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LVwG-2024/34/1904-6Tribunale amministrativo regionale13 ago 2024
Aufhebung einer Strafverfügung von Amts wegen<br/>Subsidiaritätsklausel in §38 Abs7 TSchG<br/>Doppelverfolgungs- und Bestrafungsverbot<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der Tierschutzombudsperson AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.1.2024, ***, mit dem die gegenüber BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X, Adresse 2, bereits in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.1.2023, ***, in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz gemäß § 52a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) aufgehoben wurde, weil sie einer neuerlichen Verfolgung desselben Sachverhalts durch das Gericht entgegengestanden wäre,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.1.2024 behob die belangte Behörde gemäß § 52a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, die gegenüber BB (im Folgenden: sonstige Partei) in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung vom 10.1.2023, weil sie einer neuerlichen Verfolgung desselben Sachverhalts durch das Gericht entgegengestanden wäre.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Tierschutzombudsperson mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Begründend bezweifelt sie die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung nach § 52a VStG. Die Tierschutzombudsperson stellte in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Strafverfügung der belangten Behörde vom 10.1.2023, ***, den angefochtenen Bescheid vom 30.1.2024, die Beschwerde, die E-Mail der belangten Behörde vom 23.7.2024 über deren Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft Z (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) (OZ 2), die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 24.7.2024 (OZ 4), die Stellungnahme der Tierschutzombudsperson vom 24.7.2024 (OZ 5), die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12.2.2024 zu *** sowie das Hauptverhandlungsprotokoll und das gekürzte Urteil des Landesgerichtes Z (im Folgenden: Landesgericht) vom 17.6.2024 zu *** (OZ 6).
I.Sachverhalt:
Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung vom 10.1.2023 legte die belangte Behörde der sonstigen Partei zur Last, sie habe „in einem Zeitraum vor dem 23.9.2022“ (Datum und Zeitpunkt der Feststellung: 23.9.2022 um 9.30 Uhr) im Stallgebäude an der Adresse in **** W, Adresse 3, Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, indem sie die Unterbringung und Betreuung der von ihr gehaltenen Rinder vernachlässigt habe. Die im Stallgebäude in Anbindehaltung gehaltenen vier Rinder seien zum Zeitpunkt der Feststellung an den Hinterextremitäten und dem Bauch- bzw Brustbereich mittel- bis hochgradig mit Kotkrusten verschmutzt gewesen, wodurch den genannten Rindern Leiden zugefügt worden seien. Dadurch habe die sonstige Partei § 38 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, verletzt, weshalb die belangte Behörde über sie gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TSchG eine Geldstrafe von EUR 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängte (vgl Strafverfügung vom 10.1.2023).
Die Staatsanwaltschaft verfolgte die sonstige Partei wegen des in der Strafverfügung vom 10.1.2023 enthaltenen Sachverhalts, leitete das diesbezügliche Ermittlungsverfahren und erhob deswegen schließlich beim Landesgericht Anklage wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB) gegen die sonstige Partei (vgl Mitteilung der Staatsanwaltschaft in OZ 4, Anklageschrift in OZ 6).
Anlässlich der am 17.6.2024 in dieser Angelegenheit stattgefundenen Hauptverhandlung schied das Landesgericht das Verfahren gegen die sonstige Partei aus. Das Verfahren behängt noch vor dem Landesgericht (vgl Mitteilung der Staatsanwaltschaft in OZ 4, Hauptverhandlungsprotokoll in OZ 6 S 33).
Das LVwG informierte die sonstige Partei über die Beschwerde der Tierschutzombudsperson, übermittelte ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Urkunden und lud sie zur Erstattung einer Stellungnahme binnen einer Woche ein (vgl OZ 5). Die sonstige Partei übernahm das Schreiben des LVwG persönlich, äußerte sich bis dato aber nicht.
Die Tierschutzombudsperson nahm die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden zur Kenntnis, verzichtete auf eine weitere Stellungnahme und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 5).
