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LVwG-2024/15/1281-3; LVwG-2024/15/1282-3; LVwG-2024/15/1283-3; LVwG-2024/15/1284-3•LVwG T LVwG-2024/15/1281-3; LVwG-2024/15/1282-3; LVwG-2024/15/1283-3; LVwG-2024/15/1284-3
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Keine Konsensüberschreitung bei den Betriebszeiten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden von AA, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Y, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2024, Zl ***, Zl ***, Zl ***, Zl *** betreffend Übertretungen nach der GewO 1994,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
Zu ***
„1. Datum/Zeit:08.04.2023, 03:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Die Firma CC, Adresse 2, **** X, betreibt auf dem Standort in **** X, Adresse 2, GstNr **1 und **2, KG X, eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.1990, Zl. ***, genehmigte Betriebsanlage, geändert mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.1993, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.1997, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.1997, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2007, Zl. *** und mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2009, Zl. ***.
Mit diesem letzten Änderungsbescheid vom 05.08.2009, Zl. ***, wurden die Betriebszeiten von Montag – Donnerstag von 8:00 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 16:30 Uhr und am Freitag von 8:00 – 14:00 Uhr genehmigt.
Ein Betrieb außerhalb der genehmigten Betriebszeiten stellt eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 idgF dar, da es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Die Erweiterung der Betriebszeiten ist geeignet die Belästigung der Nachbarn durch Lärm zu erhöhen und somit die Interessen nach § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen. Im konkreten Fall befinden sich in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage Wohnhäuser, womit Nachbarn, die beeinträchtigt sein könnten, auch tatsächlich vorhanden sind.
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der genannten Firma zu verantworten, dass die angeführte geänderte Betriebsanlage zumindest am 08.04.2023 um 03:00 Uhr ohne Genehmigung betrieben wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde von der Polizeistreife „X 30“ (DD/EE) festgestellt, dass Kühlaggregate in Betrieb waren, was als Betreiben der Betriebsanlage anzusehen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 366 Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I Nr. 204/2022“
Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage von § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage und 13 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet.
Zu ***
„1. Datum/Zeit:13.04.2023, 05:15 – 13.04.2023, 05:30 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Die Firma CC, Adresse 2, **** X, betreibt auf dem Standort in **** X, Adresse 2, GstNr **1 und **2, KG X, eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.1990, Zl. ***, genehmigte Betriebsanlage, geändert mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.1993, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.1997, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.1997, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2007, Zl. *** und mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2009, Zl. ***.
Mit diesem letzten Änderungsbescheid vom 05.08.2009, Zl. ***, wurden die Betriebszeiten von Montag – Donnerstag von 8:00 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 16:30 Uhr und am Freitag von 8:00 – 14:00 Uhr genehmigt.
Ein Betrieb außerhalb der genehmigten Betriebszeiten stellt eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 idgF dar, da es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Die Erweiterung der Betriebszeiten ist geeignet die Belästigung der Nachbarn durch Lärm zu erhöhen und somit die Interessen nach § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen. Im konkreten Fall befinden sich in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage Wohnhäuser, womit Nachbarn, die beeinträchtigt sein könnten, auch tatsächlich vorhanden sind.
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der genannten Firma zu verantworten, dass die angeführte geänderte Betriebsanlage zumindest am 13.04.2023 von 05:15 bis zumindest 05:30 Uhr ohne Genehmigung betrieben wurde. In diesem Zeitraum wurde von der Polizeistreife „X 2“ festgestellt, dass 2 Kühlaggregate in Betrieb waren und LKW-Ladetätigkeiten bei den Rampen 5+8 durchgeführt wurden, was als Betreiben der Betriebsanlage anzusehen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 366 Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I Nr. 204/2022“
Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage von § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 2 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet.
Zu ***
„1. Datum/Zeit:17.04.2023, um 06:10 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Die Firma CC, Adresse 2, **** X, betreibt auf dem Standort in **** X, Adresse 2, GstNr **1 und **2, KG X, eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.1990, Zl. ***, genehmigte Betriebsanlage, geändert mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.1993, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.1997, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.1997, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2007, Zl. *** und mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2009, Zl. ***.
