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LVwG-2024/20/1162-2•LVwG T LVwG-2024/20/1162-2
LVwG-2024/20/1162-2Tribunale amministrativo regionale2 set 2024
Verkehrserschließung<br/>Bescheidadressat<br/>Wohnungseigentümergemeinschaft<br/>Anrechnung<br/>Altbestand<br/>Einmalbesteuerung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 29.04.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2024, Zl: ***, über die Beschwerde von AA und Miteigentümer, **** Z, vertreten durch BB, **** Z, gegen den Bescheid des Stadt Z vom 18.10.2023, Zl: ****, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) für das Gebäude in Z, Adresse 1, auf Grund einer thermischen Sanierung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Stadt Z vom 18.10.2023, Zl: ****, wurde „AA und Miteigentümer“ im Zusammenhang mit einer thermischen Sanierung des „Gebäudes im Anwesen Adresse 1“ (Bauplatz Gp. *1 KG Y) ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in Höhe von insgesamt Euro 3.554,32 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde von der CC wie folgt berechnet:
Bauplatzanteil
61 m2
x
€ 15,40
x
150 v.H.
€ 1.409,10
Baumassenanteil
199,00m3
x
€ 15,40
x
70 v.H.
€ 2.145,22
Erschließungsbeitrag
€ 3.554,32
In der Begründung wurde auf einschlägige Bestimmungen des TVAG verwiesen. Weiters wurden die entsprechenden Größen, die für die Berechnung der Bauplatzfläche nach Maßgabe des § 11 Abs 2 TVAG herangezogen wurden, angeführt.
Gegen diesen Bescheid haben „AA und Miteigentümer“ durch ihre Vertretung mit Schreiben vom 15.11.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass letztlich im Zuge der thermischen Sanierung des Objekts die Baumasse nicht vergrößert, sondern tatsächlich verringert worden sei. Es sei der Holzdachstuhl abgebrochen worden. Dadurch sei Baumasse weggefallen. Es sei daher durch den Abbruch des alten Dachaufbaues eine Baumasse von 192,38 m3 entfernt worden. Es hätte lediglich eine zusätzliche Dämmung gegeben. Durch die Sanierung sei eine Baumasse (in Form der Dämmung) von 105,78 m3 hinzugefügt worden. Nach dem Abbruch des aufgeständerten Daches sei ein neuer Warmdachaufbau direkt auf die bestehende Stahlbetondecke aufgebracht worden. Der neue Aufbau setzt sich wie folgt zusammen: Stahlbetondecke, Bestand, Dampfbremse, Dämmung im Mittel 22 cm, 2-fach Abdichtungslagen, Schutzvlies, Kiesschüttung.
Die Berechnung laute korrekt wie folgt:
Fassade West:(8,37m0,18m + 6,63m0,14m) * 8,34m20,31 m3
Fassade Nord:(5,75m0,18m +3,50m0,14m + 10m*0,18m
Fassade Ost:(6,63m0,14m + 8,37m0,18m) * 8,34m20,31 m3
Fassade Süd:(4,65m0,18m + 7,16m0,18m + 4,65m*0,18m) * 8,34m24,71 m3
Abzüglich Dach Bestand - Dach neu
15m28,50m0,45m- 192,38 m3
Der Beschwerde waren auch Planskizzen betreffend die thermische Sanierung angeschlossen.
In der Folge ersuchte die CC die DD, des Stadt Z um Stellungnahme zu den entsprechenden Einwendungen.
Mit Schreiben vom 11.03.2024 gab die „DD“ eine Stellungnahme dazu ab. Dabei wurde auf eine korrigierte Baumassenberechnung aufgrund der nachträglich angebrachten Wärmedämmung an den Außenwänden und auf dem Dach übermittelt. Demnach ergebe sich eine Baumasse neu nach TVAG von 198,56 m3. Der abgebrochene Dachaufbau sei nicht von der hinzukommenden Baumasse abgezogen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 20.03.2024, Zl ***, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. In der Begründung wies die CC auf die Baumassenberechnung durch die DD, hin. In Bezug auf die Nichtanrechnung der Baumasse des abgebrochenen Dachstuhls verwies die CC darauf, dass bei der Erhebung der Abgabe zum Straßenbauaufwand (mit Bescheid vom 23.11.1976) nach der damals geltenden Rechtslage der abgebrochene Dachaufbau (auf der letzten Decke) nicht in der abgabenpflichtigen Baumasse enthalten gewesen sei.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 24.03.2024 fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Darin wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die CC zu Unrecht die ÖNorm B 4000 herangezogen hätte. In dieser gehe es um die Ermittlung und Berechnung von Baukosten. Tatsächlich gehe es jedoch um die Baudichteberechnung. Es komme das Tiroler Raumordnungsgesetz zur Anwendung. Bereits in der seinerzeit geltenden Fassung 1972 wäre die Baudichte in § 25 Tiroler Raumordnungsgesetz geregelt gewesen. Demnach gelte als Baumasse eines Gebäudes der umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, umschlossen von der äußeren Fläche der Umfassungswände und der Dachhaut. Die Dachhaut wäre daher damals wie heute bei der Vorschreibung einzubeziehen gewesen.
