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LVwG-2023/27/2127-1•LVwG T LVwG-2023/27/2127-1
LVwG-2023/27/2127-1Tribunale amministrativo regionale23 lug 2024
Kein regelmäßiger Schulbesuch<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, Zl ***, wegen Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) herabgesetzt wird.
2. Demgemäß wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 30,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 27.01.2023 -14.04.2023
Ort: **** Z, Adresse 2, Mittelschule Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt Die Schülerin ist zum Besuch der Mittelschule Z, ****, Adresse 2 verpflichtet und ist vom
a) 27.01.2023 bis 31.01.2023
b) 01.02.2023 bis 03.02.2023
c) 06.02.2023 bis 08.03.2023
d) 09.02.2023 bis 20.02.2023
e) 21.02.2023 bis 23.02.2023
f) 24.02.2023 bis 28.02.2023
g) 01.03.2023 bis 03.03.2023
h) 06.03.2023 bis 08.03.2023
i) 09.03.2023 bis 13.03.2023
j) 14.03.2023 bis 16.03.2023
k) 17.03.2023 bis 21.03.2023
I) 22.03.2023 bis 24.03.2023
m) 27.03.2023 bis 29.03.2023
n) 30.03.2023 bis 11.04.2023
o) 12.04.2023 bis 14.04.2023
unentschuldigt dem Unterricht femgeblieben.
Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 96/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 96/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€484,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„I. Beschwerdegegenstand
Ich erhebt Beschwerde gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Y, am 21.06.2023 erlassene, am 27.06.2023 zugestellte Straferkenntnis mit oben genanntem Geschäftszeichen. Die Beschwerde wird sohin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
II. Beschwerdeerklärung
Gegen das vorbeschriebene Straferkenntnis erhebe ich nunmehr rechtzeitig nachstehende Beschwerde.
III. Beschwerdebegründung
In dem Erkenntniss des LVwG Salzburg vom 11.05.2022 (405-15/11/1/7-2022), wurde festgestellt, dass die Schulpflichtverletzung innerhalb eines Schuljahres als Dauerdelikt gewertet werden kann:
• Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt das im Verwaltungsstrafrecht ansonsten zur Anwendung kommende Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG bei Dauerdelikten ausdrücklich nicht.
• Mit der gegenständlichen Schulpflichtverletzung liegt offenkundig ein solches Dauerdelikt vor: Es gibt nur eine einzige, andauernde Handlung, die von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden.
Auszug Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 11.05.2022 (405-15/11/1/7-2022):
Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl zB VwGH vom 18.9.1996, 96/03/0076; 29.01.2009, 2006/09/0202; 25.08.2010, 2010/03/0025).
Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgutgegeben sein und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden; darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (zB VwGH vom 14.01.1993,92/09/0286; 16.03.2011, 2009/08/0056, VwSIg 18.081 A/2011). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076; 15.09.2006,2004/04/0185). Der einheitliche Willensentschluss bzw das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen.
(Auszug Ende)
Somit schließe ich die Rechtswidrigkeit der Doppelbestrafung mit der Begründung:
„Es gibt nur EINE Schulpflicht, daher auch nur EINE Strafe."
2. Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
Die Behörde handelt ohne gesetzliche Grundlage (Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Art 18 B-VG) bzw. die gesetzlichen Bestimmungen werden über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert.
Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPfIG und der § 42 SchUG (so wie das SchUG zur Gänze) regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.
Somit liegt offenkundig ein Fehlverhalten seitens der belangten Behörde vor, weil ich in der Ausübung eines Grundrechts maßgeblich beschnitten werde. Der häusliche Unterricht ist verfassungsrechtlich im Art. 17 (3) StGG normiert und wird als ein Grundrecht ausgeübt. Eine Einschränkung dieses Grundrechts bedarf einer ausdrücklichen Erlaubnis und Genehmigung des Gesetzgebers und kann ohne Missachtung des Legalitätsprinzips und Sachverhaltsgebots undenkbar von der belangten Behörde eigenständig durchgeführt werden! Jedoch fehlt in diesem gegenständlichen Fall die entsprechende Legitimierung.
Somit stellt allein der Würdeschutz, als Sinnbild eines freien Willens des Menschen (Vgl. Franz Dydlinski, Der Begriff des Rechts, Rechtsethik - Band 5, S. 114), eine offenkundige Legitimierung dar, zuzüglich der Ausübung eines Grundrechts: Somit kann mir kein Unrecht zugesprochen werden, da jegliche Handlungen im Rahmen der Gesetzgebung stattfinden. Solange die belangte Behörde nicht das Gegenteil feststellt, bin ich unschuldig im Sinne der Unschuldsvermutung!
