist.
Die Baumaßnahme stellt einen Zubau zum bestehenden Hotelkomplex dar.
Die Genehmigung eines Zubaus bzw. Umbaus setzt einen rechtmäßigen Bestand voraus. Die Frage, ob ein konsentierter Bestand vorliegt, ist bei der Erteilung der Baubewilligung für einen Zu- und Umbau als Vorfrage zu beurteilen (VwGH 26.06.2014, 2012/06/0196).
Aus dem Bauakt für den Hotelkomplex und aus dem Gewerbeakt ergibt sich, dass der Bestand in cirka 30 Punkten vom Genehmigungsbescheid abweicht. Auch aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und das Verfahren mangelhaft geblieben, weil es die Behörde unterlassen hat zu prüfen, ob ein rechtmäßiger Bestand gegeben ist.
Das Örtliche Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Y sieht für die in Rede stehenden Grundstücke zwingend die Erlassung eines Bebauungsplanes vor. Dem Nachbarn kommt diesbezüglich ein subjektiv-öffentliches Recht zu.
Ein Bebauungsplan ist vorliegendenfalls nicht gegeben und daher abermals der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Eigentümerin des Gstes **1 KG Y ist Frau EE. Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Bauführung liegt nicht vor. Der angefochtene Bescheid leidet daher an Nichtigkeit.
Auch waren die Voraussetzungen für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nichtamtliche Sachverständige nur ausnahmsweise heranzuziehen. In jedem Fall ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend zu begründen (VwGH 25.09.2019, Ra 2018/05/0059).
Vorliegendenfalls wurde im Konkreten nicht angefragt, ob Amtssachverständige zur Verfügung stehen. Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen war daher rechtswidrig.
Die Planunterlagen sind generell so mangelhaft, dass dem Beschwerdeführer nicht jene Informationen gegeben werden, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte
benötigt.
Der Beschwerdeführer hat ja rechtzeitig eingewendet, dass eine Abstandsverletzung gegeben ist.
Der Spruch ist auch insofern zu undeutlich, weil nicht exakt nachvollziehbar ist, welche Planunterlagen letztlich genehmigt wurden.
Auch die Brandschutzbelange des Beschwerdeführers sind nicht ausreichend berücksichtigt. Es fehlen Vorkehrungen zur Vermeidung eines Brandüberschlages.
Schließlich begegnen dem Flächenwidmungsplan verfassungsrechtliche Bedenken.
…“
Vor dem Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Antragstellerin sowie Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Zudem wurde der hochbau- und brandschutztechnische Amtssachverständige vom FF beigezogen.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid vom 14.03.2024 wurde die Errichtung eines Parkplatzes mit 35 PKW-Abstellplätzen (23 Stück für Hotelgäste, 12 Stück für Mitarbeiter) auf den Grundstücken **1 und **2 unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt.
Das Grundstück **3 des einschreitenden Nachbarn grenzt weder an das Grundstück **1 noch an das Grundstück **2 an. Seine Grenzen liegen auch nicht zumindest in einem Punkt innerhalb des horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt zur Grenze des Grundstückes **1 oder des Grundstücks **2.
Jedoch liegen seine Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb des horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt zur Grenze des Grundstückes **1 und des Grundstückes **2.
Auch liegen die Grenzen des hier gegenständlichen Nachbargrundstückes zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist.
Daher ist der Beschwerdeführer Nachbar iSd § 33 Abs 4 TBO 2002 und daher nach § 33 Abs 3 TBO 2022 berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, sowie b) der Bestimmungen über den Brandschutz.
Das Grundstück **1 ist laut gültigem Flächenwidmungsplan als „Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a, Festlegung Erläuterung: Parkplatz“ gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG gewidmet.
Das Grundstück **2 weist die Widmung „Sonderfläche Beherbergungsgroßbetrieb § 48, Festlegung der Höchstzahl der zulässigen Beherbergungsbetten und -räume [iVm. § 43 (7) standortgebunden], Festlegung Zähler: 5, Festlegung Erläuterung: Beherbergungsgroßbetrieb mit einer höchstzulässigen Anzahl von 450 Gästebetten und 225 Räumen zur Beherbergung von Gästen, max. Betten: 450, Anzahl Beherbergungsräume: 225, Gebäudeanzahl: Wert nicht befüllt“ nach § 48 TROG auf.
