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LVwG-2024/30/0948-3•LVwG T LVwG-2024/30/0948-3
LVwG-2024/30/0948-3Tribunale amministrativo regionale30 lug 2024
Negative Gefährdungsprognose<br/>Waffenverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb. am XX.XX.XXXX , wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.03.2024, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2024 ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verhängt. Das Waffenverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2024 um 20:00 Uhr in **** Z ein Hirschkalb mit einem Jagdgewehr mit aufgesetztem Schalldämpfer unter Verletzung von fremden Jagdrecht während der Schonzeit erschossen hat. Der Beschwerdeführer transportierte das erlegte Wild zu sich nach Hause. Der zerlegte Wildkörper und das aufgearbeitete Wildbret wurden im Haus des Beschwerdeführers verstaut. Als Motiv für den schweren Eingriff in ein fremdes Jagdrecht hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihn der Jagdtrieb in Verbindung mit Aussicht auf ein gutes Wildbret überkommen sei. In der rechtzeitig mit Schriftsatz vom 24.03.2024 eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:
„AA
**** Z Adresse 1
Landesverwaltungsgericht IBK24.03.2024
Beschwerde gegen Bezirkshauptmannschaft Y *** Waffenverbot
Sehr geehrte Damen und Herrn.
Ich wurde im Jahr 1980 bei meinem 1 Jährigen Dienen beim Österr. Bundesheer zum Richtschützen am Jagdpanzer Kürassier ausgebildet, zusätzlich am STG 58 / STG 77 /MG42 und ÜSMG eingeschult!
Bin auch seit 35 Jahren Jäger und hatte immer mit Waffen zu Tun und war bis zu meinem Vorfall vom 07.01.24 nie auffällig im Umgang mit Waffen, habe weder jemand ein Leid angetan oder gar bedroht!
Ich wohne in Adresse 1 das letzte Haus einer Sackgasse vom Wald völlig umgeben, habe daher auch berechtigte Bedenken, dass daraus in Zukunft durch Einwanderer (kommen ja schon fast aus allen Nationen der Erde mit Völlig verschiedenen Mentalitäten) eine größere Gefahr auf mich und meine Familie zukommen könnte!
Ich war auch in den letzten 20 Jahren als Jagdpächter und Aufsichtsjäger, zu jeder Tages- Nachtzeit vor Ort wenn mich die Polizei anrief, um angefahrene Wildtiere zu erschießen und Entsorgen! Habe auch im Auftrag der Polizei vor einigen Jahren einen Hund erschossen, (der angeblich 2 Schafe gerissen habe) und dafür durch einschreiten des WWF 4 Gerichtsverhandlungen durchstehen müssen bis zum Freispruch!
Ich habe auch für meine Pension eine kleine Metzgerei eingerichtet, wo auch Schussapparate mit Munition und Messer mit langen Klingen vorhanden sind!
Daher bitte ich Sie um Aufhebung das gegen mich erlassene Waffenverbot,
dann kann ich auch beweisen, dass es ein einmaliger großer Fehler war der mir unheimlich leid tut und wird nie mehr vorkommen!
Der Neue Jagdpächter von Z, BB hat mir nach Gutmachen des von mir angerichteten Schade gesagt, ich könne auch in Zukunft in seinem Revier nach Rücksprache mit Ihm auch Wildtiere erlegen, sofern es der Abschussplan zulässt, das finde ich eine ganz tolle Menschlich Reife Einstellung, um Freunde und nicht Feinde zu gewinnen!
Ich bitte Sie auch um eine Mündliche Verhandlung um meine Lage persönlich darstellen zu können!
Vielen Dank und freundliche Grüße
AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 16.07.2024 die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an:
„Ich wurde am 27.02.2024 zur gegenständlichen Angelegenheit bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Meine Niederschrift wird mir nochmals vorgelesen. Meine damals getätigten Aussagen, die ich auch unterfertigt habe, stimmen bis auf einen Satz vollinhaltlich. Der Satz „Ich möchte mit Waffen nichts mehr zu tun haben“ stimmt aus heutiger Sicht nicht mehr. Ich kann mir jetzt heute nicht mehr erklären, warum ich damals diesen Satz gesagt habe. Ich möchte festhalten, dass ich zum Zeitpunkt des Abschusses des Hirschkalbes im Besitze einer Tiroler Jagdkarte der Bezirkshauptmannschaft Y war. Ich war aber nicht mehr Jagdpächter. Ich bin auch in diesem Jagdgebiet nicht beteiligt gewesen und hatte auch keine Jagdberechtigung für dieses Jagdgebiet. Mir wird nochmals meine Beschwerde vom 24.03.2024 vorgelesen.