3. Verletzung des Artikel 26 Absatz 2 und 3 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution der GV der VN 217 (III), am 10.12.1948
Absatz 2 besagt:
Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz, und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
Absatz 3 besagt:
Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.
4. Verletzung des Art. 14 B-VG, Abs. 5 (a)
Art. 14 B-VG, Abs. 5 (a) besagt:
Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, untersteter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Weit teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Entsprechend dem Art. 14 B-VG Abs. 5(a) soll unserem Kind in bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau gewährleistet werden. Dies ist aufgrund der aktuellen Situation im österreichischen Schulwesen nicht gewährleistet. Ich verweise auf den dokumentierten Fachkräftemangel, der dazu führt, dass nicht qualifizierte und überlastete Menschen Kinder und Jugendliche in meist überfüllten Klassen unterrichten und somit keinen niveauvollen Unterricht anbieten können.
Da wir als Eltern von unserem Grundrecht des häuslichen Unterrichts nach Art 17. StGG für unsere BB gebraucht machen, können wir dahingehend versichern, dass unsere Tochter hoch qualifizierte Bildung erhält.
Darüber hinaus besagt Art. 14 B-VG Abs. 5(a), dass Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, (...) Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen.
Ich als Vater unserer BB behaupte, dass die Schule nicht der richtige Ort dafür ist, dass unser Mädchen soziale, religiöse und moralische Grundwerte verinnerlicht. Ich bekräftige das damit, dass zum Beispiel in Österreich die höchste Mobbingrate an Schulen verzeichnet wird. Es gilt meist kein soziales Miteinander, vielmehr sind die meisten öffentlichen Schulen ein Ort, an dem verglichen, konkurriert und unter Gleichaltrigen rivalisiert und nur zu oft gemobbt wird. Auch bezweifle ich, dass Schule der richtige Ort für religiöse, moralische und ethische Grundwerte ist. Ich möchte dazu auf die im Februar 2023 per Gesetz (44. Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts - Geschäftsstelle Sexualpädagogik) erlassenen, den Bildungsdirektionen unterstellten „Geschäftsstellen Sexualpädagogik" hinweisen. Sexualpädagogik und Frühsexualisierung sind fortan im österreichen Lehrplan bereits ab der 1. Klasse Volksschule verankert, was ich als Vater mit größter Sorge beobachte und niemals für gut heißen werde - schon gar nicht für unsere Tochter.
Mit diesem Lehrplan wird folglich psychischem Missbrauch durch nicht altersgemäße Inhalte Tür und Tor geöffnet. Man kann hier als Elternteil nur vehement dagegen auftreten und den jeweiligen Verantwortlichen klare Grenzen zum Schutz der Kinder setzen.
Wenn eine "reflexive Geschlechterpädagogik unter dem Aspekt der Geschlechtergleichstellung geeignete Lernräume" schaffen soll, kann einem nur das Gruseln kommen. Speziell, wenn man nochmals daran erinnert, dass es hier um Kinder ab 6 Jahren geht. Ein normales Kind dieses Alters denkt über gänzlich andere Dinge nach – und ist an Genderwahn auch überhaupt nicht interessiert. Wer selbst beobachtet hat, wenn kleine Kinder mit diesen Themen konfrontiert werden, wird Ablehnung, Unverständnis, aber auch Angst und Panik im Verhalten wahrnehmen. All dies ist nicht altersgemäß und entspricht in meinen Augen einer kindeswohlgefährdenden pädagogischen Praxis.
Somit berufe ich mich auf die Verletzung des Art. 14 B-VG, Abs. 5 (a) - unsere Tochter erfährt in der öffentlichen Schule weder soziale, moralische noch religiöse Grundwerte!
Daraus ergibt sich zwangsläufig:
5. Verletzung des Elternrechts gemäß Art 2 2. Satz 1. ZPEMRK
Die Sexualerziehung ist ohne Zweifel ein Unterrichtsbereich, der religiöse oder weltanschauliche Fragen berührt. Manche Passagen des neuen Grundsatzerlass erscheinen als weltanschaulich tendenziös und könnten daher als Verstoß gegen das Indoktrinationsverbot und damit als Einschränkung des Elternrechts gemäß Art 2 2. Satz 1. ZPEMRK gewertet werden.
Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts "übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht „entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Dieses als Elternrecht bezeichnete Grundrecht ist in Artikel 2 2. Satz 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert und genießt daher in Österreich Verfassungsrang.
Ich fühle mich als Vater unserer BB definitiv in meinem Elternrecht gemäß Art 2 2. Satz 1. ZPEMRK verletzt.
6. Verletzung des Kindeswohls (§§ 137 bis 139 ABGB) und Verletzung des Rechts auf Gewaltfreiheit in der Erziehung
Ich müsste unsere Tochter gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen.
Im § 138 ABGB Kindeswohl verweise ich explizit auf die Kriterien 4, 5,6, und 7.
Weiter gilt es, das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder zu berücksichtigen.
Auszug aus Artikel 1:
„Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein."
Auszug Ende
In dem hier gegenständlichen Fall bedeutet dies, unsere Tochter möchte lieber im häuslichen Unterricht ihre Bildung erfahren als im Regelschulsystem, nicht zuletzt aufgrund der bizarren und überholten Art und Weise des Schulsystems. Weiter ist u.a. durch Medienberichte nachgewiesen, dass ein absoluter Fachkräftemangel bei den Lehrern vorliegt und dass sich dies unweigerlich auf die Qualität des Schulsystems fundamental auswirkt.
Somit kann unser Mädchen am besten von uns als Eltern im Rahmen des häuslichen Unterrichts in ihrem Entwicklungsprozess individuell und ihren Bedürfnissen entsprechend unterstützt werden.
Folglich muss in diesem Fall auch Artikel 4 der Bundesverfassung über die Rechte von Kindern berücksichtigt werden.
Auszug:
„Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise."
Auszug Ende
Darüber hinaus wären alle weiteren Möglichkeiten, das Kind gegen dessen Willen in die Schule zu geben, gesetzeswidrig und ebenfalls eine Aufforderung durch die belangte Behörde, gesetzwidrig zu handeln im Sinne des §§137 -139 ABGB, da diese Handlungen diametral zum Kindeswohl stehen.
7. Nichtdurchführung der Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen gemäß § 25 SchPflG
Hiermit weiße ich darauf hin, dass weder durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragten Personen die Maßnahmen gemäß § 25 Schulfplichtgesetz, insbesondere Abs. 2 durchgeführt wurden, wie von der belangten Behörde fälschlicherweise behauptet wird.
Auszug:
Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen
§ 25.
(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.
(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder-wo es sinnvoll ist - andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.
Auszug Ende
Solange die belangte Behörde nicht mit Sicherheit nachweisen kann, dass nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, das Kind zum Besuch einer öffentlichen Schule zu bewegen, so ist die ausgesprochene Verwaltungsübertretung keinesfalls zulässig.
8. Formalfehler seitens der belangten-Behörde
In den angeführten Tatzeiträumen des betreffenden Straferkenntnis mit der GZ *** sind schulfreie Tag enthalten (Sams-, Sonn-, Feier- oder Ferientage)
a) 27.01.2023 bis 31.01.2023 28. und 29.01. sind Samstag und Sonntag
d) 09.02.2023 bis 20.02.2023 13.02. bis 18.02. sind Ferientage
f) 24.02.2023 bis 28.02.2023 25.02. und 26.02. sind Samstag und Sonntag
i) 09.03.2023 bis 13.03.2023 11. und 12.03 sind Samstag und Sonntag
k) 17.03.2023 bis 21.03.2023 18. und 19. sind Samstag und Sonntag
n) 30.03.2023 bis 11.04.2023 01. bis 10.04. sind Ferientage
Da bekannter Weise an diesen Tagen kein Unterricht stattfindet, weise ich darauf hin, dass ich
dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Somit liegt ein Formalfehler vor und das Straferkenntnis ist in sich rechtlich nicht haltbar.
9. Verstoß gegen AVG, § 18 (4)
Bei dem Bescheid mit o.g. Geschäftszeichen der BH Y liegt ein Verstoß gegen AVG, § 18 (4) vor.
§ 18
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Sie, CC, sind nicht der Genehmigende, Sie schreiben lediglich Ihren Namen
Für die Bezirkshauptfrau.
