LVwG T LVwG-2024/45/1070-6

LVwG-2024/45/1070-6Tribunale amministrativo regionale25 giu 2024

Regest

Erkennungsdienstliche Behandlung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/1070-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.1070.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2024, Zl ***, betreffend die Vorschreibung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Als neuer Termin gemäß Spruchpunkt II. wird der 12.07.2024, 10.00 Uhr, auf der Polizeiinspektion Z, **** Z, Adresse 2, festgelegt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. gemäß §§ 77 Abs 2 iVm § 77 Abs 3 SPG, 64 Abs 6, 65 Abs 1 und Abs 4 und 67 Abs 1 SPG 1991 behördlich verpflichtet, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Unter Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 19 AVG iVm § 77 Abs 3 SPG aufgetragen, zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung (Anfertigen von Lichtbildern, Abnahme von Fingerabdrücken und Mundhöhlenabstrich – molekularbiologische Untersuchung) am 19.03.2024, 10.00 Uhr, auf der Polizeiinspektion Z, **** Z, Adresse 2 persönlich zu erscheinen.

In der Begründung stützte die belangte Behörde die Vorschreibung im Wesentlichen auf eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes Innsbruck vom 06.02.2024, ***, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG. Weiters führte sie das Verfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 3g VerbotsG, das von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 25.01.2024 zu *** eingestellt wurde, ein aufrechtes Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft X zu *** sowie sechs verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen im Bereich Verkehrsrecht (darunter Lenken ohne Lenkberechtigung), eine Übertretung nach dem COVID-Gesetz und eine Übertretung nach dem MeldeG ins Treffen. Zudem würden beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass er der Szene der Staatsverweigerer zuordenbar sei. Aufgrund der Art und Ausführung der Tat sowie der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sah die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 SPG sowie § 67 SPG als gegeben an.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin Verfahrensmängel sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Er bestritt, dass hinreichende Gründe vorlägen den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu behandeln bzw deren Erforderlichkeit. Bei den verurteilten Delikten habe es sich um „Hands-Off“-Taten im Internet gehandelt, bei denen keinerlei körperlicher Kontakt erfolgt sei, womit die erkennungsdienstliche Behandlung nicht auf die Art und Ausführung der Tat gestützt werden könne. Das Verfahren nach dem VerbotsG sei eingestellt worden und im gegenständlichen Verfahren ohne Relevanz. Inwieweit verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu ziehen erlaubten, bleibe unerfindlich. Der im Bescheid geäußerte Verdacht, der Beschwerdeführer gehöre der Szene der Staatsverweigerer an, entbehre jeglicher Grundlage, sei für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich und nicht geeignet Überlegungen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers anzustellen. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz einzustellen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Eingeholt wurde zudem der Akt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl *** bezüglich dem gegen den Beschwerdeführer verhängten Waffenverbot. Am 13.06.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen und die Rechtssache unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 06.02.2024, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB und des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB rechtskräftig schuldig gesprochen und über ihn eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000 verhängt. Demnach hat er im Zeitraum vom 08.01.2021 bis 05.10.2023 zumindest folgende pornographische Darstellungen Minderjähriger besessen: A) von unmündigen Minderjährigen 4.102 Bilddateien auf seinem Mobiltelefon, 26 Videodateien auf seinem Mobiltelefon sowie eine unbestimmte Anzahl solcher Bild- und Video-Dateien auf dem Tablet; B) von mündigen Minderjährigen 4.118 Bilddateien auf seinem Mobiltelefon, 115 Videodateien auf seinem Mobiltelefon sowie eine unbestimmte Anzahl solcher Bild- und Video-Dateien auf dem Tablet. Der Beschwerdeführer hat nach dieser Verurteilung keine weiteren Maßnahmen (etwa Therapie) gesetzt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dazu angegeben „es war halt blöd, so etwas zu machen ist dumm“, er sei auch sehr jung gewesen und habe seinen Lebensstil jetzt geändert und sei viel mit seiner Freundin und dem Hund unterwegs.

