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LVwG-2024/40/1539-5Tribunale amministrativo regionale11 lug 2024
Baubewilligungsverfahren<br/>Nachbar<br/>Einwendungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 10.04.2024, ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 03.06.2024, ***, betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung den
Beschluss:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.04.2017, ***, verwiesen. Das Bauvorhaben wurde nicht ausgeführt, die Baubewilligung ist mittlerweile erloschen.
Mit Eingabe vom 03.08.2021, zuletzt verbessert mit Eingabe vom 13.12.2023, beantragte die Konsenswerberin bei der belangten Behörde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage auf **1, KG Z-Land.
Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 23.01.2024 die mündliche Bauverhandlung für 21.02.2024 anberaumt.
Mit Schriftsätzen vom 16.02.2024 und 19.02.2024 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Wesentlichen zusammengefasst dahingehend, dass der Verlauf des Urgeländes falsch dargestellt sei, Schutzmaßnahmen während der Bauführung vorzuschreiben gewesen wären, der Kanalanschluss über sein Grundstück erfolgen müsse, ein Bebauungsplan zu erlassen sei, das Grundstück mit einem Stadel bebaut sei und nicht mit einem Wohnhaus und die Garage eine oberirdische bauliche Anlage wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2024 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden teilweise als unbegründet abgewiesen, teilweise als unzulässig zurückgewiesen und teilweise auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer wiederum auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er nicht präkludiert sei. Das gegenständliche Bauvorhaben sei eine Wiederholung. Er stelle sich die Frage, ob ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes aufgehoben werden könne, indem eine untergeordnete Behörde in ein und derselben Sache einen neuen Bescheid erlasse. Bei der Bauverhandlung an Ort und Stelle sei vom Planersteller festgestellt worden, dass es sich bei den Plänen praktisch um die gleichen, wie bei der angesprochenen ersten Bauverhandlung, handle. Das Landesverwaltungsgericht habe damals ihre Einwände zwar abgewiesen, durch die Gutachten im Urteil aber zugleich wesentliche Vorgaben für das Bauvorhaben verbunden. Das Gutachten der übergeordneten Behörde sei auch im Zusammenhang mit der neuen Vorbringung eines Baubescheides in der gleichen Sache jedenfalls weiter gültig und relevant. Der Hochbaugutachter habe in seinen Aufzeichnungen den Geländeverlauf an der Grundgrenze in grüner Farbe hervorgehoben. Für die Nachbarn sei die Höhe des geplanten Baues im Verhältnis zum Geländeverlauf an der Grundgrenze das wesentliche Höhenkriterium für das geplante Gebäude. Bei Einhaltung der dargestellten Gebäudehöhe, im Verhältnis zu dem dargestellten Geländeverlauf an der Grundgrenze, sei der Bau nämlich deutlich niedriger als von ihnen befürchtet. Zum Raumordnungsgutachten würden die Einwendungen die Anwendung von zweierlei Maß bei der Betrachtungsweise der Gebäude Bezugsobjekt Adresse 1, Bauprojekt Adresse 1 betreffen. Der Sachverständige für Raumordnung habe ihr Haus Adresse 1 aus dem Siedlungsgebiet als relevantes Bezugsobjekt für den Neubau bezeichnet. In dem angeführten Urteil werde vom Richter festgestellt, dass Garagen oberirdische bauliche Anlagen seien. Die vorgelagerte Garage und eine Hangstützmauer daneben werde wie ein oberirdisches Geschoss bewertet. Bei dem Bauprojekt dagegen würde die Garage (Straßenebene) und das sich darüber befindliche talseitig zur Gänze sichtbare Geschoss mit großen Fenstern als zwei übereinanderliegende unterirdische Geschosse bezeichnet. Im raumordnungsrechtlichen Gutachten werde weiters ausgeführt, dass die Höhe der Dachflächen des Einreichprojektes ähnlich hoch seien wie bei ihrem Haus. Auch als Laie erlaube er sich festzustellen, dass das Einreichprojekt ihr Haus um ca ein Geschoss überrage. Die Forderung nach einem Bebauungsplan werde im Sinne des Gleichheits- und Gleichbehandlungsprinzips aufrechterhalten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst, welcher mit Eingabe vom 14.06.2024, ***, Befund und Gutachten zur Frage, ob das Urgelände korrekt eingetragen sei und damit in Verbindung die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 zum Beschwerdeführer hineingehalten seien.
