LVwG T LVwG-2024/25/1288-7

LVwG-2024/25/1288-7Tribunale amministrativo regionale25 giu 2024

Regest

kein Kontrollsystem eingerichtet<br/>Ruhezeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/25/1288-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.25.1288.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, vom 24.04.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.04.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird nach Maßgabe folgender Spruchberichtigungen als unbegründet abgewiesen.

2. Spruchberichtigungen:

oIn der zweiten Zeile des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 1. wird die Bezeichnung der Arbeitgeberin auf „BB“ richtig gestellt.

oIm letzten Satz des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 2. erfolgt die Korrektur auf einen „sehr schwerwiegenden Verstoß“.

oDie verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. lauten: „§ 28 Abs 3a Z 1 iVm § 17a Abs 1 AZG iVm Art 34 Abs 7 EGVO 165/2014“.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

In dem bekämpften Straferkenntnis werden Herrn AA folgende Sachverhalte angelastet und Strafen über ihn verhängt:

„1.Datum/Zeit: 15.02.2023, 09:38 Uhr

Ort: Unternehmenssitz der BB **** Z, Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: ***

Kennzeichen: ***

Sie haben als das gemäß nach § 9 Abs. 1 VstG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der BBmit Sitz in **** Z, Adresse 1 in ihrer Funktion als Handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die BB als Arbeitgeberin des Arbeitnehmers Herr DD welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen *** lenkte und welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen, folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher des Unternehmens in der Funktion als Arbeitgeber die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzt, wonach zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen hat und der Arbeitgeber weiters dafür Sorge zu tragen hat, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36, nachkommt. Der Fahrer hat das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.

Die Eintragung wurde am Kontrolltag nicht durchgeführt:

Die oa Verwaltungsübertretung wurde auch an den folgenden Tagen (Symbol am Beginn des Arbeitstages, nicht eingetragen) begangen;

19.01. 2023 um 07:33 Uhr,

20.01. 2023 um 03:46 Uhr,

23.01. 2023 um 05:00 Uhr,

24.01. 2023 um 03:54 Uhr,

25.01. 2023 um 03:31 Uhr,

26.01. 2023 um 03:01 Uhr,

27.01. 2023 um 01:35 Uhr,

30.01. 2023 um 04:51 Uhr,

31.01. 2023 um 05:00 Uhr,

01.02. 2023 um 05:14 Uhr,

s 02.02.2023 um 06:56 Uhr,

03.02. 2023 um 02:16 Uhr,

06.02. 2023 um 05:16 Uhr,

07.02. 2023 um 06:06 Uhr,

08.02. 2023 um 04:00 Uhr,

09.02. 2023 um 02:29 Uhr,

10.02. 2023 um 03:09 Uhr,

13.02. 2023 um 03:45 Uhr,

14.02. 2023 um 03:02 Uhr und

15.02. 2023 um 01:20 Uhr

2. Datum/Zeit: 15.02.2023, 09:38 Uhr

Ort: Unternehmenssitz der BB **** Z, Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: ***

Kennzeichen: ***

Sie haben es als das gemäß nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der BB mit Sitz in **** Z, Adresse 1, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die BB als Arbeitgeberin des Arbeitnehmers DD, welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen *** lenkte und welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen hat:

Gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 organisiert das Verkehrsunternehmen die Arbeit der Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Gemäß Abs. 2 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Gemäß Abs. 4 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

Gemäß Art. § 28 Abs. 5 Z 6 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß Kapitel II der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.

Es wurde festgestellt, dass der Fahrer DD seine Verpflichtungen gemäß Kapitel II (Art. 8) der VO (EG) Nr. 561/2006 insofern nicht eingehalten hat, als dass er nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 31.01.2023 um 05:01 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug lediglich 8 Stunden und 48 Minuten.

Sie haben somit zu verantworten, dass die BB als Arbeitgeberin entgegen Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht dafür gesorgt hat, dass der Fahrer DD seine Verpflichtungen gemäß Kapitel II (Art. 8) dieser Verordnung einhält.

