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LVwG-2024/47/1228-6•LVwG T LVwG-2024/47/1228-6
LVwG-2024/47/1228-6Tribunale amministrativo regionale18 lug 2024
Verleihung der öst. Staatsbürgerschaft<br/>Erteilungshindernis<br/>Negative Prognoseentscheidung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Z, wohnhaft in Adresse 1, **** Y, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.03.2024, Zl ***, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 09.08.2022 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.03.,2024, Zl ***, wurde der Antrag gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Erteilungshindernis vorliege. Der Antragsteller habe gerichtlich strafbare Handlungen begangen. Hinsichtlich der Suchtmittelkriminalität handle es sich regelmäßig um ein wie in § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 genanntes öffentliche Interessen gefährdendes Fehlverhalten. Außerdem habe der Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels eine gefälschte Urkunde vorgelegt. Dies zeige deutliche ein negatives Charakterbild, welches auch damit untermauert werde, dass der Antragsteller im Jahr 2022 ein Fahrzeug gelenkt habe, ohne überhaupt im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein.
Das Verhalten des Antragstellers lasse auf einen unbesonnenen Charakter schließen und er zeige eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Hinsichtlich der Prüfung der nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 sei ein strenger Maßstab anzulegen. Eine positive Prognose könne nicht abgegeben werden, da seit der letzten strafbaren Handlung noch nicht einmal ein Jahr vergangen ist. Es liege eine mangelnde Verlässlichkeit vor.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 24.04.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer keinen einwandfreien Leumund habe. Seine Strafkarte sei leer. Die falsche Urkunde habe er vorgelegt, um den Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihm zu Unrecht von der BH W verweigert worden sei. Es habe ihm nämlich die Z keinen Pass ausgestellt, was der BH W egal gewesen sei und der rechtswidrige Zustand sei erst vom LVwG beendet worden. Das diesbezügliche Strafverfahren sei diversionell erledigt worden.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Strafverfügung betreffend § 37 FSG beinhalte lediglich eine Strafe von Euro 2,00 über der Mindeststrafe. § 55 Abs 1 VStG spreche außerdem bei den Tilgungsfristen nur von Straferkenntnissen. Der Verstoß gegen § 37 StVO sei sohin nicht als Erteilungshindernis zu werten und der Antragsteller habe außerdem das Fahrzeug gelenkt als er bereits einen Teil der Führerscheinprüfung bestanden habe. Das SMG-Verfahren sei nach § 35 SMG eingestellt worden.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft, in eventu die Zusicherung der Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Ausscheidens aus dem Z Staatsverband.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Akt des BG W zu Zl *** und ***, die Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 4), die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2024 (OZ 5), die Einsichtnahme in die Bestätigung der Fahrschule CC vom 06.06.2024 (Beilage./A zu OZ 5), die Einsichtnahme in ein Empfehlungsschreiben vom 26.06.2024 (Beilage./B zu OZ 5), die Einsichtnahmen in ein Empfehlungsschreiben vom 20.06.2024 (Beilage./C zu OZ 5).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in V in der Z geboren. Er ist Z Staatsangehöriger.
Die belangte Behörde hat nach der Antragstellung das vorgesehene Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere wurde geprüft, ob die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen oder etwaige Erteilungshindernisse vorliegen.
Der Beschwerdeführer brachte am 22.03.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft W einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. In diesem Verfahren legte der Beschwerdeführer der Behörde eine Bestätigung der Z Botschaft in Österreich vor. Bei dieser Urkunde handelte es sich unbestritten um eine Totalfälschung. Mit der Urkunde wurde bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, einen Z Reisepass zu erhalten, ohne in die Z einzureisen.
Der Beschwerdeführer hat damals versucht, noch einmal eine derartige Bestätigung zu erlangen, wie sie ihm bereits schon vorlag. Die Behörde forderte nämlich im Verlängerungsverfahren eine aktuelle Bestätigung an. Infolgedessen legte der Beschwerdeführer der Behörde die gefälschte Urkunde vor. Über etwaige Auswirkungen auf das Verfahren hat er sich keine Gedanken gemacht. Hinsichtlich der Vorlage der gefälschten Urkunde zeigte sich der Beschwerdeführer nicht reuig. Er ist vielmehr der Ansicht, dass er durch das Verhalten der Behörde dazu gezwungen war. Dem Beschwerdeführer wäre es zum Beispiel möglich gewesen, in diesem Verfahren schon früher (und nicht erst im Beschwerdeverfahren wegen Nichterteilung des Aufenthaltstitels) einen Rechtsbeistand hinzuziehen und er war keinesfalls gezwungen der Behörde eine gefälschte Urkunde vorzulegen.