Die CC legte den gegenständlichen Akt mit Vorlagebericht vom 29.04.2024 dem Landesverwaltungsgericht vor.
II.Sachverhalt:
Die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Objektes (einer Eigentumswohnanlage) Adresse 1 in **** Z wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.10.1972, Zl ***, baubehördlich bewilligt.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 23.11.1976, Zl ***, erfolgte gemäß dem Gesetz vom 08.02.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, im Zusammenhang mit der Errichtung des oben angeführten bewilligten Vorhabens die Vorschreibung der Abgabe zum Straßenbauaufwand.
Mit Schreiben des Stadt Z, DD, vom 05.07.2023, Zl ***, wurde die thermische Sanierung des gegenständlichen Gebäudes als bauliche Maßnahme gemäß § 30 Tiroler Bauordnung zur Kenntnis genommen.
Die thermische Sanierung wurde in der Folge (im Jahre 2023) durchgeführt. Durch die thermische Sanierung wurde die Baumasse vergrößert. Der ursprüngliche Dachaufbau (ein aufgeständertes Dach in Holzkonstruktion) wurde dabei abgerissen. Dieses Dach hat eine Baumasse von 192,38 m3 aufgewiesen. Die Baumasse übersteigt das Ausmaß jener Baumassenvergrößerung, die mit der thermischen Sanierung verbunden war.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Abgabenakt, insbesondere aus der Stellungnahme der DD, vom 11.03.2024 gegenüber der CC. Dass die Baumasse des abgetragenen Dachstuhles die Baumassenvergrößerung, die durch die thermische Sanierung herbeigeführt wurde, übersteigt, ist unstrittig.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 11 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) LGBl Nr 58/2011 in der hier anzuwenden Fassung LGBl Nr 173/2021 lautet wie folgt:
§ 11
Bemessungsgrundlage bei Änderung des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
Das Gesetz vom 08.02.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl 10/1960, lautet auszugsweise wie folgt.
„Das Ausmaß des umbauten Raumes ist nach den jeweils geltenden österreichischen Baunormen zu ermitteln.“
Der 6. Teil der ÖNORM B 4000, gültig von 31.03.1955 bis 31.08.1976, lautet wie folgt:
„1) Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und für
ausgeführte Hochbauten
Der umbaute Raum ist in m3 anzugeben. Der Ermittlung des umbauten Raumes sind die Rohbaumaße zu Grunde zu legen.
Sie muß leicht überprüfbar sein, d. h. die einzelnen Ansätze müssen in der Aufstellung ersichtlich sein.
1,1) Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird:
1,11) s e i t l i c h von den Außenflächen der Umfassungswände
1,12) u n t e n
bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der untersten Geschoß-Fußböden, bei nicht unterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des anschließenden Geländes. Liegen die Fußböden des untersten Geschoßes tiefer als das Gelände, so ist von der Oberfläche dieser Fußböden an zu rechnen.
Bei besonderen Vorkehrungen zur Isolierung des Fußbodens (wie Hohlboden, mehr schichtige Isolierungen usw.) ist die tatsächliche Konstruktionshöhe zuzuschlagen, im Zweifelsfalle höchstens 0,50 m.
1,13) o b e n
bei nicht ausgebautem Dachraum von den Oberflächen der Dachgeschoß-Fußböden bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Stiegenhaus- und Aufzugsaufbauten von den Außenflächen der umschließenden Wände, Deckenoberkanten und Fußböden.
Bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten Vollgeschoßes bilden, von den Oberflächen der Tragdecke (vgl. 1,603) deren Dicke mit 1/20 der größten Lichtweite angenommen werden darf,
bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den Außenflächen des Daches (vgl. 1,51).
1,14) Bei Ausbau in Leichtbauweise sind die begrenzenden Außenflächen die Außen-
oder Oberkanten der Umschließungskonstruktion. Dacheinbauten in Leichtbauweise (Holzkonstruktion usw.) sind mit 2/a ihres Rauminhaltes in Rechnung zu stellen (aus gebaute Fläche X Höhe X 2/3)'
1,2) Die Ermittlung des umbauten Raumes erfolgt g e s c h o ß w e i s e aus der verbauten Fläche jedes Geschoßes und der zugehörigen Geschoßhöhe gemessen von Fußbodenoberkante bis Fußbodenoberkante.