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden und sind im Wesentlichen unstrittig.
Strittig ist, ob sich das anhängige Verfahren vor dem Landesgericht auf dieselbe Tat bezieht, die bereits Gegenstand der Strafverfügung vom 10.1.2023 war, sohin ob ein im Wesentlichen identer Sachverhalt vorliegt (vgl dazu VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012).
Da die Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und im Hauptverfahren die Verfahrensherrschaft innehat [vgl §§ 101, 227, 263 Strafprozessordnung 1975 (StPO)], ist sie am besten in der Lage zu beurteilen, ob eine Tatidentität gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben in OZ 4 mit, dass sie die sonstige Partei wegen des der Strafverfügung vom 10.1.2023 zugrundeliegenden Sachverhalts verfolgt. Die Anklageschrift in OZ 6 lässt darüber keinen Zweifel offen.
III.Rechtslage:
1. § 5 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, lautete (auszugsweise) wie folgt:
„Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
[…]
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
[…]“
2. § 38 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]
(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
3. § 52a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:
„Abänderung und Aufhebung von Amts wegen
§ 52a. (1) Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.
(2) Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004, zu entschädigen. Die Ersatzpflicht trifft jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
4. § 222 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 in der Fassung BGBl I Nr 112/2015, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Tierquälerei
§ 222. (1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
[…]
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.
[…]“
5. Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958 in der Fassung BGBl III Nr 30/1998, lautet wie folgt:
„Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
a)in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
b)über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
c)sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d)Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e)die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.“
In englischer verbindlicher Fassung lautet dieser Artikel wie folgt:
„ARTICLE 6 - Right to a fair trial
1. In the determination of his civil rights and obligations or of any criminal charge against him, everyone is entitled to a fair and public hearing within a reasonable time by an independent and impartial tribunal established by law. Judgment shall be pronounced publicly but the press and public may be excluded from all or part of the trial in the interests of morals, public order or national security in a democratic society, where the interests of juveniles or the protection of the private life of the parties so require, or to the extent strictly necessary in the opinion of the court in special circumstances where publicity would prejudice the interests of justice.
2. Everyone charged with a criminal offence shall be presumed innocent until proved guilty according to law.
3. Everyone charged with a criminal offence has the following minimum rights:
(a)to be informed promptly, in a language which he understands and in detail, of the nature and cause of the accusation against him;
(b)to have adequate time and facilities for the preparation of his defence;
(c)to defend himself in person or through legal assistance of his own choosing or, if he has not sufficient means to pay for legal assistance, to be given it free when the interests of justice so require;
(d)to examine or have examined witnesses against him and to obtain the attendance and examination of witnesses on his behalf under the same conditions as witnesses against him;
(e)to have the free assistance of an interpreter if he cannot understand or speak the language used in court.“
6. Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr 7) (7. ZPEMRK), BGBl Nr 628/1988 in der Fassung BGBl III Nr 30/1998, lautet wie folgt:
„Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.“
In englischer verbindlicher Fassung lautet dieser Artikel wie folgt:
„Article 4 – Right not to be tried or punished twice
1 No one shall be liable to be tried or punished again in criminal proceedings under the jurisdiction of the same State for an offence for which he has already been finally acquitted or convicted in accordance with the law and penal procedure of that State.
2 The provisions of the preceding paragraph shall not prevent the reopening of the case in accordance with the law and penal procedure of the State concerned, if there is evidence of new or newly discovered facts, or if there has been a fundamental defect in the previous proceedings, which could affect the outcome of the case.
3 No derogation from this article shall be made under Article 15 of the Convention.“
7. § 101 Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975 in der Fassung BGBl I Nr 19/2004, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Aufgaben
§ 101. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
[…]“
8. Die §§ 227 und 263 StPO, BGBl Nr 631/1975 in der Fassung BGBl I Nr 93/2007, lautet wie folgt:
„§ 227. (1) Tritt die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist nach § 72 Abs. 3 vorzugehen, im Übrigen jedoch das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, die von ihr eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung zu ermöglichen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach den im 12. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.