Mit diesem letzten Änderungsbescheid vom 05.08.2009, Zl. ***, wurden die Betriebszeiten von Montag – Donnerstag von 8:00 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 16:30 Uhr und am Freitag von 8:00 – 14:00 Uhr genehmigt.
Ein Betrieb außerhalb der genehmigten Betriebszeiten stellt eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß §81 Abs 1 GewO 1994 idgF dar, da es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Die Erweiterung der Betriebszeiten ist geeignet die Belästigung der Nachbarn durch Lärm zu erhöhen und somit die Interessen nach § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen. Im konkreten Fall befinden sich in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage Wohnhäuser, womit Nachbarn, die beeinträchtigt sein könnten, auch tatsächlich vorhanden sind.
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der genannten Firma zu verantworten, dass die angeführte geänderte Betriebsanlage zumindest am 17.04.2023 um 06:10 Uhr ohne Genehmigung betrieben wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde von der Polizeistreife „X 1“ festgestellt, dass 2 Kühlaggregate in Betrieb waren und Ladetätigkeiten bei der Rampe 1 an einem LKW der Fa. FF durchgeführt wurden, was als Betreiben der Betriebsanlage anzusehen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 366 Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I Nr. 204/2022“
Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage von § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 20 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet.
Zu ***
„1. Datum/Zeit:19.04.2023, 05:00 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2
Die Firma CC, Adresse 2, **** X, betreibt auf dem Standort in **** X, Adresse 2, GstNr **1 und **2, KG X, eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.1990, Zl. ***, genehmigte Betriebsanlage, geändert mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.1993, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.1997, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.1997, Zl. ***, mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2007, Zl. *** und mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2009, Zl. ***.
Mit diesem letzten Änderungsbescheid vom 05.08.2009, Zl. ***, wurden die Betriebszeiten von Montag – Donnerstag von 8:00 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 16:30 Uhr und am Freitag von 8:00 – 14:00 Uhr genehmigt.
Ein Betrieb außerhalb der genehmigten Betriebszeiten stellt eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 idgF dar, da es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Die Erweiterung der Betriebszeiten ist geeignet die Belästigung der Nachbarn durch Lärm zu erhöhen und somit die Interessen nach § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen. Im konkreten Fall befinden sich in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage Wohnhäuser, womit Nachbarn, die beeinträchtigt sein könnten, auch tatsächlich vorhanden sind.
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der genannten Firma zu verantworten, dass die angeführte geänderte Betriebsanlage zumindest am 19.04.2023 um 05:00 Uhr ohne Genehmigung betrieben wurde. In diesem Zeitraum wurde von der Polizeistreife „X 1“ festgestellt, dass 4 Kühlaggregate in Betrieb waren und LKW-Ladetätigkeiten bei den Rampen 5+8 durchgeführt wurden, was als Betreiben der Betriebsanlage anzusehen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 366 Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I Nr. 204/2022
Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage von § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage und 17 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet.
Gegen diese Straferkenntnisse wurden mit 25.04.2024 fristgerecht Beschwerden durch die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eingebracht. Inhaltlich wird dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem Änderungsbescheid vom 05.08.2009 keine Betriebszeiten für die Betriebsanlage festgelegt worden seien, folglich die Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nicht verwirklicht worden sei.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass mit dem letzten Änderungsbescheid vom 05.08.2009 Bürozeiten festgelegt wurden. Der Betrieb sei bereits 1990 als Großhandel für Tiefkühlprodukte genehmigt worden, folglich würde es der Natur eines solchen Betriebes entsprechen, dass ein Tiefkühllager 24 Stunden durchgängig betrieben werden müsse, zwangsläufig die An- und Ablieferungszeiten auch derart flexibel gestaltet werden müssten, dass eine geschlossene Kühlkette gewährleistet werden kann. Auch sei es offenkundig, dass die Anlieferungen von Lebensmitteln in wenigen Ausnahmefällen in den Nachtstunden oder an Sonntagen durchgeführt werden müssten, beispielsweise aufgrund von Verspätungen der LKW durch Stau oder Pannen.
