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LVwG-2024/30/1042-6•LVwG T LVwG-2024/30/1042-6
LVwG-2024/30/1042-6Tribunale amministrativo regionale11 lug 2024
Künftiger Missbrauch von Waffen nicht zu erwarten<br/>Gefährdungsprognose<br/>Privatanklagedelikt<br/>Waffenrechtliche Verlässlichkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 11.03.2024, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägung:
Die Landespolizeidirektion Y hat als belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Das Waffenverbot wurde im Wesentlichen mit einem Vorfall in der Nacht vom 04.09.2023 auf den 05.09.2023 in **** X, Adresse 2, begründet, bei dem der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seine damals fünfzehnjährige Tochter gefährlich bedroht und beiden Schläge angedroht haben. Den Drohungen habe der Beschwerdeführer damit Nachdruck verliehen, in dem er seiner Ehefrau mehrmals mit einer Wasserflasche auf den Hinterkopf geschlagen haben densoll. Weiters wurde eine in U aufscheinende Verurteilung wegen Beleidigung nach §§ 185 und 194 (Privatanklagesache) des U StGB zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Euro 50,00 mit Urteil vom 11.04.2022 des Amtsgericht V herangezogen. Aufgrund des Vorfalls vom 04.09.2023 wurde von den einschreitenden Polizeibeamten ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG angeordnet und galt somit gemäß § 13 Abs 1 WaffG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Im Zuge der Vollstreckung des vorläufigen Waffenverbotes wurde festgestellt, dass die im Keller verwahrten und im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Schusswaffen der Kategorie C nicht ausreichend sicher bzw sorgfältig verwahrt waren und dass von den sichergestellten insgesamt acht Stück Schusswaffen der Kategorie C lediglich fünf Stück Schusswaffen der Kategorie C registriert und drei Stück noch nicht in W registriert waren. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich auch angelastet, dass er diese Schusswaffen der Kategorie C ohne erforderliche behördliche Formalitäten zur Einfuhr von U nach W gebracht habe. Für die Verbringung der Schusswaffen von U nach W lag die erforderliche Bewilligung nicht vor. Weiters habe die belangte Behörde im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen Informationen erhalten, dass der Beschwerdeführer in U wiederholt in aggressiver Art und grober Unbeherrschtheit negativ aufgefallen sei.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 08.04.2024 wurde Folgendes ausgeführt:
„Z, am 08.04.2024
Geschäftszahl: ***
Betrifft: AA, Beschwerde
In vorbezeichneter Verwaltungssache erhebt der Herr AA, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, durch seinen bereits ausgewiesenen Vertreter, RA BB, **** Z, Adresse 1 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Y, im Folgenden belangte Behörde genannt, vom 11.03.2024, zugestellt am 18.03.2024, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Beschwerde
an das LVwG Tirol und beantragt dieser Beschwerde Folge zu geben und diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze angefochten.
I. Zum behaupteten Sachverhalt:
Zum Verfahrensbeginn stand ein Vorwurf im Zusammenhang mit einem Vorfall vom in der Nacht vom 04.09.2023 auf den 05.09.2023, bei dem der Beschwerdeführer seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter in “gefährlicher Weise“ (was das auch immer bedeuten soll, eine Bedrohung ist immer gefährlich, sonst wäre es keine Bedrohung) bedroht haben soll. Im Verlauf dieses familiären Streits eskalierte die Auseinandersetzung, wobei der Beschwerdeführer seine Ehefrau und Tochter primär beleidigt und nur sekundär mit körperlicher Gewalt bedroht hat. Als Reaktion darauf verließen die Ehefrau und die Tochter das gemeinsame Haus in der Adresse 2, **** X und suchten Zuflucht bei einem Nachbarn, der daraufhin die Polizei benachrichtigte. Die Ehefrau des Vorstellungswerbers informierte die eintreffende Polizeistreife darüber, dass der Beschwerdeführer als Jäger völlig legal mehrere Jagdwaffen im Haus habe. Nachdem der Beschwerdeführer zuerst der zuständigen Polizeistreife den Zugang ins Haus verweigerte, gewährte er jedoch kurze Zeit später dieser den Zutritt zwecks Sicherstellung verschiedener Schusswaffen der Kategorie C. Einige dieser Waffen sollen - angeblich - auch nicht im Waffenschrank ordnungsgemäß versperrt gewesen sein. Darüber hinaus konnte die zuständige Behörde in Erfahrung bringen, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung und ohne gültigen EUFeuerwaffenpass 3 Waffen von U nach W verbracht hatte. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass dieses Verbringen von Waffen – über die imaginäre Staatsgrenze zwischen U und W - nur unter Vorlage einer vorherigen Aus- und Einfuhrbewilligung gemäß § 37 Abs 3 WaffG gestattet ist.