[…]
§ 263. (1) Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen der er angeklagt ist, so kann das Schöffengericht, wenn sie von Amts wegen zu verfolgen ist, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des Opfers, in anderen Fällen aber nur auf Begehren des zur Privatanklage Berechtigten die Verhandlung und das Urteil auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn er bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein strengeres als das Strafgesetz fiele, das auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre.
[…]“
IV.Erwägungen:
§ 52a VStG ermächtigt die Behörde, einen von ihr selbst erlassenen rechtskräftigen Strafbescheid wegen offensichtlicher – dem Beschuldigten nachteiliger – Gesetzwidrigkeit aufzuheben oder abzuändern.
Bezugspunkt des § 52a VStG sind alle (rechtskräftigen) Strafbescheide. Eine rechtskräftige Strafverfügung ist von § 52a VStG erfasst.
Nach gängiger Praxis beheben die Behörden unter Anwendung des § 52a VStG auch Strafbescheide, die unter Verletzung der vorrangigen Verfolgungszuständigkeit der Gerichte ergangen sind; eine solche – für sich genommen (weil einen bestehenden Strafbescheid beseitigende) vorteilhafte – Aufhebung erfolgt dabei zumeist mit dem (nicht vorteilhaften) Ziel, eine erneute – infolge der Aufhebung: „erstmalige“ – Verurteilung durch ein Gericht zu ermöglichen [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 52a Rz 5 (Stand 1.7.2023, rdb.at)]
Die EMRK beschränkt eine Wiederaufnahme zulasten des Beschuldigten in zweierlei Weise:
Art 6 EMRK enthält ein „Recht auf Rechtssicherheit“.
Art 4 Abs 2 des 7. ZPEMRK lässt eine Wiederaufnahme in Einklang mit dem nationalen Recht insoweit zu, als „neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist“.
Da im konkreten Fall neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen nicht vorliegen, erfolgte hier eine Wiederaufnahme im Einklang mit Art 4 Abs 2 7. ZPEMRK, wenn „das vorangegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist“.
In der englischen verbindlichen Fassung heißt es dazu: „if there has been a fundamental defect in the previous proceedings, which could affect the outcome of the case“.
Im Glossar der Europäischen Menschenrechtskonvention wird „fundamental defect in proceedings“ mit „grundlegende Verfahrensfehler“ übersetzt.
Der EGMR hat sich mit der Frage, ob die oben beschriebene, gängige Praxis dem Art 4 Abs 2 des 7. ZPEMRK widerspricht in der Rechtssache Falkner gegen Österreich auseinandergesetzt (vgl EGMR 30.9.2024, Falkner gegen Österreich, 6072/02):
Falkner verursachte am 27.2.2001 unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Z (BH) am 14.3.2001 gemäß § 5 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wegen Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 12.000,00 (circa EUR 872,00) verhängte. Dieses Straferkenntnis wurde von Falkner nicht angefochten. Am 28.6.2001 verurteilte das Bezirksgericht (BG) Falkner gemäß § 88 Abs 1 und 3 Strafgesetzbuch (StGB) wegen fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen zu einer Geldstrafe von ATS 12.000,00 (circa EUR 872,00). In ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung brachte Falkner vor, sie sei bereits durch die Bezirksverwaltungsbehörde wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden, weshalb das Urteil des BG das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 7. ZPEMRK verletzen würde. Das Landesgericht gab der Berufung teilweise statt. Es hob das Urteil im Schuldspruch betreffend die Qualifikation nach § 88 Abs 3 StGB auf. Für den im Übrigen unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung verhängte es eine Geldstrafe von ATS 10.000,00 (circa EUR 726,00). Nach Ansicht des Landesgerichtes widersprach die Verurteilung von Falkner wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Alkoholeinfluss angesichts ihrer bereits erfolgten Bestrafung durch die BH dem Verbot der Doppelbestrafung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob am 22.8.2002 aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die Urteile des Landesgerichtes und des BG auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens zurück an das Erstgericht. Der OGH stellte fest, dass das Straferkenntnis der BH denselben Sachverhalt beurteilte wie die Urteile der beiden Gerichte. Das Straferkenntnis der BH sei gesetzwidrig ergangen, da die Tat der Falkner eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildete und daher gemäß § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung gar nicht vorlag. Dennoch hätte Falkner aufgrund des Doppelbestrafungsverbots nicht erneut vor Gericht gestellt werden dürfen, da Art 4 7. ZPEMRK ein Verfolgungshindernis darstelle. Das Erstgericht habe das Verfahren daher vorerst gemäß § 412 StPO zu unterbrechen und bei der BH anzuregen, gemäß § 68 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 30 Abs 3 VStG das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.
