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LVwG-2024/40/0740-5•LVwG T LVwG-2024/40/0740-5
LVwG-2024/40/0740-5Tribunale amministrativo regionale26 ago 2024
Schifffahrtsanlage<br/>Dienstbarkeitsberechtigter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt A (Schifffahrtsbehördliche Bewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 10.07. bzw 18.07.2023 beantragte das DD, vertreten durch die EE als Eigentümerin des Gst **1 KG X die Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Steg-Anlage „CC“ unter Vorlage von Projektunterlagen.
Am 12.09.2023 wurde eine schifffahrtstechnische Begutachtung durch Amtssachverständigen des Amtes der EE erstattet.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2023 wurde unter anderem der Beschwerdeführerin das geplante Vorhaben zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsätzen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 07.11.2023 und 23.11.2023 wurde Einwände dahingehend erhoben, dass die Erweiterung der Bootsanlegestelle weitere 12 m in den See hineinrage und das in einem Bereich der ohnehin schon viel frequentiert und daher sehr sensibel sei. Damit werde nicht nur weitere Seefläche vereinnahmt, die dann eben der Schifffahrt nicht mehr zur Verfügung stehe und somit in das Dienstbarkeitsrecht der AA eingreife, sondern werde durch die zusätzlichen Anlegestellen auch die Anzahl und damit auch die Frequenz der Privatboote/Segelboote vergrößert und das in einem für die Schifffahrt sensiblem Bereich, weil gerade dort viele Boote/Segler, Schwimmer, SUP´s, Schlauch- und sonstige private Kleinboote verkehrten und eben auch die gewerbliche Schifffahrt manövrieren müsse. Damit gingen unweigerlich weitere Einschränkungen der Schifffahrt einher und es werde auch das Gefährdungspotenzial größer, insbesondere das Risiko von Sach- und Personenschäden.
Zur näheren Beurteilung ob und in wie weit in das Dienstbarkeitsrecht eingegriffen und ob und in wie weit mit dieser geplanten Erweiterung der Bootsanlegestelle sicherrelevante Bedenken anzumelden seien, seien die bislang zur Verfügung gestellten Planunterlagen nicht ausreichend.
Weiters benötige die AA nähere Angaben dazu, ob und inwieweit weitere Seefahrzeuge/Boote durch diese Erweiterung hinzukämen, also um welche und um wie viele es sich dabei handeln werde. Und insbesondere nähere Angaben dazu, wie die Antragstellerin gedenke, diese Anzahl hinkünftig nach oben hin zu begrenzen. Weiters würden nähere Angaben über die Qualifikation der jeweiligen Bootsfahrer gefordert, weil insbesondere in diesem von dieser geplanten Erweiterung betroffenen, sehr sensiblen Bereich, der sich nahe, allenfalls sogar schon in der Fahrlinie der gewerblichen Schifffahrt befinde, es für die gewerbliche Schifffahrt von besonderer Bedeutung sei, ob und inwieweit die einzelnen Bootsfahrer auch schifffahrtstechnische Kenntnisse hätten oder nicht.
Mit weiterer Stellungnahme des schifffahrttechnischen Amtssachverständigen vom 17.01.2024 wurde festgestellt, dass aus der Baubeschreibung des gegenständlichen Vorhabens hervorgehe, dass die bestehende Steganlage im Zuge der Sanierung um 12 m in Richtung Südosten erweitert werden solle. Anhand der Abbildungen 1 und 2 sei ersichtlich, dass die Fahrlinie für Fahrgastschiffe für An- und Ablegemanöver (Anlegestelle CC) durch die geplante Erweiterung nicht eingeschränkt werde. Aus schifffahrtstechnischer Sicht sei durch die beabsichtigte Erweiterung der Bootsanlegestelle keine Beeinträchtigung der am W verkehrenden Fahrgastschiffe zu erwarten.
