progetti
LVwG-2024/26/1068-4•LVwG T LVwG-2024/26/1068-4
LVwG-2024/26/1068-4Tribunale amministrativo regionale14 ago 2024
Lärmerregung<br/>Ungebührlicher Lärm<br/>keine Ordnungsstrafe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes wegen Ordnungsstörung sowie eine Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes wegen Lärmerregung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird der Beschwerde Folge gegeben, Spruchpunkt 1. der bekämpften Entscheidung behoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 eingestellt.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatörtlichkeit mit „**** X im Stiegenhaus bzw Eingangsbereich des Hauses Adresse 2 vor der Wohnungseingangstür der von der Familie BB am 09.12.2023 genutzten Wohnung“ präzisiert wird.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Strafbehörde wird bezüglich der Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes mit Euro 10,00 unverändert belassen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:09.12.2023, 09:35 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, Eingangsbereich des Wohnhauses
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben trotz mehrmals erfolgter Abmahnung durch zwei Polizeibeamte fortwährend geschrien und in aggressiver Art und Weise gestikuliert. Dieses Verhalten konnte von sieben weiteren Personen wahrgenommen werden. Durch dieses Verhalten wurde die Amtshandlung massiv gestört.
2. Datum/Zeit:09.12.2023, 09:35 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, Eingangsbereich des Wohnhauses
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen. Konkret haben Sie ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben Polizeibeamte laut angeschrien, wodurch andere Personen gestört wurden.“
Dadurch habe der Beschuldigte
-zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz und
-zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz
begangen, weswegen über ihn mit dem bekämpften Straferkenntnis zwei Geldstrafen
-zu 1. in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 19
Stunden) gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz und
-zu 2. in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 23 Stunden) gemäß
§ 4 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz
verhängt wurden.
Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Strafbehörde wurde mit Euro 20,00 festgelegt.
Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt aufgrund der Polizeianzeige und aufgrund der ergänzenden Angaben des Meldungslegers infolge der Rechtfertigung des Beschuldigten als erwiesen feststehe.
Insoweit der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung den Sachverhalt anders – als in der Anzeige dargelegt - schildere, sei den Angaben des anzeigenden Polizisten zu folgen, würde sich dieser doch durch falsche Angaben der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen.
Durch sein lautstarkes Schreien bei der polizeilichen Amtshandlung habe der Beschuldigte zum einen eine ungebührliche Lärmerregung bewirkt und zum anderen eine Ordnungsstörung gesetzt, hätte doch die vereinbarte Hausbesichtigung nicht stattfinden können und sei die Amtshandlung erheblich gestört worden.
Dem Beschuldigten sei jedenfalls erkennbar gewesen, dass er mit seinem Verhalten gegen rechtliche Bestimmungen verstoße. Es sei daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass die verletzten Rechtsgüter hoch einzustufen seien, ebenso die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch das Fehlverhalten des Beschuldigten.
Der Beschuldigte sei verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.
Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei diesbezüglich von Durchschnittsverhältnissen auszugehen.
Mit Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Strafrahmen seien die verhängten Geldstrafen ausreichend, um generalpräventive Wirkung zu entfalten und auch den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit erkennbar beantragt wurde, die Strafentscheidung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass bei der verfahrensgegenständlichen Streitigkeit zwischen ihnen und ihrem Vermieter die einschreitende Polizei keine Entscheidungsbefugnis gehabt habe, zumal die Streitigkeit vor Gericht zu lösen gewesen sei.
Er sei gegenüber den beiden Polizeibeamten nie respektlos gewesen. Seitens der Polizei sei allerdings sein Vater beleidigt worden, dies mit der Bezeichnung als „Kasperl“.
Er habe sich beim Vorfall im Haus aufgehalten, sodass er draußen keine Unruhe stiften habe können.
Er habe die einschreitenden Polizisten nach deren Dienstnummer gefragt, worauf sie unverständlich geantwortet hätten, weshalb er nachfragen hätte müssen. Es sei nicht normal, dass sich Polizeibeamte so respektlos verhalten würden.
Am 09.07.2024 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden ein eingeschrittener Polizeibeamter sowie der am Vorfall beteiligte Vermieter zeugenschaftlich näher zur Sache befragt, ebenso der Beschwerdeführer sowie ein weiteres Mitglied der Familie BB.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache sind zwei Verwaltungsstrafen zum einen nach dem Sicherheitspolizeigesetz wegen Ordnungsstörung und zum anderen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz wegen Lärmerregung.