Mit Bescheid der BH X vom 08.01.2021, Zl ***, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot erlassen, das seit 10.02.2021 rechtskräftig ist. Diesem Waffenverbot liegt laut Begründung des Bescheides ein Vorfall vom 20.11.2020 zugrunde, bei dem der Beschwerdeführer einer routinemäßigen Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Dabei verweigerte er den Alkotest, wies sich nicht aus und weigerte sich, sein Fahrzeug zu verlassen, worauf er festgenommen und auf die Polizeiinspektion Z verbracht wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, die Polizei in Österreich sei nur eine Firma, er selbst habe keinen Führerschein, da er ein freireisender Bürger sei. Der Staat Österreich sei eine Firma und man könne das alles auf Google nachlesen. Im Fahrzeug des Beschwerdeführers wurden zwei Schreckschusspistolen der Marke CC vorgefunden, eine davon im Handschuhfach, die andere unter dem Fahrersitz.

Mit Eingabe vom 21.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X die Aufhebung des Waffenverbotes und begründete dies damit, gerne dem Schützenverein des Ortes beitreten zu wollen und dort seiner Leidenschaft für den Schießsport nachzugehen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.03.2023 abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 30.05.2023 wurde eine gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei wurden neben den oben angeführten kinderpornographischen Darstellungen auch zwei Schreckschusswaffen gefunden. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer zu *** rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 Waffengesetz verurteilt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer dazu angegeben, dass er die Waffen im Zuge des Umzuges im Auto hatte und dort vergessen habe. Zudem habe er die Waffen nicht benutzt.

In Zusammenhang mit Waffen liegen im Akt auch Fotoaufnahmen aus den Jahren 2017, 2019 und 2020 ein, auf denen der Beschwerdeführer mit Waffen, konkret Faustfeuerwaffen und Pumpgun, teilweise vermummt posierend abgebildet ist. Über Vorhalt dieser Bilder hat der Beschwerdeführer angeführt, dass er damals „Alarm für Cobra 11“-Fanatiker gewesen sei und in diesem Zusammenhang die Bilder entstanden seien. Ebenso hat er angegeben, dass die auf den Fotos abgebildete Faustfeuerwaffe seine gewesen sei und er zu diesem Zeitpunkt kein waffenrechtliches Dokument besessen habe.

Mit Eingabe vom 01. bzw 02.08.2022 an den Bezirkshauptmann von Y hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nunmehr Mitglied der HANSE INTERNATIONAL und damit HANSEAT sei und dies durch die Vorlage eines „Schutzbriefes der HANSE INTERNATIONAL“, der auf seinen Namen ausgestellt war, belegt. Laut der im Akt einliegenden Stellungnahme der LPD Tirol, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, vom 15.03.2024 handelt es sich bei der HANSE INTERNATIONAL „ganz eindeutig um eine staatsfeindliche Bewegung iSd § 247a StGB“.

Zuvor war mit Eingabe vom 08.12.2020 an die Bezirkshauptmannschaft Y, Gesundheitsrecht, auf die „geplante Neue Weltordnung (NWO)“ Bezug genommen und darin ausgeführt worden: „Als Schöpferwesen lehnen wir die Pläne der Neuen Weltordnung, kurz NWO ab, die bereits im Jahresbericht 2010 von der Rockefeller Foundation mit einem Virus und drei Lockdown beschrieben wurde. Ist das Ihre Welt in der Sie gut und gerne leben wollen? Der Great Reset vom Vorsitzenden des Weltwirtschaftsforum in seinem Buch beschrieben, bedeutet die totale Kontrolle über jeden Menschen und Zwangsimpfungen. […] Die nächsten Wochen werden die satanischen Pläne offenbaren“. Gezeichnet war diese Übermittlung von DD, EE und AA. Gemäß der im Akt einliegenden Stellungnahme des LVT Tirol vom 14.12.2020 handelt es sich bei der Bezugnahme auf die „geplante Neue Weltordnung (NWO) um „ein verbreitetes Narrativ der Reichsbürger und verschiedener anderer Verschwörungstheoretiker“.

