LVwG T LVwG-2024/20/0871-4

LVwG-2024/20/0871-4Tribunale amministrativo regionale28 giu 2024

Regest

Alkofahrt<br/>Nachtrunk Verkehrszuverlässigkeit<br/>Entziehungsdauer<br/>Fahrerflucht<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/0871-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.0871.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch RA BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.02.2024, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 90/2023 zur Anwendung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Mandatsbescheid vom 09.01.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das war am 07.01.2024, für die Dauer von acht Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2024 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Unfall verschuldet habe. Er habe dabei Fahrerflucht begangen. Bei einer danach erfolgten Untersuchung sei ein Alkoholgehalt von 0,67 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft festgestellt worden. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Bei einem derartigen Delikt betrage die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate. Es wurde auch angeführt, dass die Anordnung einer Nachschulung bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO zwingend sei.

Gegen diesen Entziehungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Mit dieser wurde ein Nachtrunk (2-3 Bier zu 0,5 l) geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei daher zum Unfallszeitpunkt nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen. Weiters wurde vorgebracht, dass sich der Vorwurf der Fahrerflucht als haltlos erweise. Der Beschwerdeführer hätte das Touchieren des Taxifahrzeuges nicht wahrnehmen können.

Die Bezirkshauptmannschaft X leitete das Ermittlungsverfahren ein. Es wurde der Zeuge CC einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der ursprünglich ergangene Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Nachtrunk nicht glaubwürdig sei. Es stehe auch fest, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 21.03.2024 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Einwendungen wiederholt.

Der gegenständliche Akt wurde von der Landespolizeidirektion W mit Schreiben vom 26.03.2024 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Gleichzeitig wurde der Akt betreffend das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren übermittelt. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2024/20/0872, das führerscheinrechtliche Verfahren zur Zahl LVwG-2024/20/0871 protokolliert.

Aufgrund dieser Beschwerden wurde am 25.06.2024 eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden die beiden Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teil.

II.Sachverhalt:

II.1. Verfahrensgang des Verwaltungsstrafverfahrens:

Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2024 Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit: 07.01.2024, 04:20 Uhr

Ort:**** V, Adresse 1, Bereich der XY

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***(A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l.

2. Datum/Zeit: 07.01.2024, 04:20 Uhr

Ort: **** V, Adresse 1, Bereich der XY

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***(A)

Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

3. Datum/Zeit: 07.01.2024, 04:20 Uhr

Ort: **** V, Adresse 1, Bereich der XY

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***(A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

4. Datum/Zeit: 07.01.2024, 04:20 Uhr

Ort: **** V, Adresse 1, Bereich der XY

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***(A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Folgende Rechtsvorschriften (dies jeweils unter Anführung der jeweils anzuwendenden Fassung) verstoßen:

Zu 1.: gegen § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO

Zu 2.: gegen § 4 Abs 1 lit a StVO

Zu 3.: gegen § 4 Abs 5 StVO

Zu 4.: gegen § 4 Abs 1 lit c StVO

Es wurde über ihn folgende Geldstrafen verhängt:

Zu 1.: Euro 1.200,00 gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO

Zu 2.: Euro 250,00 gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO

Zu 3.: Euro 200,00 gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO.

Zu 4.: Euro 250,00 gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO.

Auch hinsichtlich der Strafnormen wurden die jeweils anzuwendenden Fassungen angeführt. Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 21.03.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Am 30.06.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit (Verwaltungsstrafverfahren und führerscheinrechtliches Verfahren) eine Verhandlung durchgeführt.

Mit Erkenntnis vom 28.06.2024, Zl LVwG-2024/20/0872-4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 4. erfolgte (in Hinblick auf die Bestrafung unter Spruchpunkt 1.) eine Stattgabe.

II.2.: Geschehnisablauf am 07.01.2024:

Der Beschwerdeführer lenkte am 07.01.2024 um 04.20 Uhr einen PKW mit den Kennzeichen ***auf dem Parkplatz vor dem Lokal „XY“ in **** V, Adresse 1. Vor dem Gebäude standen mehrere Taxifahrzeuge. Der Beschwerdeführer streifte beim Wegfahren zunächst mit seinem PKW im Bereich rechts hinten ein auf diesem Parkplatz abgestelltes Betonelement. Daraufhin linkte er den Pkw kurz zurück danach mit einer für dieses Manöver auffallend hohen Beschleunigung wieder nach vor. Dabei konzentrierte er sich offensichtlich auf das Vorbeikommen an diesem Betonelement. Allerdings streifte er bei diesem Vorbeifahren am Betonelement mit der linken Frontseite ein in Fahrtrichtung gesehen links von ihm abgestelltes Taxifahrzeug und beschädigte dieses im Bereich links hinten. Der Beschwerdeführer war bei diesem Fahrmanöver alkoholisiert (Alkoholgehalt 0,67 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft).