Das verfahrensgegenständliche Wohnhaus Adresse 2 in **** X steht im Eigentum des Zeugen CC sowie dessen Ehefrau.
Im Dezember 2023 bewohnte die Familie BB eine Wohnung dieses Hauses auf der Grundlage einer in einem gerichtlichen Verfahren zustandegekommenen Nutzungsvereinbarung, wobei die Nutzungsmöglichkeit bis März 2024 eingeräumt worden war.
Der Beschwerdeführer selbst wohnt in Niederösterreich an der Adresse 1 in **** Z. Am Tattag – also am 09.12.2023 – war der Rechtsmittelwerber bei seinem Vater DD in X auf Besuch. Er hielt sich zum Tatzeitpunkt im Haus Adresse 2 in **** X auf.
An diesem Tag war seitens der Vermieterseite eine Hausbesichtigung des Gebäudes Adresse 2 in X mit Kaufinteressenten geplant, wobei dieser Termin mit der Familie BB abgestimmt war.
Im Zuge dieser beabsichtigten Hausbesichtigung kam es zu einem Streit zwischen der Vermieterseite und der Familie BB, wobei dieser Streit laut ausgetragen wurde.
Von der Vermieterseite wurde schließlich die Polizei verständigt, zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion W schritten in der Folge vor Ort ein.
Im Verlauf der polizeilichen Amtshandlung wurden alle beteiligten Personen etwas lauter, um von den anderen (noch) gehört zu werden.
Die polizeiliche Amtshandlung fand dabei im Stiegenhaus bzw im Eingangsbereich des Hauses Adresse 2 in **** X statt, dies vor der Wohnungseingangstür zur Wohnung der Familie BB. Während der polizeilichen Amtshandlung war die Hauseingangstür geöffnet.
Gegen 09.35 Uhr schrie der Beschwerdeführer lautstark mit den Polizeibeamten, um von diesen deren Dienstnummern in Erfahrung zu bringen.
Während des lautstarken Schreiens des Rechtsmittelwerbers war die Eingangstür zum Haus Adresse 2 in X geöffnet.
Die Lautstärke des Schreiens des Beschwerdeführers war derart, dass dieses Schreien in der Nachbarschaft gehört hat werden können, wobei um das Haus Adresse 2 in X herum sich mehrere Nachbargebäude befinden.
Der Beschwerdeführer als auch dessen Vater DD wurden von den Polizeibeamten mehrfach aufgefordert, ihre Lautstärke zu mäßigen und leiser zu sein. Anfänglich haben diese Aufforderungen noch Wirkung gehabt, im weiteren Verlauf der Amtshandlung haben die Aufforderungen der Polizeibeamten, sich ruhiger zu verhalten, nicht mehr gefruchtet. Die Polizisten sind gar nicht mehr zu Wort gekommen, um zu erklären, dass die von ihnen verlangten Dienstnummern am Ende der Amtshandlung bekanntgegeben werden.
Durch sein laut schreiendes Verhalten hat der Beschwerdeführer eine ungebührliche Lärmerregung verwirklicht.
Das lautstarke Schreien des Beschwerdeführers hat auch andere Personen gestört. So haben die Kaufinteressenten die Örtlichkeit verlassen, nachdem ihnen das Schreien und der Streit zu viel geworden sind. Ebenso wurden die Polizisten bei ihrer Amtshandlung gestört, da sie gar nicht mehr zu Wort gekommen sind.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt insbesondere aus der glaubhaften Schilderung des verfahrensmaßgeblichen Sachverhaltes durch den beim Vorfall eingeschrittenen Polizeibeamten ergibt, der schließlich die verfahrensauslösende Anzeige erstattet hat.
Dieser hinterließ beim entscheidenden Verwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Ruhig und sachlich schilderte er den relevanten Geschehensablauf.
In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers gab er auch unmissverständlich zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer ihm und seinem Kollegen gegenüber sehr laut geworden ist und der Rechtsmittelwerber regelrecht mit ihnen geschrien hat, dies mehrmals. Er hat auch glaubhaft ausgeführt, dass die potentiellen Kaufinteressenten das Schreien des Beschwerdeführers jedenfalls vernehmen haben können und diese im Zuge des Streits auch die Vorfallörtlichkeit verlassen haben, da es ihnen offensichtlich zu viel geworden ist.