II. Zur - falschen - Conclusio der belangen Behörde daraus:
Angesichts dieser Umstände geht die erkennende Behörde von einem stark erhöhten Aggressionspotenzial und grober Unbeherrschbarkeit aus, die sich in zahlreichen Situationen widerspiegeln und daher ein Waffenverbot verhängt werden musste.
III. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden, welches binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich einzubringen ist. Die Beschwerde ist sohin zulässig und rechtzeitig, nachdem der angefochtene Bescheid Am 18.03.2024 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden ist.
Die Rechtsmittelfrist endet daher erst am 15.04.2024.
IV. Beschwerdegründe:
Gemäß § 25 Abs 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs 2 WaffG genannten Gründe oder darauf bezieht, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 WaffG ermächtigt.
Hier liegt jedoch kein Fall gemäß § 8 Abs 2 WaffG vor und sind auch keine Anhaltspunkte gegeben, die darauf hinweisen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich wäre. Die gegenständliche Bestimmung gelangt daher gerade nicht zur Anwendung. Auch kann in gegenständlichem Fall nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer wegen einer der in § 8 Abs 3 Z 1 bis 5 WaffG genannten Tatbeständen verurteilt wurde. Bereits aus diesem Grund ist an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers eben nicht zu zweifeln.
Dass es in der Nacht vom 04.09.2023 auf den 05.09.2023 zu einem Betretungsverbot gekommen ist, beeinträchtigt die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Familienstreit zwischen dem Beschwerdeführer, seiner gerne streitenden Ehefrau und deren pubertierender Tochter. Der Konflikt eskalierte zunehmend und für den Beschwerdeführer unbeeinflussbar und erreichte schließlich einen extremen Grad, bei dem der Beschwerdeführer schließlich in Auseinandersetzungen mit beiden und zwischen deren Fronten geriet. Mangels gehobener bzw. gepflegter Streitkulturschrien sich alle Beteiligte unüberlegt allerlei Verbalinjurien zu, in dem Versuch, den anderen ja verbal zu verletzen. Im Höhepunkt dieses Streits verließen die Ehefrau und die pubertierende Tochter des Beschwerdeführers das gemeinsame Haus und trafen vor der Tür auf den unmittelbar nebenan wohnenden Nachbarn, der ihnen Einlass gewährte. Immer noch in Rage schilderten die beiden dem Nachbarn die Situation, woraufhin dieser die Idee hatte, die Polizei zu kontaktieren, was er dann auch tat. Obwohl ein Betretungsverbot ausgesprochen und der Beschwerdeführer aus der Wohnung verwiesen wurde, entspannte sich die Situation bereits am nächsten Tag, und die Familienmitglieder versöhnten sich wieder.
Die Argumentation der erkennenden Behörde, dass der Antragsteller als nicht zuverlässig betrachtet wird, weil er Waffen im Keller frei zugänglich aufbewahrt hat, lässt sich durch das Lichtbild Nr. 3 in der Lichtbildbeilage entkräften, auf dem deutlich ein Akkubohrer auf dem Waffenschrank abgestellt ist. Am 04.09.2023 befand sich der Beschwerdeführer noch beim Umzug in das neue Haus in der Adresse 2, **** X, und war gerade dabei, den Waffenschrank aufzubauen, als er in den Streit zwischen seiner Ehefrau und seiner Tochter hineingezogen wurde. Dies erklärt, warum die Waffen zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Waffenschrank waren. Der Beschwerdeführer hätte ansonsten sofort Kontakt mit der erkennenden Behörde aufgenommen und die erforderliche Einfuhrbewilligung besprochen. Er hätte angekündigt, dass er die drei Waffen am 04.09.2023 nach W überführt. Jedoch geriet dies aufgrund des beigelegten Familienstreits leider wieder in Vergessenheit.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 vom Amtsgericht V wegen Beleidigung verurteilt wurde, jedoch keine der unter § 8 Abs. 3 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes subsumierbaren Verurteilungen vorlieget, reicht nicht aus, um die Annahme des Wegfalls der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu rechtfertigen (vgl. RS2 98/20/0139).