Das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht W wegen § 223 Abs 2 StGB und §§ 15, 228 Abs 1 StGB wurden mit Beschluss vom 02.10.2023 gemäß § 199 StPO in Verbindung mit § 200 Abs 5 StPO eingestellt.
Aufgrund eines Strafantrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 10.01.2019, Zl ***, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1, erster, zweiter und achter Fall SMG eingeleitet. In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht W am 06.02.2019 zeigte sich der Beschwerdeführer nicht geständig. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe im Juli 2018 in Y ca 5 g Cannabiskraut erworben, besessen sowie dem DD entgeltlich zu einem Grammpreis von Euro 10,00 überlassen.
Nach Durchführung einer Hauptverhandlung wurde das Strafverfahren wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs 2 SMG gemäß § 37 in Verbindung mit 35 SMG für die Dauer einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt. Am 13.05.2020 wurde das Strafverfahren endgültig eingestellt.
Hinsichtlich dieses Verfahrens nach dem Suchtmittelgesetz zeigte sich der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weiterhin nicht geständig.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 15.07.2022, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen einer Übertretung nach § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG verhängt, da er am 27.06.2022 um 11:05 Uhr in U auf der B *** einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Er wollte mit dem PKW von Y nach W fahren.
Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass er die theoretische Prüfung zum damaligen Zeitpunkt bereits bestanden habe und man ihn dreimal durch die Fahrprüfung durchfallen habe lassen, weil er den 3-S-Blick nicht gemacht habe. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigte der Beschwerdeführer sein Verhalten damit, dass er Geld sparen wollte. Viel mehr war es aber so, dass er das Fahrzeug eines Freundes lenkte. Dieser fuhr im Auto mit und verfügte über eine Lenkberechtigung. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich von diesem Freund fahren zu lassen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verwaltungsstrafverfahren nach dem FSG ergeben sich aus der im verwaltungsbehördlichen Akt inne liegenden Strafverfügung.
Die Feststellungen zum Verfahren nach dem SMG stützen sich auf den eigeholten Akt des BG W zu *** und die Feststellungen zum Verfahren nach § 223 Abs 2 StGB und §§ 15, 228 Abs 1 StGB ergeben sich aus dem eingeholten Akt des BG W zu Zl ***.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals ohne Führerschein ein Fahrzeug gelenkt habe, um sich auf einer Fahrt zum Zahnarzt von Y nach W Geld zu sparen. Einerseits mag diese Begründung die Verwaltungsübertretung keinesfalls rechtfertigen und andererseits widersprach sich der Beschwerdeführer bereits dadurch, dass der Freund, dessen Auto er gelenkt hat selbst mitgefahren ist und zu diesem Zeitpunkt über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügte. Die Rechtfertigung der Tat, sich Geld sparten zu wollen, ging sohin gänzlich ins Leere.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Vorlage einer gefälschten Urkunde im Aufenthaltsverfahren vor der BH W konnten das Gericht nicht überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer durch das Verhalten einer Behörde gezwungen sieht, eine gefälschte Urkunde vorzulegen.
Die Begründung, wie es zum Strafverfahren nach dem SMG gekommen ist vermochte das Gericht ebenso wenig zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer von einem ehemaligen Freund, welchem er immer wieder Geld geliehen hat und welches er dann zurückgefordert hat, falsch beschuldigt wurde, war für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Der ehemalige Freund hätte sich durch eine Falschaussage vor Gericht der Strafverfolgung wegen falscher Beweisaussage ausgesetzt. Es ist nicht glaubwürdig, dass er dies lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer geliehenes Geld zurückgefordert hat, gemacht hat.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 10
Verleihung
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 darf die österreichische Staatsbürgerschaft nur dann verliehen werden, wenn der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Maßgeblich bei der Beurteilung ist das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers. Zu prüfen ist, ob dieses Gesamtverhalten, insbesondere die vom Beschwerdeführer begangenen strafrechtlichen Delikte, den Schluss rechtfertigt, er werde auch in Zukunft, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Artikel 8 Abs 2 EMRK genannten Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Strafakte leer sei und er keine Vorstrafen habe ist zu entgegnen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt und § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 nicht an eine gerichtliche Verurteilung anknüpft, sondern an das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers (vgl VwGH 22.08.2006, Zl 2005/01/0026 ua).
