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LVwG-2022/44/2148-8•LVwG T LVwG-2022/44/2148-8
LVwG-2022/44/2148-8Tribunale amministrativo regionale24 lug 2024
Vergütung Verdienstentgang<br/>Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** ****, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen die Spruchpunkte I./2. und II./1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.08.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I./2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II./1. wird hingegen Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 gemäß §§ 20 und § 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr ***, sowie der EpiG-Berechnungsverordnung eine Vergütung in Höhe von € 306.147,71 für die Schließung der Gastronomiebetriebe „CC“, „DD“ und „EE“ am Standort Adresse 1, **** ****, zuerkannt wird.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Die Beschwerdeführerin betreibt in **** **** den Beherbergungsbetrieb „FF“ und die Gastronomiebetriebe „CC“, „DD“ und „EE“, die im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 22.04.2020 aufgrund diverser behördlicher Coronamaßnahmen in ihrem Betrieb beschränkt bzw geschlossen waren. Für die dadurch erlittenen Vermögensnachteile hat die Beschwerdeführerin bei der Behörde einen Vergütungsantrag gemäß § 32 EpiG eingebracht.
Für den Beherbergungsbetrieb wurde der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I./1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020, Nr ***, eine Vergütung in Höhe von € 250.692,64 für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 zuerkannt. Mit Spruchpunkt I./2. wurde das Mehrbegehren für den Beherbergungsbetrieb für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 22.04.2020 abgewiesen. Mit Spruchpunkt II./1. wurde der gesamte Vergütungsantrag für die Gastronomiebetriebe für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 22.04.2020 abgewiesen. Die abweisende Entscheidung für den Beherbergungsbetrieb ab dem 26.03.2020 wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Betriebsbeschränkungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus einer Verordnung nach § 20 EpiG resultieren würden, sodass nach dem 25.03.2020 kein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG mehr bestehe. Für die Gastronomiebetriebe sei hingegen für den gesamten Zeitraum keine Vergütung zu leisten, da deren Betreten bereits ab dem 17.03.2020 nach § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl II Nr 96/2020, untersagt gewesen sei, sodass gemäß § 4 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) die Bestimmungen des EpiG nicht zur Anwendung gelangen würden. An dieser materiellen Derogation ändere auch nichts, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV festgestellt und die Nichtanwendung dieser Bestimmung ausgesprochen hat.
Gegen die abweisenden Spruchpunkte I./2. und II./1. richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 09.08.2022. Auf das Wesentliche zusammengefasst stünde der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 26.03.2020 ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aufgrund verkehrsbeschränkender Maßnahmen gemäß § 24 EpiG zu. Und hinsichtlich der Gastronomiebetriebe habe der als gesetzwidrig festgestellte § 3 Abs 1 COVID-19-MV die EpiG-Verordnung nicht verdrängen können.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin der Gastronomiebetriebe „CC“, „DD“ und „EE“ am Standort Adresse 1, **** ****, die im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 aufgrund der gemäß § 20 EpiG erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020, Nr ***, geschlossen waren. Für diesen Zeitraum errechnet sich ein nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen bemessener Entschädigungsanspruch in Höhe von € 306.147,71.
III.Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die drei im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 geschlossen Gastronomiebetriebe in **** betrieben hat. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ergibt sich aus dem ausgefüllten und von der GG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestätigten EpiG-Berechnungstool sowie dem darauf aufbauenden Prüfprotokoll des Amtssachverständigen JJ. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die errechnete Höhe des Entschädigungsanspruchs weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen.
IV.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (…)
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20.
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(…)
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
(…)
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24.
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(…)
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
(…)
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(…)
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(…)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020 über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks X (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr ***):
„Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl *** als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
(…)
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
(…)
§ 3
(…)
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr ***, aufgehoben wird (Amtsblatt für Tirol vom 26.03.2020, Bote für Tirol Nr 178/2020):
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. ***, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(…)
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks X sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.“
V.Erwägungen:
Zum Beherbergungsbetrieb:
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I./2. wurde der Vergütungsantrag für den Beherbergungsbetrieb ab dem 26.03.2020 abgewiesen, da ab diesem Zeitpunkt keine Betriebsbeschränkungen aufgrund einer Verordnung nach § 20 EpiG mehr in Kraft gewesen sind. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr ab dem 26.03.2020 ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aufgrund verkehrsbeschränkender Maßnahmen gemäß § 24 EpiG zustehe.
Mittlerweile hat der VwGH aber mit Erkenntnis vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023 (vergleichbare Fälle betreffend auch VwGH 17.08.2023, Ra 2023/09/0048; 07.09.2023, Ra 2023/09/0077; 07.09.2023, Ra 2023/09/0085) geklärt, dass bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 24 EpiG bereits dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch für juristische Personen besteht. Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft nämlich daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebiets beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassenen Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.
Nach § 24 EpiG hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich war – Verkehrsbeschränkungen "für die Bewohner von Epidemiegebieten" zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr "mit den Bewohnern solcher Gebiete" von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein. Diese – materiell auf § 24 EpiG gestützten – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen juristische Personen als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht, weshalb bei juristischen Personen auch ein eigener Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ausscheidet.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I./2. erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Zu den Gastronomiebetrieben:
Gestützt auf § 20 EpiG wurde mit § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020, Nr ***, die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken angeordnet. Von dieser Schließung war nur die Grundversorgung der Bevölkerung ausgenommen. Diese Schließung ist mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft in Kraft getreten und sollte zunächst mit Ablauf des 13.04.2020 wieder außer Kraft treten. Letztlich wurde diese Verordnung aber bereits am 26.03.2020 mit einer weiteren Verordnung (Nr 178/2020) rückwirkend mit Beginn dieses Tages aufgehoben.
Der Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin für ihre Gastronomiebetriebe im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 wurde mit Spruchpunkt II./1. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG abgewiesen, da die Gaststätte in diesem Zeitraum auch gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MV geschlossen gewesen sei, sodass das EpiG gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht zur Anwendung gelange.
Mittlerweile hat der VwGH aber mit Erkenntnis vom 21.12.2022, Ro 2022/03/0051, ausgesprochen, dass der vom VfGH als gesetzwidrig erkannte § 3 COVID-19-MV infolge der Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art 139 Abs 6 B-VG nicht mehr dazu herangezogen werden darf, um einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG abzulehnen, der sich aus einer parallel dazu angeordneten und auf § 20 EpiG gestützten Betriebsschließung ergibt.
Daher ist der Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt II./1. insoweit Folge zu geben, als eine Entschädigung für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 zuzusprechen ist.
Für die daran anschließende Zeit kann jedoch keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zuerkannt werden, da nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung mehr in Kraft war. Und allfällige verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG können, wie bereits oben ausgeführt, keinen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für juristische Personen begründen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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