Die Fertigungsklausel lautet:
Für die Bezirkshauptfrau
CC
Demzufolge ist die Bezirkshauptfrau die genehmigende Organwalterin, deren Namen nicht, wie in AVG, §18 (4) gefordert, auf dem Bescheid genannt wird.
Verweis auf:
Landesverwaltungsgericht Steiermark, 12.05.2015, Geschäftszahl: LvwG 41.25-1049/2015
Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs 4 AVG 1991 hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Im Gegenstande fehlte auf der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung, welche dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, der Name der genehmigenden Organwalterin G., da nur der Name des Bearbeiters H. in der Fertigungsklausel angeführt war.
Zwar ist es durch die Anbringung einer Amtssignatur nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw. die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Jedoch ersetzt die Amtssignatur nicht das Erfordernis, auf der Parteiausfertigung den Namen des Genehmigenden anzuführen.
Die Amtssignatur verfolgt den Zweck, durch ihre Verwendung die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw. die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken zu entfalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 24 zu § 18 AVG 1991). Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass dem Empfänger der Erledigung der Genehmigende verborgen bleibt, indem etwa auf der Erledigungsausfertigung (nur) ein Bearbeiter angeführt wird, der die Erledigung nicht genehmigt hat. Das Fehlen des Namens der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. Hengstschlager/Leeb, AVG, RZ 19 zu § 18 AVG und VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).
European Case Law Identifier
ECLI:AT: LVWGST:2015: LVwG.41.25.1049.2015
Verweis Ende
Verweis auf:
Wirtschaftliche Blätter
Ausfertigung einer behördlichen Erledigung
Ausfertigungen einer behördlichen Erledigung bedürfen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden. Diesem Erfordernis wird durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon- und E-Mailadresse am Beginn der Erledigung nicht entsprochen.
Verweis Ende
Der Bescheid enthält NICHT den Namen der genehmigenden Organwalterin, damit ist dieser ohne rechtlichen Bestand, entwickelt keine Bescheidqualität.
Weiterhin verfügt der Bescheid über keine qualifizierte Signatur (welche eine handschriftliche Unterschrift ersetzt) und ist damit nicht unterschrieben.
Der Bescheid enthält lediglich die Bildmarke - Land Tirol --.
Unter dieser Bildmarke steht: Amtssigniert SID............... (Nummer).
Die Bildmarke - Land Tirol - wird u.a. von allen 8 Bezirkshauptmannschaften in Tirol verwendet, d.h., diese Bildmarke ist nicht einmal einer speziellen BH zuzuordnen, geschweige denn dem Genehmigenden.
Die Informationen unter der Bildmarke - Land Tirol - xx.xx.at führen dazu, dass abermals die Bildmarke mit Amtssigniert. SID...............(Nummer) führt. Daraus ist keine Amtssignatur, welche eine handschriftliche Unterschrift ersetzt, ersichtlich.
Auch bei Bildmarken muss sichergestellt sein, dass eine Rückführung bzw. Verifizierung in Sachen des § 20 EgovG möglich ist.
Bitte benennen Sie der mir den Link, welcher in Ihrer Amtssignatur der Hinweis enthält, anhand dessen man die Rückführung des Ausdruckes in die elektronische, prüfbare Form rückführen kann.
Verweis auf:
Rechtsfragen des E-Government, Schwerpunktausbildung Technologierecht, Grundlagen des Technologierechts I, 11.10.2017, Bundeskanzleramt/Präsidium, Abt.l/Il - Digitales und E-Government-Recht, Strategie und Internationales, DD, (xx@xx.at)
Elektronische Signatur
„Einfache" elektronische Signatur
Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet
„fortgeschrittene" elektronische Signatur
elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 der elDAS-VO erfüllt:
a) ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
b) ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
c) wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
d) ist so mit den unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
„qualifizierte" elektronische Signatur
a) Ist eine fortgeschrittene Signatur
b) beruht auf einem qualifizierten Zertifikat
c) mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit (QSCD) erzeugt.
Rechtsfragen des E-Government | 11.10.2017 13
„Qualifizierte" Signatur
Ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt
(Art. 25 Abs. 2 elDAS-VO iVm § 4 Abs. 1SVG (-Erfordernis der Schriftlichkeit nach §886 ABGB))
Rechtsfragen des E-Government | 11.10.2017 14
Elektronisches Siegel
• Für juristische Personen
• „digitaler Stempel"
• Für qualifizierte elektronische Siegel gelten ähnliche Anforderungen
• wie für qualifizierte elektronische Signatur
• Nicht dieselben Rechtswirkungen einer qualifizierten elektronischen Signatur
• Mit elektronischen Siegeln werden der Ursprung und die Unversehrtheit von Daten sichergestellt (Art. 3 Z 25 iVm. Art. 35ff elDAS-VO).