Dem Gutachten des hochbau-und brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom FF vom 04.06.2024 - dieses gilt als erstattet im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichts Tirol am 06.08.2024 – ist wie folgt zu entnehmen:
„Zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen
Antragsgegenständlich befindet sich ein Lageplan gem. § 31 TBO sowie ein Ausführungsplan der GG in den Unterlagen.
Grundsätzlich sind laut der Bauunterlagenverordnung 2020 auch für die Neuerrichtung von bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen neben einem Lageplan entsprechende Einreichunterlagen in Form von Grundrissen, Schnitten und Ansichten beizubringen.
Ein Lageplan sowie ein Grundriss liegen wie oben beschrieben vor, da bei der Errichtung der Stellplätze keine baulichen Maßnahmen gesetzt werden, welche oberirdisch in Erscheinung treten, wurde offensichtlich auf einen Schnitt sowie auf Ansichten verzichtet, da in der Darstellung keine zusätzlichen Informationen aufscheinen würden.
Aus bautechnischer Sicht ist durch eine allfällige Ergänzung der vorliegenden Unterlagen kein Mehrwert gegeben. Die Vorliegenden Unterlagen reichen insbesondere aus, um die zum Beschwerdeführer hin geltenden Abstandsbestimmungen beurteilen zu können.
Zur Einhaltung des Brandschutzes
Für die brandschutztechnischen Anforderungen ist insbesondere die OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ zu berücksichtigen.
Wie der Name bereits sagt, bezieht sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf überdachte Stellplätze. Da im gegenständlichen Fall freistehende Stellplätze ohne eine Überdachung errichtet werden, geht von diesen Stellplätzen keine erhöhte Brandgefahr aus.
Dies relativiert sich weiter durch die Entfernung zwischen den Grundstücken der Bauwerberin und des Beschwerdeführers, welche durch die dort verlaufende Verkehrsfläche ca. 7,5 m beträgt.
Grundsätzlich können im Sinne der OIB-Richtlinie 2 Punkt 4 selbst Gebäude bis zu 4,0 m Abstand zueinander errichtet werden, ohne dass dabei besondere brandschutztechnische Maßnahmen zu berücksichtigen sind, wodurch im gegenständlichen Fall ein Widerspruch zu den brandschutztechnischen Bestimmungen, soweit diese dem Schutz des Beschwerdeführers dienen, ausgeschlossen werden kann.“
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des behördlichen verwaltungsgerichtlichen Aktes treffen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichts Tirol durchgeführt, im Zuge derer auch der hochbau- und brandschutztechnische Amtssachverständige Ausführungen getätigt hat.
IV.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
…
(4)
Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass in Ansehung der obigen Ausführungen des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen die Einreichunterlagen zweifellos ausgereicht haben, dass der hier einschreitende Nachbar seine Parteirechte wahren konnte (vgl Bundschuh-Rieseneder in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung (2019) E 2 zu § 31 TBO, S 360).
Aufgrund der Lage des Nachbargrundstückes zu den Grundstücken **1 und **2 ist der Beschwerdeführer Nachbar iSd § 33 Abs 4 TBO 2002 und daher nach § 33 Abs 3 TBO 2022 berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, sowie b) der Bestimmungen über den Brandschutz.
Zum Immissionsschutz:
Gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061; 25.2.2010, 2008/06/0172; 30.3.2004, 2003/06/0065).
Darunter fallen nur jene Widmungskategorien, die zumindest mittelbar Regelungen über Immissionen treffen. Derartige Flächenwidmungen sind etwa das Wohngebiet hinsichtlich der in § 38 Abs 1 lit d TROG 2022 genannten „Betriebe und Einrichtungen“, weiters das gemischte Wohngebiet hinsichtlich der dort genannten „Gebäude für sonstige Kleinbetriebe“ (vgl § 38 Abs 2 TROG 2022) und die in § 40 Abs 1 TROG 2022 angeführten Mischgebiete.
Außerhalb dieser gesetzlichen Anordnungen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung der Übereinstimmung mit örtlichen Planungen (VfSlg 6664; 10605; 11.934; 12.465). Wenn nämlich eine Bauordnung eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn enthält, erübrigt es sich nach der Judikatur des Höchstgerichts, die Bestimmungen allgemein überörtlicher Planungen daraufhin zu untersuchen, ob ihnen aufgrund allgemeiner Überlegungen ein Immissionsschutz und dadurch nachbarschützender Inhalt beigelegt werden könnte (vgl VwGH 20.10.1994, 92/06/0272, 0274).