Der Beschwerdeführer weist sechs verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen aus dem Bereich Verkehrswesen vor, darunter Lenken ohne Lenkberechtigung sowie eine Übertretung nach dem COVID-19-MG.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2024 gemäß § 77 Abs 1 SPG formlos aufgefordert, an der erkennungsdienstlichen Behandlung (Fingerabdrücke inklusive DNA) mitzuwirken und zu diesem Zwecke am 28.02.2024 um 09.30 Uhr auf der Polizeiinspektion Z zu erscheinen. Mit Schreiben vom 26.02.2024 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass er dieser formlosen Aufforderung nicht nachkommen werde und beantragte, über die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bescheidmäßig abzusprechen. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. gemäß §§ 77 Abs 2 iVm § 77 Abs 3 SPG, 64 Abs 6, 65 Abs 1 und Abs 4 und 67 Abs 1 SPG 1991 behördlich verpflichtet wurde, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Unter Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 19 AVG iVm § 77 Abs 3 SPG aufgetragen zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung (Anfertigen von Lichtbildern, Abnahme von Fingerabdrücken und Mundhöhlenabstrich – molekularbiologische Untersuchung) am 19.03.2024, 10.00 Uhr, auf der Polizeiinspektion Z, **** Z, Adresse 2 persönlich zu erscheinen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und wurde mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Die Feststellungen bezüglich der Verantwortung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 206/2021 lauten wie folgt:

Verhältnismäßigkeit

§ 29.

(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65.

(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, diese Handlung begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß § 35 Abs. 1 festgestellt werden muß, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.

(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 59, BGBl. I Nr. 29/2018)

(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Nummer sowie eine Kopie mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen erforderlich ist, und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.

DNA-Untersuchungen

§ 67.

(1) Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen im Sinne des § 65 Abs. 2 erfolgen. Im Übrigen gilt § 65 Abs. 4 bis 6.

(1a) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige (§ 65a) und an Leichen (§ 66) darf auch die Ermittlung der DNA umfassen.

(2) Genetische Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurden, dürfen ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die molekulargenetische Untersuchung hat durch einen Auftragsverarbeiter zu erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial auszufolgen, nicht aber erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln sind.

(3) Die Sicherheitsbehörden haben vertraglich dafür vorzusorgen, daß der Auftragsverarbeiter nur jene Bereiche in der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen, sowie dafür, daß er das Untersuchungsmaterial vernichtet, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten verpflichtet ist.

Verfahren

§ 77.

(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.

(4) Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.

V.Erwägungen:

1. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 SPG:

Gemäß § 65 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung – zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung – an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der „Art oder Ausführung der Tat“ oder der „Persönlichkeit des Betroffenen“ zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung verurteilt, nämlich dem Besitz pornographischer Darstellungen unmündiger bzw mündiger Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz bzw erster Satz StGB.