Meine dort in der Beschwerde gemachten Angaben entsprechen auch vollinhaltlich der Wahrheit. Mir wird erklärt, dass es sich bei sogenannten Bolzenschussapparaten, die für die Betäubung bei der Schlachtung von Schweinen, Schafen oder Kühen usw in einem Metzgerbetrieb verwendet werden, um keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes handeln. Ebenso sind Metzgermesser, die beim Aufarbeiten von geschlachteten Tieren verwendet werden, keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes und daher sind diese Gegenstände vom gegenständlichen Waffenverbot nicht umfasst.
Ich möchte noch anführen, dass ich bei der Schützenkompanie Z als Mitglied ausrücke. Mit dem Waffenverbot ist das Tragen von Waffen auch von diesen traditionellen Schützenwaffen, die immer noch als Waffen gelten, nicht möglich. Ein Ausrücken in einer anderen Funktion ist jedoch möglich.
Ich möchte ausführen, dass ich wirklich nur ein einziges Mal den Fehler gemacht habe, für den ich auch geradestehen muss.
Auf Nachfrage durch die belangte Behörde, was es mit dem Absatz betreffend Eigenschutz im Haus durch eine Waffe auf sich hat, gebe ich an, dass es sich hier um eine psychologische Sicherheit handelt, weil ansonsten müsste man ja mit der geladenen Waffe in der Hand im Haus umherlaufen. Ich bin auch nicht im Besitze einer Waffenbesitzkarte und habe auch deshalb keine Faustfeuerwaffe besessen. Die Jagdwaffen sind an und für sich sicher in einem Waffenschrank verwahrt. In meinem Haushalt lebt noch meine Ehefrau.
Auf Nachfrage durch die belangte Behörde, was es mit der Metzgerei in meinem Haus auf sich hat, gebe ich an, dass ich mir unterhalb der Garage einen Raum hergerichtet habe, der als Metzgerei dienen soll und zwar nur für mich bzw für Wild, dass meine Söhne, die beide Jäger sind, vorbeibringen. Es ist nicht an eine gewerbliche Nutzung bzw eine Gewerbeausübung gedacht. Das anfallende Wild oder zu schlachtende Tiere sollten von mir aufgearbeitet und verarbeitet werden, aber nur für den Eigengebrauch.
Nachgefragt, ob es eine Überprüfung der Waffenverwahrung in meinem Haus gegeben hat, gebe ich an, das glaublich vor drei, vier Jahren einmal die Polizei nachgeschaut hat, insbesondere weil meine beiden Söhne die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragt haben bzw dies beabsichtigt haben. Es wurden damals auch die Waffenverwahrung im Safe im Keller überprüft. Ich habe meine Jagdwaffen in einem sehr schweren und ausreichend sicheren Safe verwahrt. Zur sicheren Verwahrung der Schusswaffen möchte ich angeben, dass ich meine Jagdwaffen vor der Verhängung des gegenständlichen Waffenverbotes an meinen Sohn CC geschenkt und übereignet habe. Dieser hat diese Schusswaffen in dem Safe im Keller von mir sicher verwahrt. Ich habe ihm auch alle Schlüssel für den Safe übergeben. Ich habe keine Möglichkeit, in den Safe hineinzugelangen.“
In der Beschwerdeverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Die in der Beschwerdeverhandlung anwesenden Vertreter der belangten Behörde verwiesen im Rahmen der abschließenden Stellungnahme auf die Ausführungen im Verfahren und im angefochtenen Bescheid und dass die Voraussetzungen für die Verhängung des Waffenverbotes weiterhin vorlägen. Es wurde beantragt, dass der Beschwerde nicht stattgegeben und diese abgewiesen werden möge.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Waffenverbotes, weil es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handle, das nicht mehr vorkommen werde.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und der Aussage des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2024 in Z unter Verletzung eines fremden Jagdrechtes, nämlich des BB, Wild während der Schonzeit, welche seit 01.01.2024 galt, getötet hat, indem er auf einem freien Wiesengelände ein Hirschkalb aus einer Entfernung von 150 Metern mit einer Langwaffe (Schusswaffe der Kategorie C gemäß § 30 WaffG) mit aufgesetztem Schalldämpfer erschoss. Diese Tathandlung begründet in rechtlicher Sicht das Vergehen des Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 137, 138 Abs. 1 Z 2 erster Fall StGB und ist grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, der Tatgeständigkeit und der erfolgten Schadenswiedergutmachung unter Vorschreibung eines zu zahlenden Geldbetrages von Euro 900,00 dem Beschwerdeführer den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung des zitierten Geldbetrages angeboten und wurde diese Diversionsmaßnahme vom Beschwerdeführer angenommen und der aufgetragene Geldbetrag einbezahlt.
