LVwG T LVwG-2024/48/0429-13

LVwG-2024/48/0429-13Tribunale amministrativo regionale31 lug 2024

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Freizeitwohnsitzabgabe

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/0429-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.0429.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde vom 02.02.2024 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 04.01.2024, ***, betreffend die Nutzung der Wohnung Top ** an der Adresse Adresse 3, **** Y, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2024,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 15.03.2023 teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde mit, dass sie die Wohnung Adresse 3/Top **, **** Y, von ihren Eltern übernommen habe und diese seit Jänner 2023 ausschließlich als Freizeitwohnsitz verwende. Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin die Abgabeerklärung gemäß § 11 TFLAG.

Über ihren Rechtsvertreter wurde der Beschwerdeführerin am 12.06.2023 durch das Referat „DD“ der Stadt Y mitgeteilt, dass sie binnen 3 Wochen einen entsprechenden Antrag einzureichen habe, widrigenfalls sei ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter telefonisch der Behörde mit, dass er die E-Mail des CC vom 05.04.2023 als Bewilligung des Freizeitwohnsitzes verstehe. Es wurde in diesem Telefonat am 16.06.2023 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine derartige Bewilligung nur bescheidmäßig erfolgen könne und nach wie vor kein Antrag vorliege. Dies wurde auch erneut schriftlich dem Rechtsvertreter bestätigt.

Mit Schreiben vom 06.09.2023 erfolgte seitens des Referates „DD“ der Stadt Y die Anzeige der Verwaltungsübertretung gemäß § 13a Abs 1a TROG 2022 gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe die gegenständliche Wohnung konsenslos als Freizeitwohnsitz genutzt. Eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz § 13 Abs 3 lit a, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz liege nicht vor. Ebenso scheine der Wohnsitz nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis auf. Ein entsprechender Antrag sei nicht eingebracht worden, weshalb der Sachverhalt zur Anzeige gebracht werden müsse.

Am 19.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über den Verdacht in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit zur Rechtfertigung bis 17.11.2023 eingeräumt.

In ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 07.11.2023 brachte Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zusammengefasst vor, in dem Schreiben vom 05.04.2023 sei ausgeführt worden, dass die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe demnächst übermittelt werde, da die Ausnahmebewilligung ja zutreffend sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zum heutigen Tag keine Vorschreibung erhalten. Diese Mitteilung sei derart verstanden worden, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung vorliegen und offenbar keine weiteren Schritte notwendig seien, da die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe bereits zugesagt worden sei. Trotzdem habe die belangte Behörde ein Strafverfahren eingeleitet, was nach Ansicht der Beschwerdeführerin geradezu absurd sei.

Auf Nachfrage der belangten Behörde beim Referat „DD“, ob die Beschwerdeführerin auch im Vorverfahren durch BB vertreten worden sei und ob ein entsprechender Antrag eingebracht worden sei, teilte das Referat „DD“ mit, dass keine Vollmacht vorgelegen sei. Es gehe allerdings von einer konkludenten Berufung auf die erteilte Vollmacht im Abgabeverfahren aus. Ein entsprechender Antrag sei nicht eingebracht worden und die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs 8 TROG 2022 seien voraussichtlich nicht gegeben.

Mit dem bekämpften Straferkenntnis 04.01.2024 des Bürgermeisters der Stadt Y, ***, wurde über die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verletzung des § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) gemäß § 13a Abs 3 erster Fall TROG 2022 verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im konkreten Fall weder eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz § 13 Abs 3 lit a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz TROG 2022 vorliege. Weiters habe die Beschwerdeführerin zumindest seit der Information durch das Referat „DD“ über die Voraussetzungen für die rechtmäßige Nutzung eines Wohnsitzes, die Verwaltungsübertretung wissentlich begangen. Die Beschwerdeführerin sei auch dahingehend informiert worden, dass keine Bewilligung nach dem TROG 2022 vorliege und ein Antrag einzubringen sei. Die Beschwerdeführerin habe somit die ihr angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Am 02.02.2024 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde rechtzeitig Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie davon ausgegangen sei, dass die von ihr beantragte Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters bereits erteilt worden sei. Aufgrund des § 18 AVG 1991 könne entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl davon ausgegangen werden, dass ein Antrag mit einer bloßen E-Mail erledigt werde. Immerhin sei der Antrag entsprechend der Norm möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen. Eine Erlassung eines „Bescheides“ sei nur im Fall einer Abweisung eines solchen Antrages notwendig. Durch die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe sei dem Antrag jedenfalls stattgegeben worden.

Mit Schreiben vom 06.02.2024 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt vor.

In der Stellungnahme vom 21.02.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin schriftlich am 12.06.2023 und ihr rechtsfreundlicher Vertreter telefonisch am 16.06.2023 darauf hingewiesen worden seien, dass ein entsprechender Antrag notwendig sei. Da kein entsprechender Antrag eingelangt sei, sei am 06.09.2023 Anzeige erstattet worden. Es sei auch bis jetzt kein Antrag nach § 13 Abs 8 erster Satz TROG 2022 eingelangt.

