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LVwG-2023/31/2714-4•LVwG T LVwG-2023/31/2714-4
LVwG-2023/31/2714-4Tribunale amministrativo regionale9 lug 2024
bei Feuerbeschau Mängel festgestellt<br/>Maßnahmen vorgeschrieben<br/>Maßnahme überschießend
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 9.5.2023, ***, betreffend zwei Maßnahmen zu Beseitigung feuerpolizeilicher Mängel,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die zu Punkt 1. vorgeschriebenen Maßnahmen zu entfallen haben. Die zu Punkt 2. vorgeschriebene Maßnahme hingegen bleibt vollinhaltlich aufrecht.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 14.4.2023 wurde von einem Vertreter der belangten Behörde, einem hochbautechnischen Sachverständigen, einem Vertreter der Feuerwehr, einem elektrotechnischen Sachverständigen und dem Brandschutzwart der Beschwerdeführerin eine Feuerbeschau nach §§ 16 ff Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 der Appartementanlage CC in **** X Adresse 2, ua hinsichtlich des Vorliegens allfälliger feuerpolizeilicher Mängel im Sinne des § 18 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, durchgeführt.
Diese ergab folgenden Befund:
„Die bauliche Anlage gliedert sich in 4 oberirdische Baukörper (Haus A bis D) mit jeweils 4 Obergeschoße und ausgebaute Dachgeschoße, welche unterirdisch über eine zweigeschoßige Tiefgarage verbunden sind. Die einzelnen oberirdischen Baukörper verfügen jeweils über abgeschlossene Stiegenhäuser mit direktem Ausgang ins Freie, sowie jeweils einen Personenaufzug. Als zweiter Rettungsweg bestehen für jede Wohneinheit Durchstiege in den Balkonen zur Verfügung. In den Gebäuden sind insgesamt 52 Appartements untergebracht, von denen 20 als Freizeitwohnsitze gewidmet sind. Diese 20 Freizeitwohnsitze befinden sich in privatem Eigentum. Im Haus A befindet sich der zentrale Anlaufpunkt, hier sind ebenfalls Verwaltungsräumlichkeiten untergebracht.
Die bauliche Anlage verfügt über eine automatische Brandmeldeanlage im Vollschutz mit Weiterleitung, einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung sowie einer Blitzschutzanlage. Die Brandmeldezentrale befindet sich im Haus C. Die jeweiligen Stiegenhäuser sind mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ausgestattet. Die Beheizung erfolgt über Anschluss an das Fernwärmenetz X. Am Vorplatz des Hauses A befindet sich ein Außenhydrant, welcher über die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Y versorgt wird.
Als Brandschutzbeauftragter wird Herr DD (Brandschutz DD) namhaft gemacht. Als Brandschutzwart fungiert Herr EE.“
Auf Grund des Befundes und den Ergebnissen der Feuerbeschau wurden folgende Mängel gemäß § 18 Abs 4 Tiroler Feuerpolizeiordnung festgestellt:
„1. Die Feuerwehraufstellflächen insbesondere die erforderlichen Wendebereiche werden nicht zur Gänze schnee- und eisfrei gehalten.
2. In den Treppenhäusern wurden brennbare Einrichtungsgegenstände (Couchen, Sitzecken und Dekorationen) vorgefunden.“
Zur Behebung der festgestellten Mängel wurden folgende Maßnahmen gemäß § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung als erforderlich erachtet:
„1. Die Feuerwehraufstellflächen insbesondere die erforderlichen Wendebereiche sind in vollem Umfang ständig schnee- und eisfrei zu halten.
2. Die brennbaren Einrichtungsgegenstände sind aus den Treppenhäusern zu entfernen.“
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 9.5.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin die umgehende Beseitigung der festgestellten Mängel, entsprechend dem Befund der feuerpolizeilichen Überprüfung, aufgetragen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin durch ihre ausgewiesene Vertretung zusammengefasst aus, dass bezüglich Punkt 1. ihre Mitarbeiter angewiesen seien, stets alle Rettungs- und Anfahrtswege sowie alle Wendebereiche schnee- und eisfrei zu halten. Es sein dahingehend auch die winterlichen Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen, da nicht einmal die Straßen jederzeit zur Gänze schnee- und eisfrei gehalten werden können.