Es ist daher zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegt, konkret ob aufgrund der „Art und Ausführung der Tat“ oder der „Persönlichkeit des Betroffenen“ die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die konkreten Straftaten im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ verübt hat, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen (VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs 1 SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (vgl VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, mwN, sowie VwGH 17.3.2015, Ra 2015/01/0041, mwN). Dabei kann auf im Verdachtsbereich vorgeworfene bzw angelastete Straftaten abgestellt werden (vgl idS VwGH 18.6.2014, 2013/01/0134, mwN, oder VwGH 22.5.2014, 2013/01/0045; VwGH 28.01.2020, Ra 2019/01/0480).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese abstrakte Form der Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Tathandlungen auf folgende Tatsachen gestützt: Der Beschwerdeführer habe über einen sehr langen Zeitraum von fast drei Jahren eine sehr große Anzahl von einschlägigen Bildern und Videos (mindestens 8220 Bilddateien und 141 Videodateien) von zumindest teilweise eindeutig erkennbaren Kindern unter 14 Jahren besessen; die daraus erschließbare sexuelle Neigung des Betroffenen sei nach Ansicht der Behörde geeignet, eine entsprechende Gefahrenprognose zu begründen. Diese Einschätzung wird vom Landesverwaltungsgericht geteilt. Durch die beschriebene konkrete Verwirklichung der Tat ist die von der Judikatur geforderte abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit jedenfalls gegeben. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck hinterlassen hat, dass er gewillt ist, sich mit der strafgerichtlichen Verurteilung und seinem diesbezüglichen Verhalten auseinander zu setzen oder gar Maßnahmen zu unternehmen, um der diesen Taten immanenten Neigung entgegen zu treten. Die von § 65 Abs 1 SPG geforderte „Art und Ausführung der Tat“ liegt somit vor. Dies bereits für sich betrachtet und jedenfalls in Kombination mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (siehe dazu auch Punkt 2.).

Weitere Voraussetzung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG ist, dass dies zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Bei den befürchteten gefährlichen Angriffen muss es sich um Delikte handeln, bei denen das Wissen des Betroffenen um die – wegen der davor erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung bestehende – Möglichkeit einer Wiedererkennung spezialpräventiv (vorbeugend) wirken kann. Die befürchteten gefährlichen Angriffe müssen nicht den gleichen Deliktsgruppen angehören, wie die der Behandlung zugrundeliegende Tat (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, § 65 Anm 1.2.). Der Beschwerdeführer hat dazu vorgebracht, dass es sich bei den von ihm verwirklichten Delikten um „hands-off“-Delikte gehandelt habe und eine erkennungsdienstliche Behandlung vor diesem Hintergrund nicht erforderlich sei. Demgegenüber hat die belangte Behörde nachvollziehbar vorgebracht, dass entsprechende erkennungsdienstliche Daten sehr wohl den präventiven Charakter zu erfüllen vermögen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an Fingerabdrücke auf Datenträgern oder im Falle möglicher – auch nur über Internet stattfindender – Kontakte Lichtbilder des Beschwerdeführers um eine Identifizierung zu ermöglichen.

Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG im gegenständlichen Fall vor.

2. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 67 SPG:

Gemäß § 67 Abs 1 SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs 2 Z 12 DSG ermöglichen würden. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs 1 SPG ist dabei lex specialis gegenüber der in § 65 Abs 1 SPG geregelten.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt, da sich der § 207a StGB im Zehnten Abschnitt des StGB, der mit „Strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ überschrieben ist, findet. Diese Voraussetzung ist somit erfüllt.

Was die weiteren Voraussetzungen der „Art und Ausführung der Tat“ sowie der Persönlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist zunächst auf die Ausführungen unter Punkt 1. zu verweisen. Wie ausgeführt liegt bei Sexualdelikten eine abstrakte Form der Wahrscheinlichkeit vor. Dies jedenfalls in Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit sieht, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, sondern sein lange andauerndes Verhalten offensichtlich relativiert und auch auf sein Alter schiebt, wobei der Beschwerdeführer während des Tatzeitraumes volljährig und auch nicht mehr als „junger Erwachsener“ gemäß § 1 Abs 1 Z 5 Jugendgerichtsgesetz einzustufen war.

