LVwG T LVwG-2024/18/1327-2

LVwG-2024/18/1327-2Tribunale amministrativo regionale11 lug 2024

Regest

Anzeigepflicht<br/>Mobilheim<br/>Strafbestimmung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/18/1327-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.18.1327.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Campinggesetz 2001,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang/Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:28.09.2023, 09:30 Uhr - 03.04.2024

Ort:**** X, Adresse 2, Gst. **2, **1,

**3, **4, **5, **6, GB X.

Sie haben es als Betreiber des Campingplatzes "XY" in X., Gst. **2, **1, **3, **4, **5, **6, GB X., zu verantworten, dass zumindest vom 28.09.2023 bis zum 03.04.2024 insgesamt fünf Mobilheime am Campingplatz "XY" in **** X., Adresse 2, betrieben und wechselnden Gästen zur Verfügung gestellt wurden, deren Errichtung nicht gemäß § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 angezeigt wurde, obwohl gemäß § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes(Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen der Behörde schriftlich anzuzeigen sind. Konkret handelt es sich um zwei XYZ-Lodges im Plan mit 5 und 6 gekennzeichnet sowie um drei sogenannte ABC.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 4 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 lit c Tiroler Campinggesetz 2001“

Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs 1 lit c Tiroler Campinggesetz 2001 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden) verhängt, sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 73,00 vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer aus verschiedensten Gründen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses und beantragte daher, dieses ersatzlos aufzuheben.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

Die getroffenen Feststellungen stehen außer Streit und ergeben sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis samt Beschwerde.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl Nr 37/2001 idF LGBl Nr 48/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

[…]

b) „Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

[…]

e) „wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;

[…]

g) „Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;

[…]

§ 4

Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

[…]

(11) Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Abs. 1, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht.

§ 16

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

c) einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt,

[…]

f) als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 lit. b, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz oder einem Auftrag nach § 8 Abs. 3 erster Satz oder nach § 17 Abs. 4 vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.

§ 17

Übergangsbestimmungen

[…]

(3) Der Inhaber des Campingplatzes hat der Behörde binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 schriftlich unter Anschluss eines Plans des gesamten Campingplatzes, aus dem die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, mitzuteilen, ob und auf welchen Standplätzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 bereits Mobilheime bestehen.

[…]

IV.Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen, die Errichtung von Mobilheimen entgegen § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 der Behörde nicht schriftlich angezeigt zu haben. Ob es im gegenständlichen Fall tatsächlich zu einem Verstoß gegen diese Bestimmung gekommen ist, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:

Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu GZ 86/2021 wurde das Tiroler Campinggesetz 2001 mit Gesetz vom 04.02.2021, kundgemacht mit LGBl Nr 48/2021, mit dem Ziel geändert, auf den Trend des Kampierens mit Mobilheimen, die aufgrund ihrer Ausstattung und Ausgestaltung an Fertigteilhäuser erinnern, zu reagieren und die Möglichkeit der Errichtung von Mobilheimen zu begrenzen. Die Novelle sah daher zur besseren Überprüfbarkeit der auf Standplätzen errichteten mobilen Unterkünfte in § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz eine zusätzliche Anzeigepflicht für die Errichtung, den Austausch und die Ortsveränderung von Mobilheimen vor. Zuvor war lediglich die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Campingplatzes anzeigepflichtig.

Der „neue“ Anzeigetatbestand für Mobilheime fand in der Novelle weiters im zusätzlich eingefügten § 4 Abs 11 Tiroler Campinggesetz 2011, welcher Verfahrensbestimmungen beinhaltete, Berücksichtigung. Auch die Bestimmung über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13 leg cit) wurde in Abs 3 um die zusätzliche Anzeigepflicht für Mobilheime ergänzt. In den zuvor bereits angeführten Erläuternden Bemerkungen (zu Z 6) wird diese textliche Ergänzung in § 13 Abs 3 leg cit damit begründet, dass „§ 4 nunmehr auch die Anzeige der Errichtung, des Austausches und der örtlichen Veränderung von Mobilheimen umfasst“.

Was die Strafbestimmungen in § 16 Tiroler Campinggesetz 2001 betrifft, wird in den Erläuternden Bemerkungen (zu Z 7) zwar ausgeführt, dass die vorstehend erwähnten „Neuerungen durch entsprechend ergänzte Strafbestimmungen abgesichert werden, so sie nicht ohnedies bereits unter bestehende Strafbestimmungen fallen“. Allerdings sah die Novelle nur eine Änderung des § 16 Abs 1 lit f leg cit vor; die mit dem verfahrensgegenständlichen § 4 Abs 1 leg cit korrelierende Strafbestimmung in lit c blieb von der mit LGBl Nr 48/2021 kundgemachten Änderung unberührt.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hätte der mit LGBl Nr 48/2021 neu eingefügte Anzeigetatbestand für Mobilheime allerdings auch in den Strafbestimmungen, zB durch eine entsprechende Ergänzung des § 16 lit c leg cit – vergleichbar mit jener in § 13 3 leg cit – Niederschlag finden müssen. Dies ist nicht erfolgt, im gesamten Tiroler Campinggesetz 2001 findet sich keine entsprechende Strafbestimmung für den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstoß gegen die Anzeigepflicht für Mobilheime. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die „neue“ Anzeigepflicht unter die „alte“ Strafbestimmung zu subsumieren ist, zumal dies dem Wortlaut widerspräche und es auch keine Ergänzung des § 4 Abs 1 (und des § 13 Abs 3) Tiroler Campinggesetz 2001 bedurft hätte.

Da sohin der Tatvorwurf mangels Strafbestimmung nicht sanktionierbar ist, erweist sich das Verhalten insofern als straflos, als dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Der Beschwerde war aus diesem Grund Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 einzustellen.

Da die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung nach § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass das Tiroler Campinggesetz 2001 für die mit LGBl Nr 48/2021 eingefügte Anzeigepflicht bezüglich Mobilheimen keinen Straftatbestand für das Unterbleiben dieser Anzeige vorsieht, steht aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes der maßgeblichen Bestimmungen im Tiroler Campinggesetz 2001 samt den dazugehörigen Materialien (vgl EBs zu LGBl Nr 48/2021) zweifelsfrei fest.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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