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LVwG-2024/39/0412-5•LVwG T LVwG-2024/39/0412-5
LVwG-2024/39/0412-5Tribunale amministrativo regionale29 ago 2024
(Teil)Benützungsbewilligung<br/>Keine Parteistellung<br/>(Mit)Eigentümer und Nachbarn <br/>Zuständigkeit amtswegige Wahrnehmung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid in dem Umfang, in welchem
a.dem Beschwerdeführer die Teilbenützungsbewilligung für die westliche Haushälfte des Gebäudes „CC“ auf Gst **1, KG X, erteilt wird, und
b.die Aufrechterhaltung der Benützungsuntersagung der östlichen Haushälfte dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen wird,
aufgehoben wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
3. Der eventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol, die Teilbenützungsbewilligung auch auf die östliche Haushälfte auszudehnen und die mit Bescheid vom 13.04.2023 erfolgte Benützungsuntersagung aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Es erging folgender Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.12.2023:
„Bescheid
Spruch
Der Bürgermeister der Gemeinde X als Baubehörde gemäß § 62 Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBI. Nr. 44/2022, i.d.g.F., entscheidet wie folgt:
Gemäß § 45 Abs. 2, 2. Satz iVm Abs. 3 TBO 2022 wird den grundbücherlichen Miteigentümern der Liegenschaft EZ **2, darin vorgetragen Gst. **1, KG *** X, Frau DD, geb. XX.XX.XXXX, Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Frau EE, geb. XX.XX.XXXX, und Frau FF, geb. XX.XX.XXXX, die Teilbenützung der westlichen Haushälfte des Gebäudes „CC“ auf dem Gst. **1, vorgetragen in EZ **2 KG *** X,
b e w i l l i g t.
Die mit Bescheid vom 13.04.2023, ZI. ***, erfolgte Benützungsuntersagung bleibt für die östliche Haushälfte des Gebäudes „CC“ auf dem Gst. **1, vorgetragen in EZ **2 KG *** X, bis zur Instandsetzung der in Punkt I. des Bescheides vom 13.04.2023, ZI. ***, angeführten Baugebrechen aufrecht.“
Begründend bezog sich die Behörde auf den Bescheid vom 13.04.2023, Zl ***, mit welchem den grundbücherlichen Miteigentümern der gegenständlichen Liegenschaft DD, AA, EE, FF die weitere Benützung des gesamten Gebäudes CC bis zur Instandsetzung näher angeführter Baugebrechen untersagt wurde. Gemäß dem Bericht der GG vom 06.11.2023 wären die Punkte 6 und 7 der Instandsetzungsbeauftragung durch Verwendung von geeigneten Bauteilen udgl erfüllt. Der statische Bericht vom 06.11.2023 sowie eine positive Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sind Bestandteil des Bescheides vom 27.12.2023.
In dagegen eingebrachter Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf seine rechtliche Stellung als Miteigentümer und materieller Eigentümer des materiell in 4 Teile geteilten CCes.
Er sehe sich als beschwerdelegitimiert, beschwert dadurch, dass er als Miteigentümer besagter Liegenschaft mangels erfolgter Antragstellung und mangels Sanierung im mit Bescheid vom 13.04.2023 aufgetragenen Umfang bei zu Unrecht erteilter Teilbenützungsbewilligung für die westliche Haushälfte geschädigt und haftungsgefährdet sei (etwa bei einem Ein- oder Abbruch von Teilen des zusammengebauten Hauses), wovon er ausgehe, eventualiter dadurch, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen diese Teilbenützungsbewilligung nicht auch im Sinne einer umfassenden Benützungsbewilligung auf das gesamte Objekt ausgedehnt, sondern diesbezüglich der Bescheid vom 13.04.2023 über die Benützungsuntersagung dezidiert aufrechterhalten worden sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Ausdehnung der Teilbenützungsbewilligung auch für die östliche Haushälfte. Bei materiell geteiltem Eigentum bzw Stockwerkseigentum, also im Wesentlichen bei der waagrechten Teilung eines Gebäudes, seien stets Hausbestandteile vorhanden, die, wie Hauptmauern, Stiegenhaus, Dach, den Bedürfnissen aller Eigentümer dienen und deshalb nicht materiell geteilt werden könnten. Das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen (Stockwerkseigentum) liege darin, dass hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen seien, kein echtes Miteigentum mehr vorliege, sondern real geteiltes Eigentum.
