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LVwG-2024/13/1337-4•LVwG T LVwG-2024/13/1337-4
LVwG-2024/13/1337-4Tribunale amministrativo regionale24 giu 2024
Schulpflichtverletzung<br/>Erziehungsberechtigter verantwortlich<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, GZ ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 380,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) herabgesetzt wird.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich des vorgeworfenen Tatzeitraumes vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 eingeschränkt auf den Tatzeitraum 09.11.2023 bis 22.12.2023.
Die verletzte Verwaltungsvorschrift als auch die Strafsanktionsnorm hat nach der Angabe „Schulpflichtgesetz 1985 BGBl Nr 76/1985“ zu lauten:„ idF BGBl I Nr 35/2018“.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 38,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:06.11.2023 bis 22.12.2023
Ort:**** X, Adresse 2,
Sie, Frau AA, sind Mutter und Erziehungsberechtigte Ihrer an der Mittelschule 2,**** X, Adresse 2, schulpflichtigen Tochter BB, geboren am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter BB, geboren am XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal diese vom 06.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“
Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023, begangen, weshalb über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie das Straferkenntnis betreffend die GZ ***, der belangten Behörde zurücksende. Bezüglich eines Auskunftsersuchen an die Schule für ihre Tochter BB habe sie die Mitteilung erhalten, dass ihr diese nicht erteilt werde, da ihre Tochter eine mündige Minderjährige sei und sie somit keine Auskünfte mehr bekomme. Somit sei BB teilrechtsfähig, das obgenannte Straferkenntnis betreffe sie nicht mehr.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde gelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die ergänzenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vom 24.05.2024 und 03.06.2024. In diesen Schriftsätzen wurde ausgeführt, wie folgt:
Schriftsatt 24.05.2024:
„Unabhängig von den Anträgen zu unseren Bescheidbeschwerden, o.g. GZ betreffend fordern wir Sie hiermit auf
oder
Begründung
In o.g. Straferkenntnissen -
auf AA ausgestellt
findet sich folgender Satz:
„Sie, Frau AA, sind Mutter und Erziehungsberechtigte. . .“
Sie, Herr CC, sind Vater und Erziehungsberechtigter....“.
Hierzu fordern wir die Erklärung aus welchem Grund die unterschiedliche Namensschreibung
unseres Nachnamens — im Adressfeld — A - im Spruch - A - .seitens der BH
Y verwendet wird.
Das hier anstehende Fehlverhalten seitens der BH besteht darin, dass wir mit den
Straferkenntnissen,
GZ: ***-BB, ausgestellt auf AA
und
*** - BB, ausgestellt auf CC
nicht als Eltern sondern als Vater und Mutter tituliert werden.
Definition Eltern: Vater und Mutter
Verweis auf:
https://www. oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_ausbildung/schulen/Seite. 110004
.html
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht - insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung - durch die Schülerin/den Schüler zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten.
Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin/des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 440 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
— Verweis Ende —
Verweis auf Schulpflichtgesetz
ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24.
1. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. — Verweis
Ende —
Daraus ergibt sich, dass die Eltern gemeinsam (als Einheit) zu bestrafen sind, nicht Mutter und Vater für die gleiche Verwaltungsübertretung, den gleichen „Tatzeitraum", für die Tochter DD zu strafen sind, so eine Verwaltungsübertretung überhaupt gesetzlich erwiesen ist.
D.h. die Höchststrafe ist auf beide Eltern aufzuteilen, nicht, wie Frau Mag. EE, die Höchststrafe verdoppelt, indem Sie die Eltern in Mutter und Vater auseinander dividiert und über jedes Elternteil die Höchststrafe verhängt, wie Sie 2 Straferkenntnisse
auf
AA, inclusive Verfahrenskosten betreffend
BB***484,00 €
und
CC***484,00 €
3
Gesamt inclusive Verfahrenskosten968,00 €
ausgestellt und damit verdoppelt hat.
Benennen Sie uns bitte die Rechtsgrundlage für die Verdoppelung der Höchststrafe.