Mit weiterer Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sich die Ausführungen des schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen offenkundig nur auf die vermeintliche Fahrlinie der Linienschiffe/Motorboote beziehen würde. Dabei stelle er in seinem Befund die Fahrtrasse der Linienschifffahrt grafisch dar, wobei diese zu knapp bemessen sei, weil auch zB Wind und Ausweichmanöver die Fahrlinie beeinträchtigten und insbesondere jene Fläche im Bereich der Anlegestelle zu klein bzw nicht die gesamte benötigte Fahrtrasse dargestellt sei. Dies erhelle sich schon allein daraus, dass auch nicht das gesamte eingezeichnete Motorschiff in der Trasse Platz habe, sondern schon allein das angelegte Schiff selbst über diese Fahrtrasse hinausrage. Darüber hinaus blieben aber auch die zwingend notwendigen Fahrmanöver der Linienschifffahrt unberücksichtigt, tatsächlich würden sich diese nämlich so darstellen, dass das Linienschiff JJ zunächst ein Stück rückwärts ablegen und erst nach einem Revisionsmanöver über diese vom Amtssachverständigen dargestellte Trasse hinaus wieder vorwärts ablegen bzw abfahren könne und das Linienschiff FF nur durch ein Rückwärtsfahrmanöver direkt bei der Anlegestelle selbst - ebenfalls wieder über diese vom Amtssachverständigen dargestellte Trasse hinaus - wieder ablegen kann. Weiters sei diese Trasse aber auch unter Berücksichtigung von unerwartet notwendigen Fahr-/Ausweichmanövern, hervorgerufen durch Wind, Schwimmer, SUP's, Privatboote) etc neu zu bemessen/zu erweitern, zumal die tatsächliche Fahrtrasse einen größeren Bereich einnehme und benötige, als der schifffahrtstechnische Sachverständige darstelle. Selbst wenn nun allein die bauliche Erweiterung der Bootsanlegestelle selbst nicht wirklich unmittelbar in die Fahrlinie hineinrage, verblieben eben noch die weiteren Einwendungen und Bedenken der Schifffahrtsberechtigten, insbesondere hinsichtlich einer Intensivierung der Seenutzung und Erhöhung der Anzahl von Booten und Seefahrzeugen. Diese hätten bis dato verfahrensgegenständlich noch überhaupt keine Berücksichtigung gefunden bzw seien nicht beurteilt und abgearbeitet worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2024 wurde unter Spruchpunkt A die schifffahrtsbehördliche Bewilligung für das geplante Vorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aus Sicht des beigezogenen schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Schifffahrtsanlage bestünden. Die Einhaltung der einschlägigen Normen und Bestimmungen sowie die Ausführungen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik werde dabei vorausgesetzt. Insbesondere werde auf die Einhaltung der §§ 3 und 4 Abs 4, 5, 9, 10 SchAVO hingewiesen. Eine entsprechende Widmung (siehe § 49 Abs 2 Schifffahrtsgesetz) sei festzulegen, um eine gewerbliche Nutzung auszuschließen. Aus schifffahrtstechnischer Sicht sei durch die beabsichtigte Erweiterung der Bootsanlegestelle keine Beeinträchtigung der am W verkehrenden Fahrgastschiffe zu erwarten.
Die GG habe als Dienstbarkeitsberechtigte und Betreiberin der linienmäßigen Fahrgastschifffahrt am W und V im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die gegenständlich geplante Erweiterung der Bootsanlegestelle um weitere 12 m, welche in den See ragten, nicht geringfügig sei und sich in einem Bereich befinde, der ohnehin schon viel frequentiert und daher sehr sensibel sei.
Wie den Projektunterlagen zu entnehmen sei, werde durch die Erweiterung des Bootsanlegesteges Platz für 4 weitere, am W üblich verwendete Fischereiboote mit Ausmaßen von ca 5 m Länge und 2 m Breite geschaffen. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass künftighin eine unbegrenzte Anzahl von Booten von der Erweiterung des Anlegesteges profitieren und diesen nutzen würde. Die Begrenzung der möglichen Anzahl weiterer Boote sowie auch deren Größe ergebe sich aus den vorhandenen Anlegeplätzen nach den vorliegenden Projektunterlagen.
Auch die Befürchtung, die Erweiterung des Anlegesteges diene morgen der Nutzung von Segelbooten oder übermotorisierten Elektrobooten könne nicht geteilt werden, da klar festgelegt wurde, dass gegenständliche Schifffahrtsanlage ausschließlich der privaten Nutzung zur Unterbringung von am W üblichen Fischereibooten (Elektro- und Ruderboote) diene.