Bereits seit Jahrzehnten werde die Betriebsanlage wie heute betrieben, zu Beanstandungen betreffend etwaige Betriebszeiten sei es nie gekommen, auch die Überprüfungen gemäß § 82b GewO 1994 seien dementsprechend positiv ausgefallen.
In eventu wurde vorgebracht, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden sollte, dies aufgrund der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe den Strafrahmen derart hoch angesetzt, da die Beschwerdeführerin angeblich nicht absolut unbescholten gewesen wäre. Hierbei habe die belangte Behörde aber verkannt, dass sich frühere Straferkenntnisse gegen die Mutter der Beschwerdeführerin gerichtet haben, nicht gegen jene selbst.
In einer weiteren Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.09.2024 hat diese zur Frage der genehmigten Betriebszeiten folgendes ausgeführt:
„Die gegenständliche Betriebsanlage besteht im groben aus einer GG, Lager und dem Bürobetrieb. Für den Umschlag der Ware sind jedenfalls auch Zu- und Abfahrten erforderlich. Festzuhalten ist, dass eine GG jedenfalls einen technischen Betrieb für 24 Stunden erfordert. Die dafür erforderlichen Aggregate und Aufstellungsbedingungen wurden, wie aus den Akten ersichtlich, auch einer entsprechenden Beurteilung, in Bezug auf die Auswirkungen der Anlage, für einen derartigen Betrieb beurteilt (lärmtechnische Stellungnahme vom 14.01.2009).
Jedenfalls ist der Zu- und Abtransport, wie der Bürobetrieb, hinsichtlich der zeitlichen Ausdehnung und der Anzahl seitens der Konsenswerberin zu definieren. Ein Zu- und Abtransport über den gesamten Tagesablauf ist jedenfalls, nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt, vielmehr wurden lediglich die bereits erwähnten Betriebszeiten als genehmigt angeführt. Die Angaben erfolgten diesbezüglich allgemeiner Natur und wurden jedenfalls nicht bloß für die Büroöffnungszeiten definiert.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht seitens der Behörde Betriebszeiten vorgeschrieben wurden, sondern wurden diese seitens der Antragstellerin in den eingereichten Unterlagen zur Genehmigung als Grundlage der Genehmigung definiert. Aus den im Akt befindlichen Erhebungen und Stellungnahmen ergibt sich, dass für den durchgehenden Betrieb der GG und den damit erforderlichen Aggregaten entsprechende Erhebungen, Vorschreibungen und Ausführungen im Ermittlungsverfahren erteilt wurden. Die Zu- und Abfahrten, wie der Bürobetrieb und der logistische Ablauf sind an keine Rahmenbedingungen gebunden und können nach dem Willen der Konsenswerberin betrieben werden. Diese Bedingungen wurden auch entsprechend in den eingereichten Unterlagen definiert, insbesondere im Antrag des Genehmigungsbescheides vom 05.08.2009 zu GZ: ***. Es lassen sich somit die beantragten Betriebszeiten aus den eingereichten Unterlagen klar erkennen, bzw. ist dieser Betriebsablauf klar definiert.“
II.Sachverhalt:
Die Firma CC betreibt am Standort in **** X, Adresse 2, GstNr **1 und **2, KG X, eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.1990, Zl ***, genehmigte und mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.1993, Zl ***, vom 17.04.1997, Zl ***, vom 06.06.1997, Zl ***, vom 13.02.2007, Zl *** und vom 05.08.2009, Zl *** geänderte Betriebsanlage.
In den signierten Projektbeschreibungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2009 wurde bei der Beschreibung der Anlage unter der Rubrik „genehmigte Betriebszeiten“ Montag bis Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.30 Uhr sowie Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr angeführt. Andere Festlegungen zu dieser Frage lassen sich dem Akt der belangten Behörde nicht entnehmen.
Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2024 (Zl ***, LVwG-2024/15/1283; Zl ***, LVwG-2024/15/1281; Zl ***, LVwG-2024/15/1282; Zl ***, LVwG-2024/15/1284) werden der Beschwerdeführerin Übertretungen der Betriebszeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der genannten Betriebsanlage zur Last gelegt. Gegenstand der Übertretungen sind die Überschreitungen von Betriebszeiten, welche mit Änderungsbescheid vom 05.08.2009 von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.30 Uhr, sowie Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr angeblich festgelegt worden seien. Die Tatzeitpunkte betreffen einen Zeitraum zwischen dem 08.04.2023 und dem 19.04.2023.