Dies stellt nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerschwiegenden Verstoß (VSI)dar(F2).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 28 Abs. 3a Z 1 iVm § 17a Abs. 1 Z 2 AZG iVm Art. 34 Abs. 7 EGVO 165/2014

2. § 28 Abs. 5 Z 6 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Art. 10 Abs. 2 iVm Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, Abi. L 102/1

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 300,00

1 Tage(n) 6 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 28 Abs. 3a Z. 1 AZG

2. € 300,00

1 Tage(n) 6 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 28 Abs. 5 Z 6 ARG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 640,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen vorbringt, dass sich die Vorwürfe als nicht richtig erwiesen. Der Sachverhalt sei keineswegs genügend ermittelt und die Beweisanträge seien nicht berücksichtigt worden. Die Einvernahme des Zeugen DD sowie des Beschwerdeführers seien nicht durchgeführt worden. Sämtliche Lenker im Betrieb des Beschwerdeführers würden durch ein GPS-Traking-System inkl Tachoauswertung überwacht. Aus diesen Dateien ergebe sich eindeutig, in welchem Land die Arbeit begonnen und in welchem Land die Arbeit beendet wurde.

Der Zeuge DD sei seit 11.05.2016 im Betrieb des Beschwerdeführers als LKW-Fahrer beschäftigt und mit der Handhabung von Fahrtenschreibern vertraut. Es wäre ein Leichtes gewesen, dass die Meldungsleger bei der Überprüfung des LKW die Dateien einsehen hätten können. Es hätte lediglich einer einfachen Aufforderung an den Zeugen DD bedurft, um die Dateien ausdrucken zu lassen. Der Beschwerdeführer habe den Lenker DD instruiert und hätte der Meldungsleger die aufgezeichneten Daten ohne weiteres einsehen können.

Die Tatvorwürfe zu den Tatzeitpunkten 19.01.2023, 20.01.2023, 23.01.2023, 24.01.2023, 25.01.2023 und 26.01.2023 seien mangels Verfolgungshandlung bereits verjährt. Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges und Anhängers sei die BB; diese sei auch Arbeitgeberin des Lenkers DD. Bislang seine keine Verfahrensschritte gegen die GmbH gesetzt worden, weshalb von Verjährung auszugehen sei. Es werde deshalb Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe bzw von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Vor dem Verwaltungsgericht gab der Beschuldigte darüber hinausgehend Folgendes an:

„Wenn ich gefragt werde, wie ich sichergestellt habe, dass in der in von mir geleiteten GmbH die Fahrer, insbesondere DD, über die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts und über die Einhaltung der Ruhezeiten ausreichend unterwiesen waren, führe ich an, dass bei uns im Betrieb jeder Lenker sein „Fahrzeug“ hat, das nur von ihm gelenkt wird.

Wenn dieses Fahrzeug vom Händler ausgeliefert wird, wird der Lenker seitens des Händlers in dessen Bedienung genau unterwiesen. DD hatte die wiederkehrenden Schulungen, die er für den C95-Schein benötigt, regelmäßig absolviert, wo der Punkt Tachobedienung auch inkludiert ist. Dies hat DD alle fünf Jahre absolviert und er ist bzw war somit immer am aktuellen Standpunkt. Seit dem Jahr 2016 ist DD in unserem Betrieb beschäftigt, er ist somit ein erfahrener Lenker.

Wenn ich gefragt werde, ob ich den Lenker DD auf die Einhaltung der Bestimmungen des digitalen Kontrollgeräts kontrolliert habe, so führe ich an, dass ich das gar nicht kann, da ich weder einen LKW-Führerschein, noch einen C95-Führerschein habe. Als Reaktion auf dieses Strafverfahren haben wir im Unternehmen uns von jedem Lenker eine Bestätigung ausstellen lassen, dass er über die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts hinreichend informiert ist.

Ich habe DD nicht ausdrücklich angewiesen, bei der polizeilichen Kontrolle dem Beamten einen Dateiausdruck anzufertigen, aber wenn der Polizist dies verlangt, wird der Fahrer dies mit Sicherheit machen.

Ich habe DD nicht ausdrücklich über seine Verpflichtung nach Art 34 Abs 7 erster Satz EGVO 165/2014 instruiert, weil für mich auch gar nicht ersichtlich war, dass er das Landessymbol nicht in den digitalen Fahrtenschreiber eingegeben hat.

Wir haben in jedem Fahrzeug ein Telematiksystem, das alle Tachodaten aufzeichnet und in diesem Telematiksystem ist jeder Grenzübertritt festgehalten und zwar mit dem jeweiligen Ländersymbol. Dass dieses Ländersymbol jedoch nicht im Fahrtenschreiber abgespeichert wird, ist ein unglücklicher Umstand.