Am 23.9.2002 teilte die BH dem BG mit, dass sie das Straferkenntnis außer Kraft gesetzt, das Verfahren gegen Falkner eingestellt und die bereits bezahlte Geldstrafe rückerstattet habe. Am 15.11.2002 verurteilte das BG Falkner neuerlich gemäß § 88 Abs 1 und 3 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen und verhängte eine Geldstrafe von EUR 726,00. Die dagegen erhobene Berufung der Falkner wurde vom Landesgericht verworfen.
In rechtlicher Hinsicht stellte der EGMR fest, dass die Verwaltungsübertretung der Trunkenheit am Steuer subsidiär zum Vergehen des § 88 Abs 1 und 3 StGB ist. Der Fall der Falkner, der eine unter Alkoholeinfluss verursachte fahrlässige Körperverletzung betrifft, fiel daher ausschließlich in die Kompetenz der Gerichte. Die BH leitete aber trotz ihrer fehlenden Zuständigkeit ein Verfahren gegen Falkner ein. Später anerkannte sie diesen Fehler, stellte das Verfahren ein und zahlte die Geldstrafe zurück. Das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde war eindeutig rechtswidrig.
Art. 4 7. ZPEMRK bezweckt ein Verbot der Wiederholung rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren. Diese Bestimmung erstreckt sich aber nicht notwendigerweise auf alle wegen einer Straftat eingeleiteten Verfahren. Die innerstaatlichen Instanzen müssen die Möglichkeit haben, Situationen zu berücksichtigen, in denen Behörden - wie im vorliegenden Fall - ihre gesetzliche Kompetenz fälschlicherweise überschreiten.
Falkner wurde nur im zweiten gerichtlichen Verfahren von der nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle verfolgt, während das vorangegangene Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben und die Strafe rückerstattet wurde. Der EGMR fand daher keine Anzeichen für einen Verstoß gegen das Prinzip des ne bis in idem durch die Verurteilung der Falkner. Er wies die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurück.
Die Rechtssache Falkner gegen Österreich ist mit der in Rede stehenden Angelegenheit insofern vergleichbar, als die Strafbestimmungen im TSchG im Hinblick auf Art 4 7. ZPMRK mit einer Subsidiaritätsklausel ausgestattet sind, um eine Doppelbestrafung zu vermeiden (vgl § 38 Abs 7 TSchG):
Gemäß § 38 Abs 7 TSchG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. § 38 Abs 7 TSchG stellt auf die „Tat“ ab, welche sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben. Entscheidend ist, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (vgl VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, Rn 17, mwN).
Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ im Sinne des Art 4 Abs 1 7. ZPMRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, Rn 19 bis 24, mwN).
