LVwG T LVwG-20224/36/0732-1

LVwG-20224/36/0732-1Tribunale amministrativo regionale16 set 2024

Regest

Grundstücksteilung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-20224/36/0732-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.20224.36.0732.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 beantragte die AA (in der Folge Beschwerdeführerin) unter Anschluss des Vermessungsplanes der CC GmbH, DD, vom 17.05.2023, Zl ***, eine Grundstücksänderung im Bereich des Gst **1 KG X. Beabsichtigt ist vom derzeit bestehenden Gst **1 KG X ein neu zu bildendes Gst **2 KG X zu abzuteilen.

Dazu wurde von der belangten Behörde das raumordnungsfachliche Gutachten vom 12.02.2024 eingeholt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.02.2024, Zl ***, wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung der Grundstücksgrenzen abgewiesen.

Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 28.02.2024 und brachte darin nach Darlegung des Sachverhalts mit näheren Ausführungen Folgendes zusammengefasst vor:

Eine Änderung der als Tourismusgebiet gemäß § 40 Abs 4 TROG 2016 gewidmeten Teilfläche des Gst **1 KG X, sei nicht Gegenstand des Antrages und folge daraus, dass die von der Beschwerdeführerin angestrengte Grundstücksteilung keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe. Der angefochtene Bescheid sei daher schon aus diesem Grunde zu beheben. Aber auch für den Fall, dass die von der Beschwerdeführerin angesuchte Grundstücksteilung tatbestandsmäßig einer Bewilligungspflicht unterliegen sollte, sei die Versagung der angesuchten Bewilligung rechtswidrig erfolgt. Mit der beantragten Grundteilungsbewilligung solle der jeweiligen Widmung entsprechende Parzellengrenzen vermessungstechnisch festgesetzt werden. Dies geschehe dadurch, dass einerseits ein neues ausschließlich als Freiland gewidmetes Gst **2 KG X geschaffen werde, andererseits die als Tourismusgebiet gewidmete Restfläche des Gst **1 KG X unverändert als Bauland bestehen bleiben. Die belangte Behörde begründe die Abweisung damit, dass durch die gewünschte Änderung der Grundgrenzen ein Grundstück mit einer Länge von 32,6 m und einer durchschnittlichen Breite von 3,65 m entstehe, welches als solches einer geordneten baulichen Entwicklung widerspreche, da das Grundstück weder zweckmäßig, noch Boden sparend bebaubar sei. Die belangte Behörde übersehe in diesem Zusammenhang, dass es sich bei diesem Grundstück um die als solche gewidmete Freilandfläche handle, die lediglich einer eigenen, neu geschaffenen Parzelle zugeordnet werde. Eine solche zweckmäßige oder bodensparende Bebauung, wie sie die belangte Behörde voraussetze, sei auf der gegenständlichen Teilfläche bereits aufgrund der Freilandwidmung gänzlich ausgeschlossen. Weiters wurde mit nähren Ausführungen geltend gemacht, dass der Versagungstatbestand des § 16 Abs 1 TBO 2022 nicht zur Anwendung gelange, da sich die Bebauungsplanpflicht unmöglich auf ein Freilandgrundstück beziehen könne. Auch sei ein Widerspruch zum Ziel einer zweckmäßigen, bodensparenden Bebauung gegenständlich nicht gegeben, da eine sinnvolle, zweckmäßige, boden- und platzsparende Bebauung der beiden Grundstücke Gst **1 und **3, beide KG X, nur möglich sei, wenn ein einheitliches Projekt zugrunde gelegt werden könnte (Reduzierung der Erschließungsflächen). Mit der angefochtenen Entscheidung werde die belangte Behörde auch ihrer raumordnerischen Aufgabe nicht gerecht, einen gerade aus raumordnungspolitischer Sicht besonders verpönten Zustand (keine parzellenscharfe Widmung) zu beseitigen, sondern halte diese vielmehr den angesprochenen raumordnungsrechtlichen Missstand, der einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung definitiv entgegenstehe, weiterhin aufrecht. Die belangte Behörde habe darüber hinaus gleich in mehrfacher Hinsicht auch eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes zu verantworten, da sie den Umstand übersehe, dass mit der beantragten Grundstücksteilung lediglich der der Widmung entsprechende Zustand hergestellt werde. Mit Hinblick auf die bestehende Freilandwidmung sei diese Teilfläche des Gst **1 KG X aber von vornherein jeder zweckmäßigen oder Boden sparenden Bebauung entzogen, da keine Bebauung im Sinne der Bebauungsvorschriften auf dieser Fläche zulässig sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem bereits vorgestellten Projekt bzw eine Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten allenfalls im Rahmen eines (gemeinsamen) Lokalaugenscheines hätte hervorgebracht, dass dieses vermessungstechnisch neu geschaffene (Freiland- )Grundstück Gst **2, KG X eben gerade sehr wohl der Zielsetzung einer zweckmäßigen Boden sparenden Bebauung / Verwendung entsprechen könnte, würde es im Rahmen eines Tourismusprojektes einer sinnvollen Verwendung zugeführt werden. So könnte das Grundstück zum Beispiel schon allein als bloße Grünfläche in Ergänzung zur Gestaltung der Außenbereiche eines zu touristischen Zwecken errichteten Gebäudes dienlich sein. Weiters wurde mit näheren Ausführungen von der Beschwerdeführerin ein Begründungsmangel der bekämpften Entscheidung geltend gemacht, da von der belangten Behörde lediglich eine wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme des Raumplaners der Gemeinde X erfolgt sei.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von