Wir berufen uns auf Hengstschläger/Leeb
„Die Geldstrafe - sie ist die bevorzugte Sanktion im Verwaltungsstrafrecht- besteht in der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. ... — Sie stellt als Eigentumsbeschränkung (VfSIg 12.105/1989) einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 5 StGG) dar (VfSIG 6366/1971) und hat daher den dafür vorgesehenen verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen zu genügen.“
Mit der Verdoppelung der Höchststrafe wird doppelt in unser Grundrecht auf Eigentum eingegriffen.
Strafgesetzbuch
Verhängung einer Geldstrafe, § 14
(1) Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Summe von 968,00 € ca. das monatliche Familieneinkommen beträchtlich belastet, bei einer Familiengröße 6 Personen.
Aus diesem Grund sind wir kaum in der Lage die Geldstrafen zu erbringen, was dann gern. Straferkenntnis die Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet.
Weiterhin wird verwiesen in den Straferkenntnissen im Absatz Strafbemessung auf
§19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Rechtsgüterkatalog Österreich benennt als geschützte Rechtsgüter Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen.
Auf welches geschützte Rechtsgut berufen Sie sich mit dem Hinweis auf § 19.(1) Strafbemessung ?“
Schriftsatz 03.06.2024:
„Nachtrag zu meiner Bescheidbeschwerde vom 07. Mai 2024 gegen die Straferkenntnisse der BH Y
GZ: ***, ***, ***
Ich stelle hiermit einen weiteren Antrag auf Aufhebung der Straferkenntnisse unter o.g. Geschäftszeichen.
Begründung:
Mit Straferkenntnis *** vom 04.11.2023 hat die BH Y für FF, Tatzeitraum 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 gegen mich eine Strafe verhängt.
Mit Straferkenntnis *** vom 04.11.2023 hat die BH Y für BB, Tatzeitraum 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 gegen mich eine Strafe verhängt.
Mit Straferkenntnis KB/409230043913 vom 04.11.2023 hat die BH Y für GG, Tatzeitraum 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 gegen mich eine Strafe verhängt.
Für den gleichen Tatzeitraum wurden die Verwaltungsstrafen, welche gegen mich verhängt wurden nochmals gegen meinen Mann, den Vater CC verhängt, unter:
***vom 04.11.2023 - für FF
***vom 04.11.2023 - für BB
***vom 04.11.2023 - für GG
Mit weiteren, den aktuellen Straferkenntnissen
***vom 11.04.2024 - für FF
***vom 11.04.2024 - für BB
***vom 11.04.2024 - für GG
wurden wegen den gleichen fortgesetzten Delikten (Dauerdelikte) gegen mich wiederholt Verwaltungsstrafen verhängt, für den Tatzeitraum
Auch für die aktuellen Straferkenntnisse wurden für den gleichen Tatzeitraum, gegen meinen Mann, dem Vater CC, unter GZ d. BH Y
***, datiert 11.04.2024 - für FF
***, datiert 11.04.2024- für BB
***, datiert 11.04.2024- für GG
für den gleichen Tatzeitraum 06.11.2023 bis 22.12.2023 Verwaltungsstrafen verhängt.
Somit wurden für das gleiche Delikt / Verwaltungsvergehen mit den ersten Straferkenntnissen vom 04.11.2023 6 Verwaltungsstrafen, mit den zweiten Straferkenntnissen vom 11.04.2024 6 Verwaltungsstrafen - gesamt 12 Verwaltungsstrafen verhängt.
Dieses Vorgehen der BH Y weist eine doppelte Doppelbestrafung auf. Die Eltern sind gemeinsam für die Erziehung der Kinder zuständig, nicht g e t r e n n t nach Mutter und Vater.
Ich zitiere aus LVwG Kärnten Zahl: KLVwg-***, das Strafverfahren wurde eingestellt.
„V Rechtliche Beurteilung:
Die belangte Behörde hat wegen dem Fernbleiben vom Unterricht durch (Name) Schuljahr 2023/2024 insgesamt zwei Straferkenntnisse gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen.