Rechtsfragen des E-Government | 11.10.2017 19
Beweiskraft (§ 20 E-GovG)
elektronisches amtssigniertes Dokument ist das Original = öffentliche Urkunde
auch Ausdruck eines amtssignierten Dokuments hat im Rahmen der Hoheitsverwaltung (z.B. Bescheid) die
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 ZPO)
Amtssignatur muss prüfbar/verifiziefbar sein, z.B. durch:
Online-Archiv
Kontaktadresse für die Prüfung der Echtheit
unabhängig ob Behörde oder Empfänger das amtssignierte Dokument ausdruckt
Rechtsfragen des E-Government | 11.10.2017 54
Verweis Ende
Verweis auf:
Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2014/08/0009-5 /15. Oktober 2014
Auszug:
„Eine Zuordnung eines Organwalters zu einem konkreten Bescheid ist schon deshalb nicht möglich, weil hinter der automatisierten Bescheiderlassung gerade keine physische Person steht. Dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss.
Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0024)“
Auszug Ende
Verweis Ende
Verweis auf:
Ra 2019/16/0140-617. Dezember 2019
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht nach Zitierung von § 18 Abs. 3 und 4 AVG:
Werden diese Erledigungen amtssigniert, enthalten die Papierausfertigungen auch die Amtssignatur und müssen vom Genehmigungsberechtigten weder eigenhändig unterschrieben werden noch muss die Richtigkeit der Ausfertigung beglaubigt werden (§ 18 Abs 4 AVG).
Wird jedoch anstelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten eine Amtssignatur verwendet, muss diese Amtssignatur alle Daten eines Genehmigungsberechtigten enthalten, die dessen eindeutige Identifizierung ermöglichen, da andernfalls nicht feststellbar ist, wer der Genehmigungsberechtigte ist und wer die Genehmigungsberechtigung erteilt hat.
Sind Verwaltungsakte absolut nichtig, ist so vorzugehen, als ob diese Verwaltungsakte nicht vorhanden sind.
40. ,Validierungsdaten' [...] Daten, die zur Validierung einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels verwendet werden.
41. ,Validierung' [...] der Prozess der Überprüfung und Bestätigung der Gültigkeit einer elektronischen Signatur öder eines elektronischen Siegels."
Verweis Ende
Auf Ihrem Bescheid ist lediglich Ihr Name als Mitarbeiter angeführt, der die Erledigung nicht genehmigt hat.
Ihr Name steht für „Für die Bezirkshauptfrau", die tatsächlich genehmigende Organwalterin - deren Name nicht genannt wird.
Ihrer Amtssignatur kann nicht entnommen werden, wer der Genehmigungsberechtigte ist, die gesetzlich vorgeschriebene Validierung, auch von Ausdrucken (§ 20 E-govG) ist nicht möglich.
Damit haben wir zwei wesentliche Bescheidmängel, welche dem Bescheid jegliche Bescheidqualität absprechen, es handelt sich somit um einen Nicht-Bescheid.
ANTRÄGE
Aus obig ausgeführten Beschwerdegründen beantrage ich wie folgt:
den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben
in eventu
eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen
Bereits an dieser Stelle beantrage ich, dass die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen und mir die Schallträger-Aufnahme der Niederschrift sowie auch (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) eine Ausfertigung der Übertragung zugestellt wird.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Erziehungsberechtigter des Kindes BB, geb am XX.XX.XXXX.
BB, geb am XX.XX.XXXX, hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf der selben Schulstufe zu erfüllen.
Seitens der Schulleitung der MS Z wurde mit diversen Schreiben der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB, geb am XX.XX.XXXX, im Schuljahr 2023 ohne entsprechende Rechtfertigung an folgenden Tagen den Unterrichtsstunden unschuldig fremdgeblieben ist:
Hingewiesen wurde darauf, dass Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung eingehalten worden seien. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 27.06.2023 zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der behördlichen Akten getroffen werden und sind im Übrigen nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24.