Der Spruch, die „Teilbenützung der westlichen Haushälfte'' des näher bezeichneten Gebäudes werde bewilligt, und demgegenüber der Ausspruch, die mit Bescheid vom 13.04.2023 ausgesprochene Benützungsuntersagung betreffend „die östliche Haushälfte des Gebäudes" bleibe aufrecht, entspreche formal nicht den gesetzlichen Bestimmtheits- und Konkretisierungserfordernissen, es werde damit nicht festlegt, wo nun die Grenzziehung zwischen westlicher und östlicher Haushälfte verlaufen solle bzw. spruchgemäß angenommen bzw festgelegt werde.
Es fehle schon formell an einem Antrag auf Erteilung einer Teilbenützungsbewilligung aller betroffenen materiellrechtlichen Eigentümer und Miteigentümer. Auch die Begründung des Bescheides setze sich formell nicht damit auseinander, welche der vier beteiligten Parteien diesbezüglich eine Teilbenützungsbewilligung beantragt hätte. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe keinerlei Anträge in diese Richtung gestellt hat, was gleichermäßen auch für manch anderen Miteigentümer dieses Objekts gelte, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Teilbenützungsbewilligung im bekämpften Umfang nicht vorlägen.
§ 45 Abs 2 bis 3 TBO 2022 könne rechtliche Grundlage für eine (Teil)Benützungsbewilligung nur so lange sein, als die Benützung noch nicht rechtskräftig mittels Bescheid gemäß § 47 Abs 2 bis 3 TBO 2022 (Bescheid vom 13.04.2023) untersagt worden wäre, andernfalls ein Vorgehen nach § 45 Abs 2 bis 3 TBO 2022 frühestens nach (rechtskräftiger) Bescheidaufhebung eines Bescheids gemäß § 47 Abs 2 bis 3 TBO 2022 über die Instandsetzung bzw. Behebung von Baugebrechen samt Untersagung der (weiteren) Benützung in Betracht komme. Auch dies verbiete schon formell nachträgliche Benützungsbewilligungen ohne vorangehende Aufhebung besagten Bescheides.
Einer amtswegigen Teilbenützungsbewilligung stünde auch der Eingriff in den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.04.2023 entgegen. Das könne durch Einholung der diesbezüglichen Bauakte bewiesen werden. Rechtskräftige Bescheide könnten allerdings weder amtswegig noch über Parteienantrag aufgehoben werden, dies widerspreche den in § 68 AVG aufgestellten Vorgaben, keine dieser Voraussetzungen lägen vor. Bei Auseinandersetzung damit wäre die Behörde zur Antragszurückweisung bzw zur Abstandnahme von einem amtswegigen Vorgehen bzw überhaupt einer Bescheiderlassung gekommen.
Formell komme hinzu, dass der der erteilten Teilbenützungsbewilligung für die westliche Haushälfte entgegenstehende zeitlich frühere Bescheid vom 13.04.2023 über die Benützungsuntersagung nicht im Spruch des Bescheids und damit anfechtbar für alle aufgehoben worden sei, der Bescheid vom 13.04.2023 habe damit weiterhin in vollem Umfang Rechtsbestand und stehe in unmittelbarem (Rechts)Konflikt mit dem nun angefochtenen Bescheid soweit es die westliche Haushälfte betreffe.
Der rechtskräftige Bescheid vom 13.04.2023 konkretisiere den Instandsetzungsauftrag zu Spruchpunkt I. mit sieben Punkten und untersage zu Spruchpunkt II. allen vier EigentümerInnen die weitere Benützung des Gebäudes „bis zur Instandsetzung der in Punkt 1. angeführten Baugebrechen" (also aller sieben Baugebrechen).