Obwohl der Schüler beginnend vom 01.09.2023 durchgehend die Schule nicht besucht hat, hat die belangte Behörde mit einem Straferkenntnis vom 19.12.2023 Zahl ........ für das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht vom 08.01.2024 bis 31.01.2024 eine weitere Strafe verhängt.
Im gegenständlichen Fall liegt ein fortgesetztes Delikt vor. Dieses ist dem Kumulationsprinzip gemäß § 22 VstG nicht zugänglich. Rechtlich verpönt ist die Aufrechterhaltung eines Zustandes und handelt es sich hierbei um eine einzige Tat.
Im Falle eines fortgesetzten Deliktes, sind die durch die Bescheiderlassung. (Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz, sohin Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ) alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein.
Auf Grund des durchgehenden Zeitraumes des Fernbleibens des Schülers (Name) von der Schule liegt bis zur Erlassung des Straferkenntnisses auch nur eine anzulastende Tat vor.
Mit der dennoch durchgeführten Aufteilung von Tatzeiträumen mit zwei Straferkenntnissen liegt im vorliegenden Falle eine unzulässige Doppelbestrafung vor.
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."
— Zitat Ende —
Bei mir liegt die gleiche Sachlage vor, Erste Straferkenntnisse vom 04.11.2023, zweite Straferkenntnisse vom 11.04.2024.
Verweis auf https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/2019/ra_20180201 05.html Österreichischer Verwaltungsgerichtshof
§ 22 VStG: Tatbestandliche Handlungseinheit
Ra 2018/02/0107 bis 0108 vom 19. Dezember 2018
Treffen mehrere Verwaltungsübertretungen zusammen, gilt für das Verwaltungsstrafrecht das Kumulationsprinzip (nach § 22 VStG); danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges zu einer Einheit zusammentraten. Auch ein Fahrlässigkeitsdelikt kann bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestandes im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Einheit beurteilt werden. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass die Täterin oder der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist.
Zum österreichischen Bildungs- /Schulsystem sei noch folgendes gesagt.
Meine Tochter BB hat eine Lehrstelle angeboten bekommen.
Der Lehrvertrag liegt, beginnend 05.11.2024 - Vollendung 15. Lebensjahr - zur Unterzeichnung bereit.
Durch Schnupperkurse wurde der Lehrbetrieb auf BB aufmerksam, hat sich von ihrer Reife und ihren Fähigkeiten überzeugt und hat daraufhin BB den Lehrvertrag angeboten.
Es handelt sich um den Wunschberuf von BB. Sie hat entschieden zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Lehre beginnen und keine andere Schule besuchen will.
Trotz vieler Bemühungen von Herrn JJ/ Büro Landesrätin KK, der mit allen beteiligten Personen der involvierten Institutionen in Kontakt getreten ist, um BBs Anliegen vorzubringen und eine Lösung in Ihrem Sinne zu finden wird es BB nun untersagt diesen Lehrvertrag zu unterzeichnen und die Lehre zu beginnen -
da das Bildungssystem vorsieht, dass die 9-jährige Pflichtschulzeit bei Lehrantritt abgeschlossen sein muss und BB daher noch ein Jahr warten muss.
Dabei kommt es nicht auf einen erfolgreich abgeschlossenen Pflichtschulabschluss an. Nein, es ist nicht notwendig, dass Pflichtschüler nach 9 Jahren Pflichtschulzeit einen positiven Schulabschluss vorweisen, um eine Lehre beginnen zu können.
Das Hauptaugenmerk liegt demzufolge auf 9 jährige Anwesenheit in der öffentlichen Schule, der Bildungserfolg ist nicht von Interesse des öffentlichen Bildungssystems.
BBs Wunsch auf Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten, Talente und ihrer Persönlichkeit ist für den Gesetzgeber nicht von Interesse. Obwohl die Internationale Bildungskonferenz in Nepal letzten Jahres deutlich zum Ausdruck gebracht hat, wie mit dem Begriff „Schulpflicht „umgegangen werden sollte, wird ihr dieses Recht verwehrt, die Bildung zu bekommen, die sie in Ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung am besten unterstützt und die
sie will.