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der vom Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage handeln würde, ist dies offensichtlich unrichtig, da sich die belangte Behörde auf die gesetzliche Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetz 1985 stützt. Die Ausführungen dazu, dass der häusliche Unterricht nach Art 17 StGG keiner Beschränkung unterliegen würde, übersehen, dass im vorliegenden Fall häuslicher Unterricht nicht vorliegt, sondern vielmehr das Kind der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule nachzukommen hat.
Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 17 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert haben würde, ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Sofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er sein Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Rechten zu achten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs im Gegenteil Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger andauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).
Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie diesen Verpflichtungen im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte geht bereits deshalb ins Leere, da diese selbst nicht in österreichisches (Verfassungs-)recht übernommen wurde (vgl auch VfSlg 2030/1950 und 6260/1970).
In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Rechts nach Art 2 zweiter Satz erstes ZPMRK ist auszuführen, dass diese Bestimmung zwar ein Recht darauf einräumt, dass der Staat bei der Gestaltung des Bildungswesens die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern achtet, jedoch ist die Regelung des gesamten Bildungswesens Pflicht und Recht des Staates. Diesem kommt bei der Wahrnehmung seiner Kompetenzen ein weiterer Ermessensspielraum zu, was Organisation, Einrichtung, Ausgestaltung und Durchführung des Schul- und Erziehungswesens betrifft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR ist insbesondere die Vermeidung indoktrinierender oder missionierender Inhalte oder Praktiken im Schulunterricht und das Gebot einer objektiven, kritischen und pluralistischen Wissensvermittlung durch Art 2 erstes ZPEMRK geschützt. Ziel des Schulunterrichts ist jedenfalls die Vermittlung objektiven, kritischen und pluralistischen Wissens (vgl EGMR 07.12.1976, Kielzen; VfGH 25.06.2024, G3494/2023). Wie der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, gesteht der EGMR den Vertragsstaaten bei der rechtlichen Ausgestaltung des Schulwesens einen weiten Gestaltungsspielraum zu, wobei Beschränkungen der grundrechtlichen Garantien ein legitimes Ziel verfolgen und für die Betroffenen verhältnismäßig und vorhersehbar sein müssen. Daraus ist abzuleiten, dass nicht jede private Überzeugung schon eine Verletzung des Art 2 erstes ZPEMRK darstellt, würde dies ja auch gerade das Gebot einer objektiven, kritischen und pluralistischen Wissensvermittlung unterlaufen.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich des BVG über die Rechte der Kinder ist auszuführen, dass dieses BVG durch einfache Gesetze näher präzisiert wird. Insofern liegt es gerade im staatlichen Aufgabenbereich, für eine entsprechende Ausbildung der Kinder zu sorgen. Die herangezogenen Bestimmungen garantieren jedoch ebenfalls kein Recht auf häuslichen Unterricht. Im Übrigen ist Art 4 BVG über die Rechte der Kinder nicht dahingehend zu verstehen, dass ein Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrecht in Einklang stehen (VfSlg 19.958/2015).
Sofern in der Beschwerde auf die Nichtdurchführung der Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen verwiesen wird, ist auszuführen, dass § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz die erfolglose Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 bis 6 leg cit als Voraussetzung für eine Bestrafung von Pflichtverletzungen nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz nur in Fällen des nicht „regelmäßigen Schulbesuchs“ vorsieht. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor, wurde doch überhaupt kein Schulbesuch des minderjährigen Kindes vorgenommen und ergibt sich aus der Beschwerde, dass der Besuch der Schule insgesamt abgelehnt wird. In einem Fall, in dem – wie hier – die als § 5 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wird, bedarf es für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe daher keiner vorherigen Durchführung der in § 25 Abs 2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Maßnahmen (vgl VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020).
Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass in den Tatzeiträumen schulfreie Tage enthalten seien, genügt es, darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, nach Maßgabe dieses Abschnitts besteht.
Gemäß § 2 Abs 1 Schulpflichtgesetz beginnt die Allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 9 Schuljahre. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage der Erfüllung der Schulpflicht nicht auf schulfreie Tage ankommt, da auch an schulfreien Tagen die grundsätzliche Schulpflicht besteht. An schulfreien Tagen findet lediglich kein Unterreicht statt.
An schulfreien Tagen, etwa Samstag oder Sonntag, enden Übertretungen des Schulpflichtgesetzes nicht (vgl VwGH 09.03.1998, Zl 98/10/0012 ua). Schulfreie Tage führen somit zu keiner Unterbrechung oder Beendigung eines strafbaren Verhaltens.