Das Telematiksystem kann der Fahrer nicht deaktivieren. Ich achte stets darauf, dass die Lenker die vorgeschriebene Fortbildung alle fünf Jahre machen, weil sie sonst den C95-Führerschein verlieren würden. Die Einschulung seitens des Händlers bei den neu ausgelieferten Fahrzeugen inkludiert auch die Instruktionen bezüglich des digitalen Kontrollgeräts.“

Der Zeuge DD gab vor dem Verwaltungsgericht Folgendes an:

„Wenn ich gefragt werde, wodurch AA sichergestellt hat, dass ich als Fahrer über die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts und über die Einhaltung der Ruhezeiten ausreichend informiert wurde, so führe ich an:

Das wurde intern geregelt, da weder AA noch sein Bruder EE über die Verwendung des Kontrollgerätes Bescheid wissen. Weder AA noch sein Bruder haben den LKW-Führerschein und kennen sich deswegen mit dem Kontrollgerät nicht aus. Es müsste deshalb eine von außen herbeigezogene fachkundige Person im Unternehmen die Lenker diesbezüglich instruieren.

Da ich ein Fahrverbot für LKW in Deutschland habe, bin ich davon ausgegangen, dass ich das Ländersymbol nicht eintragen muss, weil ich nur mehr in Österreich fahre. Sämtliche LKW in unserer Firma verfügen über ein Telematiksystem, was dazu führt, dass von der Firmenzentrale aus der jeweilige Standort des LKWs jederzeit festgestellt werden kann. Das Problem dabei ist nur, dass das Telematiksystem nicht mit dem Fahrtenschreiber kombinierbar war, das heißt, dass die Polizei dieses nicht auslesen kann. Es war sicherlich ein Fehler von der Firma, dass das Telematiksystem nicht mit dem Fahrtenschreiber verknüpft wurde.

Der nunmehr aktuelle in meinem Fahrzeug eingebaute Fahrtenschreiber hat eine automatische Ländererkennung, wodurch über den Satelliten der Länderwechsel erkannt und auf dem digitalen Kontrollgerät gespeichert wird. In Zukunft kann die Polizei die Ländererkennung auslesen.

Wenn ich gefragt werde, ob AA mich angewiesen hatte, bei einer polizeilichen Kontrolle den Beamten einen Dateiausdruck anzufertigen, so führe ich an, dass er keine diesbezüglichen Anordnungen mir erteilt hat.

Ich habe meine Strafe von Euro 440,00 beglichen.

AA teilte mir mit, dass er betreffend die ihn treffende Strafe eine Anwaltskanzlei beauftragt hat, sodass er die Strafe nicht bezahlen müsse.

AA hat mich nicht über die Verpflichtung des Fahrers zur Eingabe des Symbols des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit begann bzw endete, in Kenntnis gesetzt, da er bis zum Tatzeitpunkt die Auffassung vertrat, dass das jeder Fahrer selbst wissen müsse. Der Fuhrparkleiter ist der Bruder von AA, EE.

Wenn ich gefragt werde, warum ich am 31.01.2023 die tägliche Ruhezeit von 9 Stunden um 12 Minuten unterschritten habe, führe ich an, so hat es sich eben ergeben.

AA hat mich auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten bzw über die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts nicht kontrolliert bzw mich nicht darauf angesprochen, da er aufgrund des Telematiksystems stets wusste, wo sich mein LKW befand. Er wusste jedoch nicht, dass die Daten vom Telematiksystem sich auf mein damals in Verwendung stehendes digitales Kontrollgerät nicht übertrugen.

Seit dem Jahr 2016 arbeite ich für die BB.

Als Berufskraftfahrer muss ich alle 5 Jahre die Modulschulungen durchführen, um den C 95 Führerschein zu behalten. Darin ist alles Wesentliche inkludiert, darunter auch die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts und die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Ich habe schon gewusst, dass ich die 9 Stunden Ruhezeit einhalten muss.

Für uns LKW-Fahrer stellt sich aber oftmals das Problem in der Weise dar, dass wir schon vorzeitig wegfahren müssen, weil beispielsweise ein Schwertransport kommt, dem wir sonst im Wege stünden oder weil wir auf einem gesperrten Parkplatz stehen, von dem wir wieder rechtzeitig in der Früh wegfahren müssen. Beispielsweise ist es schon vorgekommen, dass ich außerhalb des Siedlungsgebietes auf einem Schotterparkplatz gestanden bin, wo ich niemanden im Weg gestanden bin und dann der Besitzer oder sonst jemand gekommen ist und mir eine Strafe androhte, wenn ich nicht sofort wegfahre.

Bei uns in der Firma hat jeder Fahrer seinen eigenen LKW.