(1) Um die Erteilung der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke schriftlich anzusuchen. § 29a gilt sinngemäß. Den Eigentümern sind Personen gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums am jeweiligen Grundstück geeignet ist.

(…)

(1) Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 darf bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.

(2) Bestehen bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften kein Bebauungsplan nach § 54 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu erlassen ist, weder ein Bebauungsplan noch textliche Festlegungen nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, so ist die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen

(3) Bestehen bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften kein Bebauungsplan nach § 54 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu erlassen ist, textliche Festlegungen nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, so ist die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen

(4) In den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden. Die Bewilligung einer Grundstücksänderung ist unzulässig, wenn dadurch ein Bauplatz mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art entsteht.

(…)“

2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2023:

(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.

(…)

(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald

(3) Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 1 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(…)

(6) Bebauungspläne können unbeschadet des Abs. 3 für Gebiete und Grundflächen im Freiland erlassen werden, wenn dies insbesondere im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach den §§ 42, 42a und 42b im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung der betreffenden Freilandbereiche gelegen ist. Dabei ist auf den Gebäudebestand und auf dessen zulässige Erweiterungen, auf die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Gebäude und deren Größenverhältnisse zueinander, Bedacht zu nehmen. Die Erlassung entsprechender Bebauungspläne ist jedenfalls zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 42, 42a und 42b erforderlich scheint.

(…)“

3. Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde X - Verordnungstext, Gemeinderatsbeschluss vom 16.05.2023:

„§ 4

Siedlungsentwicklung

(…)

(9) Für die Siedlungsentwicklungsbereiche, für die die Verpflichtung zur Bebauungsplanung festgelegt ist (BI), ist zur Sicherstellung einer geordneten baulichen Entwicklung für eine bauliche Nutzung bzw. weitere bauliche Nutzung die Erlassung eines Bebauungsplanes und gegebenenfalls eines ergänzenden Bebauungsplanes erforderlich. Darüber hinaus ist die Erfassung eines Bebauungsplanes auf Bauplätzen mit einer Größe von mehr als 400 m2 zwingend erforderlich. Außerdem ist die Erforderlichkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf die Bestimmungen des §55 Abs. 2 TROG 2022 zu prüfen.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Zur Antragslegitimation und zur Sache des gegenständlichen Verfahrens ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin der aneinander angrenzenden, derzeit unbebauten, Gste **3 und **1, beide KG X, ist.

Das Gst **3 KG X ist derzeit als Tourismusgebiet gemäß § 40 Abs 4 TROG 2022 gewidmet.

Das Gst **1 KG X weist im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X keine einheitliche Flächenwidmung auf, da dies teilweise als Tourismusgebiet gemäß § 40 Abs 4 TROG 2022 gewidmet ist und teilweise als Freiland gemäß § 41 TROG 2022.