Betreffend Punkt 2. führt die Beschwerdeführerin aus, dass es im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung als Hotelbetrieb es einen Bedarf an entsprechenden Dekorationsobjekten und Sitzmöbel für die Gäste gebe. Diese seien in der Vergangenheit nie beanstandet worden und würden auch keine Fluchtwege versperren oder verengen.
II.Sachverhalt:
Unstrittig ist, dass am 14.4.2023 bei der Appartementanlage CC, X Adresse 2, eine Feuerbeschau durchgeführt und dabei die oa Mängel zutage getreten sind.
Dass in den Treppenhäusern, welche als Fluchtwege dienen, Dekorationsobjekte und Sitzmöbel aufgestellt wurden, erhellt aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, dies in ihrem Rechtsmittel sowie in deren Stellungnahme vom 18.4.2024.
Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass die Feuerwehraufstellflächen, insbesondere die Wendebereiche, nicht zur Gänze schnee- und eisfrei gehalten wurden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sacherhalt ergibt sich weitgehend zweifels- und widerspruchfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Negativfeststellung betreffend die Feuerwehraufstellflächen ergibt sich daraus, dass auch auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.2.2024 (an belangte Behörde) sowie 23.2.2024 (Vertreter der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung) keine Lichtbilder über die beanstandete Nichträumung der Flächen vorgelegt werden konnten. Auch konnte nicht dargelegt werden, zu welcher Uhrzeit die Feuerbeschau durchgeführt wurde, ob es im zeitlichen Nahebereich Schneefälle gab, sodass im Ergebnis eine nachprüfende Kontrolle, ob es zu beanstandenden Sorgfaltsverstößen der Beschwerdeführerin bei der Schnee- und Eisfreihaltung der Feuerwehraufstellflächen gekommen ist, verunmöglicht wurde.
Die Feststellung, dass sich in den Fluchttreppenhäusern Dekorationsobjekte und Sitzmöbel befinden, ergibt sich zum einem aus der eingeholten Niederschrift über die Feuerbeschau vom 14.4.2023 und zum anderen aus der Beschwerde der CC, in welcher sie selbst ausführt, dass diese Objekte im Rahmen ihres Hotelbetriebes notwendig seien und sich daher diese auch in den Treppenhäusern befinden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geklärt. Es waren weder strittige Tatsachenfeststellungen noch Fragen der Beweiswürdigung für das Landesverwaltungsgericht zu klären. Der Akteninhalt ließ bereits erkennen, dass durch eine mündliche Erörterung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht zu erwarten war, sodass dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.
Es konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO 1998), LGBl Nr 111/1998, idF LGBl Nr 138/2019, lauten wie folgt:
„Umfang der Feuerbeschau
§ 16. (1) In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen, und in Hochhäusern ist alle fünf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und in Gebäuden mit mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen ist alle zwölf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In allen übrigen Gebäuden ist eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.
[…]
(3) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(4) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,
a) ob die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind;
b) ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden und die Reinigung und Überprüfung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt;
c) ob die erforderlichen Löschwasserversorgungsanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem Zustand sind;
d) ob die erforderlichen Feuerwehrzonen vorhanden sind und freigehalten werden;
e) ob die Feuerwehren im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden;
f) ob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen besonders gefährdet ist;
g) ob Aufträgen nach § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 5 sowie dem § 7 Abs. 4 entsprochen ist;
h) ob die elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen offenkundige Mängel aufweisen;
i) ob selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen und Notbeleuchtungen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand sind;
j) ob das gelagerte Heizmaterial, insbesondere Holz, Kohle, Heizöl und Gas, eine Brandgefahr darstellt.
Organisation der Feuerbeschau
§ 17. (1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Abs. 2 bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.