Formelle und faktische Grundlage des angefochtenen Bescheides seien demgegenüber lediglich Ausführungen betreffend die Punkte 6 und 7. Hinsichtlich der weiteren fünf Punkte gebe es weder Vorbringen noch Anträge, kein Ermittlungsverfahren, keine Bescheidbegründung, keine Auseinandersetzung in tatsächlicher Hinsicht. Bei Abklärung in statischer, hochbau- und brandschutztechnischer Hinsicht – hier nun ausdrücklich beantragt – hätte die belangte Behörde zu einer Abweisung eines allfälligen Antrages kommen müssen. Die Erhebung des Auftraggebers für den Bericht der Statik Geotechnik GmbH werde zudem beantragt.
Die Instandsetzungsaufträge 1-5 beträfen – vom Beschwerdeführer dazu im einzelnen ausgeführt – das Gesamtgebäude; bezogen auf Aufträge 6 und 7 wäre im Verfahren über ein vom Beschwerdeführer eingebrachtes Bauansuchen von den Miteigentümern EE und DD das Bestehen der Mittelwand im Gebäude nur aus einer dünnen Holzwand und nicht als Brandschutzmauer REI 90 vorgebracht worden.
Die Sanierung des aufgezeigten desolaten Gebäudezustandes wäre im Umfang der Auflagen 1-7 nicht behauptet, belegt, geprüft oder begründet worden. Die Einholung der Bauakte der Gemeinde als Beiakte werde beantragt.
Eine von der belangten Behörde offenbar bejahte Sanierung im Umfang der Instandsetzungsaufträge zu Punkte 6-7, und erst recht zu allen Punkten, würde aufgrund massiver Eingriffe in die Statik einer Baubewilligung als Voraussetzung für eine Teilbenützungsbewilligung bedürfen. Ein Instandsetzungsauftrag ersetze eine allenfalls erforderliche Baubewilligung nicht.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 03.05.2005, Zl ***, wurde EE der Abbruch und Wiederaufbau eines Teils des Wohnhauses, Umbau des Bestandes und Zubau Dachkapfer auf Bp **1 baubehördlich bewilligt.
Mit Bescheid vom 03.05.2021, Zl ***, wurde der Umbau/Renovierung des bestehenden Untergeschoßes der DD baubehördlich bewilligt.
Mit Bescheid vom 23.12.2021, Zl ***, wurde der Umbau des Wohnhauses CC im Materiellen Anteil IV der EE baubehördlich bewilligt, die von AA dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl ***, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.06.2023, LVwG-***, wurde über Beschwerdeerhebung durch EE und FF gegen den (positiven) Bescheid vom 22.08.2022, Zl *** das Bauansuchen des AA für den Umbau seines materiellen Anteils zurückgewiesen.
Über Mitteilung des Beschwerdeführers vom 28.11.2022 der bautechnischen Mangelhaftigkeit des Gebäudes (CC) auf Gst **1– angeschlossen ein von ihm dazu in Auftrag gegebenes statisches Privatgutachten vom 20.06.2022 – holte die Behörde ein statisches Gutachten des DI JJ vom 30.01.2023 zur Bewertung des statischen Zustandes des Gebäudes ein.
Auf Grundlage dieses Gutachtens vom 30.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer, der DD, der EE und der FF mit Bescheid vom 13.04.2023, Zl ***, unter Spruchpunkt I gemäß § 47 Abs 2 TBO 2022 die Instandsetzung unter Punkten 1 – 7 näher angeführter Baugebrechen betreffend den CC binnen bestimmter Frist aufgetragen. Unter Spruchpunkt II wurde gemäß § 47 Abs 3 TBO 2022 den grundbücherlichen Miteigentümern AA, DD, EE und FF die weitere Benützung des Gebäudes CC bis zur Instandsetzung der angeführten Baugebrechen untersagt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 01.09.2023 brachten EE, FF und DD eine (ergänzende) Beurteilung der Nutzung des CC es des DI JJ vom 23.08.2023 bei der Behörde ein, zusammenfassend dahingehend bewertet, dass für die Nutzung der Anteile der EE (gesamt), DD (gesamt) und FF (beschränkt auf das UG) die Gebrauchstauglichkeit und auch die brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt seien. Da der Anteil AA (gesamt) und FF (OG) gesperrt bleiben müsse, seien aus diesem Bereich keine Gefahren für die Nutzung, Inbetriebnahme/Vermietung der anderen Eigentümer des Gebäudes zu erwarten und könne aus statischer und brandschutztechnischer Sicht die Nutzung der vorbeschriebenen Anteile freigegeben werden.