Die gegenständlich beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen betrifft - wie sich aus dem Antrag samt Vermessungsplanes der CC GmbH, DD vom 17.05.2023, Zl ***, zweifelsfrei ergibt - (nur) das Gst **1 KG X und dient der Schaffung einer für die angestrebte Bebauung einheitlichen Bauplatzwirdmung iSd § 2 Abs 12 TBO 2022.

Nicht Sache des gegenständlichen Antrages nach § 14 TBO 2022 ist eine Änderung der Grenzen des Gst **3 KG X.

2. Soweit von der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht wird, dass im gegenständlichen Fall die von der Beschwerdeführerin angestrebte Neubildung des Gst **2 KG X zur Schaffung einer einheitlichen Bauplatzwidmung Gst **1 KG X keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 14 Abs 1 lit a TBO 2022 bedarf ua auch die Teilung von als Bauland gewidmeten Grundstücken der Bewilligung der Baubehörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die ua nur zum Teil eine Widmung als Bauland aufweisen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.

3. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Änderung der derzeitigen Grundgrenzen des Gst **1 KG X.

Dieses Grundstück ist unbestrittener Maßen teilweise als Bauland (Tourismusgebiet nach § 40 Abs 4 TROG 2022) gewidmet.

Die beantragte neue Grundgrenze des Gst **1 KG X verläuft westlich entlang der Widmungsgrenze als Bauland.

Gegenständlich ist sohin die Teilung eines teilweise als Bauland gewidmeten Grundstückes beantragt, und verläuft die neue Grenze entlang der Baulandwidmung.

Bereits damit ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Bewilligungspflicht nach § 14 Abs 1 lit a TBO 2022 (vgl VwGH 22.04.1999, 98/06/0031).

4. Im Übrigen befindet sich das verfahrensgegenständliche Gst 1 KG X in seiner derzeitigen Ausbildung auch zur Gänze in einem baulichen Entwicklungsbereich gemäß § 31 Abs 1 lit d und e TROG 2022 (mit der Stempelfestlegung „*“) und wäre daher zudem auch der weitere Bewilligungstatbestand des § 14 Abs 1 lit b TBO 2022 gegenständlich erfüllt.

5. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass für die gegenständlich konkret beantragte Teilung des Gst **1 KG X eine Bewilligungspflicht nach der TBO 2022 gegeben war.

Dass der „abgetrennte“ Teil des Gst **1 KG X (neu zu bildendes Gst **2 KG X) nicht als Bauland gewidmet ist, ist daher - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - im konkreten vorliegenden Fall für die Beurteilung der Bewilligungspflicht unerheblich.

6. Soweit von der Beschwerdeführerin weiters jeweils mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass mit der nunmehr beantragten Grundstücksänderung die für die künftig angestrebte Bebauung erforderliche einheitliche Bauplatzwidmung nach § 2 Abs 12 TBO 2022 geschaffen wurde, was von der belangten Behörde übersehen werde, ist dazu anzumerken, dass dies nur den Versagungsgrund nach § 16 Abs 4 TBO 2022 betrifft.

Gemäß § 16 Abs 4 TBO 2022 darf nämlich durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz iSd baurechtlichen Legaldefinition des § 2 Abs 12 TBO 2022 geschaffen werden (vgl VwGH 22.04.1999, 98/06/0031).

Dass dieser Versagungsgrund nicht (mehr) gegeben ist, berechtigt jedoch noch nicht zur Erteilung der Bewilligung, sondern sind zudem die weiteren gesetzlich festgelegten Kriterien zur prüfen.

7. Soweit mit nähren Ausführungen geltend gemacht wurde, dass der Versagungstatbestand des § 16 Abs 1 TBO 2022 nicht zur Anwendung gelange, da sich die Bebauungsplanpflicht unmöglich auf ein Freilandgrundstück (neu zu bildendendes Gst **2 KG X) beziehen könne, konnte auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommen.

Dazu ist - wie bereits vorstehend dargelegt - ebenfalls zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens das zur Teilung beantragte Gst **1 KG X ist.

Es konnte daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - das sich nur auf das neu zu bildende Gst **2 KG X und nicht auf das zur Teilung beantragte gesamte Gst **1 KG X Bezug nimmt, ebenfalls keine Berechtigung zukommen.

8. Im Übrigen ist zu diesem Vorbringen lediglich der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass nach der nunmehr geltenden Rechtlage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 die gesetzliche Möglichkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes auch für Freilandgrundstücke besteht (vgl § 54 Abs 3 und 6 TROG 2022).

