LVwG T LVwG-2023/27/1040-17

LVwG-2023/27/1040-17Tribunale amministrativo regionale8 lug 2024

Regest

Unterentlohnung<br/>In dubio pro reo<br/>Einstellung als angelernte Arbeitnehmer<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/27/1040-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.27.1040.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 2. des Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2023, Zl ***, wegen Übertretrungen des LSD-BG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

wie folgt:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.

2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Im Übrigen fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2023, Zl ***, wegen Übertretung nach dem LSD-BG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung den

B E S C H L U S S

1. Das Beschwerdeverfahren wird im Umfang des Spruchpunktes 1. des angefochtenenStraferkenntnisses eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X, Adresse 2, Schweiz, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma CC mit Sitz in SLO-**** W, Adresse 3, welche Arbeitgeberin iSd Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes ist, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten, die bei einer Kontrolle am 06.05.2022 um 08:25 Uhr auf der Baustelle „DD“ in **** V, Adresse 4, durch eine Baustellenerheberin der BUAK U (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) festgestellt wurden:

1. )

Für die bei der Kontrolle angetroffenen Arbeitnehmer, welche Eisenverlegearbeiten ausübten, nämlich a) EE, geb. XX.XX.XXXX, mazedonischer StA und b) FF, geb. XX.XX.XXXX, mazedonischer StA, wurden die Arbeitsaufzeichnungen für den Lohnmonat Mai 2022, welche nicht auf der Baustelle bereitgehalten bzw. elektronisch zugänglich gemacht wurden, nicht gemäß Nachforderungsschreiben bis zum 20.06.2022 der BUAK übermittelt.

2. )

Die Arbeitsverhältnisse der bei der Kontrolle angetroffenen Arbeitnehmer unterliegen aufgrund der festgestellten ausgeübten Tätigkeiten (Eisenverlegearbeiten) als angelernte Arbeiter dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie 2021. Demnach sind die Arbeitnehmer EE, geb. XX.XX.XXXX, und FF, geb. XX.XX.XXXX, zumindest als angelernte Arbeiter einzustufen, denen ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 14,67 sowie ein aliquotes Weihnachtsgeld von € 1,54 pro in Österreich gearbeiteter Stunde zusteht.

Die angeführte Firma als Arbeitgeberin hat die angeführten Arbeitnehmer beschäftigt, ohne ihnen zumindest das nach dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie 2021 gebührende Entgelt zu leisten. Aufgrund der eigenen Angaben der genannten Arbeitnehmer bzw. der Lohnaufzeichnungen des in der nachstehenden Tabelle angeführten gewährten Bruttostundenlohns ergeben sich folgende Unterentlohnungen für die nachstehend angeführten Arbeitnehmer und Zeiträume:

a) EE - angelernter Arbeiter:

Zeitraum

geleistetes Entgelt €

gebührendes

Entgelt €

Differenz in

Euro

Differenz in %

15.03. 2022 –

31.03. 2021

für 104 Stunden

Grundlohn 1.328,08

Weihnachtsgeld 0,00

1. 525,68

160,16

-197,60 €

-160,16 €

01.04. 2022-

29.04. 2021

für 160 Stunden

Grundlohn 1.940,80

Weihnachtsgeld 0,00

2. 347,20

246,40

-406,40 €

  • 246,40 €

Gesamt

3. 268,88

4. 279,44

-1.010,56

23,61%

b) FF - angelernter Arbeiter:

Zeitraum

geleistetes Entgelt €

gebührendes

Entgelt €

Differenz in

Euro

Differenz in %

15.03. 2022-

31.03. 2021

für 64 Stunden

Grundlohn 817,28

Weihnachtsgeld 0,00

938,88

98,56

-121,60 €

  • 98,56 €

01.04. 2022-29.04.2021

für 160 Stunden

Grundlohn 1.998,40

Weihnachtsgeld 0,00

2. 347,20

246,40

  • 348,80 €

  • 246,40 €

Gesamt

2. 815,68

3. 631,04

  • 815,36 €

22,46%

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 27 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 4 iVm § 15 Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008

2. ) § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 iVm dem angeführten Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie 2021 iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von:

Gemäß:

  1. € 1.000,00

§ 27 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

2. ) € 3.600,00

§ 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu den Kosten des

Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu bezahlen. Das sind zu Spruchpunkt 1.) € 100,00 und zu Spruchpunkt 2.) € 360,00.

Sohin beträgt der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt €460;00.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher:

€ 5.060,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und in darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Arbeitnehmer EE und FF lediglich als Hilfsarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen waren und dort auch nur Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt hätten.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 hat der Beschwerdeführer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. zurückzuziehen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin GG. Die Zeugen FF und EE sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, wobei der Zeuge FF per E-Mail mitgeteilt hat, nicht zur Verhandlung erscheinen zu wollen. Mit E-Mail vom 26.04.2024 hat er mitgeteilt, dass er als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen war und mit der Reinigung rund um die Baustelle, der Materialreinigung und zur Unterstützung der Handwerker beschäftigt war.

