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LVwG-2024/50/0622-14Tribunale amministrativo regionale17 set 2024
Kleinkraftfahrrad<br/>Sturzhelm<br/>Haftpflichtversicherung<br/>Geschwindigkeitsüberschreitung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y vom 12.02.2024, ***, betreffend mehrere Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 und eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz - FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1 und zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses auf jeweils € 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten für das behördliche Strafverfahren reduzieren sich somit auf insgesamt € 70,00. Für das Beschwerdeverfahren sind € 62,00 zu entrichten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y vom 12.02.2024, ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart und Beschreibung des Fahrzeuges: Motorfahrrad mit Elektroantrieb; ***. Marke: BB
2. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass für das o.a. Motorfahrrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.
3. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass am o.a. Motorfahrrad überhaupt keine Begutachtungsplakette angebracht war.
4. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug - Motorfahrrad), an welchem Fahrtrichtungsanzeiger angebaut waren, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABI. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABI. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 74, ABI. Nr. L 166/88 vom 18.6.2013, Punkt 5.15.4. i.V.m. 5.16. i.V.m. Absatz 6.8. entspricht, da festgestellt wurde, dass am Fahrzeug überhaupt keine Fahrtrichtungsanzeiger angebracht waren.
5. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)
Sie haben als Lenker/in kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
6. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)
Sie haben als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges den Sturzhelm nicht bestimmungsgemäß verwendet, obwohl der Lenker eines Kraftrades oder eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder eines Kraftfahrzeuges mit mindestens vier Rädern mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z. B spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet sind. Sie trugen lediglich einen Fahrradhelm. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StV0 1960 festgestellt. Weiters verweigerten Sie die Zahlung einer Organstrafverfügung, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.
7. Datum/Zeit: 20.01.2024, 20:25 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **
Betroffenes Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: nicht zugelassen (E-Bike mit Geschwindigkeit von über 25 km/h iSd § 1 Abs 2a Z 2KFG; Modelldaten: BB, ***)
Sie haben als Lenkerin den Führerschein nicht mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967-KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. d KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
3. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997 i.V.m. § 57a Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
4. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 15 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016 i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 3/2014
5. § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
6. § 134 Abs. 3d Z 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 106 Abs. 7 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
7. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020.“
Wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1 wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 4 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden), wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 5 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden), alle gemäß § 134 Abs 1 Z1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2023, verhängt. Wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 6 wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) gemäß § 134 Abs 3d KFG 1967 und wegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 7 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) gemäß § 37 Abs 1 und Abs 2a FSG verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
„Sehr geehrter Herr / Frau,
Ich hoffe, diese E-Mail kommt bei Ihnen an. Mein Name ist AA und ich absolviere derzeit mein Masterstudium an der Universität Z und arbeite nebenbei bei CC, einem Lebensmittellieferdienst.
Ich melde mich aufgrund eines Schreibens, das ich von der Landespolizeidirektion Y erhalten habe und in dem es heißt, dass ich wegen des angeblichen Fahrens eines Mopeds ohne Führerschein mit einer Geldstrafe von 585 € rechnen muss. Erlauben Sie mir, die Situation klarzustellen.
Als mir mein Arbeitgeber das Moped (§ 1 Abs. 2a KFG1976) zur Verfügung stellte, wurde mir mitgeteilt, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung für Mopeds 25 km/h beträgt, ähnlich wie bei einem Fahrrad, und daher kein Führerschein erforderlich ist. Das von mir benutzte Moped hält sich strikt an diese Geschwindigkeitsbegrenzung und überschreitet unter normalen Bedingungen nicht die Geschwindigkeit von 25 km/h. Auch wenn es aufgrund von Steigungen zu vorübergehenden Geschwindigkeitserhöhungen kommen kann, bleibt das Kleinkraftrad insgesamt innerhalb der gesetzlichen Grenze (§1 Abs. 2a KFG1976).
Als nebenberuflich arbeitender Student ist die finanzielle Belastung durch ein Bußgeld von 585 € für mich eine außerordentliche Herausforderung. Ich bitte Sie aufrichtig um Ihre Mitarbeit und Ihr Verständnis bei der Überprüfung dieser Entscheidung.
Ich habe Bilder des Mopeds zusammen mit den erforderlichen Dokumenten als Referenz beigefugt.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit in dieser Angelegenheit. (…)“
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer fuhr am 20.01.2024 um 20:25 Uhr **** Z, Adresse 2, Anhaltung in der Adresse 3, Höhe HNr. **, mit einem Kleinkraftrad über 25 km/h. Beim Nachfahren mit einem Dienstkraftwagen der Bundespolizei wurde eine Geschwindigkeit von 40 km/h festgestellt. Abzüglich einer Messtoleranz von 15 Prozent ergibt dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 34 km/h.