D.h., das öffentliche Bildungssystem betrachtet Schüler als Verrechnungseinheit, wie diese beim Treffen der Bildungsdirektionen im April 2023 in Wien von allen anwesenden Rednern bezeichnet wurden.
D.h., für das weitere ökonomische Leben, für die spätere wirtschaftliche Selbständigkeit der Jugendlichen im Erwachsenenalter steht das öffentliche Bildungssystem nicht, da es diesem gleich ist ob Schüler die Pflichtschule nach 9 Jahren erfolgreich abschließen.
Die aktuelle Pisastudie bescheinigt dem österreichischen Schulsystem ein regelrechtes Versagen, aber nicht nur die Pisastudie, seit längerem berichten die öffentlichen Medien über das kranke öffentliche Schulsystem.
https://kurier.at/politik/inland/bildung-pisa-schueler-lesen-rechnen-schwaeche wko-iv/402490412
So schlecht sind Österreichs Schüler: 40 Prozent können nicht richtig lesen
Der Befund ist seit 20 Jahren gleich: Zu viele können auch nach der Schulpflicht nicht ordentlich rechnen, lesen, schreiben.
Von LL und MM
Acht Jahre Schule - und am Ende kann fast die Hälfte der Schülerinnen und Schüler nicht ausreichend sinnerfassend lesen. In Mathematik sehen die Leistungen nicht viel besser aus.
Das ist nicht nur für die betroffenen jungen Menschen eine Katastrophe, sondern auch eine Gefahr für den Wirtschaftsstandort Österreich, weshalb
Industriellenvereinigung und Wirtschaftskammer gleichermaßen alarmiert sind.
-— Auszug Ende —
Nicht nur Industriellenvereinigung und Wirtschaftskammer sind alarmiert, meine Tochter BB als auch wir als Eltern sind nicht nur alarmiert, wir sind Betroffene und Zeugen eines öffentlichen Schulsystems, welches eben nicht die bestmögliche Bildung für unsere Kinder gewährleistet, in welches uns jedoch die Behörden mit wiederholten ungerechtfertigten Verwaltungsstrafen zwingen wollen.
Aus den genannten Gründen, das öffentliche Schulsystem betreffend, insbesondere Gleichgültigkeit dessen betreffend Bildungserfolg, reines Interesse an der Anwesenheit der Schüler, Fachlehrermangel, Gewalt an öff. Schulen berufe ich mich auf
Artikel 26 Menschenrechte
Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
und
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Bezugnehmend auf Art. 26 und 30 verkehrt des Bildungssystem den Art. 26 Menschenrechtskonvention - Recht auf Bildung auf Pflicht zur Bildung in öffentlicher Schule mit Schulgebäudeaufenthaltszwang.
Mit dieser „Regelung" verstößt Österreich gegen Art. 30, indem Art. 26 so ausgelegt wird, dass eine Bildungspflicht besteht, dass das vorrangige Recht der Eltern, die Art der Bildung für ihre Kinder zu wählen, welche sie für die Bessere halten, ausgeschlossen wird.
Verweis auf
Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 2 - Recht auf Bildung
Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention schafft einen Rechtsanspruch auf Bildung. Im übrigen bekennt sich Artikel 2 des Zusatzprotokolls zu dem Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und betont folgerichtig die Pflicht des Staates, bei den von ihm übernommenen Aufgaben dieses Elternrecht im Gesamtbereich der Erziehung und des Unterrichts zu achten.
Der häusliche Unterricht, den ich meiner Tochter angedeihen lasse, hat den Erfolg gebracht, dass sie nicht nur sinnerfassend lesen und schreiben kann, sie hat Fähigkeiten, gesellschaftliche Umgangsformen erlernt, welche ihr einen Lehrvertrag eingebracht haben, welchen meine Tochter jetzt leider nicht wahrnehmen kann, da das öffentliche Bildungssystem diese berufliche Bildung, den Baustein für ihr weiteres ökonomisch unabhängiges Leben versagt, und damit das Elternrecht im Gesamtbereich der Erziehung und des Unterrichts eben nicht achtet, damit den beruflichen Werdegang eines jungen Menschen verhindert.
