LVwG T LVwG-2024/38/1543-4

LVwG-2024/38/1543-4Tribunale amministrativo regionale11 lug 2024

Regest

10-Jahresfrist<br/>Konsenslose bauliche Anlage <br/>Gebäude mit untergeordneter Bedeutung<br/><br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/1543-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.1543.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2024, ***, betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y (in Folge belangte Behörde) vom 24.03.2013, Zahl: ***, wurde die Grundverkehrsanzeige des Kaufvertrages vom 31.05.2013 betreffend 161/481 Anteilen des Gst **1, in EZ neu, GB *** Z, bestätigt.

Gleichzeitig wurde der Hinweis erteilt, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen ist.

Durch die Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 95/2016, wurde die Bebauungsfrist ex lege auf 10 Jahre verlängert. Die Bebauung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2024 zur Zahl ***, wurde schließlich gemäß § 11 Abs 3 iVm § 26 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt, dass das Gst **1, GB Z, durch den Eigentümer zu 161/481 Anteilen nicht innerhalb der zehnjährigen Bebauungsfrist dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wurde.

Gegen diesen Feststellungsbescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst ausführt, dass es zunächst nicht richtig sei, dass das Grundstück nicht bebaut sei. Laut dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z ist das Grundstück als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 Abs 5 TROG gewidmet. Vom Beschwerdeführer sei deshalb auf dem Grundstück eine Imkerei errichtet worden. Neben den ca 30 Bienenstöcken seien auch 2 Container auf dem Grundstück errichtet worden. Es liege also eine Bebauung vor, die nicht bloß untergeordnet sei. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung, ob es sich um untergeordnete Gebäude handeln würde, einen Lokalaugenschein durchführen müssen, was sie aber unterlassen hat.

Schließlich sei in absehbarer Zeit auch geplant, dass noch ein Wohnhaus errichtet werde.

Demgemäß habe die belangte Behörde zu Unrecht festgestellt, dass das gegenständliche Grundstück nicht bebaut worden sei.

Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschwerdeführer dort einvernehmen und sodann den angefochtenen Bescheid vom 29.04.2024, Zahl ***, aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde beim Bürgermeister der Gemeinde Z, als zuständiger Baubehörde, um die Vorlage der entsprechenden Baubescheide für die errichteten Gebäude ersucht. Dieser teilte mit E-Mail vom 14.06.2024 mit, dass eventuell errichtete bauliche Anlagen keinen baurechtlichen Konsens haben

Dieses Ermittlungsergebnis wurde auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer die 161/481 Anteile des verfahrensgegenständlichen Gst **1, GB Z, mit Kaufvertrag vom 31.05.2013 erworben hat. Zu diesem Erwerb ist von Seiten der belangten Behörde eine Bestätigung der Anzeige mit Datum vom 24.10.2013 zur Zahl ausgestellt worden. In dieser Bestätigung ist explizit darauf hingewiesen worden, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu verbauen ist. Aufgrund der Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 95/2016, wurde ex lege die Frist auf zehn Jahre verlängert, sodass die Frist für die Bebauung des gegenständlichen Grundstückes am 24.10.2023 abgelaufen ist.

Feststeht weiters, dass das Grundstück zwar mit 2 Containern und einem Bienenhaus bebaut ist. Diesen baulichen Anlagen fehlt aber der baurechtliche Konsens.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl *** sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem gegenständlichen Akt und wurden darüber hinaus in keiner Lage des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 iddgF LGBl Nr 204/2021 (kurz TGVG), lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) […]

(3) Baugrundstücke sind:

a)bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;

b)unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Schiübungswiesen, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind;

c)unbebaute Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen.

Grundstücke, auf denen sich in Relation zur Grundstücksgröße ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.

(4) […]“

„§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 10 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Das Gst **1, GB Z, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen. Im Rahmen der Überprüfung der erfolgten Bebauung wurde von der Gemeinde Z der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Grundstück nach wie vor nicht bebaut ist. In seiner Beschwerde führt der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass dies nicht stimme, da er ein Bienenhaus, sowie 2 Container errichtet habe und dort eine Imkerei betreibe, sodass eine Bebauung erfolgt sei. Auch liege die Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet und nicht als Wohngebiet vor, sodass die Gebäude für einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb auch der Widmung entsprechen würden.

Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass zwar die Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden laut dem TROG 2022 zulässig ist, allerdings ist die Widmung auch für die Errichtung eines Wohnhauses gedacht. In Bezug auf die Bebauung hat das erkennende Landesverwaltungsgericht Kontakt zur Baubehörde der Gemeinde Z aufgenommen und es stellte sich in diesem Rahmen heraus, dass die vom Beschwerdeführer errichteten baulichen Anlagen, um die es sich zweifelsfrei zumindest bei den vorhandenen Containern handelt, keinen baurechtlichen Konsens aufweisen und somit keinen rechtmäßigen Bestand darstellen. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass von einem Nichtvorhandensein dieser baulichen Anlagen auszugehen ist und damit eine Bebauung in Bezug auf die Container zu verneinen ist.

Bienenhäuser fallen gemäß § 1 Abs 3 lit m TBO 2022 nicht unter die Tiroler Bauordnung, wenn höchstens 10 Bienenstöcke gehalten werden. Gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 sind Bienenhäuser in Holzbauweise bauanzeigepflichtig. Wie von Seiten der Baubehörde mitgeteilt wurde, wurde aber keine Bauanzeige für das Bienenhaus eingebracht, sodass auch das Bienenhaus keinen baurechtlich konsentierten Bestand darstellt, und bei der Beurteilung der Bebauung nicht zu berücksichtigen ist.

Die Bestimmung des § 11 TGVG 1996 zielt grundsätzlich darauf ab, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechenden Nutzung, dass eine bauflächige Widmung des Grundstückes unverbaut ist, perpetuiert wird (vgl VfGH vom 22.02.2023, B29/13-3).

In der zum Zeitpunkt des Erwerbes geltenden Rechtslage war beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Frist von fünf Jahren zur Bebauung vorgesehen, innerhalb derer das Grundstück der verwendungszweckmäßigen Verwendung zugeführt werden musste. Im damaligen § 11 Abs 3 TGVG 1996 bestand die Möglichkeit, dass die Grundverkehrsbehörde einmalig auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist verlängern konnte. In den nunmehr geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 zu den Bebauungsfristen wird von vornherein eine Frist von zehn Jahren für die Bebauung eingeräumt. Eine weitere Verlängerung ist nicht mehr vorgesehen.

Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass sich die ursprüngliche Fünfjahresfrist auf zehn Jahre verlängert hat und eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich ist.

Ausschlaggebend für ein Feststellungsverfahren im Sinn des § 11 Abs 3 TGVG 1996 ist lediglich, ob nach Ablauf der maximalen Bebauungsfrist, also im gegenständlichen Fall der nunmehr vorgesehenen zehn Jahre, eine Bebauung vorliegt. Dies ist objektiv nicht der Fall.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nachdem sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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