Für die dem gegenständlichen Waffenverbot zugrundeliegende Tathandlung, nämlich dem schwerwiegenden Eingriff in ein fremdes Jagdrecht, erfolgte aufgrund der dem Beschwerdeführer angebotenen und von ihm angenommenen Diversionsmaßnahme keine gerichtliche Verurteilung und Bestrafung. Der Beschwerdeführer war bis zum Vorfall am 07.01.2024 laut eigenen und glaubhaften Ausführungen seit 35 Jahren Jäger (siehe Beschwerdeschrift) und ca. 20 Jahre lang Jagdpächter des betroffenen Jagdgebietes Z (siehe Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 27.02.2024). Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat sich vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall im Jänner 2024 nichts zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer, der als jahrelanger Jäger und Jagdpächter über das Jagdrecht und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Vorschriften und Vorgaben bestens vertraut war und ist, konnte sich nach seiner Rechtfertigung gegenüber der belangten Behörde (siehe Einvernahme vom 27.02.2024) selbst nicht erklären, wieso er diesen einmaligen Fehler in seinem Leben gemacht habe. Aufgrund des jagdlichen Vorlebens des Beschwerdeführers erfolgte die Tathandlung am 07.01.2024 vorsätzlich und wissentlich. Der Beschwerdeführer wusste vom Verbot des Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und den daraus resultierenden rechtlichen Folgen. Dem fachkundigen und praxiserfahrenen Jäger waren die X in geltenden Schonzeiten, insbesondere auch die für das am 07.01.2024 geschossene Wild geltende Schonzeit bekannt.
Nach § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 25.01.2012, 2012/03/0007).
Die Verhängung eines Waffenverbotes setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt worden ist. Dementsprechend hindert auch eine diversionelle Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens die Verhängung eines Waffenverbotes nicht (vgl. VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063).
Der Verhängung eines Waffenverbotes liegt eine qualifizierte Gefährdungsprognose zugrunde. Maßgeblich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat und ob dies eine Prognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen vermag (VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418).
Durch die vom Beschwerdeführer am 07.01.2024 gezeigte Verhaltensweise (Tathandlung) wurde vorsätzlich und wissentlich durch missbräuchliches Verwenden einer Jagdwaffe in fremdes Eigentum (erlegtes Wild) eingegriffen und dieses gefährdet. Der schwerwiegende Eingriff in fremdes Eigentum, das zusätzlich noch den Straftatbestand des schweren Eingriffs in fremdes Jagdrecht gemäß §§ 137, 138 Z 1 StGB erfüllte, ist aufgrund des privaten und jagdlichen Vorlebens des Beschwerdeführers kaum bzw. nur sehr schwer nachvollziehbar und erklärbar und selbst durch den Beschwerdeführer nicht begründbar. Der Beschwerdeführer konnte sich auch nach knapp zwei Monaten nach der Tathandlung bei seiner Aussage vor der belangten Behörde sein ganzes Verhalten nicht erklären („Ich weiß auch nicht, was zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich passiert ist, ich hatte das Hirschkalb gesehen und habe es dann einfach erlegt … Ich weiß auch nicht, was mich ‚geritten‘ hatte. Ich war fix und fertig, als ich das damalige Hirschkalb sah und wollte einfach dies erledigen … Ich weiß immer noch nicht, wieso ich diesen einmaligen Fehler in meinem Leben gemacht habe“).
Die von der belangten Behörde herangezogene Begründung ist grundsätzlich nachvollziehbar und rechtfertigt im gegenständlichen Einzelfall die Verhängung eines Waffenverbotes sehr wohl. Der Beschwerdeführer kann sich die Tathandlung - den erfolgten Eingriff in ein fremdes Jagdrechts und die dadurch erfolgte Gefährdung fremden Eigentums - heute nicht erklären und diese Tathandlung nicht nachvollziehen. Es ist deshalb auch nach absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen für ihn nicht erklärbaren und auch nicht in allen Belangen steuerbaren Situation neuerlich durch missbräuchliches Verwenden von Waffen fremdes Eigentum gefährden könnte.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht in der durchzuführenden und in die Zukunft gerichteten Gefährdungsprognose davon aus, dass sich der – immer noch unbescholtene – Beschwerdeführer grundsätzlich seiner Situation und Verantwortung bewusst ist, aber es sehr wohl aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst beschriebenen und für ihn nicht erklärbaren Beweggründe und auch einem auch für den Beschwerdeführer nur sehr schwer kontrollier- und steuerbaren Jagdtriebes es auch hinkünftig zu einer neuerlichen missbräuchlichen Verwendung von Waffen mit einer einhergehenden Gefährdung fremden Eigentums durch den Beschwerdeführer kommen kann.
In der rechtlichen Beurteilung kommt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens zu Ansicht, dass die vorliegenden bestimmten Tatsachen, die aus dem für das gegenständliche Waffenverbotsverfahren relevanten und zu berücksichtigenden Vorfall vom 07.01.2024 resultieren, die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch ein zukünftiges missbräuchliches Verwenden von Waffen jedenfalls fremdes Eigentum (neuerlich) gefährden könnte.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 7 WaffG von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben ist, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen einheitlichen Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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