Der zeugenschaftlich befragte Vermieter bestätigte vor Gericht die Ausführungen des anzeigenden Polizeibeamten, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten laut geworden ist und mit den Beamten regelrecht geschrien hat. Dieser Zeuge führte über Befragung auch aus, dass das laute Schreien des Beschwerdeführers infolge zweier geöffneter Eingangstüren (Kellertüre und Hauseingangstüre) in der Nachbarschaft sehr gut zu hören gewesen ist, wobei der Zeuge hervorhob, dass das nächstgelegene Nachbarhaus nach seiner Schätzung sich in einer Entfernung von 10 m befindet.
Für das erkennende Gericht besteht kein Grund, den übereinstimmenden Angaben einerseits des eingeschrittenen Polizisten und andererseits des Vermieters zu misstrauen. Beide haben unter Wahrheitspflicht ausgesagt und hätten beide im Falle von Falschangaben mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Wenn auch der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vermeinte, dass er nicht mit den Polizeibeamten geschrien habe, so hat er doch eingeräumt, dass er im Zuge der polizeilichen Amtshandlung von einem der Polizisten aufgefordert worden ist, leiser zu sein. Er hat auch zugestanden, mit etwas „hohem Ton“ gesprochen zu haben und seine Nachfragen nach den Dienstnummern der Polizisten zufolge des Durcheinanders und der deshalb nicht gegebenen Verständlichkeit von Äußerungen der beteiligten Personen doch lauter vorgetragen zu haben. Schließlich hat der Rechtsmittelwerber auch als richtig eingeräumt, dass während der polizeilichen Amtshandlung die Eingangstür zum Haus Adresse 2 in X geöffnet gewesen ist und es infolgedessen schon der Fall gewesen sein könnte, dass seine Äußerungen bei der Amtshandlung in der Nachbarschaft gehört haben werden können.
Insgesamt ergibt sich für das entscheidende Verwaltungsgericht ein recht klares Bild dahingehend, dass die bei der polizeilichen Amtshandlung beteiligten Personen recht laut miteinander geworden sind. Es besteht für das Gericht aber ebenso kein Zweifel daran, dass auch der Beschwerdeführer seine Äußerungen bei der Amtshandlung lautstark vorgetragen hat und dabei mit den Polizeibeamten schließlich regelrecht geschrien hat.
Insoweit der Beschwerdeführer ein Schreien bei der Amtshandlung in Abrede stellt, misst das entscheidende Verwaltungsgericht den Ausführungen des eingeschrittenen Polizeibeamten sowie des zeugenschaftlich befragten Vermieters eine höhere Beweiskraft zu.
Das Gericht gewann bei der Befragung des Rechtsmittelwerbers doch den Eindruck, dass diese bestrebt gewesen ist, sein eigenes Verhalten bei der Amtshandlung beschönigend darzustellen, um einer Bestrafung zu entgehen. Er versuchte ganz augenscheinlich, sein Verhalten sowie das seiner Familienangehörigen in ein besseres Licht zu rücken, dagegen das Verhalten der Vermieter sowie der Polizisten als Ursache dafür darzustellen, dass der verfahrensmaßgebliche Vorfall laut geworden ist.
Das erkennende Verwaltungsgericht geht aufgrund der im Gegenstandsfall vorliegenden Beweisergebnisse – insbesondere der glaubwürdigen Zeugenaussagen des Vermieters sowie des eingeschrittenen Polizeibeamten – davon aus, dass (auch) der Beschwerdeführer sehr laut gewesen ist und mit den Polizeibeamten regelrecht geschrien hat.
IV.Rechtslage:
Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 55/2018, und der §§ 1 Abs 1 sowie 4 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976 idF LGBl Nr 1/2014 (§ 1 TLPG) bzw LGBl Nr 110/2001 (§ 4 TLPG) gestützt.
Diese Rechtsvorschriften hatten zum Tatzeitpunkt folgenden Wortlaut:
Störung der öffentlichen Ordnung
§ 81 (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(1a)…
§ 1
Verbot
(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.
(2)…
§ 4
Strafbestimmung
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen.