Zum angefochtenen Straferkenntnis ist auszuführen, dass die belangte Behörde gemäß Art 1 Abs 1 Z 2 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch die Bestimmungen nach § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden hat.
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der schriftlichen Ausfertigung (eine Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 leg cit).
Die Bestimmungen des § 18 AVG wiederum nehmen Bezug auf das E-Government-Gesetz, welches unter anderem auch die Amtssignatur regelt.
Dem gegenständlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen (darunter auch das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis) vom unterzeichnenden CC elektronisch genehmigt wurden.
Die vollständige Amtssignatur ist nach dem §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auf Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Direkt unterhalb der Bildmarke ist angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und unter der Internetadresse Xx.xx.at Informationen abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich unter anderem der Hinweis, dass unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw ein Scan ausreicht. Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden: elektronisch mit Onlineformular, E-Mail, elektronischem Zustelldienst (jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage) oder Post (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage) oder persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie).
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert wird, das heißt, nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Bezirkshauptmannschaft Y stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-GovG. Die zusätzliche Anbringung einer SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.
Die Ausfertigung weist eine vollständige Amtssignatur auf, sodass den Bestimmungen nach § 18a Abs 4 AVG entsprochen wird.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs grundsätzlich an keine Form gebunden ist, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss den außenstehenden auch nicht bekanntgemacht werden, aufgrund welcher Umstände, der die Erledigung gemäß § 18 Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (Vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001).
Im gegenständlichen Fall wurde der Verwaltungsakt elektronisch geführt und sieht für diesen Fall § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG vor, dass an die Stelle der für schriftliche Erledigungen geforderten Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden oder der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten kann. Aufgrund der im behördlichen Akt vorgenommenen Protokollierungen ist eindeutig zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen von Herrn CC elektronisch genehmigt wurden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Frage der Genehmigung eine Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Ulschrift) vor der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden.
Die Behörden interne Genehmigung der Entscheidung wird in § 18 Abs 3 AVG AVG, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Parteien § 18 Abs 4 AVG geregelt (vgl VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042).
Die elektronische Genehmigung der Erledigung ist von einer Amtssignatur auf einer Ausfertigung zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall ist eine elektronische Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnisses gegeben.
Was die Frage eines Dauerdelikts anlangt, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von einem Dauerdelikt auszugehen ist, wobei die – eine fortgesetzte Intensivierung der Rechtsgutbeeinträchtigung bewirkende – Aufrechterhaltung eines Zustands verpönt ist (vgl VwGH 25.09.1991, 91/02/0084 ua). Eine Ausnahme vom verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzip besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 ua). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 ua). Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem Zeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung, des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung. Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung steht ein Dauerdelikt dar, wobei verfahrensgegenständlich der Tatzeitraum von 27.01.2023 bis 14.04.2024 vorgeworfen wurde.
Es ist amtsbekannt, dass dem Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Schulpflichtgesetz für den Tatzeitraum 29.09.2022 bis 24.10.2022 (vgl LVwG-2023/27/0289) sowie für den 25.10.2022 bis 30.11.2022 (vgl LVwG-2023/32/0774) zur Last gelegt wurden. Hinsichtlich der Straferkenntnisses ist im ersten Fall eine Zustellung am 23.12.2022, im zweiten Fall am 27.01.2023 erfolgt.
Für einen Übertretungszeitraum von 01.12.2022 bis 22.12.2022 wurde die Strafverfügung am 03.01.2023 zugestellt und hinsichtlich des Übertretungszeitraums 23.12.2022 bis 26.01.2023 erfolgte keine weitere Erlassung eines Straferkenntnisses. Der Erlassung eines diesbezüglichen Straferkenntnisses stünde die nunmehr im gegenständlichen Fall erlassene Entscheidung entgegen.
Es zeigt sich sohin, dass vorliegend keine Doppelbestrafung vorliegt.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, dass er sein Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müssen, ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer sich jeweils bewusst für die Übertretungen entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wenn ein Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wurde.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht angesehen werden, zumal eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe zwar im oberen Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens erfolgte, die Geldstrafen vom Gesetzgeber jedoch in dieser Beziehung insgesamt sehr moderat festgelegt wurden. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Teilzahlungen bei der belangten Behörde hinzuweisen.
Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzung nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafen zu bemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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