Wie sich aus den Projektunterlagen und der ergänzenden Stellungnahme des schifffahrttechnischen Amtssachverständigen ergebe, werde die Fahrlinie für Fahrgastschiffe zur Anlegestelle CC durch das beabsichtigte Vorhaben, insbesondere der geplanten Erweiterung des Bootsanlegesteges, nicht eingeschränkt. Ebenso würden die beschriebenen Manöver im Bereich der für Fahrgastschiffe vorgesehenen Anlegestelle durch gegenständliches Vorhaben weder berührt noch eingeschränkt.
Aus Sicht des schifffahrttechnischen Amtssachverständigen sei durch die beabsichtigte Erweiterung der Bootsanlegestelle keine Beeinträchtigung der am W verkehrenden Fahrgastschifffahrt zu erwarten.
Zum weiteren Vorbringen, insbesondere der allgemeinen Gefahrenerhöhung sei darauf hinzuweisen, dass die Anzahl zusätzlicher Seenutzer durch gegenständliches Projekt klar definiert und beschränkt sei. Die geplante Stegerweiterung biete Platz für 4 Fischereiboote. Eine gewerbliche und/oder touristische Nutzung sei ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Nutzung des Ws zur Freizeitgestaltung, etwa zum Schwimmen, Rudern, Paddeln, etc für jedermann gestattet.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die AA als Eigentümer der dienstbarkeitsberechtigten Grundstücke Parteistellung habe. Die erstinstanzliche Behörde lege die ausdrücklich bekämpfte Feststellung zugrunde, dass die Fahrlinie der Fahrgastschiffe für An- und Ablegemanöver (Anlegestelle CC) durch die geplante Erweiterung nicht eingeschränkt werde.
Die planliche Darstellungen des Amtssachverständigen sei unrichtig bzw unvollständig und von der Beschwerdeführerin konkrete Einwendungen dagegen erhoben worden und habe sie ihrerseits planliche Darstellungen in Vorlage gebracht, über die tatsächlich notwendigen Fahrtrassen der 2 größeren Linienschiffe FF und JJ. Diese seien von einem der Schiffsführer KK gezeichnet, der aufgrund unzähliger Fahrten in der Praxis wohl bestens über die Fahrlinien und benötigten Fahrtrassen Bescheid wisse.
Die Behörde habe auch die sicherheitstechnischen Belange außer Acht gelassen. Dieser See- Uferbereich sei eine der neuralgischsten Stellen am W. Es würden hier alle möglichen Seenutzungen aufeinandertreffen.
Die Beurteilung eines derartigen Projektes lediglich nach diesem oberflächlichen Kriterium, dass es ohnehin nur 4 Fischerboote seien, greife zu kurz und seien damit die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt.
Am 01.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle im Beisein eines weiteren schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen statt.
Dabei stellte dieser fest, dass der Abstand zur Fahrlinie zum bestehenden Steg derzeit ca 57 m beträgt. Das Anlegemanöver wurde mit Bug voraus an der gegenständlichen Anlegestelle durchgeführt. Das Ablegemanöver erfolgte rückwärts und nach Drehung wird vorwärts weggefahren. Die Erweiterung des projektgegenständlichen Steges um 12 m bzw 4 Liegeplätze befindet sich im seichten Bereich des Sees. Grundsätzlich stellt dies kein Problem dar.
