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LVwG-2024/24/1401-1Tribunale amministrativo regionale16 set 2024
Einfuhr Arzneiwaren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.04.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1.Ort:**** Y, Adresse 1
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010) ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist. Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
Sie haben entgegen § 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) Ende August 2023 Arzneiwaren, dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf (also für den Endverbraucher bestimmt), welche unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) fallen, nämlich 20 Stück „Vidalista 60 (Tadalafil)“ und 10 Stück "Hiforce Super Active (Sildenafil)“ von Ihrem Wohnsitz in **** Z, Adresse 1 aus mittels PC im Fernabsatz bestellt, die von Tschechien aus im Postweg ins Bundesgebiet gelangt sind und am 25.09.2023 um 13:30 Uhr im Postverteilerzentrum in **** X, Adresse 2, durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle X, entdeckt wurden und haben somit diese Arzneiwaren ohne die erforderliche Meldung in das Bundesgebiet verbracht.
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Zif 2 iVm § 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBl I Nr 79/2010 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (EFS 18 Stunden) verhängt.
Dagegen bracht der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:
„In offerener Frist darf ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihr Straferkenntnis voll bekämpfe aus folgenden Gründen:
Sehr geehrte BB!
Sehr geehrtes Bundesamt! (leider ohne Personen Bekanntgabe)
Bereits am 03.10.2023 wird mir vorgeworfen ich hätte Arzneien in der Aufmachung für den Kleinverkauf (also für den Endverbraucher bestimmt) angeführt. Auch fehlt die Beschreibung was Sie als Aufmachung für den Kleinverkauf betrachten.
Es liegt in keinen Ihrer Schreiben ein Beweis vor, für Ihre Anschuldigung daher muss ich mich dagegen entschieden wehren, denn die bestellten Tabletten waren einzig und allein für meinen Gebrauch bestimmt.
Ferner teilen Sie mir mit, dass die Sendung ohne Lieferschein, ohne Rechnung und auch keine Bestellung über diese Arzneien vorliegen.
Auch der Inhalt mit dem Aufdruck Tandalafil bzw. Sildenafil sind auf sämtlichen Artikel aufgedruckt, der Unterschied besteht lediglich in der Wirkungsdauer.
Blutprodukte sind Arzneimittel, die aus menschlichem Blut gewonnen werden und zur Transfusion an einen Empfänger vorgesehen sind, was natürlich hier nicht der Fall ist und daher nicht zur Anwendung kommt.
Blutprodukte (auch Hämoprodukte) sind aus menschlichem Blut gewonnene zelluläre oder plasmatische Blutbestandteile oder Vollblut, die zur Übertragung (Transfusion) an einen Empfänger aufbereitet worden sind.
Trifft auch in meinem Fall nicht zu, es sind lediglich Tabletten für Männer mit erektiler Dysfunktion angewendet werden.
Für die Medikation habe ich Urnen das Rezept meiner UROLIGIN schon in meinem vorigen Schreiben sowie auch meine Bestellung bei einem Händler beigelegt, was Sie jedoch wollkommen ignoriert haben.
Aus diesen Grund habe ich mit meinen 76 Jahren um ein Arzneimittel gesucht um nicht nur mir sondern auch meiner Partnerin in den Genuss der Sexualität wieder Freude zu haben. (HOFFE SIE BRAUCHEN DAS NIE )
In Ihren Schreiben vom 08.04.2024 führen sie weiteres an, das der Zollbeamte bei einer genaueren Nachkontrolle verdächtige Substanzen in den Briefsendungen die angeführten Tabletten gefunden wurden. FRAGE: Wie viele Briefsendungen waren es?
Auch führen Sie an, das laut Absender die Sendung in Tschechien aufgegeben wurde!
Sie Schreiben wohl das die kontrollierte Sendung laut Absender in Tschechien aufgegeben wurde und für den Empfänger mit Wohnsitz in Z bestimmt war.
Den ABSENDER geben Sie jedoch nicht bekannt! Würden Sie als Behörde diese Händler aus dem Verkehr ziehen könnten wir uns dies sparen, oder dies bekanntgeben und nicht den Anwender auferlegen Sie haben zu wenig recherchiert.
Auch nach Nachfrage an das Zollamt Österreich um Zahlungs-/Bestellbestätigung oder Rechnung wurde jedoch nicht gefunden?
Bezüglich Ihrer Aussprache der Ungehorsams Delikt, komme ich mir vor wie ein kleines Kind, dem man bestraft hat und er dasselbe wieder gemacht hat was nicht stimmt.