Die Behörde erachtete mit Schreiben vom 20.10.2023 diese Stellungnahme vom 23.08.2023 nicht als taugliche Nachweisführung für die Erfüllung des Instandsetzungsauftrages.
Mit Schreiben vom 08.11.2023 beantragten EE und DD die Erteilung der Teilbenützungsbewilligung für ihre Räumlichkeiten. Gleichzeitig legten sie einen Bericht der GG vom 06.11.2023 zur Instandsetzung CC Gebäudeteil DD und EE vor. Darin projektbeschrieben besteht eine wesentliche und eindeutige, sich bis zum Keller ziehende Gebäudeteilung mittig unter dem First, somit zwei Haushälften. Die dem Bescheid vom 13.04.2023 zugrundeliegende Begutachtung lediglich der östlichen, nicht jedoch der im Jahre 2005 sanierten westlichen Haushälfte lasse nicht alle Auflagen gleichermaßen auch auf die westliche Haushälfte anwenden.
Nach der zusammenfassenden Beurteilung der GG vom 06.11.2023 ist die östliche Haushälfte aktuell nicht saniert. Aus dem dem Bescheid vom 13.04.2023 zugrundeliegenden statischen Gutachten des DI JJ sei abzuleiten, dass als Grundlage nur die östliche, aktuell nicht sanierte Haushälfte im Eigentum AA-FF herangezogen worden sei und sohin die im Jahr 2005 und seither genutzte westliche Haushälfte im Eigentum DD-EE unberücksichtigt geblieben wäre. Im Bescheid vom 13.04.2023 werde der Bestand der östlichen Haushälfte als nicht einsturzgefährdet, mit anderen Worten als statisch tragfähig, jedoch nicht gebrauchstauglich beurteilt. Der westliche Gebäudeteil könne auf Grundlage des vorliegenden Berichts und der Tatsache, dass eine „Kernsanierung“ dieses Teils bereits im Jahr 2005 gemacht worden wäre und seither in Benützung gestanden sei, als statisch tragfähig beurteilt werden. Durch die Erfüllung der Auflagen im Bescheid bezogen auf die westliche Haushälfte könne nun auch die Gebrauchstauglichkeit nachgewiesen werden. Es handle sich nun um ein Gebäude, welches im gesamten nicht einsturzgefährdet, sohin tragfähig sei und folglich einer teilweisen Nutzung zugeführt werden dürfe. Dabei sei eine vollständige Nutzung der westlichen Haushälfte möglich, jedoch keine Nutzung bzw nur Begehbarkeit der östlichen Haushälfte bis zur Erfüllung der Auflagen laut Bescheid. Detailausführungen dazu, im Besonderen dabei im Hinblick auf die Auflagepunkte 1-7, sind – Bildmaterial angeschlossen – im Gutachten getroffen.
Das Gutachten der GG vom 06.11.2023 sowie die brandschutztechnische Beurteilung sind im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben, die dort getroffenen Beurteilungen im Detail festgestellt.
Daraufhin erging der mit vorliegender Beschwerde angefochtene Bescheid vom 27.12.2023.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.
Der für vorliegend zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand ausreichend aufgrund der Aktenlage fest. Es waren reine Rechtsfragen von nicht komplexer Art (Zuständigkeitsfragen, Fragen zur Parteistellung, Antragslegitimation) zu lösen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. Soweit die Beschwerde zurückzuweisen war, gründet sich der Entfall einer mündlichen Verhandlung auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Seine fehlende Antragstellung im Hinblick auf Spruchpunkt 1a bringt (zu damit in Einklang stehender Aktenlage) der Beschwerdeführer sachverhaltsbezogen selbst vor. Der Abspruch darüber ist eine reine Rechtsfrage. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GR entgegen.
Bei vorliegender Entscheidungslage war den Beweisanträgen nicht stattzugeben. Die vorgetragene Rechtskraft des Bescheides vom 13.04.2024 ist im Einklang mit der Aktenlage nicht strittig.
