LVwG T LVwG-2024/41/1025-1

LVwG-2024/41/1025-1Tribunale amministrativo regionale17 lug 2024

Regest

Unzuständige Behörde<br/>Vergütung<br/>Verdienstentgang

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/1025-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.41.1025.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 26.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend die abgesonderte Dienstnehmerin der Antragstellerin in Höhe von Euro 1.442,27 gemäß den §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 4 sowie § 50 Abs 29 EpiG abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Absonderung der Dienstnehmerin aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2022, Zl ***, für den Zeitraum vom 15.02.2022 bis 24.02.2022 ausgesprochen worden sei. Nach den §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG hätte ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, bis längstens 25.05.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht werden müssen. Mit Eingang vom 23.05.2022 habe die Partei einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht, die den Antrag am 22.08.2022 zuständigkeitshalber an die erkennende Behörde weitergeleitet habe. Zwar gelte gemäß § 49 Abs 4 EpiG ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 leg cit bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, als rechtzeitig eingelangt. Diese Bestimmung sei gemäß § 50 Abs 29 EpiG aber nur für Anträge anwendbar, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 21/2022, sohin vor dem 18.03.2022, erfolgt sei. Da der Antrag erst nach diesem Stichtag bei der unzuständigen Behörde eingebracht worden sei, sei § 49 Abs 4 EpiG nicht mehr auf dieses Verfahren anzuwenden. Der Antrag hätte daher binnen der Drei-Monatsfrist gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG – bei sonstigem Erlöschen des Anspruches – an die zuständige Behörde weitergeleitet werden müssen, wobei die Gefahr einer allenfalls verspäteten Weiterleitung die Partei trage. Der Antrag sei jedoch erst am 22.08.2022 und folglich verspätet bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingelangt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 08.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und sinngemäß vor, dass der Antrag auf Verdienstentgang fristgerecht am 23.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft X gestellt worden sei. Der Antrag sei zwar seitens der Beschwerdeführerin bei der „falschen“ Behörde, nämlich bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht worden, sei jedoch in weiterer Folge nicht sofort, sondern erst am 22.08.2022 an die (zuständige) Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet worden. Es liege daher kein Versäumnis der Beschwerdeführerin vor.

Aufgrund der Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.04.2024, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2022, Zl ***, wurde die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, Frau BB, geboren am 29.07.1968, für den Zeitraum vom 15.02.2022 bis 24.02.2022 an der Adresse 2, **** W abgesondert.

Mit Eingabe vom 23.05.2022 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von Euro 1.442,27 für die oben genannte unselbständige Dienstnehmerin für den Absonderungszeitraum vom 15.02.2022 bis 24.02.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft X ein.

Mit Schreiben vom 22.08.2022, Zl ***, wurde der Vergütungsantrag zuständigkeitshalber an die nunmehr belangte Behörde weitergeleitet.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da sich der Sachverhalt unstrittig ergibt und dieser auch von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurde. Eine rechtliche Erörterung im Rahmen einer Verhandlung kann unterbleiben, da sich der Fristenlauf eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950 in der anzuwendenden Fassung des BGBl I Nr 195/2022, (kurz EpiG), lauten wie folgt:

„§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

§ 49

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) […]

§ 50

Wirksamkeit des Gesetzes

[…]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten wie folgt:

„§ 6

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

[…]“

V.Erwägungen:

Aus dem Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.05.2022 nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Y, als absondernder Behörde, eingebracht wurde, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft X. Weitergeleitet wurde der Antrag zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 22.08.2022, zur Zl ***.

Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin war vom 15.02.2022 bis 24.02.2022 behördlich abgesondert. Gemäß § 49 Abs 1 EpiG war der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Y spätestens am 25.05.2022 hätte eingebracht werden müssen.

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung, das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen hat, wird mit der Bestimmung der §§ 33 und 49 EpiG eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Bei der Antragsfrist handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiell-rechtliche Frist (vgl VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher abzuweisen.

Mit Einlangen des weitergeleiteten Antrages der Beschwerdeführerin vom 23.05.2022 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y am 22.08.2022 war diese materiell-rechtliche Frist bereits erloschen. Da materiell-rechtliche Fristen nicht erstreckt werden können, war der Antrag verspätet und der Vergütungsanspruch war mittlerweile erloschen.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, unter allen Umständen die damit verbundenen Nachteile (zB: Fristversäumnis), also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Wenn daher die Beschwerdeführerin sinngemäß ausführt, dass die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt ist, ist mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen. Nach der oben ausgeführten Judikatur trägt sie selbst das Risiko der verspäteten Weiterleitung. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass die Bezirkshauptmannschaften mit einer enormen Anzahl an Anträgen konfrontiert waren und diese nur nach der eingelangten Reihenfolge abarbeiten konnten.

Auch wenn die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 vorgesehen hat, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022 erfolgt ist. Die Novelle BGBl I Nr 21/2022 ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG in der anzuwendenden Fassung auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der erst nach dem 18.03.2022, nämlich am 23.05.2022 eingebracht wurde, nicht anzuwenden ist.

Wie oben bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Antragsfrist gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern im Hinblick auf Wortlaut und Materialien um eine materiellrechtliche Frist (vgl VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Aus diesem Grund scheidet auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung einer Frist aus (vgl VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187).

Im Ergebnis erweist sich der gegenständliche Vergütungsantrag somit als verspätet. Die belangte Behörde hat sohin den Vergütungsantrag zu Recht abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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