Da beim Beschwerdeführer auch keine früheren Verurteilungen im Sinne dieser Bestimmungen vorliegen, ist dieser jedenfalls als verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG anzusehen.
Der Beschwerdeführer besitzt auch einen U Ausländerjagdschein und ist Pächter von zwei Jagdrevieren und Mitglied im Jagdbeirat. Daher würde ein Waffenverbot und der damit einhergehende Verlust der Zuverlässigkeit neben einem Eingriff in sein Grundrecht auf Eigentum gemäß Art 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK auch einen Eingriff in sein Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art 6 StGG darstellen.
Es mag sein, dass über den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt wurde. Dennoch vermag dieser familiäre Streit für sich genommen seine Verlässlichkeit keineswegs in Zweifel zu ziehen. Abgesehen von dieser Nacht und der Verurteilung in U wegen Beleidigung hat er sich sein gesamtes Leben bis zum heutigen Tage rechtskonform und wohlwollend verhalten.
Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Verfahren die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Verlässlichkeit im Sinne des WaffG1996 beantragt, obwohl die Entscheidung der belangten Behörde tief in verfassungsrechtlich Gewährte Grundrechte des Beschwerdeführers einschneidet, fand es die belangte Behörde nicht für notwendig, ein solches Gutachten einzuholen.
Daher hat der Beschwerdeführer selbst und auf eigene Kosten den anerkannten gerichtlich beeideten Sachverständigen CC mit der Erstellung eines solchen Gutachtens beauftragt und kommt dieser - wenig erstaunlich - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer “bezogen auf die waffenpsychologische Verlässlichkeitsprüfung derzeit als unauffällig zu bezeichnen ist“ und “er unter psychischer Belastung mit einer Waffe weder unvorsichtig noch leichtfertig umgehen würde.“
Der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt seitens der belangten Behörde ist also nicht einmal nach § 8 WaffG geeignet, die Verlässlichkeit auszuschließen und daher auch nicht geeignet, ein Waffenverbot zu rechtfertigen. Vielmehr ist beim Beschwerdeführer auch die von § 12 Abs 1 WaffG geforderte positive Verhaltensprognose jedenfalls gegeben.
V. Antrag:
Unter Hinweis auf das beiliegende Gutachten des SV CC vom 25.01.2024 stellt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter den
Antrag,
das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung des SVGutachtens CC den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.
VI. Beilage:
./1 Gutachten des SV CC über die Überprüfung einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit beim Beschwerdeführer.
für AA“
Der Beschwerde war das in der Beschwerdeschrift angeführte Gutachten des CC angeschossen. Der Sachverständige kommt in der Gesamtbeurteilung der durchgeführten fachlichen Untersuchungen zum Schluss, dass der Untersuchte (= Beschwerdeführer) bezogen auf die waffenpsychologische Verlässlichkeitsüberprüfung derzeit aus fachlicher Sicht sohin als unauffällig zu bezeichnen sei. Dies würde zusammengenommen die Annahme rechtfertigen, dass der Untersuchte unter psychischer Belastung mit einer Waffe nicht unvorsichtig oder leichtfertig umgehen würde.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten waffenrechtlichen Akt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck der Akt 7 St 80/23g-1 angefordert. Der staatsanwaltschaftliche Akt wurde in Kopie dem gegenständlichen Beschwerdeakt angeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat laut Akteninhalt am 26.10.2023 Folgendes verfügt:
„Das Ermittlungsverfahren gegen AA wegen §107 Abs 1 StGB zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner Tochter wird gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt. Der Beschuldigte machte keine Angaben. Auch die beiden Oper nahmen ihr Aussageverweigerungsrecht in Anspruch. Der als Zeuge einvernommene Nachbar hat keine unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen zu den Drohungen gemacht. Aus diesen Gründen ist der Sachverhalt nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Wahrscheinlichkeit klärbar, weswegen das Verfahren gem. § 190 Z 2 StPO mangels Schuldnachweis einzustellen ist.“