In der abschließenden Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 29.07.2024 wird weiters mitgeteilt, dass grundsätzlich zugestanden werde, dass der Steg nicht direkt in die eigentliche Fahrtrasse hineinreiche bzw diese nicht durch den Steg per se beeinträchtigt werde. Das Problem der Beschwerdeführerin würde die durch ständige Infrastrukturerweiterungen auch eine massive Seenutzung einhergehe und gerade an dieser neuralgischen Stelle das Gefahrenpotenzial ansteige. Dem zwingend notwendigen Rückwärtsablegemanöver werde zu wenig Beachtung geschenkt. Im Protokoll seien auch schon grundsätzlich sinnvolle Begleitmaßnahmen angeführt, dies aber nur kursorisch. Im Interesse der Sicherheit werde angeregt bzw beantragt, weitere Maßnahmen zu evaluieren, dies im Sinne der bereits in mehreren Schriftsätzen vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführerin, und mögen diese umfassend und konkret als Auflage bescheidgemäß vorgeschrieben werden. Insbesondere seien allenfalls Abstandsbereiche zu definieren, nicht nur Hinweistafeln, dass die Linienschifffahrt durch Wassersportler nicht beeinträchtigt werde dürfe und konkret auf den Vorrang der Linienschifffahrt hinzuweisen.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 18.07.2023 suchte das DD um die Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Genehmigung für die Erneuerung des Bootssteges im Bereich des „CC“ auf Gst **1 KG X an. Die Konsenswerberin ist Eigentümerin dieses Seegrundstückes.
Der bestehende Steg ist sanierungsbedürftig und ist geplant den Steg im Wesentlichen zu erneuern und um ein Anlegefeld zu erweitern. Außerdem soll im Uferbereich zum Steg eine Stützmauer errichtet werden. Geplant ist, den Holzsteg auf einer Länge von ca 19 m abzutragen und in gleicher Bauweise zu erneuern. Weiters ist geplant den Holzsteg um 2 zusätzliche Felder (entspricht ca 12 m Richtung Süden) zu erweitern, um weitere Anlegeplätze zu schaffen. Die zusätzlichen Anlegeplätze werden seitens des DD vermietet. Es soll Platz für 4 Fischereiboote geschaffen werden. Die weiteren Einzelheiten sind den eingereichten Projektunterlagen zu entnehmen.
Laut dem Grundbuchsauszug bestehen auf dem gesamten Seegrundstück mehrere Dienstbarkeiten. Die Beschwerdeführerin ist Dienstbarkeitsberechtigte der Schifffahrt auf Gst **1 KG X.
Das Schifffahrtsrecht der Beschwerdeführerin wird durch die geplante Erweiterung des bereits bestehenden Steges um ca 12 m nicht beeinträchtigt. Die Fahrlinie für Fahrgastschiffe wird für An- und Ablegemanöver (Anlegestelle CC) durch die geplante Erweiterung nicht eingeschränkt. Das Dienstbarkeitsrecht der Beschwerdeführerin steht dem geplanten Projekt nicht entgegen.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingereichten Projektunterlagen sowie den Stellungnahmen den schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen Ing. Forster im erstinstanzlichen Verfahren sowie aufgrund der Durchführung eines Lokalaugenscheines im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2024 im Beisein von Vertretern der Konsenswerberin und eines weiteren schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen, LL.
Völlig unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Schifffahrtsberechtigte an der gegenständlichen Liegenschaft „W“ Gst **1 KG X ist. Insbesondere zur Frage, ob das Schifffahrtsrecht der Beschwerdeführerin der geplanten Erweiterung entgegensteht, wurde sowohl im erstinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jeweils ein schifffahrtstechnischer Amtssachverständiger beigezogen.
Unschwer ist bereits aus den Projektunterlagen feststellbar und selbst für einen Laien erkennbar, dass die geplante Erweiterung des bestehenden Steges im seichten Uferbereich des Ws stattfinden soll und anhand der dem Projekt beiliegenden Fotos ist weiters unschwer erkennbar, dass in Zeiten von Niedrigwasser sowohl der bestehende als auch die geplante Stegerweiterung die Wasserflächen nicht berührt werden.
Der schifffahrtstechnische Amtssachverständige hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellt, dass die geplante Stegerweiterung nicht einmal im Ansatz die geplante Fahrlinie und auch die geplanten Wendemanöver, die selbst von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen auf den jeweiligen Orthofotos eingezeichnet wurden, berühren kann.