Festgehalten wird, dass in den signierten Projektbeschreibungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2009 zwar „genehmigte Betriebszeiten“ mit den soeben angeführten Zeiten angeführt sind, worauf sich diese Betriebszeiten beziehen wurde allerdings nicht weiter klargestellt wie auch zu keinen Zeitpunkt diese Zeiten entweder genehmigt oder ausdrücklich beantragt wurden. Auch sonst finden sich im gesamten Akt der belangten Behörde einschließlich der vorgelegten Einreichprojekte keine Anhaltspunkte dafür, dass eine An- und Ablieferung von Waren tatsächlich nur Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.30 Uhr, sowie Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr erfolgen soll.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde.
Zur Frage der konsentierten Betriebszeiten wird festgehalten, dass sich aus den vorliegenden Genehmigungsanträgen und -bescheiden ausschließlich die Festlegungen aus dem oben zitierten Antrag zum Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2009 ergeben. Weder wurde in anderen Anträgen, noch in anderen Genehmigungsbescheiden eine Aussage dazu getroffen.
Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.09.2024 darauf beruft, dass vom gewerbetechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 14.01.2009 der Betrieb der Kühlaggregate über 24 Stunden pro Tag 7 Tage die Woche beurteilt wurde ändert dies nichts am tatsächlich vorliegenden Konsens der Betriebsanlage. So vermag eine sachverständige Beurteilung eine konkrete behördliche Festlegung oder aber eine eindeutige Einschränkung seitens des Antragstellers nicht zu ersetzen. Im Übrigen bezieht sich auch der Tatvorwurf der Behörde ebenso darauf, dass Kühlaggregate in den Nachtstunden betrieben wurden (vgl dazu etwa das Straferkenntnis zur Zahl ***, bei dem der Betrieb von Kühlaggregaten der einzige Tatvorwurf bildet).
Im vorliegenden Fall bedarf daher die Erwähnung der im Antrag zum Bescheid vom 05.08.2009 erwähnten „genehmigten Betriebszeiten“ einer Auslegung. Zu berücksichtigen ist dabei einerseits, dass durch diese Erwähnung „genehmigter Betriebszeiten“ offenkundig nur eine Wissens- und keine Willenserklärung erfolgt ist. Von einer den Konsens der Betriebsanlage einschränkenden Festlegung von Betriebszeiten kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn nach dem erklärten Willen der gesamte Betrieb ausdrücklich nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen erfolgen soll. Durch den Hinweis auf „genehmigte Betriebszeiten“ kann eine derartige Einschränkung jedenfalls nicht erkannt werden.
Auch wäre eine derartige Einschränkung bei einer lebensnahen Betrachtung des von der Beschwerdeführerin ausgeübten Großhandels jedenfalls lebensfremd: Wie dem Landesverwaltungsgericht aus anderen Verfahren zu derartigen Großhandelsbetrieben bekannt ist, stünde eine Einschränkung etwa der Be- und Entladezeiten auf den Zeitraum von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.30 Uhr sowie Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr im eklatanten Widerspruch zu den sonst bei vergleichbaren Betrieben vorliegenden Ladezeiten.