(2) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 erster Satz genannten Gebäuden sind beizuziehen:
a) der Orts-Feuerwehrkommandant, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr, oder ein von diesen beauftragter Vertreter, der über die für die Durchführung der Feuerbeschau erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Brandsicherheit und des Brandschutzes verfügt, in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr überdies ein Vertreter dieser Feuerwehr;
b) ein hochbautechnischer Sachverständiger;
c) ein elektrotechnischer Sachverständiger;
d) die erforderlichen weiteren technischen Sachverständigen.
[…]
Durchführung der Feuerbeschau
§ 18. (1) Die Behörde hat die Anberaumung der Feuerbeschau rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Behörde kann den Eigentümern von Gebäuden auftragen, die sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Anberaumung der Feuerbeschau zu verständigen sowie deren Namen und Adressen der Behörde mitzuteilen.
(2) Bei der Feuerbeschau sind alle Räume der zu beschauenden Gebäude zu besichtigen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Den Eigentümern der Gebäude und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Durchführung der Feuerbeschau anwesend zu sein und zum Ergebnis der Feuerbeschau Stellung zu nehmen. Die Feuerbeschau ist unter möglichster Schonung der Interessen dieser Personen durchzuführen.
(4) Über die Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die festgestellten Mängel und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Feuerbeschau und von den der Feuerbeschau beigezogenen Personen zu unterfertigen und von der Behörde zu verwahren.
Behördliche Aufträge und Anordnungen
§ 19. (1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
a) aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2018 einzuleiten ist oder
b) aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 47 Abs. 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2018 vorzugehen ist.
(4) Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes war die zu Punkt 1. verfügte feuerpolizeiliche Maßnahme zu beheben, da wesentliche Rahmenbedingungen des zu beseitigenden Mangel nicht hinreichend erhoben wurden und auch nachträglich nicht erhoben werden konnten.
So konnten weder Lichtbilder über die beanstandete Nichträumung der Flächen vorgelegt werden, noch konnte nachträglich dargelegt werden, zu welcher Uhrzeit die Feuerbeschau durchgeführt wurde und ob es im zeitlichen Nahebereich der Feuerbeschau Schneefälle gab.
Diesbezüglich gilt zu bedenken, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb auf über 2.000 Meter Seehöhe liegt, sodass es auf Grund der in diesem Skigebiet regelmäßig herrschenden Temperatur- und Witterungsverhältnisse geradezu unmöglich ist, die Feuerwehraufstellflächen und die erforderlichen Wendebereiche – wie von der belangten Behörde aufgetragen – „ständig schnee- und eisfrei zu halten“. Die verhängte Maßnahme erweist sich somit über die mangelnden Ermittlungen hinaus jedenfalls auch im Sinne des § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 als überschießend und war daher Punkt 1. aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
Hinsichtlich der zu Punkt 2. des bekämpften Bescheides verfügten Maßnahme hingegen gilt darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme auf § 4 Abs. 1 lit e und Abs 2 Feuerpolizeiordnung gründet, wonach Fluchtwege nicht verstellt werden dürfen und nicht durch brennbare Gegenstände eingeschränkt werden dürfen.
Aus der OIB Richtlinie 2 ergibt sich diese Verpflichtung dadurch, dass Fluchtwege grundsätzlich immer frei zugänglich und benutzbar sein müssen. Treppenhäuser werden hierbei am strengsten beurteilt, weil alle Personen im Gebäude darauf angewiesen sind und einerseits Verstellungen und andererseits Brandlasten für die Flucht fatal wären.
Laut den schlüssigen Ausführungen des Brandschutzsachverständigen GG in der Stellungnahme vom 28.3.2024 ist das Stiegenhaus der wichtigste Fluchtweg für die Gebäudenutzer. Dekorationsmaterialien und Ähnliches stellen zudem eine Brandlast dar, welche im Falle eines Brandes zur Verrauchung des Stiegenhauses führt, wodurch kein sicherer Fluchtweg mehr gegeben ist.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die durch die Behörde zu Punkt 2. verhängte Maßnahme „Die brennbaren Einrichtungsgegenstände sind aus den Treppenhäusern zu entfernen.“ als zweckmäßig, geboten, angemessen, erforderlich und geeignet, um den festgestellten und von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumten Mangel zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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