Sie könnten höchstens bemängeln das ich gegen ein Gesetz verstosen habe was mir im Vorhinein bekannt war, dem ist aber nicht so, zudem müsste ich mich in allen Rechtsangelegenheiten auskennen. Für das gibt es ja Behörden die im Vorfeld Menschen die einen anderen Beruf haben darauf aufmerksam machen, zudem macht man auch einen Führerschein indem man die Gebote und Verbote lernt, und bei Vergehens danach bestraft wird, ohne das man von der Behörde gleich des UNGEHORSAMS DELIKT bezeichnet wird.
Laut §5 Abs.1 VStG Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991 beobachten merken Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024
(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Ferner ist für niemanden ein Schaden oder Gefahr entstanden.
Wenn Sie mir weiteres vorwerfen ich hätte zu wenig recherchiert darf ich Ihnen mitteilen, hätte ich mich nicht gekümmert, hätte ich nicht einen Österreichischen Händler ausgesucht. Auch wurde kein ärztlicher Attest beigelegt das man sagen kann dass die Arzneimittel gesundheitsschädlich wären, auch ob es eine Fälschung ist wurde nicht bewiesen.
Zudem sei noch bemerkt was das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in Zukunft gedenkt zu tun, da unser Bundesland nicht mehr in der Lage ist Arznei-mittel von ca'540 Produkten selbst herzustellen und diese Produkte entweder von Polen oder anderen Ländern importieren müssen. Zum Teil werden jetzt schon Antibiotika (Ospen) Produkte von den Apothekern selber gemischt werden ???? Aussendung ORF 06.05.2024 ZIB
Ich habe Ihnen alles für meine Unschuld dargetan aber wenn man anderer Meinung ist obwohl man dies nicht beweisen kann, Behörde ist eben Behörde dann ist es eben so.
Trauriges Österreich. Der beste Beweis CC
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle X vom 25.09.2023, GZ ***, in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W über die Beschlagnahme der Arzneimittel vom 15.11.2023, GZ ***, in die Lichtbilder im Anhang des Emails des Zollamtes Österreich vom 29.4.2024, und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt und den vorgelegten Urkunden waren keine Beweisaufnahmen in der gegenständlichen Angelegenheit mehr notwendig. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – trotz entsprechender Belehrung im Straferkenntnis – nicht beantragt. Da im Straferkenntnis lediglich eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Aufgrund einer Kontrolle durch das Zollamt Österreich, Zollstelle X, am 25.09.2023 wurde in der Postsendung mit Absender DD, ***, ***** V an A, Adresse 1, **** Z nachfolgende Arzneiwaren mit dem KN-Code ***, entdeckt:
20 Stück Vidalista 60 (Tadalafil)
10 Stück Hiforce Super Active (Sildenafil)
Die kontrollierte Sendung wurde laut Absender in U aufgegeben und war für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Österreich bestimmt. Damit wurde die Arzneiware in das Bundesgebiet Österreich verbracht worden. Die Sendung wurde mit Bescheid der Stadtmagistrates Z vom 15.11.2023, GZ ***, für beschlagnahmt erklärt. Dieser Bescheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
III.Beweiswürdigung:
Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurde zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt der Anzeige des Zollamtes Österreich X vom 25.09.2023, GZ ***, herangezogen. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person des Absenders und der des Empfängers stützen sich ebenso auf die Anzeigen, wie auch die Feststellungen über den Inhalt der Postsendungen. Daraus ist auch zu entnehmen, dass die Sendung von Zollbeamten kontrolliert und die im Spruch angeführten Arzneiwaren entdeckt wurden.
Die Feststellungen zu der Qualifikation des bestellten Produktes als Arzneiwaren der Position 3004 beruhen auf der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle X. Auf die fehlende Einfuhrbescheinigung wird ebenfalls in der Anzeige hingewiesen.
Die Feststellungen zur Rezept- und Apothekenpflichtigkeit des Wirkstoffs beruhen auf einer Abfrage im Arzneispezialitätenregister des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst die Arzneiwaren im Fernabsatz bestellt hat und diese an seine Wohnadresse liefern ließ, beruht auf dem Umstand, dass das Paket an ihn adressiert war und seine Wohnadresse aufwies.
Die Angaben in der Anzeige sind unbedenklich, widerspruchsfrei und schlüssig. Bei der gegenständlichen Arzneiware handelt es sich um eine solche mit der Warenposition 3004 (§ 2 Zif 1 lit c AWEG 2010) und handelt es sich um rezeptpflichtiges Medikamente.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 17 und 21) sowie in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
1. AbschnittGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz, BGBl Nr 657/1996, einzustufen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a)Waren der Unterposition 3002 20,
b) Waren der Unterposition 3002 30,
c) Waren der Position 3004,
d) Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e) Waren der Unterposition 3006 60, und
f) Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
[…]
Arzneiwaren
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3.
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17.
(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
Strafbestimmungen
§ 21.