Am 08.07.2024 wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 03.06.2024, ***, vorgelegt.
Am 10.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten des Verfahrens verlesen wurden, der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzte und der hochbautechnische Amtssachverständige einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 03.08.2021, zuletzt ergänzt mit Eingabe vom 13.12.2023 beantragte BB beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage auf **1, KG Z-Land unter Vorlage von Einreichplänen.
Der gegenständliche Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022 gewidmet. Ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan besteht für den Bauplatz nicht. Die erste Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Z ist am 31.07.2015 in Kraft getreten. Es existiert keine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept, dass für den gegenständlichen Entwicklungsbereich, in welchem sich der Bauplatz befindet, ein Bebauungsplan zwingend zu erlassen ist. Beim geplanten Gebäude handelt es sich nicht um ein solches, dessen höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegen würde.
Die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 zum **2 sind eingehalten. Der Beschwerdeführer ist (Mit-) Eigentümer des **2, KG Z-Land, welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stehen aufgrund der Aktenlage fest. Die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 wurde einerseits durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde und andererseits durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise bestätigt. Die korrekte Eintragung des ursprünglichen Geländes bzw des Geländes vor der Bauführung ergibt sich ebenfalls aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes. Insbesondere sein angestellter Vergleich der ursprünglich genehmigten Planunterlagen mit den nunmehr zur Genehmigung eingereichten Planunterlagen zeigt auf, dass diesbezüglich keine Geländeveränderungen vorgenommen worden sind und daher die Vermessungsurkunden, welche im Übrigen von einem Ziviltechnikerbüro angefertigt wurden und somit eine öffentliche Urkunde darstellen, das ursprüngliche Gelände korrekt übernommen haben.
Die Feststellungen zu den Inhalten des örtlichen Raumordnungskonzeptes, insbesondere zur Erlassung von Bebauungsplänen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Kopien des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Z. Dass der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne der TBO 2022 ist, ergibt sich ebenfalls aus der Vermessungsurkunde bzw dem Lageplan in Verbindung mit den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44 idgF lauten:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.
[…]“
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
geltend zu machen.
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43, idgF lautet:
„§ 54
Bebauungspläne
(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs. 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs. 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
a)diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und
b)die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.
(3) Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 1 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Ein Grundstück gilt nur dann als bebaut, wenn sich darauf ein Gebäude mit zumindest einem Aufenthaltsraum befindet.
(5) Bebauungspläne sind unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(6) Bebauungspläne können unbeschadet des Abs. 3 für Gebiete und Grundflächen im Freiland erlassen werden, wenn dies insbesondere im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach den §§ 42, 42a und 42b im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung der betreffenden Freilandbereiche gelegen ist. Dabei ist auf den Gebäudebestand und auf dessen zulässige Erweiterungen, auf die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Gebäude und deren Größenverhältnisse zueinander, Bedacht zu nehmen. Die Erlassung entsprechender Bebauungspläne ist jedenfalls zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 42, 42a und 42b erforderlich scheint.
(7) Bebauungspläne können unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für sonstige Gebiete oder Grundflächen erlassen werden, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(8) Für Gebiete oder Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, darf ein Bebauungsplan nicht erlassen werden.
(9) Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4) ist zusätzlich zum Bebauungsplan ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen.“
V.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentlicher Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu VwGH 25.02.2010, 2009/06/0234 uva).
Der Beschwerdeführer ist (Mit-) Eigentümer des **2, welcher als unmittelbar an den Bauplatz **1 angrenzt. Er ist folglich berechtigt, sämtliche in § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Eingangs ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom XX.XX.XXXX, *** der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde und die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage rechtskräftig erteilt wurde. Mit diesem Bauvorhaben wurde jedoch nicht rechtzeitig begonnen, sodass die Baubewilligung gemäß § 35 Abs 1 lit b TBO 2022 erloschen ist. Von einer res iudicata, wie der Beschwerdeführer versucht ins Treffen zu führen, kann daher nicht gesprochen werden.