IV.Rechtslage:
Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023 (unverändert heutige Rechtslage LGBl Nr 85/2023) lautet auszugsweise:
„§ 45
Benützungsbewilligung
(1) Folgende Gebäude dürfen in den Fällen des § 28 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer
Benützungsbewilligung benützt werden:
a) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen,
b) betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht
erforderlich ist, es sei denn, dass deren Errichtung im gemischten Wohngebiet zulässig ist und
c) Wohnanlagen.
Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer
Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die
Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.“
(2) Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Benützungsbewilligung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt werden (Teilbenützungsbewilligung).
[…]“
V.Erwägungen:
1. Sache des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 27.12.2023, mit welchem (unter erstem Abspruch) eine Teilbenützungsbewilligung ausgesprochen wurde.
2. Der Erlassung des Teilbenützungsbewilligungsbescheides liegt die Eingabe der EE und der DD vom 08.11.2023 zugrunde. Diese Eingabe ist in gesamtschauender Auslegung als Antrag nach § 45 TBO 2022 zu werten. In dieser Deutung erachten die Einbringer die Erteilung einer Benützungsbewilligung für vertretbar und nehmen ausdrücklich die Erteilung einer Benützungsbewilligung für ihre Räumlichkeiten für sich in Anspruch. Verfahrenseinleitende Anträge der EE und der DD liegen damit vor.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2023 wird allen vier Eigentümern die Teilbenützungsbewilligung für den westlichen Gebäudeteil erteilt. Beschwerde dagegen erhob nur AA.
4. Bei einer (Teil)Benützungsbewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Ein Antrag wurde nur von EE und DD gestellt. Es liegen hingegen keine Anträge des Beschwerdeführers AA und der FF vor. Seine fehlende Antragstellung hält der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich vor. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist ein Antrag aber rechtliche Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides.
Entscheidet die Behörde ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrags, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Vorliegend trifft diese Unzuständigkeit im Hinblick auf den Beschwerdeführer AA sowie auf FF zu.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht Unzuständigkeit von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen. Im Hinblick auf die antragslose Erteilung der Teilbenützungsbewilligung an den Beschwerdeführer musste diese Unzuständigkeit im Rahmen seiner in dieser Hinsicht als zulässig zu wertenden Beschwerde von Amts wegen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wahrgenommen und der Bescheid in dem Umfang, in dem diesem die Teilbenützungsbewilligung erteilt wurde, aufgehoben werden (Spruchpunkt 1 lit a). Mangels Beschwerdeerhebung durch FF durfte die Unzuständigkeit der Behörde zur Erteilung der Teilbenützungsbewilligung an sie (hingegen) nicht aufgegriffen werden.
5. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand seiner eigenen fehlenden Antragstellung die rechtliche Konsequenz folgert, es würde damit aber an der Berechtigung zur Entscheidung über die Anträge der EE und der DD fehlen, ist dem zu § 45 TBO 2022 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten (vgl in dieser Grundaussage etwa VwGH 24.08.2011, 2009/06/0273), welcher als Grundsatzaussage abzuleiten ist, dass aus § 45 TBO 2022 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwar ein Recht des Eigentümers eines Gebäudes (allenfalls der Miteigentümer) auf Erteilung der Benützungsbewilligung abzuleiten ist, aber kein Recht auf Nichterteilung dieser Bewilligung. Die vorliegende Teilbenützungsbewilligung lässt vielmehr das Recht des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Benützungsbewilligung bei entsprechender Antragsstellung unberührt.
Es bedarf zur Erteilung einer Benützungsbewilligung somit nicht Anträge sämtlicher Eigentümer.
Gemäß § 45 Abs 2 zweiter Satz TBO 2022 kann die Benützungsbewilligung auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt werden (Teilbenützungsbewilligung).
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle lediglich ergänzend festgehalten, dass der statische Gutachter (GG) der Sache nach den westlichen Gebäudeteil als statisch tragfähig, aufgrund der Kernsanierung im Jahre 2005 und durch die Erfüllung der Auflagen bezogen auf die westliche Haushälfte nun auch als gebrauchstauglich, das Gebäude im Gesamten als nicht einsturzgefährdet, sohin als tragfähig und folglich einer teilweisen Nutzung zuführbar beurteilt. Das vollständige Gutachten in seinen Detailausführungen dazu ist Bestandteil des angefochtenen Bescheides.