Seinem Vorbringen, dass eine Strafverfügung nicht in die Beurteilung miteinzufließen hat, weil § 55 Abs 1 VStG betreffend die Tilgungsfristen nur von Straferkenntnissen spricht, ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs § 55 Abs 1 VStG sehr wohl über seinen Wortlaut hinaus nicht nur Straferkenntnisse, sondern auch Strafverfügungen gemäß § 57 erfasst (VwGH 14.07.2006, 2005/02/0203). Darüber hinaus sind ohnehin auch getilgte Vorstrafen bzw Verwaltungsstrafvormerkungen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Einbürgerungswerbers heranzuziehen (vgl VwGH 03.09.1997, 97/01/0123).
Die vom Beschwerdeführer erst vor zwei Jahren verwirklichte Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung war, betrifft die Verletzung einer Schutznorm, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dient. Mit seinem Vorbringen, er habe ja bereits die theoretische Führerscheinprüfung bestanden, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Lediglich aufgrund der positiven Absolvierung eines Teils der Führerscheinprüfung ist er noch nicht berechtigt und befähigt ein Kraftfahrzeug zu lenken. Er wollte mit diesem Fahrzeug von Y bis nach W fahren. Mit dieser Fahrt hat der Beschwerdeführer massiv auf einer längeren Strecke die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. Außerdem zeigte er sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nahezu gar nicht einsichtig.
In die Gesamtbeurteilung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 hat jedenfalls auch in das Verfahren nach dem SMG, welches gemäß § 35 SMG vom BG W zunächst für die Dauer einer Probezeit vorläufig und dann endgültig eingestellt wurde, miteinzufließen. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, handelt es sich bei Suchtmittelkriminalität regelmäßig um ein die in § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 genannten öffentlichen Interessen gefährdendes Fehlverhalten. Der Verkauf einer (wenn auch nur geringen) Menge an Cannabiskraut wiegt außerdem schwerer als der bloße Besitz für den Eigenkonsum. In dem vom BG W auferlegten Jahr Probezeit hat der Beschwerdeführer keinen Verstoß gegen das SMG mehr verwirklich, weshalb sodann die endgültige Einstellung im Mai 2020 erfolgte. Für das Landesverwaltungsgericht ist jedoch im Hinblick auf die abzugebende Prognoseentscheidung der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers hinsichtlich des SMG-Delikts zu kurz.
Außerdem kann auch nicht von einem ausnahmslosen Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Er hat, wie bereits ausgeführt, erst vor zwei Jahren ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, und erst im vergangenen Jahr ist dann noch ein weiteres Fehlverhalten des Beschwerdeführers hinzugekommen, welches für das erkennende Gericht sehr schwer wiegt. Der Beschwerdeführer hat im Verlängerungsverfahren seines Aufenthaltstitels „RotWeißRot Karte plus“ der Bezirkshauptmannschaft W vorsätzlich eine Totalfälschung einer Bestätigung der Z Botschaft in Österreich vorgelegt, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Ansicht, dass er nicht anders handeln hätte können. Sowohl die Verwirklichung dieser Tat als auch die mangelnde Einsicht zeigen für das erkennende Gericht deutlich ein negatives Charakterbild des Beschwerdeführers. Er zeigt – wie auch die belangte Behörde bereits ausgeführt hat – eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.
Zumal bei der Prüfung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.03.2002, Ra 2022/01/0056), kann im gegenständlichen Fall keine positive Prognoseentscheidung abgegeben werden. Das letzte – aus Sicht des Verwaltungsgerichts massivste - Fehlverhalten des Beschwerdeführers hat dieser außerdem vor nicht einmal erst einem Jahr verwirklicht. Es kann daher auch nicht von einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens gesprochen werden.
Aus alledem ergibt sich, dass der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 entgegen steht. Dies vermochten auch die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers und eines Freundes nicht zu entkräften. Da der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, welche auch nicht uneinheitlich ist. Es liegen darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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