Aus den dem Abschlussbericht der PI X vom 13.10.2023 angeschlossenen Einvernahmeprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und dessen minderjährige Tochter zum Sachverhalt keine Angaben gemacht haben und die beiden Zeuginnen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. Auch aus der Zeugeneinvernehmung des „neutralen“ Zeugen DD geht keine ihm von der Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilte gefährliche Drohung oder Körperverletzung hervor. Die beiden Frauen seien aufgelöst gewesen und habe die Ehefrau gegenüber dem Zeugen gesagt, dass der Beschwerdeführer sie verbal beleidigt habe, sie sich das nicht gefallen lassen würde und sie sagte auch, dass entweder er gehe oder sie gehe. Die Ehefrau und die Tochter hätten verschreckt und aufgebracht ausgesehen. Mehr könne der Zeuge zum Vorfall nicht angeben.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahren, insbesondere aufgrund der Angaben im vorgelegten waffenrechtlichen Akt und im eingeholten Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in W unbescholten ist. Beim Amtsgericht V scheint eine rechtskräftige Verurteilung vom 11.04.2022 wegen Beleidigung nach den§§ 185 und 194 des U StGB zu einer Geldstrafe und 25 Tagessätzen zu je Euro 50,00 auf. Aufgrund des zweifelsfrei vorgefallenen Streites zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter ist es zu einem Annäherungs- und Betretungsverbot gekommen. Einhergehend war auch die gesetzlich vorgesehene Anordnung eines vorläufigen Waffenverbotes. Im Zuge der Vollstreckung dieses vorläufigen Waffenverbotes wurde eine mangelnde Verwahrung der im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen der Kategorie C (Langwaffen) festgestellt. Weiters fehlten erforderliche Registrierungen bestimmter Langwaffen in W und lagen die erforderlichen Bewilligungen für die Verbringung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Schusswaffen der Kategorie C von U nach W (noch) nicht vor. Es handelt sich hierbei um Verwaltungsübertretungen nach dem WaffG. Diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren können zu einer mangelnden Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 Z 2 WaffG führen, was unter Umständen den Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde zur Folge haben kann. Die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen solche Verwaltungsübertretungen nach dem WaffG grundsätzlich noch nicht.
Bei der einzig aufscheinenden gerichtlichen Vorstrafe in U handelt es sich um ein Privatanklagedelikt, das sich gegen die Ehre des Privatankläger richtet. Eine etwaige ausgesprochene gefährliche Drohung gegenüber der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter wurde gegenüber dem neutralen Zeugen nicht angegeben. Gegenüber der Strafverfolgungsbehörde wurde vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und zum Sachverhalt keine Angaben gemacht, sodass auch für die Staatsanwaltschaft der Sachverhalt nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Wahrscheinlichkeit klärbar war. Das mit der Beschwerdschrift eingebrachte psychologische Gutachten, dass die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung mit einer Waffe nicht unvorsichtig oder leichtfertig umgehen würde, war grundsätzlich für das Waffenverbotsverfahren nicht erforderlich und maßgebend und dient dem Beschwerdeführer einerseits der Bestätigung, dass er in dieser Hinsicht über die zum Besitzung von waffenrechtlichen Urkunden erforderliche Verlässlichkeit nach § 8 Abs 7 WaffG verfügt.
Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist die im Jahre 2022 erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht V zu einer Geldstrafe jedenfalls nicht ausreichend. Die angelastete und zur Verurteilung führende Tat hat sich gegen die Ehre und nicht gegen das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gerichtet. Daraus ist nicht ableit- und begründbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vergehens zukünftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Es ist grundsätzlich im Waffenverbotsverfahren so, dass für die Verhängung eines Waffenverbotes eine Verurteilung durch das zuständige Strafgericht nicht erforderlich ist. Es kommt bei der zu erstellenden Zukunftsprognose auf das tatsächlich gezeigte und das zukünftig zu erwartende Verhalten und einer daraus abzuleitenden Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG an.
Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der erfolgten strafbaren Beleidigung eines Privatanklägers und der Familienstreit in der Nacht vom 04.09.2023 auf den 05.09.2023, der zu einem Annäherungs- und Betretungsverbot und einem vorläufigen Waffenverbot und zu keiner konkreten Anzeige einer strafbaren Handlung (gefährliche Drohung, Körperverletzung) aber zu keiner Anklageerhebung führte, lassen im gegenständlichen Fall nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol den Schluss nicht zu, dass im gegenständlichen Falle bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer durch (erstmaliges) missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid ersatzlos zu beheben.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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