Letztlich wurde Einsicht genommen in den Akt LVwG Tirol ***, betreffend den Vater der Schülerin BB, sowie in den Alt LVwG Tirol ***betreffend die Beschwerdeführerin.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der minderjährigen BB, geb am XX.XX.XXXX. BB ist an der Adresse Adresse 1 in **** Z wohnhaft. Seit Beginn des Schuljahres 2023/24, sohin auch in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023, hat BB den Unterricht an der Mittelschule 2 in X, Adresse 2, unentschuldigt nicht besucht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Schülerin eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht hat.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde von der Sachbearbeiterin Mag.a EE elektronisch gefertigt und mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin verschickt. Mag.a EE verfügt über die Fertigungsbefugnis für die Bezirkshauptmannschaft Y (amtsbekannt, Fertigungsbefugnis Erteilung vom 01.08.2006, 1-48/41).
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2023, GZ , betreffend die Schülerin BB, das der Beschwerdeführerin am 08.11.2023 (Zustellnachweis vom 08.11.2023) zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführerin für den Tatzeitraum 11.09.2023 bis 25.10.2023, ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2024, GZ LVwG--13, unter Spruchverbesserung als unbegründet abgewiesen. Die Ausfertigung des Erkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin am 02.05.2024 zugestellt (Zustellnachweis vom 02.05.2024).
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt konnte unbedenklich getroffen werden, zumal seitens der Beschwerdeführerin weder im behördlichen Verfahren, noch in der Beschwerde bzw in den ergänzenden Schriftsätzen bestritten wurde, dass das Kind im angeführten Tatzeitraum den Unterricht an der Mittelschule 2 in X nicht besucht hat, weshalb die im Behördenakt befindlichen Anzeigen der Mittelschule 2 X vom 13.12.2023 und 19.12.2023 über das fortwährende Fernbleiben des Kindes vom Unterricht nicht anzuzweifeln waren.
Dass das angefochtene Straferkenntnis elektronisch von Mag.a EE gefertigt und amtssigniert an die Beschwerdeführerin verschickt wurde, ist dem Behördenakt, insbesondere dem Datensatzblatt zum angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Dass Mag.a EE die Fertigungsbefugnis besitzt, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol bereits zu anderen Verfahren durch Vorlage der entsprechenden Fertigungsbefugniserteilung vom 01.08.2006, 1-48/41, bekanntgegeben, der Beschwerdeführerin ist dieser Umstand auch bereits aus den gegen sie geführten Beschwerdeverfahren zu LVwG-***bekannt.
Dass das Fernbleiben vom Unterricht des Kindes seitens der Beschwerdeführerin oder ihres Ehegatten bei der Mittelschule 2 X entschuldigt worden wäre oder ein (zB krankheitsbedingter) Entschuldigungsgrund vorlag, hat sich aus dem gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht ergeben und wurde diesbezüglich von der Beschwerdeführerin auch kein Vorbringen erstattet.
Nur am Rande sei erwähnt, dass – wie in der Begründung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2024 zu LVwG-***, festgestellt – mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 13.03.2024, der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.02.2024, auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen für BB unter Spruchverbesserung als unbegründet abgewiesen wurde (Bescheid der Bildungsdirektion vom 13.03.2024, 900.04/0258-Alk/2024). Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchulpflichtG), BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018 lauten wie folgt:
„§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 4
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
§ 9
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6) Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.
§ 15
Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
(1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren steht fest, dass das Kind der Beschwerdeführerin die minderjährige BB, geb am XX.XX.XXXX, in der Zeit von 06.11.2023 bis zumindest 22.12.2023 unentschuldigt nicht am Unterricht an der Mittelschule 2 in X, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 gegeben war, da das Kind im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht im Sinne der §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz unterlag. Die Mittelschule 2 X stellt für die minderjährige BB die jeweils zuständige Sprengelschule dar.