(1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
[…],
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
V.Erwägungen:
Bei den verfahrensgegenständlichen Arzneimitteln handelt es sich um Waren der Position 3004 im Sinne der VO (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010. Das Verbringen und damit die Beförderung von derartigen Arzneiwaren aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet (vgl § 2 Z 5 AWEG 2010) ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Meldung erfolgt ist (vgl § 3 Abs 1 AWEG 2010). Allerdings sind zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010 nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt.
§ 17 Abs 1 AWEG 2010 verbietet den Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Einfuhr oder Meldung berechtigt sind. Der Bezug von Arzneiwaren oder Blutprodukten im Sinne des Verbotstatbestandes des § 17 Abs 1 AWEG 2010 ist somit als Einfuhr oder Verbringen im Sinne des § 3 Abs 1 AWEG 2010 zu qualifizieren. Das Bestellen von Arzneiwaren im Fernabsatz ist mit der Einfuhr oder dem Verbringen im Sinne des § 2 Z 4 und 5 in Verbindung mit § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist folglich im Grunde des § 21 Abs 1 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Der Beschwerdeführer hat im Fernabsatz die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arzneiwaren bestellt. Da der Beschwerdeführer nicht zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt war und ist, widersprach diese Bestellung dem Verbot des § 17 Abs 1 AWEG 2010. Folglich hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass diese Arzneiwaren entgegen § 3 Abs 1 AWEG 2010 in das Bundesgebiet verbracht wurden. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 11 Abs 1 AWEG 2010 ist für den gegenständlichen Fall relevant.
In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer somit den Straftatbestand des § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 erfüllt.
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung in der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht hin. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Beschuldigte „initiativ“ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 (Stand 1.5.2017, rdb.at)].
Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Bei einem Erwerb von Medikamenten im Internet ist erhöhte Vorsicht geboten. Bei einer sorgfältigen Recherche im Internet ist zu erfahren, dass es sich beim Wirkstoff „Sildafenil“ um ein in Österreich rezeptpflichtiges Medikament handelt. Ein Rezept für die hier in Rede stehenden Arzneiwaren hatte der Beschwerdeführer nicht (insb nicht für die hier bestellte Wirkstoffstärke). Der Beschwerdeführer hätte daher erkennen können, dass er ein rezeptpflichtiges Medikament erwirbt und in weiterer Folge in das Bundesgebiet einführen lässt.
Beim Beschwerdeführer liegt auch kein unverschuldeter Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich nämlich jedermann mit den einschlägigen Normen auseinanderzusetzen. Es besteht also insoweit eine Erkundungsflicht. Sofern daher Bestellungen von Arzneiwaren im Internet vorgenommen werden, hat sich die jeweilige Person über die geltende Rechtslage, insbesondere die Bestimmungen des AWEG 2010, zu informieren. Dieser Erkundungspflicht ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nachgekommen.
Im gegenständlichen Fall beschränkte sich der Beschwerdeführer nur auf das Vorbringen, dass die Tabletten für den eigenen Gebrauch bestimmt waren und habe er auch ein Rezept. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ihn zu entlasten. Das vorgelegte Rezept vom 11.12.2023 betraf ein Medikament namens „Lanrektan FTBL 10mg“. Bei diesem Medikament handelt es sich zwar auch um ein solches Medikament, dass mit dem Wirkstoff Tadalafil zur Behandlung von erektiler Dysfunktion oder sexueller Impotenz eingesetzt wird, allerdings wurde im Rezept nur ein solches mit 10mg und von der Marke „Lanrektan“ verschrieben. Bei der vom Beschwerdeführer bestellten Arznei „Vidalista 60“ handelt es sich jedoch um ein hochdosiertes Generikum mit 60mg Tadalafil. Dieses hat demnach ein Vielfaches der Wirkstoffstärke. Für das Medikament „Hiforce Super Active“ 100mg liegt gar kein Rezept vor.
Dass die Bestellung der hier in Rede stehenden Arzneiware vom Beschwerdeführer getätigt wurde, gibt er selbst an und legte der Beschwerde eine Auftragstätigung von einer E-Mail-Adresse *** vor und ist unbestritten.
Die Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 iVm § 3 Abs 1 AWEG 2010 hat der Beschwerdeführer somit auch subjektiv zu verantworten.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war dolus eventualis auszugehen. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute, als erschwerend war nichts zu werten. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist nicht unerheblich. Das durch das AWEG 2010 geschützte Rechtsgut, nämlich der Schutz von Patientinnen und Konsumentinnen durch die Gewährleistung sicherer, qualitativ hochwertiger und wirksamer Arzneiwaren sowie die Reduktion des hohen Risikos, das mit der illegalen Einfuhr von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Arzneimitteln verbunden ist, ist von hoher Bedeutung, was den Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007). Auch das Verschulden des Beschwerdeführers, der seiner Erkundungspflicht nicht entsprochen hat, ist nicht geringfügig. Da somit die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war – schon im Hinblick auf das vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers - jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in X für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 X, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler
(Richterin)
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