1,3) Nicht abzuziehen ist der umbaute Raum, der gebildet wird von:
1,31) den äußeren Leibungen (Gewänden), von Fenstern und Türen und sonstigen äußeren Nischen in den Umfassungswänden,
1,32) Loggien, d. h. an höchstens zwei Seitenflächen offenen, im übrigen jedoch umbauten Räumen (dies gilt auch für Durchfahrten, Arkaden und Unterfahrten auf Stützen)
1,4) Nicht hinzuzurechnen ist der umbaute Raum, den folgende Bauteile bilden:
1,41) Stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen Ansichtsfläche
unter 1 m2, falls sich dahinter nur der nicht ausgebaute Dachraum befindet, (Dachaufbauten, wenn sie größere Ansichtsflächen haben oder wenn sich dahinter ein ausgebauter Dachraum befindet, siehe 1,602).
1,42) Balkonplatten, Vordächer und Portiken bis zu 0,5 m Ausladung (weiter ausladende Balkonplatten siehe 1,604).
1,43) Brandmauern über Dach, Fassadengiebel, Attiken, Gesimse, bis drei nicht unterkellerte Vorlegstufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster.
1,44) Gründungen gewöhnlicher Art, deren Grundflächen bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der Oberfläche des Kellergeschoß-Fußbodens, bei nicht unterkellerten Bauten nicht tiefer als 1,20 m unter der Oberfläche des umgeben den Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe siehe 1,609).
1,45) Kellerlichtschächte und Lichtgräben (siehe 1,606).
1,5) Gesondert ist mit anderen Raummeterpreisen der umbaute Raum zu berechnen für:
1,51) Gebäudeteile, die sich in Größe, Konstruktion und Ausstattung wesentlich von den übrigen Teilen des Gebäudes unterscheiden (Turnsäle in Schulen, Ställe, Scheunen, Speicher, Silos bei landwirtschaftlichen Bauten usw.).
1,52) Für den nicht ausgebauten Dachraum der umschlossen wird:
s e i t l i c h von den Außenflächen der Umfassungswände (Rohbaumaße),
u n t e n von den Oberflächen der Oachgeschoß-Fußböden,
o b e n von den Außenflächen des Daches1)
1,6) Nicht erfaßt werden von der Berechnung des umbauten Raumes nachstehende Bauteile,
da die Kosten dieser Bauteile geschätzt oder nach den für sie notwendigen Bauleistungen veranschlagt werden:
1,601) Geschlossene Anbauten in einer im Verhältnis zum übrigen Gebäude leichten Bauart und mit geringwertigem Ausbau, offene Anbauten wie Vorhallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Vordächern, Veranden
1,602) Dachaufbauten mit einer vorderen Ansichtsfläche von mehr als 1 m2, Dachreiter
1,603) Flachdächer
1,604) Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung
1,605) Brüstungen von Balkonen und Flachdächern
1,606) Stufenvorlagen und Freitreppen von mehr als 3 Stufen, Terassen, Kellerlichtschächte und Lichtgräben (und deren Brüstungen), Fassadengiebel, Attiken
1,607) Rauchkanäle (Füchse), Gründungen für Kessel und Maschinen (soweit die Kessel und Maschinen zu den „Baulichen Betriebsanlagen“ gehören, vgl. 3,223) [Zu den „Besonderen Betriebseinrichtungen“ (3,351) gehörende Anlagen werden im Zusammenhang mit diesen behandelt]
1,608) Freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über die Dachfläche lotrecht hinaufragt
1,609) Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen, Plattengründungen u. dgl. und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Grundfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1,44) angegeben
1,61) Wasserdruckhaltende Dichtungen.“
V.Erwägungen:
V.1. Verfahrensrechtliches:
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung wie die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einer bestimmten Liegenschaft ist nur dann Partei im Abgabenverfahren, wenn sie nach materiellem Steuerrecht auch ausdrücklich Steuersubjekt ist (vgl VwGH 24.9.1968, 1908/65; VwGH 18.02.1983, 82/17/0175; ua).
Da dies für die Erschließungskosten nach dem TVAG nicht zutrifft, würden Bescheide, die an die "Wohnungseigentumsgemeinschaft" oder "die Miteigentümer des Hauses" ohne jedwede Nennung physischer Personen gerichtet sind, ins Leere gehe.
Ist allerdings – so wie auch im gegenständlichen Fall - neben der Nennung zumindest einer physischen Person die Angabe "und Miteigentümer" oder "und Mitbesitzer" oder Ähnliches als Bescheidadressat angeführt, bewirkt dies nicht, dass die Erledigung ins Leere geht, sondern dass der Bescheid nur gegenüber der im Bescheid ausdrücklich als Adressaten angeführten Personen als erlassen gilt, nicht aber auch gegenüber anderen (zB Miteigentümern).