Das Taxifahrzeug, ein YX, wurde im Bereich zwischen Radkasten und hinterer Stoßstange durch mehrere Schleifspuren beschädigt. Im Bereich dieser Schleifspuren mit deutlich erkennbarem Lackabrieb war auch ein roter Lackabrieb ersichtlich, der vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammte. Der Beschwerdeführer blieb nach Verursachung dieser Beschädigung am Taxifahrzeug nicht stehen. Er setzte seine Fahrt fort und verließ den Parkplatz beim Lokal „XY“. Nachdem er nach U fuhr und dort eine Besorgung tätigte (Zigaretten holte), kehrte der der Beschwerdeführer mit dem Pkw wieder auf den Parkplatz vor der „XY“ zurück und stellte das Fahrzeug ca 10 bis 15 Minuten nach dem Verlassen des Parkplatzes, also ca zwischen 04:30 bis 04:35 Uhr, dort wieder ab.

Nachdem der Lenker des beschädigten Taxis CC unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigte und dabei auch das Kennzeichen des Tatfahrzeuges bekanntgab, erschien eine Streife der PI U kurze Zeit später (um ca 04.40 Uhr) am Unfallort und nahm die Erhebungen auf. Es kam zu einem Gespräch mit CC. Im Zuge der Amtshandlung wurde festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug im unmittelbaren Nahbereich des Unfallortes abgestellt war.

Schließlich wurde um ca 4.55 Uhr im Zuge der Erhebungen am Parkplatz auch der Beschwerdeführer ausfindig gemacht. Zunächst bestritt, er gelenkt zu haben. Dann räumte er ein, um 04:20 Uhr den Pkw gelenkt und das Betonelement gestreift zu haben. Er bestritt jedoch, das Taxifahrzeug beschädigt zu haben. Aufgrund von Alkoholsymptomen wurde der Beschwerdeführer vom amtshandelnden Polizisten um 05:01 Uhr noch am Parkplatz zu einem Alkomattest aufgefordert. Dieser wurde dort nach Einhaltung einer Wartezeit von zumindest 15 Minuten um 05:19 Uhr bzw 05:20 Uhr absolviert und ergab sich ein Alkoholisierungsgrad von 0,67 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.

Schließlich wurde die Amtshandlung auf der Polizeiinspektion U fortgesetzt. Der Beschwerdeführer gab zum Alkoholkonsum an, dass er am gesamten Abend ca 5 bis 6 Bier und nach der Fahrt nach U ca zwei bis drei Bier getrunken Um 06:10 Uhr wurde ein weiterer Alkomattest durchgeführt, wobei sich wiederum ein Wert von 0,67 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben hat.

III.Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen RevInsp U, CC, EE weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde.

Der Sachverhalt ergibt sich letztlich auf Grund einer Beweiswürdigung, die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2024, Zl LVwG-2024/20/0872-4, mit dem im parallel geführten Verfahren über das Straferkenntnis entschieden wurde, ausführlich dargelegt wurde. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020, lauten wie folgt:

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[...]

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[...]

§ 26

[...]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

[...]

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

[...]

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung (vgl VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO) gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung zu entziehen war. Auf die Nachtrunkverantwortung war im gegenständlichen Verfahren nicht mehr einzugehen.

Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate. Die Behörde hat die Entziehungsdauer mit acht Monaten festgesetzt. Auf Grund des Verschuldens eines Unfalls und der nachfolgend bei dieser Alkofahrt begangenen Übertretungen gemäß § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO vermag das Verwaltungsgericht die festgesetzte Dauer der Entziehung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar vor der Streifung des Taxifahrzeuges ein am Parkplatz abgestelltes Betonelement gestreift und dabei sein eigenes Fahrzeug beschädigt. Dies hat den Beschwerdeführer jedoch nicht veranlasst hat, von einer Fortsetzung der Fahrt Abstand zu nehmen. Vielmehr setzte er die Fahrt mit einer nicht angepassten, weil überhöhten Geschwindigkeit fort. Schließlich kam es zur Streifung mit dem Taxifahrzeug, die der Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen. Beschwerdeführer blieb nach Verursachung dieser Beschädigung am Taxifahrzeug nicht stehen. Er setzte seine Fahrt fort und verließ den Parkplatz beim Lokal „XY“. Letztlich ist es der Aufmerksamkeit des amtshandelnden Polizisten bzw dem Zufall (dass der Beschwerdeführer aus dem Lokal herausgekommen ist und aufgrund seiner Reaktion beim Erkennen der Polizisten von diesen als Verdächtiger angesehen wurde) zu verdanken, dass – zeitlich verzögert – der Beschwerdeführer noch am Unfallort als Lenker ausfindig gemacht wurde und wesentliche Sachverhaltsermittlungen in Zusammenhang mit dem Unfall durchgeführt werden konnten

Der Beginn der Entziehung war gemäß § 29 Abs 4 FSG mit dem Tag der vorläufigen Abnahme (dem Tattag) festzulegen. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend.

§ 24 Abs 3 vierter Satz FSG normiert, dass in dem Fall, dass eine der Anordnungen des § 24 Abs 3 FSG innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen werden, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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