Die angeführten „genehmigten Betriebszeiten“ können somit nur als Wissenserklärung und nicht als Willenserklärung für den beabsichtigten weiteren Betrieb der Anlage verstanden werden. Nochmals darauf hingewiesen wird, dass bei dieser Anführung der „genehmigten Betriebszeiten“ keine weitere Einschränkung auf einen bestimmten Teil der Betriebsanlage vorgenommen wird. Festgehalten wird daher nochmals, dass die vorliegende Betriebsanlage aus einem Büro, einem Lagerbetrieb – offenkundig mit Kommissionierungsflächen – sowie von Laderampen besteht sowie dass der An- und Abtransport der Waren mittels Kraftfahrzeugen erfolgt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält somit fest, dass bei näherer Betrachtung insbesondere auch des Zwecks und Umfangs der Betriebsanlage mit diesen Betriebszeiten nicht der Betrieb der gesamten Betriebsanlage gemeint sein konnte. So kann ein Tiefkühllager schon begrifflich nicht nur 7,5 Stunden am Tag betrieben werden, wäre doch ansonsten die Aufrechterhaltung einer Kühlkette nicht möglich. Insofern bietet diese Angabe keine taugliche Grundlage für die Annahme, dass mit diesen Zeiten tatsächlich die gesamten Betriebszeiten der Betriebsanlage gemeint sein können. Überdies ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Betriebsanlagenakt auch kein Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich im Zeitraum vor dem Antrag, der zum Genehmigungsbescheid vom 05.08.2009 geführt hat, irgendwelche Betriebszeiten für die Betriebsanlage festgelegt worden wären. Aus diesem Grund kommt dieser Beschreibung in den signierten Antragsunterlagen zum Bescheid vom 05.08.2009 keine weitere Bedeutung im Hinblick auf die hier angelasteten Tatvorhalte zu.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf den zutreffenden Hinweis im Rechtsmittel auf die Prüfbescheinigung vom 02.09.2019, in welcher nachvollziehbar davon ausgegangen wird, dass mit diesen Zeitangaben wohl die Bürozeiten gemeint waren und in Anbetracht der konkret vorliegenden Betriebsanlage jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass damit eine Betriebszeiteneinschränkung für die gesamte Betriebsanlage in all ihren Teilen wie etwa Tiefkühllager, Trockenlager, Warenannahme, Warenausgabe und Fuhrpark, vorliegt.
Insgesamt wird daher festgehalten, dass nach Einsicht in den Betriebsanlagenakt und die Projektbeschreibungen zu den einzelnen Betriebsanlagengenehmigungen nicht erkennbar ist, dass tatsächlich fixe Betriebszeiten vorgeschrieben wurden, mit denen feststellbar wäre, wann tatsächlich welche Betriebsanlagenteile in Betrieb stehen dürfen. Dazu wird nochmals – wie bereits in der Prüfbescheinigung ausgeführt – festgehalten, dass bei einem Großhandelsbetrieb mit GG nach den allgemeinen Denkgesetzen der Logik auszuschließen ist, dass die Kühllagerrate außerhalb der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.30 Uhr ausgeschalten werden. Insofern kann diese Beschreibung, die dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2009 zugrunde gelegt wurde, von vornherein nicht als Beschränkung der Betriebszeiten der Gesamtanlage angesehen werden. Vielmehr hat sich die Betreiberin dabei offenkundig auf die damals bestehenden Bürozeiten bezogen. Dieser Beschreibung kommt normativ allerdings keine weitere Bedeutung zu.
Festgehalten wird daher, dass aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar ist, dass für die vorliegende Betriebsanlage irgendwelche Betriebszeiten behördlich vorgeschrieben oder in den Antragsunterlagen vorgeschlagen worden wären.
IV.Rechtslage:
„GewO 1994
§ 74 Betriebsanlagen
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
[]“
§ 366 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;
2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f); []“
V.Erwägungen:
Vorweg wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin in 4 Straferkenntnissen betreffend den Zeitraum vom 08.04.2023 bis zum 19.04.2023 jeweils zur Last gelegt wird, dass eine abgeänderte Betriebsanlage ohne Genehmigung betrieben worden sei. Im vorliegenden Fall wäre im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem fortgesetzten Delikt auszugehen (vgl VwGH 04.07.1977, 2601/76; Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, Rz 18 zu § 366 GewO). Die vierfache Bestrafung der Beschwerdeführerin erweist sich schon alleine deshalb als rechtswidrig.
Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen und die Beweiswürdigung wird allerdings festgehalten, dass eine Einschränkung von Betriebszeiten jedenfalls zumindest für die hier fraglichen Tätigkeiten bisher nicht vorgenommen wurde. Folglich erweist sich der Tatvorwurf der belangten Behörde als unrichtig und waren daher die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelte es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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