Wenn auch in der Zustellverfügung – so wie gegenständlich erfolgt - keine konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt sind, kann der Bescheid insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten (vgl VwGH 21.07.1995, 92/17/0270; VwGH 28.11.2001, 98/17/0321; VwGH 25.06.2007, 2004/17/0125; ua). Der angefochtene Abgabenfestsetzungsbescheid ist daher nur gegenüber dem ausdrücklich als Bescheidadressat angeführten AA rechtswirksam ergangen.
V.2. In der Sache selbst:
Gemäß § 11 Abs 3 TVAG ist beim Abbruch oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, darauf abzustellen, inwieweit dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war (VwGH 20.06.2012, Zl 2010/17/0101). Wenn dies der Fall war, ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
Entscheidend ist, ob der Dachstuhl zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches im Zusammenhang mit der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses als Teil der Baumasse in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen war bzw auf der Grundlage der damals geltenden Rechtslage einzubeziehen gewesen wäre. Nach dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl. VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01; 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859/2016, VwGH 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110; 29.05.2006, 2002/17/0005) kommt es bei der Anrechnung des Altbestandes letztlich nicht darauf an, inwieweit es zu einer Vorschreibung oder Entrichtung der Abgabe gekommen ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob bzw inwieweit es zur Entstehung eines Abgabenanspruches (hier in Bezug auf die aufgeständerte Dachkonstruktion) auf Grund des TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gekommen ist.
Es geht somit um die damals in Geltung stehende Rechtslage für die Vorschreibung eines Straßenbauaufwandes (einer Vorläuferabgabe des Verkehrserschließungsbeitrages nach dem TVAG). Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer derartigen „Straßenbauaufwandsabgabe“ war das Gesetz vom 08.02.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden.
Gemäß § 2 Abs 3 dieses Gesetzes war das Ausmaß des umbauten Raumes nach den jeweils geltenden österreichischen Baunormen zu ermitteln. Demnach war die ÖNORM B 4000, 6. Teil, die in der Zeit vom von 31.3.1955 bis zum 31.08.1976 in Geltung stand, anzuwenden. Diese Norm diente in erster Linie dazu, eine ungefähre Kostenschätzung bzw Kostenermittlung für Hochbauten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurde eine Gesamtkubatur für das jeweilige Gebäude ermittelt und diese Baumasse mit einem entsprechenden Preis pro Kubikmeter multipliziert. Bezüglich des anzusetzenden Preises stellte die Nutzung und die Ausstattung des Gebäudes bzw von Gebäudeteilen ein wesentliches Kriterium dar.
Die angeführte ÖNORM diente mittelbar auch der Ermittlung der Baumasse als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Straßenbauaufwandes. Auf Basis der in Punkt 1.52) des 6. Teiles der genannten ÖNORM getroffenen Ausführungen ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung des gegenständlichen Wohnhauses bzw der Entstehung des Abgabenanspruches nach dem Gesetz vom 8. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde auch ein nicht ausgebauter Dachraum (für die Kostenermittlung, aber auch für die Abgabenfestsetzung) in die Baumasse mit einzubeziehen war. Allerdings war für den nicht ausgebauten Dachraum ein anderer Kubikmeterpreis anzusetzen, da diesbezüglich eben nur eine geringe Ausbaustufe bzw Ausstattung vorlag. In Bezug auf nicht ausgebaute Dachräume hatte daher der Ansatz einer Baumasse zu erfolgen, wobei seitlich von den Umfassungsbauteilen, unten von der Oberfläche des Dachbodens und oben von der Oberkante der Dachhaut auszugehen war.
Dementsprechend wäre die mit der Dachkonstruktion verbundene Baumasse bei der Vorschreibung eines Beitrages nach dem Gesetz vom 08.02.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden einzubeziehen gewesen. Beim Straßenbauaufwand handelt es sich um einen Erschließungsbeitrag nach früheren Rechtsvorschriften iSd § 11 Abs 3 TVAG. Dementsprechend ist die Baumasse des ursprünglich aufgesetzten und nunmehr abgebrochenen Dachstuhles bei der verfahrensgegenständlichen Baumassenberechnung in Ansatz zu bringen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass durch die Berücksichtigung der Baumasse des abgebrochenen Dachstuhls und dem Übersteigen der Baumasse, die mit der thermischen Sanierung verbunden ist, keine Baumassenvergrößerung vorliegt. Es wurde daher kein Abgabentatbestand iSd § 11 Abs 3 TVAG verwirklicht.
VI.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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