Nach Einholung der Strafvormerkungen, eines ZMR-Auszuges und weiterer Auskünfte aus dem Grundbuch und dem Bauakt zum Gebäude und der Wohnung wurde die Beschwerdeführerin zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtes Tirol geladen. Herr CC wurde als Zeuge zur Korrespondenz mit dem Beschwerdeführervertreter befragt Daraufhin verkündete die Richterin das Erkenntnis.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 15.04.2024 der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.04.2024 samt Belehrung im Sinne des § 29 Abs 2a VwGVG übermittelt. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin innerhalb der zweiwöchigen Frist mit Schriftsatz vom 24.04.2024 den Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlichen Entscheidung.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Kaufvertrags vom 23.03.2012 grundbücherliche Eigentümerin der Wohnung Top ** an der Adresse Adresse 3, **** Y. Sie hat daher nicht Eigentum vom ihren Eltern erworben. Seit 22.04.2017 ist niemand mehr mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung gemeldet.

Mit Schreiben vom 15.03.2023 teilte die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde mit, dass sie seit 01.01.2023 die gegenständliche Wohnung ausschließlich als Freizeitwohnsitz nutzt. Der Beschwerdeführerin wurde am 05.04.2023 mitgeteilt, dass ihr Fall an das Referat DD weitergeleitet wurde und sie einen entsprechenden Antrag stellen müsse, wenn sie einen Freizeitwohnsitz genehmigen lassen wolle.

Am 16.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz informiert und aufgefordert binnen 3 Wochen einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 einzureichen.

Im Telefonat und anschließenden E-Mail vom 16.06.2023 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass entgegen seiner Ansicht die E-Mail der Abgabenbehörde vom 05.04.2023 nicht als Bewilligung des Freizeitwohnsitzes aufgefasst werden könne, sondern eine solche Ausnahmebewilligung nur mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y erteilt werden kann.

Ein entsprechender Antrag wurde bei der belangten Behörde nicht durch die Beschwerdeführerin oder ihren Vertreter eingebracht.

Die Beschwerdeführerin nutzt die Wohnung zumindest seit 01.01.2023 gelegentlich zu Freizeit- und Erholungszwecke.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Beweisverfahren in Form der Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen CC. Weiters aus dem Akt der Behörde sowie den verwaltungsgerichtlichen Akt und den Einsichten im Grundbuch und Bauakt, insbesondere Melderegister. Eine Genehmigung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz ergibt sich weder aus dem Akt noch aus der Einvernahme des Zeugen CC, der glaubhaft und nachvollziehbar auch über das Telefonat aussagte, dass keine Genehmigung erteilt worden sei und er dies auch dem Beschwerdeführervertreter so mitgeteilt habe.

Die Feststellung betreffend die Verwendung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz ergibt sich unstrittig aus der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 15.03.2023.

IV.Rechtslage:

Die relevante Bestimmung des TROG 2022 idF LGBl. Nr. 63/2023 lautet:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

[…]

(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

[…]

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b) auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

c) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

[…]“

„§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

[…].

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Es konnte unzweifelhaft festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz benutzt, wie dies die Beschwerdeführerin auch selbst bekanntgab. Die Wohnung dient nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehung verbundenen Wohnbedürfnisses.

Gemäß § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt ohne eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.

Eine Genehmigung einer Freizeitwohnsitznutzung für die gegenständliche Wohnung für die Beschwerdeführerin liegt nicht vor und es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass ein nachträglicher Antrag gestellt und eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde.

Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 in objektiver Hinsicht erfüllt.

2. Zum Tatbestand, welcher der Beschuldigten zur Last gelegt wird, gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG.

Betreffend die subjektive Tatseite genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG ein fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und Täter nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Folglich hätte die Beschwerdeführerin glaubhaft machen müsse, dass sie kein Verschulden treffe. Die Beschwerdeführerin konnte die Rechtsvermutung des § 5 Abs 1 VStG nicht widerlegen.

Es ergibt sich auch, dass eine Freizeitwohnsitznutzung, wenn sie nicht genehmigt wurde, nicht zulässig ist, wie dies nicht zuletzt aus sämtlichen Medien nachvollziehbar ist und auch die Beschwerdeführerin aufgrund des Kaufvertrages aus dem Jahr 2012 und den Mitteilungen der belangten Behörde wissen sollte. Sie hat auch nicht einmal einen Antrag auf Genehmigung der Freizeitwohnsitznutzung gestellt. Mit der Bekanntgabe, dass sie eine Freizeitwohnsitzabgabe ab 01.01.2023 bezahlen wolle, wird jedenfalls keine Legalisierung einer Freizeitwohnsitznutzung vorgenommen, auch wenn die Abgabe bezahlt wird.

Die Beschwerdeführerin konnte folglich nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr ist ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Sie hat die ihr angelastete Übertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist als mildernd zu werten, als erschwerend der lange Tatzeitraum von mindestens 10 Monaten. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind als zumindest durchschnittlich und geordnet einzuschätzen, da Angaben hierzu nicht gemacht wurden.

Bei einem Strafrahmen von bis zu € 40.000,00 war die festgesetzte Strafe von € 2.000,00 sohin 5% des Strafrahmens als angemessen zu beurteilen. Aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen kam eine Herabsetzung nicht in Frage, da eine Bestrafung jedenfalls in der vorgesehenen Höhe erforderlich erschien. Zum Hintanhalten der Schaffung illegaler Freizeitwohnsitze und zur Vorkehrung, dass die lokale Wohnbevölkerung leistbarer Wohnraum zur Verfügung steht, muss ein derartiger Verstoß zur Erreichung dieser Ziele auch der Allgemeinheit klargemacht werden. Es muss daher auch anderen Personen die besondere Bedeutung der vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsvorschriften aufgezeigt werden, ebenso, dass Verstöße gegen die bestehenden Freizeitwohnsitzregelungen in Tirol effizient verfolgt und geahndet werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich § 52 Abs 8 VwGVG, da der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe recht gegeben wurde.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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