Wenn der neue LKW von der Firma ausgeliefert wird, findet eine Fahrereinschulung statt; dies bezieht sich jedoch nur auf die Unterschiede in der Bedienung des LKWs die beim neuen LKW anders sind als beim alten. Nicht darunter fallen zB das digitale Kontrollgerät, weil dieses nicht von der Marke des LKW abhängig ist.

Im LKW habe ich stets die zwei vorgeschriebenen Ersatzrollen für den Tachographen mit, um nötigenfalls Ausdrucke anfertigen zu können.

Ich habe aus Bequemlichkeit keinen Ausdruck für die Polizisten bei dieser Kontrolle angefertigt. Ich hätte gewusst, dass ich einen Ausdruck für die Polizisten anfertigen muss.“

II.Sachverhalt:

DD lenkte am 15.02.2023 um 09:38 Uhr im Gemeindegebiet X auf der Autobahn A2 nächst Strkm 16,5 in Fahrrichtung Graz den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen ***, welche für die Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt waren und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, als Dienstnehmer der BB. AA hat als Verantwortlicher dieses Unternehmens den Lenker nicht ausreichend und nachweislich in der Handhabung des digitalen Kontrollgeräts unterwiesen, da zwischen 19.01.2023 und 15.02.2023 in insgesamt 20 Fällen der Lenker den digitalen Fahrtenschreiber nicht richtig verwendete, da er am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw beendet wurde, nicht eingetragen hatte.

Am 31.01.2023 um 05:01 Uhr wurde vom Lenker DD die tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden um 12 Minuten unterschritten.

AA ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB und damit zu deren Vertretung nach außen berufen.

Weder AA noch sein Bruder EE, der als Fuhrparkleiter fungiert, besitzen einen LKW-Führerschein und kennen sich deshalb mit der Verwendung des digitalen Kontrollgerätes nicht aus. Der Lenker DD wurde nur alle fünf Jahre bei den Modulschulungen, die er für den Erhalt des C95-Führerscheines benötigt, über die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts und die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten instruiert. Seitens der Arbeitgeberin erfolgten weder Schulungen noch Kontrollen der Lenker hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und über die Verwendung des digitalen Kontrollgerätes.

In der BB ist in jedem LKW ein Telematik-System installiert, weshalb die Firmenzentrale den jeweiligen Standort des LKWs jederzeit feststellen kann. Das Telematik-System war jedoch am 15.02.2023 noch nicht mit dem Fahrtenschreiber verbunden, sodass es für die Polizei nicht auslesbar war.

AA hat auch DD nicht angewiesen, bei einer polizeilichen Kontrolle den Beamten einen Datenausdruck aus dem Telematik-System anzufertigen. Bis zum Tatzeitpunkt war AA der Auffassung, dass jeder Fahrer selbst über die korrekte Verwendung des digitalen Kontrollgeräts verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer hat den Lenker auch nicht ausdrücklich auf seine Verpflichtung nach Art 34 Abs 7 erster Satz EGVO 165/2014 instruiert, weil für ihn auch gar nicht ersichtlich war, dass er das Landessymbol nicht in den digitalen Fahrtenschreiber eingegeben hat.

Die Unterschreitung der täglichen Ruhezeit am 31.01.2023 um 12 Minuten hat sich für den Lenker so ergeben, weil in manchen Situationen die Notwendigkeit entsteht, das Fahrzeug zu einem nicht aufschiebbaren Zeitpunkt vom Abstellplatz wieder zu entfernen.

Über AA scheinen zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen nach § 103 Abs 2 KFG auf.

Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt ca Euro 5.000,00, hat keinen Besitz, keine Schulden und keine Sorgepflichten.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft V, der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung offen eingeräumt, dass er weder einen LKW-Führerschein noch einen C95-Führerschein besitzt und deshalb über die Pflichten des Lenkers zur Bedienung des digitalen Kontrollgerätes und die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten nicht informiert ist und deshalb den Lenker DD diesbezüglich nicht instruieren und kontrollieren konnte. Er hat sich diesbezüglich auf die alle fünf Jahre stattfindenden Modul-Schulungen für die Berufskraftfahrer verlassen, in denen auch die Lenk- und Ruhezeiten und die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts gelehrt werden.

AA hatte in seinem Betrieb ein Telematik-System installiert, welches ihm stets den genauen Standort der jeweiligen Fahrzeuge mitteilte, jedoch war dieses System nicht mit dem digitalen Kontrollgerät verbunden.