Dem durchaus umfassenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde ist in Bezug auf die zulässigen Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass von ihm die Nichteinhaltung der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und den Bauhöhen (vgl § 33 Abs 3 lit d TBO 2022), der Abstandsbestimmungen des § 6, (vgl § 33 Abs 3 lit e TBO 2022) und das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist (vgl § 33 Abs 3 lit f TBO 2022) geltend gemacht werden soll.
Hinsichtlich der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 TROG 2011 ist festzuhalten, dass für den gegenständlichen Entwicklungsbereich, in welchem sich der Bauplatz befindet, weder Bauhöhen noch die zwingende Erlassung eines Bebauungsplanes vorgeschrieben worden sind. Beim Bauplatz handelt es sich sohin um ein Grundstück, für das nach dem örtlichen Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Z kein Bebauungsplan zu erlassen ist. Auch nach der eindeutigen Rechtslage des § 54 Abs 4 TROG 2022 ist die Erlassung eines Bebauungsplanes für den gegenständlichen Bauplatz nicht erforderlich.
Wenn in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer auf das im Verfahren zu Zahl *** eingeholte raumordnungsfachliche Gutachten verweist, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich mittlerweile die rechtlichen Voraussetzungen dahingehend geändert haben, als dass einerseits im örtlichen Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Z nicht zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen ist und andererseits das Tiroler Raumordnungsgesetz novelliert wurde und die nunmehr zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 54 Abs 4 TROG 2022 für den konkreten Fall die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht mehr vorsieht. Bereits aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelungen ist eine weitere Einholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens zur Frage, ob für den gegenständlichen Bauplatz ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nicht erforderlich. Was die Lage der Gebäude zueinander und das Referenzobjekt des Beschwerdeführers betrifft, so wird sich an der diesbezüglichen Beurteilung ohnehin nichts ändern, zumal das neu eingereichte Bauvorhaben nahezu identisch mit dem damaligen Bauvorhaben aus dem Jahr 2016 bzw 2017 ist. Auf das umfassende Vorbringen in Bezug auf das raumordnungsfachliche Gutachten war daher nicht mehr näher einzugehen.
Mit den weiteren umfassenden Einwendungen in Bezug auf die Festlegung des Urgeländes macht der Beschwerdeführer implizit auch die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 geltend. Zur Frage der korrekten Festlegung des ursprünglichen Geländes wurde eine umfassende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgenommen. Dieser kommt in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten unter Hinweis auf eine öffentliche Urkunde, nämlich den Vermessungsplan der Vermessung CC, zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das ursprüngliche Gelände korrekt in die Planunterlagen eingetragen worden ist und dass für die Berechnung der Abstände der Verlauf des ursprünglichen Geländes am geplanten Gebäude und nicht jenes an der Grundgrenze maßgeblich ist. Diesbezüglich konnte der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass sämtliche Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 zum beschwerdeführenden Nachbarn hin eingehalten sind.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das ursprüngliche Gelände nicht korrekt eingetragen sei bzw die Abstandsbestimmungen verletzt wären, unbegründet ist.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Unverletzlichkeit des Eigentums und der Gesundheitsgefährdung ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erstattet wurde, so allgemein gehalten und vage ist und sich vor allem auf die Ausführung des geplanten und wohl vor allem auf die Ausführung eines weiteren im unmittelbaren Nahebereich des Beschwerdeführer befindlichen Bauvorhabens eines anderen Nachbarn bezieht und damit jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend gemacht wird, sodass darauf im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht näher einzugehen war (vgl. VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 vorliegt, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.
Was die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft ist Folgendes auszuführen:
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache fällt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weg, ist dieser Antrag doch auf einen vorübergehenden Rechtsschutz während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens gerichtet zu sehen (vgl VwGH 14.11.2018, Fr 2018/14/0008).
Nachdem im Gegenstandsfall das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, war in Folge (nachträglicher) Gegenstandslosigkeit des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2024, *** vorzugehen (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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