(2)…“
V.Erwägungen:
Was die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte „Lärmerregung“ im Sinne des § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz anbelangt, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:
Unter „störendem Lärm“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde, wovon auszugehen ist, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0027).
Die Lärmerregung muss nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheinen, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl etwa VwGH 13.03.1978, 2790/76).
Vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten Judikatur zur „Lärmerregung“ ist fallbezogen klargestellt, dass das laut schreiende Verhalten des Beschwerdeführers bei der polizeilichen Amtshandlung am 09.12.2023 im Stiegenhaus des Hauses Adresse 2 in X bei geöffneter Hauseingangstür zweifelsohne dem Tatbild der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung nach § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz zu unterstellen ist.
Er hat feststellungsgemäß regelrecht mit zwei Polizeibeamten geschrien, dies in einer Intensität, dass angesichts der geöffneten Hauseingangstür das Schreien in der Nachbarschaft zu hören gewesen ist. Nach den getroffenen Feststellungen war der schreiende Streit, an dem sich (auch) der Beschwerdeführer beteiligt hat, potentiellen Kaufinteressenten, die am Tattag zu einer Hausbesichtigung des Gebäudes Adresse 2 in X erschienen sind, zu viel, sodass sie die Örtlichkeit verlassen haben. Sachverhaltsgemäß kamen die an der Amtshandlung beteiligten Polizisten infolge des Schreiens auch des Beschwerdeführers gar nicht mehr zu Wort, um bezüglich der angefragten Dienstnummern zu erklären, dass diese am Ende der Amtshandlung bekanntgegeben werden.
Der Rechtsmittelwerber wurde von einem der Polizisten auch klar aufgefordert, bei der Amtshandlung leiser zu sein, dies mehrfach, wobei die polizeiliche Aufforderung nur anfänglich beim Beschwerdeführer Wirkung zeigte, im weiteren Verlauf der polizeilichen Amtshandlung aber fruchtlos blieb.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer den Tatbestand einer ungebührlicherweise störenden Lärmerregung im Sinne des § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz in objektiver Hinsicht verwirklicht, war sein schreiendes Verhalten doch nicht nur geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (Kaufinteressenten haben infolge der Schreierei die Vorfallörtlichkeit ohne Vornahme der beabsichtigten Hausbesichtigung verlassen), sondern war die Schreierei des Beschwerdeführers auch ungebührlich, zumal das Verhalten des Rechtsmittelwerbers jene Rücksichten vermissen hat lassen, die die Umwelt verlangen kann.
Was die subjektive Tatseite anbetrifft, ist auszuführen, dass für das Verwaltungsdelikt der ungebührlichen Lärmstörung fahrlässiges Verhalten genügt.
Im Gegenstandsverfahren hat nun der Rechtsmittelwerber nichts Substantielles vorgebracht, was sein mangelndes Verschulden gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz dartun könnte.
Nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts musste es dem Beschwerdeführer durchaus erkennbar gewesen sein, dass lautstarkes Schreien bei geöffneter Hauseingangstür und das Anschreien von Polizeibeamten ein Verhalten darstellt, das mit der Rechtsordnung nicht vereinbar ist, vielmehr ein solches Verhalten geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören und mit jenen Rücksichten nicht in Einklang steht, wie es im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden kann und muss.
Somit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Lärmerregung auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft zu verantworten.
Infolgedessen war der Schuldspruch der belangten Strafbehörde zu Spruchpunk 2. der angefochtenen Strafentscheidung zu bestätigen.
Lediglich die Tatortangabe der belangten Behörde war dahingehend zu präzisieren, dass das maßgebliche Tatgeschehen im Stiegenhaus bzw Eingangsbereich des Hauses Adresse 2 in X vor der Wohnungseingangstür der Familie BB stattgefunden hat, zumal die Tatortumschreibung der belangten Strafbehörde dies nur unzulänglich genau zum Ausdruck bringt und missverständlich (auch) so verstanden werden könnte, das Tatverhalten habe sich vor dem Haus ereignet.
Zufolge dieser Tatortpräzisierung vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich während des gesamten relevanten Vorfalls durchgehend im Haus aufgehalten, nicht zu verfangen und zu einem Erfolg zu führen.