Diese Aussagen stimmten mit jenem des Zeugen DD in allen wesentlichen Punkten überein, weshalb der Sachverhalt als gesichert festgestellt werden kann.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969, idF BGBl I Nr 58/2022, maßgeblich:

„§ 17a

Digitales Kontrollgerät

(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkerin bzw. der Lenker all ihren bzw. seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß Art. 34 Abs. 3 und der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36 nachkommt.

[…]

§ 28

Strafbestimmungen

[…]

(3a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;

2. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

[…]

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

[…]

6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;

[…]

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

a)in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,

b)im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;

2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;

3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,

4. schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,

zu bestrafen.

[…]“

EGVO 561/2006:

„Artikel 8

(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

[…]

Artikel 10

[…]

(2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden

[…]“

EGVO 165/2014:

„Artikel 34

[…]

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat. Die Fahrer brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet

[…]“

V.Erwägungen:

Die in der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel wurden durch die Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Lenkers vor dem Verwaltungsgericht saniert.

Das durch den Beschwerdeführer in den LKW eingerichtete GPS-Traking-System, aus dem sich ergibt, in welchem Land der Lenker seine Arbeit begonnen und in welchem Land er sie beendet hat, ist für die Polizei nicht einsehbar gewesen, da diese nur die im digitalen Kontrollgerät gespeicherten Daten auslesen kann. Der Beschwerdeführer hat auch DD nicht angewiesen, der Polizei im Fall einer Kontrolle die Dateien aus dem GPS-Traking-System auszudrucken. DD hatte dies nicht gemacht und die Polizei muss nicht mit dem Betrieb des vom Beschwerdeführer verwendeten GPS-Traking-Systems vertraut sein. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, den Lenker DD nicht über die einschlägigen Vorschriften instruiert zu haben.

Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr und sie beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörenden Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an. Bei den Übertretungen hinsichtlich Spruchpunkt 1. handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt, bei der der Täter mehrere gleichartige, in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Verletzungshandlungen setzt, die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten und von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen sind. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2006, 2004/04/0158, beginnt die Frist mit der Beendigung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens.

Dies war zu Spruchpunkt 1. der 15.02.2023.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung an AA als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BB erfolgte am 26.01.2024. Diese Aufforderung wurde am 01.02.2024 zugestellt, was bedeutet, dass das Schriftstück noch im Laufe des Jänner 2024 die Behördensphäre verlassen haben musste. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Verfolgungshandlung die Sphäre der Behörde verlassen und nach außen in Erscheinung treten. Der VwGH erachtet die Übergabe eines Schriftstückes an die Post als ausreichend (VwSlg 14.626 A/1997); selbst dann, wenn die Zustellung letztlich nicht wirksam oder erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist. Zur Wahrung der Verfolgungsverjährungsfrist ist das Verlassen der behördlichen Sphäre maßgeblich (zB VwGH 26.06.1989, 88/12/0172; 29.04.2011, 2008/09/0286).

Das strafbare Verhalten zu Spruchpunkt 2. war am 31.01.2023, und somit war die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. gewahrt.

Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Deshalb lag es gemäß § 5 Abs 1 VStG bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf.

Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen vom ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind. Es wurde auch schon erkannt, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen alleine nicht ausreichen, die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft gemacht.

Von einer systematisch ausreichenden Kontrolle des Fahrers kann nämlich nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Fahrer zur Selbstkontrolle angewiesen und eine Fremdkontrolle auf vereinzelte Stichproben reduziert wird.

AA ist es nicht gelungen, ein im Unternehmen eingerichtetes wirksames begleitendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, weil es dieses überhaupt nicht gegeben hat. Er hat somit schuldhaft und grob fahrlässig gehandelt.

§ 28 Abs 3a Z 1 AZG sieht für eine Übertretung wie in Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von Euro 145,00 bis Euro 2.180,00 vor. Aufgrund der Vielzahl an Einzeltathandlungen bezüglich des fortgesetzten Deliktes, kann die von der Erstbehörde gewählte Strafhöhe von Euro 300,00 keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Bezüglich Spruchpunkt 2. liegt ein sehr schwerwiegender Verstoß vor, für welches gemäß § 28 Abs 6 Z 3 AZG ein Strafrahmen von Euro 300,00 bis Euro 2.180,00 gilt. Hier hat die Erstbehörde somit bereits die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

Unberechtigt ist auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass von der Verhängung einer Strafe abzusehen wäre. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt voraus, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dies scheitert schon am grob fahrlässigen Verschulden des Beschwerdeführers, der von Belehrungen und Kontrollen innerhalb des Betriebes absehen musste, da ihm selbst die nötigen Kenntnisse dafür fehlten. Damit konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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