Das gegenständliche Fahrzeug ist als Fahrzeug der Fahrzeugklasse L1e KFG 1967 einzustufen.
Das Kleinkraftrad war nicht zum Verkehr zugelassen, es bestand keine Haftpflichtversicherung, es war keine Begutachtungsplakette und keine Fahrtrichtungsanzeiger angebracht. Es wurde kein Verbandszeug mitgeführt. Es wurde kein Sturzhelm, sondern ein Fahrradhelm getragen. Die Zahlung einer Organstrafverfügung wurde diesbezüglich abgelehnt. Ein Führerschein wurde nicht mitgeführt.
III.Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich bereits aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Akt, sowie aufgrund der Aussagen der Zeugen, des Beschwerdeführers und der Befragung des Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die gefahrene Geschwindigkeit ergibt sich aus der Aussage des Insp DD und der Aussage der Inspin EE.
Die Einstufung des Fahrzeuges der Fahrzeugklasse L1e KFG 1967 ergibt sich aus der Aussage des Sachverständigen Ing FF.
Weiters ergeben sich die einzelnen Übertretungen aus der im verwaltungsbehördlichen befindlichen Anzeige sowie der angefertigten Lichtbilder.
IV.Erwägungen:
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (Hinweis E 1986/07/03 86/02/0044) – siehe VwGH vom 19.12.1990, 90/02/0153.
Aufgrund der Tatsache, dass mit dem gegenständlichen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 25km/h erreicht wurde, ist dieses als Kraftfahrzeug nach dem KFG 1967, Fahrzeugklasse L1e, einzustufen. Das KFG 1967 findet daher Anwendung – vgl. § 2 Zif 14 KFG 1967.
Da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, treffen den Lenker auch die im KFG 1967 für Lenker zu beachtenden Bestimmungen (vgl § 102 KFG 1967).
§ 36 KFG 1967 bestimmt, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,
d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und
e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Der E-Roller war nicht zum Verkehr zugelassen (Spruchpunkt 1), es bestand keine Haftpflichtversicherung (Spruchpunkt 2) und es war auch keine Begutachtungsplakette angebracht (Spruchpunkt 3).
Gemäß § 15 KFG 1967 gelten für Fahrzeuge der Klasse L hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.
Der E-Roller hatte überhaupt keinen Fahrtrichtungsanzeiger angebracht (Spruchpunkt 4).
Es wurde auch kein Verbandszeug mitgeführt (Spruchpunkt 5), obwohl dies nach § 102 Abs 10 KFG 1967 vorgeschrieben ist.
Der verpflichtenden Verwendung eines Sturzhelmes wurde nicht entsprochen (Spruchpunkt 6) – vgl. § 106 Abs 7 KFG 1967.
Auch der notwendige Führerschein wurde nicht mitgeführt (Spruchpunkt 7) – vgl. § 14 Abs 1 Z1 FSG.
Die Übertretungen wurden somit objektiv verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und Täter nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Vielmehr gab dieser selbst in der mündlichen Verhandlung zu, dass sein E-Roller zu schnell gegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Taten in objektiver und in subjektiver
Hinsicht begangen.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Landespolizeidirektion Y verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 3 bis 7 keine Bedenken ergeben.
Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG 1967 von bis zu Euro 10.000,- lediglich zu Spruchpunkt 3 im Ausmaß von 0,8%, zu Spruchpunkt 4 zu 0,4% und zu Spruchpunkt 5 zu 0,3 % ausgeschöpft.
Der Strafrahmen des § 134 Abs 3d KFG 1967 wurde nicht vollständig ausgenutzt (max € 100,00). Der Beschwerdeführer hat die Zahlung einer Organstrafverfügung abgelehnt.
Auch die verhängte Strafe nach § 37 Abs 1 und Abs 2a erscheint als schuld- und tatangemessen, zumal eine Mindeststrafe nach Abs 2a leg cit von Euro 20,00 vorgesehen ist
Die Geldstrafen in der jeweiligen Höhe waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in diesen Höhen waren schon als spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten.
Die verhängten Strafen in der Höhe von € 150,00 (Spruchpunkt 1) und € 100,00 (Spruchpunkt 2) erscheinen im Hinblick auf die verhängte Strafe zu Spruchpunkt 3 als überhöht, zumal bei Spruchpunkt 3 ebenfalls dem § 36 KFG 1967 zuwidergehandelt wurde. Die Höhe der nunmehr verhängten Geldstrafen (Spruchpunkt 1 und 2) erscheint unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, als angemessen im Sinne des § 19 VStG.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG lagen nicht vor.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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