Die übrigen Flächenwidmungskategorien des TROG 2011 (nunmehr TROG 2022), also das Gewerbe- und Industriegebiet, das Freiland sowie die jeweiligen Sonderflächen und Vorbehaltsflächen scheiden daher aus dem Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 (nunmehr § 33 Abs 3 lit a TBO 2022) von vornherein aus. Keinen nachbarlichen Immissionsschutz gibt es daher für die Flächenwidmung Vorbehaltsfläche (VwGH 21.1.1999, 97/06/0202 = ZfVB 2000/974), für Sonderflächen für Sport- und Spielanlagen (VwGH 30.6.1998, 97/05/0132 = bbl 1999/13) sowie für Freilandwidmungen (VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061; 25.2.2010, 2008/06/0172; 30.3.2004, 2003/06/0065).
Aktenkundig ist, dass das Grundstück **1 laut gültigem Flächenwidmungsplan als „Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a, Festlegung Erläuterung: Parkplatz“ gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG gewidmet ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist damit ein Immissionsschutz nicht verbunden (vgl VwGH 28.05.2020, 2018/06/0245), weshalb das Vorbringen nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 nicht zulässig sein kann.
Ebenso steht fest, dass das Grundstück **2 die Widmung „Sonderfläche Beherbergungsgroßbetrieb § 48, Festlegung der Höchstzahl der zulässigen Beherbergungsbetten und -räume [iVm. § 43 (7) standortgebunden], Festlegung Zähler: 5, Festlegung Erläuterung: Beherbergungsgroßbetrieb mit einer höchstzulässigen Anzahl von 450 Gästebetten und 225 Räumen zur Beherbergung von Gästen, max. Betten: 450, Anzahl Beherbergungsräume: 225, Gebäudeanzahl: Wert nicht befüllt“ nach § 48 TROG aufweist.
Auch mit dieser Sonderflächenwidmung ist ein Immissionsschutz nicht verbunden (vgl 11.10.2023, LVwG-2018/39/2144-20).
Im Ergebnis ist das Vorbringen des einschreitenden Nachbarn, welcher als Nachbar gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 zu qualifizieren ist, im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz im Sinn des § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 nicht zulässig.
Zum Brandschutz:
Aufbauend auf die Expertise des hochbau-und brandschutztechnischen Amtssachverständigen, welcher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen wurde, ist festzuhalten, dass die brandschutztechnischen Bestimmungen, soweit sie auch dem Schutz des hier einschreitenden Nachbarn dienen, eingehalten werden.
Rechtlich folgert daraus, dass der Brandschutz im Sinn des § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 gegenüber diesem Nachbarn gewahrt ist.
Daher ist das diesbezügliche Vorbringen unbegründet.
Das weitere Vorbringen ist von den Parteirechten im Sinn des § 33 Abs 3 lit a und b iVm Abs 4 TBO 2022 nicht umfasst und daher nicht zulässig.
Zum Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 07.08.2024 auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren *** ist festzuhalten, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. § 34 Abs 3 VwGVG sieht ein derartiges Vorgehen allenfalls im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor. Im Übrigen vermögen die rudimentären Ausführungen in der Beschwerde, wonach verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan bestehen, in Ansehung der vorliegenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht diese Bedenken teilt.
Auch wird mitgeteilt, dass der gegenständliche Akt mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 08.08.2024 der FF zur allfälligen aufsichtsbehördlichen Prüfung übermittelt wurde. Mit dem Schreiben vom 27.09.2024 teilte die Aufsichtsbehörde den Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass in der gegenständlichen Angelegenheit bei der Aufsichtsbehörde keine Beschwerde eingelangt ist. Es ist auch nicht erkennbar, worin eine allfällige Zuständigkeit liegen sollte. Im Zusammenhang mit einem Nichtigkeitsverfahren ist nach dem Wissensstand der Aufsichtsbehörde die Prüfung der Widmung beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol rückübermittelt.
Weiters wird festgehalten, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinn des § 65 TBO 2022 der belangten Behörde zugekommen wäre.
Letztlich ist zu bemerken, dass die dem behördlichen Akt einliegenden genehmigten Pläne den diesbezüglichen Vermerk der belangten Behörde ausweisen (vgl § 34 Abs 9 TBO 2022). Im Übrigen wird auf den Spruch des angefochtenen Bescheides verwiesen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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