Das Kind war im Tatzeitraum von ihren Eltern weder (krankheitsbedingt) vom Unterricht entschuldigt, noch wurde vor Schulbeginn um die Befreiung des Unterrichts gemäß § 15 Schulpflichtgesetz bei der Bildungsdirektion Tirol angesucht. Auch der im Februar 2024 gestellte Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen hinsichtlich der minderjährigen BB, wurde von der Bildungsdirektion Tirol abgewiesen. Ein entschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht für den Tatzeitraum lag daher nicht vor.
Die Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte des Kindes hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Kind der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichts im vorgeworfenen Tatzeitraum an der Mittelschule 2 X oder einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule nachgekommen ist.
Eine Spruchberichtigung hatte jedoch insofern zu erfolgen, als der Tatzeitraum geringfügig um drei Tage, nämlich auf den 09.11.2023 bis 22.12.2023 einzuschränken war.
Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Zumal aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin geführten vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren an der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***, sind sämtliche Tathandlungen nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz (es liegt ein fortgesetztes Delikt vor) bis zur Zustellung der vorangegangenen Straferkenntnisse, sohin bis 08.11.2023 erfasst und war im Hinblick auf eine unzulässige Doppelbestrafung der Tatzeitraum insofern einzuschränken, als dieser erst mit 09.11.2023 im gegenständlichen Verfahren zu laufen beginnt. Eine unzulässige Doppelbestrafung (im Hinblick auf das vorangegangene gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren) liegt daher nicht vor.
Auch den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend das Recht auf Bildung ist nicht zu folgen:
Die ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s). Wie der Verfassungsgerichtshof (ua) im Erkenntnis vom 29.11.2022, E2935/2022, wiederholt ausgesprochen hat, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichtes gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Aus verfassungsrechtlicher Sicht führt auch die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I Nr 232/2021 zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E 2935/2022-5).
Den Behördenakt (dem jeweiligen Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin Mag.a EE elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt, mit Amtssignatur versehen, an die Beschwerdeführerin versandt wurde. Es bestehen sohin keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung des Bescheides.
Auch sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – beide Elternteile (sohin gegenständlichen Falls Mutter und Vater) gesondert zu bestrafen, zumal die Strafbestimmung in § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, ausdrücklich darauf hinweist, dass beide Elternteile zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und im Falle der Unterlassung der Verpflichtung zu bestrafen sind und „Eltern“ keine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinn des Verwaltungsstrafrechtes darstellen. Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt daher auch in dieser Hinsicht nicht vor.
Schließlich bleibt die Beschwerdeführerin (neben ihrer Tochter BB) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des § 24 Schulpflichtgesetz, auch wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch die minderjährige BB ab Vollendung des 14. Lebensjahres verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der zahlreichen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren war der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr Kind seine Schulpflicht durch Besuch des Unterrichts an der Schule zu erfüllen hatte. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erheblich einzustufen ist, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt wurde, insbesondere wenn der Unterricht über einen derart langen Zeitraum nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechtes des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Diesem Schutzzweck der Norm hat die Beschwerdeführerin in einem erheblichen Ausmaß zu wider gehandelt.
Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend wird der lange Tatzeitraum gewertet.
Seitens der belangten Behörde wurde über die Beschwerdeführerin für die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung die Höchststrafe gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz in Höhe von Euro 440,00 verhängt. Aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraumes, wenn auch nur für drei Tage, konnte die von der belangten Behörde verhängte Höchststrafe auf Euro 380,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) herabgesetzt werden.
Diese nunmehr über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist aufgrund obiger Strafzumessungskriterien schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht überhöht.
Zur Konkretisierung der verletzten Rechtsvorschrift sowie der Strafsanktionsnorm war das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt und verpflichtet. Aufgrund der Reduzierung der Geldstrafe waren die Kosten des behördlichen Verfahrens neu zu bestimmen.
Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben verpflichtende Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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