II.Feststellungen:

Vorab wird festgehalten, dass sich diese Feststellungen lediglich auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses beziehen, da die Beschwerde zu Spruchpunkt zurückgezogen wurde.

Am 06.05.2022 fand um 08:25 Uhr auf der Baustelle „DD“ in **** V, Adresse 4 eine Kontrolle durch eine Baustellenerheberin der BUAK U statt.

Bei der Kontrolle ist die Vertreterin der BUAK derart vorgegangen, dass sie zunächst die Baustelle gesichtet hat und sich einen Ansprechpartner, der für die Baustelle zuständig ist, gesucht hat. Dies war damals der Polier, JJ, der Firma KK, der von Frau GG, der Baustellenerheberin der BUAK, angetroffen wurde. Bei diesem hat sich Frau GG erkundigt, ob die Firma CC auf der Baustelle tätig ist und wurde dies bestätigt, worauf sie zum Polier gesagt hat, dass sie diese Personen kontrollieren müsse. Der Polier hat Frau GG darauf verwiesen, dass diese in der Zwischenzeit in den Baustellencontainer gehen solle und er ihr die Personen schicken werde. Es sind in weiterer Folge fünf bis sechs Arbeiter gekommen, die alle angegeben haben, für die Firma CC tätig zu sein, wobei sich herausgestellt hat, dass manche für die italienische Firma, andere für die österreichische Firma CC tätig waren. Frau GG hat zunächst gefragt, welche Muttersprache die Arbeiter sprechen, damit sie ihnen die Erhebungsprotokolle entsprechend austeilen könne und haben diese dann die Erhebungsprotokolle in der jeweiligen Sprache bekommen. Herr LL war ebenfalls auf der Baustelle und hat gut Deutsch gesprochen, wobei er bei der Übersetzung geholfen hat. Frau GG, die selbst serbokroatisch spricht, hat verstanden, was dieser auf Serbokroatisch gesagt hat. Herr LL hat dann den Leuten gesagt, dass sie auf die erste Frage auf dem Protokoll hinschreiben sollten, dass sie Helfer seien. Die Arbeiter haben im Container die Erhebungsprotokolle ausgefüllt und ist Frau GG kurz hinausgegangen, um den Polier zu suchen und zu fragen, was die Arbeiter tatsächlich machen und hat der Polier ihr mitgeteilt, dass diese mit Eisenlegerarbeiten beschäftigt sind. Frau GG ist danach in den Container zurückgegangen und hat bei der vorletzten Frage auf der zweiten Seite dezidiert gefragt, was die Arbeiter für Tätigkeiten ausführen bzw was sie prozentmäßig am meisten ausführen und haben diese dann hingeschrieben Eisenleger. Das Erhebungsprotokoll ist in Deutsch und in „BKS“, das heißt bosnisch-kroatisch-serbisch und slowenisch. Ein eigenes Erhebungsprotokoll mazedonisch gibt es nicht. Frau GG hat den Polier nicht konkret auf die beiden gegenständlichen Arbeiter gefragt, was diese machen, sondern - wie zu vor festgestellt – nur allgemein gefragt, welche Tätigkeiten die Arbeiter tatsächlich durchführen. Fotos hat Frau GG nach der Erhebung angefertigt, wobei sie anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht mehr sagen konnte, welche Personen auf diesen Fotos jeweils zu sehen sind.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass die Arbeiter mit den gelbe Helmen Arbeiter der Firma CC sind, jene mit orangeroten Helmen jedoch von einer anderen Firma, nämlich der Firma MM. Auch ein Arbeiter mit einem weißen Helm sei nicht von der Firma CC, sondern einer anderen Firma gewesen.

An der Baustelle waren unter anderem Herr EE und Herr FF tätig.

FF hat ausgeführt, mit der Reinigung rund um die Baustelle, der Materialreinigung und der Unterstützung der Handwerker beschäftigt gewesen zu sein. Bei beiden Arbeitern handelt es sich um mazedonische Staatsangehörige.

Im Erhebungsprotokoll hat Herr EE zunächst auf der ersten Seite bei „ausgeübte Tätigkeit auf der Baustelle“ angegeben, Helfer zu sein. Auf der Seite 2 wurde zur Frage „welche Tätigkeit wird von ihnen auf der Baustelle (in %) überwiegend ausgeübt?“ wiederum angegeben „Pomocnik" (=Helfer) zu 100 %. Bei der Frage auf der Seite 2 „wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden: Welcher der von ihnen genannten Tätigkeiten üben sie ihrer Meinung nach zeitlich überwiegend aus?“ Hat er ausgefüllt „EISENBINDEN“. Auch Herr FF hat in der gleichen Art und Weise das Erhebungsprotokoll ausgefüllt.

Frau GG hat, bevor sie die Baustelle verlassen hat, gefragt, wo die Arbeiter konkret arbeiten und Herrn LL gebeten, ihr dies zu zeigen und ist sie dann zu diesem Bauabschnitt gegangen und waren dort verschiedene Arbeiter am Werk.