Die gegen die bekämpfte Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel in Bezug auf die vorgeworfene Lärmerregung zum Erfolg zu führen und diesbezüglich ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes festzuhalten ist:
a)
Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er sei gegenüber den eingeschrittenen Polizeibeamten nicht respektlos gewesen, vielmehr hätten die Polizisten den gebotenen Respekt vermissen lassen, habe doch einer der beiden Polizeibeamten seinen Vater als „Kasperl“ bezeichnet, so ist seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts wie folgt klarzustellen:
Das eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung darstellende Verhalten des Beschwerdeführers bei der polizeilichen Amtshandlung verliert nicht dadurch den Charakter der Rechtswidrigkeit, dass dieses Verhalten des Rechtsmittelwerbers zumindest teilweise durch eine Äußerung einer anderen Person hervorgerufen wurde (VwGH 17.12.1990, 89/10/0050). Eine Provokation bildet auch keinen Entschuldigungsgrund, kann aber strafmildernd berücksichtigt werden (VwGH 30.09.1985, 85/10/0120).
Entsprechend der aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts vermag sich der Rechtsmittelwerber demnach im Gegenstandsfall nicht damit strafbefreiend zu rechtfertigen, dass auch die anderen an der Amtshandlung beteiligten Personen laut geworden sind und einer der eingeschrittenen Polizeibeamten eine unbedachte Äußerung von sich gegeben hat.
b)
Insoweit der Rechtsmittelwerber vorgebracht hat, dass er beim strittigen Vorfall im Haus Adresse 2 in X gewesen sei und daher draußen keine Unruhe stiften habe können, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu entgegnen, dass dieser Umstand an der angelasteten Lärmerregung nichts ändert, zumal das schreiende Verhalten des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung infolge der geöffneten Hauseingangstür in der Nachbarschaft nach dem festgestellten Sachverhalt wahrnehmbar gewesen ist.
In Form einer Maßgabebestätigung hat das entscheidende Verwaltungsgericht die Tatörtlichkeit auch dahingehend präzisiert, dass das strafbare Verhalten des Rechtsmittelwerbers im Stiegenhaus des Gebäudes Adresse 2 in X vor der Wohnungseingangstür der Familie BB stattgefunden hat.
Zu dieser Konkretisierung des Tatortes war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt (vgl VwGH 15.06.2023, Ro 2021/02/0009, und 01.08.2022, Ra 2022/03/0171).
In Bezug auf die angelastete „Ordnungsstörung“ ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt auszuführen:
Eine „Ordnungsstörung“ im Sinne des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann anzunehmen, wenn am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (VwGH 15.09.2011, 2009/09/0154) und durch das Verhalten Ärgernis erregt wird (VwGH 30.05.1994, 93/10/0213).
Das Tatbild der Ordnungsstörung beinhaltet demnach zwei Elemente:
Zum einen muss ein Verhalten vorliegen, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen; zum anderen muss durch dieses Verhalten die öffentliche Ordnung (also die Ordnung an einem öffentlichen Ort) gestört werden.
Soweit nun die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz in einem Verhalten besteht, das („lautes Kreischen und Schreien“) zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcherart entwickelten Lärm erschöpft, fehlt nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen, vielmehr unterfällt ein derartiges Verhalten – soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch den bloßen Lärm zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht – ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen über ungebührliche Lärmerregung (vgl ganz eindeutig VwGH 15.10.2009, 2008/09/0272).
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in der vorliegenden Rechtssache für das entscheidende Verwaltungsgericht klargestellt, dass das laut schreiende Verhalten des Beschwerdeführers bei der verfahrensgegenständlichen polizeilichen Amtshandlung nur als „Lärmerregung“ zu bestrafen ist, nicht aber darüber hinaus auch als „Ordnungsstörung“.
Bei Betrachtung der beiden Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 1. und 2. der angefochtenen Strafentscheidung ist nämlich fallbezogen festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer damit dasselbe Fehlverhalten zur Last gelegt worden ist, was sich insbesondere aus demselben Tatzeitpunkt und demselben Tatort der vorgeworfenen Lärmerregung sowie der angelasteten Ordnungsstörung ergibt.
Um eine (unzulässige) Doppelbestrafung für ein und dieselbe Tathandlung zu vermeiden, ist das Fehlverhalten des Rechtsmittelwerbers bei der polizeilichen Amtshandlung nicht auch noch als „Ordnungsstörung“ nach dem Sicherheitspolizeigesetz zu bestrafen, sondern nur als „Lärmerregung“ nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz.