6. § 45 TBO 2022 stellt im Falle der Antragstellung durch nur einzelne Eigentümer um (Teil)Benützungsbewilligung aber auch kein Zustimmungserfordernis der übrigen Eigentümer des Gebäudes zu diesen Anträgen auf und räumt damit aber auch keine auf den Umfang einer solchen Zustimmung beschränkte Parteistellung der übrigen Eigentümer (wie Zustimmungsregelungen und darauf beschränkte Parteistellungen etwa für Bauverfahren in § 29 Abs 2 lit a im 5. Abschnitt und in § 6 Abs 4 TBO 2022 im 2. Abschnitt vorgesehen sind) ein.
§ 45 TBO 2022 stellt vielmehr eine (Sonder-)Regelung im Rahmen des 6. Abschnittes des Gesetzes dar, erfasst als Partei nur den Antragsteller, sinngemäße Anwendungshinweise auf Parteistellungen weiterer Personen regelnde Vorschriften finden sich nicht.
Es mangelt somit aber dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsposition als Miteigentümer der Liegenschaft bzw als materieller Eigentümer im vorliegenden Verfahren an einer (auch nur beschränkten) Parteistellung im Benützungsbewilligungsverfahren EE und DD.
7. Wenngleich der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen gegen die an EE und DD erteilte Teilbenützungsbewilligung offenkundig lediglich unter dem Titel seines Eigentums an der Bp **1 und am Gebäude erhebt, kommt ihm aber auch als Nachbar – aktenkundig grenzt der Beschwerdeführer mit seinem Grundstück Bp .**3 unmittelbar an die Bp **1 an – keine Parteistellung im Verfahren zur Benützungsbewilligung zu. Eine zum 5. Abschnitt (§ 33 TBO 2022) vergleichbare Nachbarregelung enthält § 45 TBO 2022 gänzlich nicht, ebensowenig analoge Anwendungsverweise.
8. Die Beschwerde des AA gegen den angefochtenen Bescheid, soweit damit die Teilbenützungsbewilligung an EE, DD und FF erteilt wurde, ist somit mangels Parteistellung unzulässig und damit zurückzuweisen, dies sowohl in Beschwerdeerhebung als Miteigentümer der Liegenschaft und materieller Eigentümer als auch als Eigentümer der benachbarten Bp .**3.
9. Der Spruch des Bescheides ist entgegen gegenteiligem Vorhalt ausreichend bestimmt definiert. Zum einen gründet sich die Argumentation des Beschwerdeführers selbst auf die vorhandene Trennung des Gebäudes in zwei Haushälften, nämlich eine westliche und eine östliche. Zum anderen enthält auch der zum Bescheid angeschlossene Bericht der GG vom 06.11.2023 im Hinblick auf die Trennung der beiden Haushälften eine eindeutige Befundbeschreibung samt Plandarstellung. Danach besteht im CC eine wesentliche und eindeutige Gebäudeteilung mittig unter dem First, welche sich bis zum Keller zieht, wodurch das Haus in zwei Haushälften aufgeteilt wird, wovon ein Eigentumsrecht EE und DD für die westliche und ein Eigentumsrecht AA und FF für die östliche Haushälfte besteht.
Auch die zum Bescheid angeschlossene Beurteilung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 18.12.2023 bezieht sich auf die Trennung des CC es entlang des Firstes über alle Geschoße sowie das Eigentumsrecht EE und DD an der westlichen Gebäudehälfte. Für diese westliche Gebäudehälfte bestehen nach dortiger Beurteilung in Bezug auf die Benützung brandschutztechnisch keine Einwände.
Die Benennung im Spruch mit westlicher und östlicher Haushälfte ist unter auslegender Heranziehung der dem Bescheid als Bestandteile beigeschlossenen Gutachten demnach ausreichend bestimmt. Der sachverständigen Beurteilung des Verlaufs der Trennziehung zwischen den Gebäudehälften wurde hingegen vom Beschwerdeführer der Sache an sich nach nicht entgegengetreten.