Letztlich hat der schifffahrtstechnische Amtssachverständige im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 01.07.2024 messtechnisch erfasst, dass der Abstand der Fahrlinie zum bestehenden Steg 57 m beträgt. Rechnet man nun die geplante Stegerweiterung von 12 m hinzu, so ergibt sich ein Abstand von immerhin noch 45 m zur Fahrlinie. Auch wurde seitens dieses Sachverständigen festgestellt, dass die Erweiterung des projektgegenständlichen Steges um 12 m bzw 4 Liegeplätze sich im seichten Bereich des Sees befindet und dies grundsätzlich kein Problem darstellt. Wie auch der Lokalaugenschein unzweideutig ergeben hat, ist auch ein Wendemanöver möglich.
Letztlich wurde auch mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 29.07.2024 eingeräumt, dass der Steg nicht direkt in die eigentliche Fahrtrasse hineinreich bzw diese nicht durch den Steg per se beeinträchtigt wird.
In Zusammenschau von drei schifffahrtstechnischen Stellungnahmen und eines Lokalaugenscheines im Beisein des erkennenden Richters konnte daher unzweifelhaft festgestellt werden, dass die geplante Erweiterung des bestehenden Steges das Schifffahrtsrecht der Beschwerdeführerin in keinster Weise beeinträchtigt.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl Nr 62/1997 idgF lauten:
„Schifffahrtsanlagen
§ 46.
(1) Schifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.
(2) Öffentliche Schifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.
Bewilligungspflicht
§ 47.
(1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 56; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Abs. 2 sowie die gemäß § 58 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen.
(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.
(4) Ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 sind unbeschadet der Bestimmung des § 72 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
Antrag
§ 48.
Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:
von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;
Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;
die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;
die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;
Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schifffahrtsanlage sein soll.
Erteilung der Bewilligung
§ 49.
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),
die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
öffentliche Interessen (Abs. 5),
zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58),
die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und
die Nachbarschaft der Schifffahrtsanlage – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, wenn Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sein können oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:
auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.
(4) Erfordernisse der Schifffahrt sind:
die Sicherheit der Schifffahrt;
auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt.
(5) Öffentliche Interessen sind:
die Sicherheit von Personen;
die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
militärische Interessen;
der Betrieb von Kraftwerken;
die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.
(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.
(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.
(8) Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.
Geltungsdauer der Bewilligung
§ 50.
Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.“
V.Erwägungen:
Der Eigentümer des Gst **1 KG X plant die Errichtung bzw Änderung einer privaten Schifffahrtsanlage im Sinne des § 46 Schifffahrtsgesetz. Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage bzw die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedarf einer Bewilligung gemäß § 47 Abs 1 Schifffahrtsgesetz. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs 3) nicht entgegenstehen und auch näher angeführte Erfordernisse und Interessen Bedacht genommen wurde.
Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind nach § 49 Abs 3 Z 2 Schifffahrtsgesetz dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines dinglichen Rechtes, nämlich des Schifffahrtsrechtes auf der projektgegenständlichen Liegenschaft. Eine umfassende Beurteilung, ob das dingliche Recht der Beschwerdeführerin dem Vorhaben entgegensteht (vgl § 49 Abs 1 Schifffahrtsgesetz) wurde sowohl im erstinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommen.
Sämtliche herbeigezogenen Sachverständige kommen eindeutig zum Schluss, dass das Schifffahrtsrecht durch die geplante Erweiterung des Steges nicht beeinträchtigt wird. Die Fahrlinie zum bzw vom der Anlegestelle „Seespitz“ wird durch die geplante Erweiterung nicht berührt. Der Abstand zwischen der Fahrlinie der Boote der Beschwerdeführerin und dem neu geplanten Steg beträgt zumindest 45 m. Dies ist nach den übereinstimmenden Angaben der beiden schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen kein Problem. Dies ist sohin dahingehend zu verstehen, dass das bestehende Recht der Beschwerdeführerin der geplanten Erweiterung des bestehenden Steges nicht entgegensteht. Damit war die Bewilligung gemäß 49 Abs 1 Schifffahrtsgesetz zu erteilen.
Auf das weitere umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Sicherheit der Schifffahrt und der Nutzer des Sees im fraglichen Bereich ist festzuhalten, dass dies bei der Erteilung der Bewilligung gemäß § 49 Abs 1 außer Betracht zu bleiben hat. Beurteilungsgegenständlich ist ausschließlich die Schifffahrtsanlage selbst.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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