Wie festgestellt, bezog sich die Verfolgungshandlung der Staatsanwaltschaft wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB auf den Sachverhalt, der der Strafverfügung vom 10.1.2023 zugrunde lag.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Falkner gegen Österreich (und damit die Deckung für die vorerwähnte Verwaltungspraxis) infolge der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Stăvilă gegen Rumänien überholt ist (vgl EGMR 1.3.2022, Stăvilă gegen Rumänien, 23126/16):
Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass Stăvilă keinen Führerschein besaß. Das daraufhin eingeleitete Kriminalstrafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechtskräftig eingestellt. Monate später wurde diese Entscheidung von einer übergeordneten Staatsanwaltschaft wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und das Kriminalstrafverfahren wiederaufgenommen. Das Verhalten von Stăvilă sei zu gravierend gewesen um lediglich mit einer Verwaltungsstrafe geahndet zu werden. In weiterer Folge wurde Stăvilă kriminalstrafrechtlich verurteilt.
In rechtlicher Hinsicht sprach der EGMR im Kontext des Art 4 Abs 2 7. ZPEMRK aus, dass Fehler des Gerichts oder der Strafverfolgungsbehörden nicht auf Kosten des Einzelnen korrigiert werden dürfen.
Art 4 7. ZPEMRK kann aber nicht gleichzeitig die Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen schwerer Verfahrensmängel zulasten des Beschuldigten erlauben und die Korrektur von Behördenfehlern zulasten des Beschuldigten völlig ausschließen. Daher stellt sich die Frage, unter welchen Umständen das vorherige Verfahren so gravierende Mängel aufweist, dass eine Wiederaufnahme gerechtfertigt ist bzw, was unter dem Begriff der „grundlegenden Verfahrensfehler“ bzw „fundamental defect in proceedings“ zu verstehen ist.
In Entscheidungen zu Art 6 EMRK verwendet der EGMR als Beispiele für fundamental defects, bei deren Vorliegen die Wiederaufnahme nicht gegen Art 6 EMRK verstößt, unter anderen „jurisdictional errors, manifest errors in the application of substantive law und abuses of power“ (vgl zB EGMR 24.5.2007, Radchikov gegen Russland, 65582/01, Rn 48; 17.5.2016, Bakrina gegen Russland, 46926/09, Rn 18).
„Jurisdictional Errors“ können als „Zuständigkeitsfehler“ übersetzt werden (vgl EGMR 23.11.2023, Wałęsa gegen Polen, 50849/21, Rn 225 in Verbindung mit der deutschen Übersetzung im Newsletter Menschenrechte 2023/6). „Zuständigkeitsfehler“ gelten somit als „fundamental defects“, die nach Art 4 7. ZPEMRK eine Wiederaufnahme erlauben.
Die belangte Behörde hat die Vorfrage (vgl VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, Rn 17), ob die der sonstigen Partei vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, unrichtig beantwortet und bei Erlassung der Strafverfügung vom 10.1.2023 eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zustand.
Indem die belangte Behörde trotz ihrer fehlenden Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz ein Verfahren gegen die sonstige Partei einleitete und mit Strafverfügung vom 10.1.2023 abschloss, überschritt sie fälschlicherweise ihre Kompetenz und beging einen Zuständigkeitsfehler.
Aufgrund dieses grundlegenden Verfahrensfehlers („jurisdictional error“) erfolgte die Wiederaufnahme sohin im Einklang mit Art 4 7. ZPEMRK.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Aufhebung der Strafverfügung vom 10.1.2023 gemäß § 52a VStG mit dem angefochtenen Bescheid.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Es stellt sich zum einen die Frage, inwiefern der Tierschutzombudsperson in Angelegenheiten nach § 52a VStG Parteistellung zukommt. Zum anderen ist unklar, ob die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Falkner gegen Österreich (und damit die Deckung für die vorerwähnte Verwaltungspraxis) infolge der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Stăvilă gegen Rumänien überholt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob § 52a VStG mit den in der Rechtssache Stăvilă gegen Rumänien entwickelten Vorgaben vereinbar ist, bis dato nicht beschäftigt. Insofern liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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