Folglich war der Spruchpunkt 1. der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung zu beheben und in diesem Umfang das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Überlegungen der belangten Strafbehörde zur Strafbemessung bei der vorgeworfenen Lärmerregung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz begegnen keinen Bedenken des entscheidenden Verwaltungsgerichts.
Zutreffend hat die belangte Strafbehörde durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse beim Rechtsmittelwerber angenommen, da dieser zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht hat. Dieser Annahme ist der Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit entgegengetreten.
Die Behörde hat – vom Beschwerdeführer unwidersprochen - ausgeführt, dass dieser verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, demnach hat sie den Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit rechtsrichtig nicht berücksichtigt.
Die Bezeichnung seines Vaters als „Kasperl“ ist als Provokation strafmildernd in Anschlag zu bringen, dem steht straferschwerend gegenüber, dass der Rechtsmittelwerber trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizeibeamten, bei der Amtshandlung leiser zu sein, sein lautstarkes Schreiverhalten mehrfach über doch eine längere Zeit fortgesetzt hat.
Weitere Strafmilderungsgründe sowie Straferschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Nachdem der von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassene Strafmilderungsgrund der vorangegangenen Provokation dem ebenfalls von der Erstinstanz nicht in Anschlag gebrachten Straferschwerungsgrund der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit gegenübersteht, vermag die rechtskonforme Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe zu keiner Änderung der Strafhöhe zu führen, da einem übersehenen Milderungsgrund ein bislang unberücksichtigter Erschwerungsgrund gegenübersteht.
Der Unrechtsgehalt einer ungebührlicherweise störenden Lärmerregung ist – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – als nicht unerheblich einzustufen, kann doch durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden, dass derartige Lärmerregungen im Sinne eines gedeihlichen Zusammenlebens der Bürger vermieden werden.
Im Gegenstandsfall ist – wie schon die belangte Strafbehörde zutreffend ausgeführt hat – von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Bei Anwendung der gebotenen und vom Rechtsmittelwerber auch erwartbaren Sorgfalt hätte dieser ohne weiteres erkennen können, dass sein lautes Schreiverhalten gegen die Rechtsordnung verstößt.
Für die Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts vorliegend zum einen spezialpräventive Überlegungen, da der Rechtsmittelwerber – im Einklang mit den Darlegungen der Erstinstanz stehend – hinkünftig davon abgehalten werden soll, erneut ein solches Schreiverhalten wie am Tattag und damit eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung zu setzen.
Gleichermaßen sprechen generalpräventive Überlegungen für die Verhängung einer Geldstrafe für die verwirklichte Lärmerregung, da jedermann aufgezeigt werden soll, dass lautstarkes Schreiverhalten bei einer polizeilichen Amtshandlung nicht straflos bleibt.
Mit Bedachtnahme auf die vorstehenden Strafzumessungskriterien und angesichts des zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmens von Euro 1.450,00 hat die belangte Behörde die Geldstrafe für die begangene Lärmerregung mit Euro 100,00 schuld- und tatangemessen festgesetzt.
Für eine Strafherabsetzung bestand vorliegend kein Raum.
Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 war im Gegenstandsfall nicht möglich, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei der begangenen Lärmerregung keinesfalls als gering angesehen werden kann, besteht doch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass ungebührlicherweise störende Lärmerregungen vermieden werden. Das regelrechte Schreien mit Polizeibeamten bei einer Amtshandlung ist zudem zweifelsohne ein Verhalten, das der Annahme entgegensteht, die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes sei nur gering.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Abgrenzung einer „Ordnungsstörung“ nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz von einer nach den landespolizeilichen Vorschriften zu ahndenden „Lärmerregung“ hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits entsprechende Klarstellungen getroffen. Die diesbezügliche Judikatur wurde in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung angeführt.
Gleiches gilt für die Fragen, was unter „störendem Lärm“ zu verstehen ist, und ob eine unter Strafe gestellte Handlung den Charakter ihrer Rechtswidrigkeit verliert, wenn diese durch das Verhalten einer anderen Person infolge einer Provokation hervorgerufen wird.
Darüber hinausgehende Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.