Diese Rechtfertigung und Relativierung reiht sich in den generell vor Gericht hinterlassenen Eindruck des Beschwerdeführers ein: Dem Beschwerdeführer war Anfang 2021 ein Waffenverbot auferlegt worden, dessen Aufhebung er im März 2023 erfolglos beantragte. Er hat trotz des bestehenden und ihm offensichtlich bewussten Waffenverbotes weiterhin Waffen besessen und wurde er deshalb ebenfalls strafgerichtlich verurteilt. Gerechtfertigt hat er sich damit, dass er die Waffen im Zuge seines Umzuges im Auto „vergessen“ habe und er sie ohnehin nicht benutzt habe. Damit legt der Beschwerdeführer ein signifikantes Ignorieren ihm auferlegter gesetzlicher Verpflichtungen zur Schau und versucht diese gleichzeitig zu relativieren. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer bezüglich der im Akt einliegenden Bilder aus den Jahren 2017, 2019 und 2020, auf denen er mit Waffen posierend abgebildet ist, angegeben hat, diese schon zum damaligen Zeitpunkt ohne gesetzliche Grundlage besessen zu haben. Dies versuchte er – wiederum relativierend – mit seiner Begeisterung für eine TV-Serie zu rechtfertigen. Bezüglich seiner Einstellung zu Waffen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass er mittlerweile nichts mehr damit zu tun habe. Trotzdem hat er noch im März 2023 einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestellt, um seiner „Leidenschaft für den Schießsport“ nachzugehen. Damit konfrontiert gab er wiederum relativierend an „von Leuten angesprochen“ worden zu sein.

Der Beschwerdeführer hat vor Gericht den Eindruck hinterlassen, für seine Handlungen nicht einstehen zu wollen. Dies wurde gerade auch bei der Konfrontation mit den festgestellten staatsfeindlichen Tendenzen augenscheinlich. Der Beschwerdeführer war offensichtlich bemüht, dies alles auf seinen Vater zu schieben; über Nachfrage hat er aber sehr wohl eingeräumt, dass er Kenntnis davon hatte, dass entsprechende Schreiben auch in seinem Namen an Behörden übermittelt wurden. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits bei der Amtshandlung am 20.11.2020 gegenüber der Polizei von sich aus staatsfeindliche Äußerungen von sich gegeben, ohne dass sein Vater dabei anwesend war.

Über Vorhalt der wiederholten Gesetzesverstöße darunter vor allem StGB und Waffengesetz, gab der Beschwerdeführer an, „noch nie etwas verbrochen“ zu haben. Damit legte er wiederum mangelnde Einsichtswilligkeit und Schuldeinsicht zu Tage.

Aufgrund des in der Verhandlung gewonnen Eindruckes der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, konkret der mangelnden Einsicht für die Verantwortlichkeit des eigenen Handelns und dessen Relativierung, liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch die Voraussetzung der „Persönlichkeit des Beschwerdeführers“ im konkreten Fall vor.

§ 67 Abs 1 SPG sieht als weitere Voraussetzung vor, dass im Hinblick auf die Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden (vgl. zu allem VwGH 4.9.2008, 2006/01/0369, mwN der ständigen Rechtsprechung des VwGH). Dies ist im gegenständlichen Fall zu bejahen. Gerade im Zusammenhang mit Sexualstraftaten ist die DNA einer Person von essentieller Bedeutung. Dass es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bislang „nur“ zu „hands-off“-Delikten gekommen ist, ist insofern unbeachtlich, da bereits die abstrakte Form der Wahrscheinlichkeit ausreicht. Bei anderer Auslegung müsste in jedem Fall abgewartete werden, bis eine Tat begangen wurde, bei der DNA-Spuren zur Überführung geführt haben – dies kann weder Intention des Gesetzgebers sein und kann in dieser Form auch der gesetzlichen Normierung nicht entnommen werden.

Die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 SPG liegen im gegenständlichen Fall somit vor und ist der diesbezügliche Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund des dem SPG innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten, zumal der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht (vgl insbesondere § 29 Abs 2 Z 3 SPG).

Da der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Termin für die erkennungsdienstliche Behandlung in der Zwischenzeit verstrichen war, war von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes ein neuer Termin im Spruch festzusetzen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf den Einzelfall abzustellen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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