10. Aufgrund fehlender Parteistellung des Beschwerdeführers im (Teil)Benützungsbewilligungsverfahren bedarf es aber keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob überhaupt ein Anwendungsfall des § 45 Abs 1 lit a-c TBO 2022 für ein grundsätzliches Erfordernis nach einer Teilbenützungsbewilligung vorliegt bzw auch die inhaltlichen Bewilligungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Benützungsbewilligung gegeben sind. Aus dem Umstand fehlender Parteistellung im Verfahren zu Erteilung einer Benützungsbewilligung braucht insbesondere auch die aufgeworfene Frage, ob es zur zulässigen Führung des Benützungsbewilligungsverfahrens und Entscheidung einer (gleichzeitigen) Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2023 und der darin ausgesprochenen Benützungsuntersagung bedürfte, nicht erörtert werden.
Klarstellend sei an dieser Stelle lediglich grundsätzlich zur Rechtsnatur eines Benützungsuntersagungsbescheides dargelegt, dass im Falle des Wegfallens jener Umstände, welche das Benützungsverbot bedingten, die ausgesprochene Benützungsuntersagung obsolet wird, ohne dass es dafür noch einer (zusätzlichen) bescheidmäßigen Aufhebung des Benützungsuntersagungsbescheides bedarf.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass es für die von der Behörde bejahte Sanierung an dafür notwendigen Baubewilligungen mangle, ist festzuhalten: Mit der vorliegenden Teilbenützungsbewilligung wurden offenkundig keine Baubewilligungen (so solche notwendig wären) erteilt, welche dem Beschwerdeführer in diesem Umfang allenfalls eine Parteistellung im vorliegenden Verfahren einräumen könnten. Hinsichtlich allfällig zu setzender baupolizeilicher Schritte im Falle konsensloser Bauführungen bestünde jedenfalls keine Parteistellung, hinsichtlich allfällig zu führender Bewilligungsverfahren abhängig von Art der Bauführung und Rechtsposition des Beschwerdeführers mögliche (beschränkte) Parteistellung.
11. Zusammenfassend ist in entscheidungsmäßiger Hinsicht auszuführen, dass in Stattgebung der Beschwerde der Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang der antragslosen Teilbenützungserteilung an ihn aufzuheben, darüber hinaus die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Benützungsbewilligungsverfahren in seiner Position als Miteigentümer und materieller Eigentümer sowie Nachbar als unzulässig zurückzuweisen war.
12. Zur ausgesprochenen Aufrechterhaltung der Benützungsuntersagung für die östliche Haushälfte:
Im Rahmen seiner zu diesem Spruchpunkt zulässigen Beschwerde war dieser Spruchteil dem Beschwerdeführer gegenüber aufzuheben. Die im Umfang der östlichen Haushälfte bereits mit Bescheid vom 13.04.2023 ihm gegenüber ausgesprochene Benützungsuntersagung gilt unverändert. Einer ausdrücklichen Aufrechterhaltung bedarf es dazu nicht. Im Umfang, als dieser Spruchteil auch an FF als Adressatin gerichtet ist, ist die Beschwerde unzulässig.
Mangels Beschwerdeerhebung durch FF konnte die Aufhebung nicht aber auch dieser gegenüber erfolgen.
13. Zum Antrag auf Ausdehnung der Teilbenützungsbewilligung auch auf die östliche Haushälfte und diesfalls Aufhebung der mit Bescheid vom 13.04.2023 erfolgten Benützungsuntersagung:
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen (Teil)Benützungsbewilligungsantrag liegt bei der Behörde, an diese ist der Antrag zu stellen. Da der Antrag ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt wurde und ausdrücklich von diesem die Entscheidung darüber eingefordert wurde, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit damit in Zusammenhang („diesfalls“) auch ein Antrag auf Aufhebung der Benützungsuntersagung vom 13.04.2023 gestellt wird, fehlt dem Landesverwaltungsgericht gleichwohl die Zuständigkeit. Im Übrigen wird auf die unter Punkt 10 getroffenen einschlägigen Ausführungen verwiesen.
14. Aus den aufgezeigten Gründe war spruchgemäß zu entscheiden.
15. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ein Ausspruch zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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