9. Zu dem von der belangten Behörde der Entscheidung zu Grunde gelegten Versagungsgrund ist daher lediglich der Vollständigkeit halber zur näheren Begründung noch Folgendes ergänzend auszuführen:

Gemäß § 16 Abs 1 TBO 2022 darf die Bewilligung bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.

Dem klaren Wortlaut nach differenziert § 16 Abs 1 TBO 2022 grundsätzlich zwischen zwei Fällen, in denen eine Bewilligung - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - zu erteilen ist.

Nämlich einerseits Grundstücke, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften jedenfalls ein Bebauungsplan zu erlassen ist, und andererseits „sonstige Grundstücke“, für die ein Bebauungsplan besteht, ohne dass nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein solcher zwingend bestehen müsste.

10. Wie auch der VwGH zu dieser Bestimmung bereits ausgeführt hat, ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 16 Abs 1 erster Satz TBO 2022 die Bebauungsplanpflicht nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften klar als Anwendungsvoraussetzung dieser Regelung („… bei Grundstücken, für die … ein Bebauungsplan zu erlassen ist, …“) statuiert und das Vorliegen eines Bebauungsplanes als Genehmigungsvoraussetzung („Die Bewilligung … zu erteilen, wenn ein Bebauungsplan … besteht und …“).

Dieser klare Gesetzeswortlaut verbietet eine Auslegung dahingehend, dass bei Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes die Bestimmung nicht anzuwenden wäre, würde doch bei einer solchen Interpretation eine Bewilligungsvoraussetzung zu einer Anwendungsvoraussetzung gemacht. Richtigerweise ist vielmehr, dass im Falle des § 16 Abs 1 erster Satz TBO 2022 bei Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes die Grundteilungsbewilligung zu versagen ist, da eine der vom Gesetzgeber genannten Genehmigungsvoraussetzungen fehlt (vgl VwGH 27.04.2023, Ra 2021/06/00839).

11. Damit ergibt sich sohin zusammengefasst, dass im erster Fall des § 16 Abs 1 TBO 2022, nämlich einer raumordnungsrechtlich angeordneten Bebauungsplanpflicht für das von einer Änderung der Grundstücksgrenzen betroffene Grundstück, das zwingende Erfordernis gilt, dass für dieses Grundstück auch ein Bebauungsplan besteht (arg.: „…, wenn ein Bebauungsplan …. besteht und wenn … „).

Es war daher im gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob iSd § 16 Abs 1 TBO 2022 für das verfahrensgegenständliche Gst **1 KG X eine Bebauungsplanpflicht besteht, oder nicht.

12. Gemäß § 54 Abs 2 TROG 2022 sind Bebauungspläne für die nach § 31b Abs 1 erster Satz leg cit im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald diese Gebiete bzw Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind (lit a) und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen (lit b).

13. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Gst **1 KG X liegt nach den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde X innerhalb eines baulichen Entwicklungsbereiches (Siedlungsentwicklungsbereich) für den die Festlegungen des Entwicklungsstempels T8 gilt und lautet dieser wie folgt:

„Gebiet T8: Adresse 3, Adresse 4, vorwiegend Tourismusnutzung

Zeitzone: z 1, unmittelbarer Bedarf

Dichtezone: D1, überwiegend freistehende Objekte

Festlegung gemäß Bestand. Bei diesem Bereich handelt es sich um einen zentralen touristischen Bereich der Gemeinde X. Nachverdichtungen sind unter Anwendung der Vertragsraumordnung möglich. Es sind nur mehr geringfügige Ausdehnungen möglich. Innerhalb der gelben Gefahrenzone ist eine Bebauung bzw. weitere Bebauung nur nach Vorliegen einer positiven Stellungnahme der WLV möglich.“

14. Für die baulichen Entwicklungsbereiche (Siedlungsbereiche) ist in § 4 Abs 9 des Verordnungstextes zur 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde X weiter Folgendes festgelegt:

„Für die Siedlungsentwicklungsbereiche, für die die Verpflichtung zur Bebauungsplanung festgelegt ist (B!), ist zur Sicherstellung einer geordneten baulichen Entwicklung für eine bauliche Nutzung bzw. weitere bauliche Nutzung die Erlassung eines Bebauungsplanes und gegebenenfalls eines ergänzenden Bebauungsplanes erforderlich. Darüber hinaus ist die Erfassung eines Bebauungsplanes auf Bauplätzen mit einer Größe von mehr als 400 m2 zwingend erforderlich. Außerdem ist die Erforderlichkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 TROG 2022 zu prüfen.“

Das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde X, Gemeinderatsbeschluss vom 16.05.2023, wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.07.2023, Zl ***, aufsichtsbehördlich genehmigt.