Frau GG hat mit den beiden zuvor genannten Arbeitern im Zuge der Erhebung gesprochen und diese gefragt, was sie genau machen und haben diese ihr gegenüber gesagt, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle dabei sind, Eisen zu verlegen.

Von Mai bis Dezember 2022 war beim gegenständlichen Bauvorhaben für Schalungs- Betonier- und Maurerarbeiten auch die Firma MM Bau GmbH vor Ort.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten aufgrund der Angaben der Zeugin GG sowie des Beschwerdeführers und aufgrund des E-Mails des Herrn FF sowie des vom Beschwerdeführer vorgelegten Auftragsschreibens über eine Arbeitskräfteüberlassung zwischen der Firma MM und der Firma CC GmbH getroffen werden.

Die Schilderung des Ablaufs der Kontrolle stammt von der Zeugin Frau GG.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 45/2024, lauten:

„§ 29.

Unterentlohnung

(1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in dem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – zu einem Spruchpunkt rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zur Behebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Umfang:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Baustellenerheberin, Frau GG, tatsächlich nicht selbst beobachtet hat, welche Tätigkeiten die Arbeiter EE und FF an der Baustelle ausgeführt haben. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat Herr FF in seinem E-Mail vom 26.04.2024 mitgeteilt, dass er mit der Reinigung rund um die Baustelle, der Materialreinigung und der Unterstützung der Handwerker beschäftigt gewesen war. Frau GG hat sich den konkreten Arbeitsplatz der Arbeiter nach ihren eigenen Angaben erst nachdem sie die Arbeiter die Erhebungsprotokolle ausfüllen ließ und bevor sie die Baustelle verlassen hat, angeschaut und hat erst dann Fotos angefertigt, wobei sie nicht mehr sagen konnte, wer auf den Fotos zu sehen ist.

Schon allein aus diesem Grund kann nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass tatsächlich die beiden genannten Arbeiter als angelernte Arbeiter anzusehen wären. Insbesondere die Angabe des Herrn FF lässt einen derartigen Schluss nicht zu.

Hinsichtlich der Erhebungsprotokolle ist anzuführen, dass die Ausfüllung der Erhebungsprotokolle bereits insofern widersprüchlich ist, als auf der Seite 2 zur Frage „welche Tätigkeit wird von ihnen auf der Baustelle (in %) überwiegend ausgeübt?“ beide Arbeiter angeführt haben, zu 100 % Helfer zu sein.

Sofern in weiterer Folge beide Arbeiter dann auf die Frage „wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden: Welcher der von ihnen genannten Tätigkeiten üben sie ihrer Meinung nach zeitlich überwiegend aus?“, EISENBIEGEN angegeben haben, lässt sich eben auch daraus nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit schließen, dass diese als angelernte Arbeiter anzusehen wären. Die Ausführungen, zu 100 % Helfer zu sein und überwiegend als Tätigkeit Eisenbiegen auszuführen, lassen sich nicht ohne Weiteres in Einklang bringen. Insbesondere ist hier nochmals auf die Angabe im E-Mail des Herrn FF zu verweisen, wonach dieser mit der Reinigung rund um die Baustelle, der Materialreinigung und der Unterstützung der Handwerker beschäftigt gewesen sei. Eine eigene Wahrnehmung der Baustellenerheberin der BUAK liegt diesbezüglich nicht vor, sodass nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den beiden gegenständlichen Arbeitnehmern um angelernte Arbeiter handeln würde. Auch wenn Frau GG angegeben hat, sich mit den beiden mazedonischen Staatsbürgern auf Serbokroatisch verständigt zu haben, jedoch nicht selbst Serbokroatisch zu sprechen, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass beide Arbeiter angegeben hätten, selbst persönlich Eisenverlegearbeiten vorgenommen zu haben. Frau GG hat anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben, dass diese zu ihr gesagt hätten, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle dabei seien, das Eisen zu verlegen, worunter durchaus auch verstanden werden kann, dass man insgesamt mit Eisenlegearbeiten beschäftigt ist, was jedoch nicht bedeutet, dass die konkrete Tätigkeit der beiden Arbeiter auch das selbständige Verlegen von Eisen gewesen sein muss. Dies gilt umso mehr in einem Fall, wo sich zwei Personen unterhalten, die zur gemeinsamen Verständigung nicht die Muttersprache der beiden Arbeiter verwenden, sondern eine Drittsprache.

Insgesamt ist sohin im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den beiden Arbeitern tatsächlich um angelernte Arbeiter handeln würde, da insbesondere eigene persönliche Wahrnehmungen der Baustellenerheberin über die ausgeübten Tätigkeiten nicht vorhanden waren, dass ihrerseits ausgefüllte Erhebungsprotokoll ebenfalls nicht eindeutig eine Zuordnung als angelernte Arbeiter erlaubt und auch keine eindeutige Beschreibung der Tätigkeiten der Arbeiter in einem mündlichen Gespräch gegenüber der Baustellenerheberin erfolgte.

Aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ musste daher im gegenständlichen Fall mit einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und einer Aufhebung des diesbezüglichen Spruchpunktes vorgegangen werden.

Abschließend wird festgehalten, dass aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses dieses in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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