15. Diese Festlegung in § 4 Abs 9 des Verordnungstextes der 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde X ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als „raumordnungsrechtliche Vorschrift“ im Sinn des § 16 Abs 1 TBO 2022 zu qualifizieren (vgl LVwG Tirol 18.04.2019, LVwG-2018/26/1760-14; VwGH 27.04.2023, Ra 2021/06/0083).

Gegen eine solche Festlegung im Verordnungstext sowie die gegenständliche Auslegung des § 16 Abs 1 TBO 2022 bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfGH 01.03.2021, E 2168/2019).

16. Damit ergibt sich sohin, dass aufgrund der raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Örtliches Raumordnungskonzeptes der Gemeinde X (§ 4 Abs 9 des Verordnungstextes) für Grundstücke mit einer Größe von mehr als 400 m2 eine zwingende Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes besteht.

17. Im konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich dazu Folgendes:

Das verfahrensgegenständliche Gst **1 KG X ist unbebaut und zum überwiegenden Teil als Bauland (Tourismusgebiet) gewidmet.

Das Grundstück befindet sich nach den Festlegungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde X in einem baulichen Entwicklungsbereich (Siedlungsbereich) mit der Stempelfestlegung „***“, der verkehrstechnisch und infrastrukturell voll erschlossen ist.

Derzeit weißt dieses Grundstück eine Fläche von 1.167 m2 auf und nach der beantragten Teilung eine Größe von 1.048 m2.

Durch die gegenständlich beantragte Grundstücksteilung entsteht ein neues Grundstück (Gst **2 KG X) mit einer Länge von 32,6 m und einer durchschnittlichen Breite von nur 3,65 m.

18. Zusammengefasst ergibt sich daher im vorliegenden Fall, dass für das gegenständliche, mehr als 400 m2 große Gst **1 KG X nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften eine zwingende Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes besteht, und war bei der Erteilung der Grundteilungsgenehmigung nach § 16 Abs 1 erster Satz TBO 2022 vorzugehen.

Nachdem aufgrund dieser Bestimmung das Bestehen eines Bebauungsplans eine Genehmigungsvoraussetzung für die Grundteilungsbewilligung darstellt, ein solcher jedoch im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht bestanden hat, war die beantragte Bewilligung zur Grundteilung zu Recht gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 TBO 2022 bereits aus diesem Grund zu versagen.

Für das Gst **1 KG X besteht auch nach wie vor kein Bebauungsplan und ist daher dieser Versagungsgrund noch immer gegeben.

19. Daraus folgt, dass aufgrund dieses nach wir vor bestehenden Versagungsgrundes ein weiteres Eingehen auf den konkreten gegenständlichen Teilungsplan und die diesbezüglichen Ausführungen in der bekämpften Entscheidung sowie die Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr im Detail geboten und aufgrund der klaren Rechtslage den Beweisanträgen in der Beschwerde keine Folge zu geben war.

20. Zum vorgebrachten Begründungsmangel ist abschließend noch Folgendes anzumerken:

Würde die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG entsprechen, so würde dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel belasten (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua).

Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123).

Zudem sind die Berufungsbehörden bzw die Verwaltungsgerichte berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).

21. Im gegenständlichen Fall war nach Ansicht des erkennenden Gerichts die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – wie auch die detaillierten Ausführungen in der Beschwerde deutlich zeigen - weder an der Verfolgung ihrer Rechte noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).

Im Übrigen wäre selbst ein allfälliger Begründungsmangel nunmehr jedenfalls im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung saniert und konnte daher auch dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.

22. Es war daher aufgrund vorstehender Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verwiesen (vgl insbesondere VwGH 27.04.2023, Ra 2021/06/00839).

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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