LVwG T LVwG-2024/26/0929-8

LVwG-2024/26/0929-8Tribunale amministrativo regionale20 giu 2024

Regest

Waffenverbot

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/26/0929-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.26.0929.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt RA AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.03.2024, Zahl ***, betreffend die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem auf § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 in Verbindung mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde erhob der Rechtsmittelwerber Vorstellung mit näherer Begründung.

Nach Vornahme weiterer Ermittlungen erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.03.2024, womit das gegen den Rechtsmittelwerber verhängte Waffenverbot aufrechterhalten worden ist.

Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen tätlichen Übergriff auf seine Partnerin vorgenommen habe, und zwar habe er ihr mit seinen Fäusten auf die Beine geschlagen, sie anschließend an den Füßen gepackt und auf dem Rücken liegend aus dem Schlafzimmer in den Gangbereich geschliffen. Außerdem habe der Beschwerdeführer gegenüber seiner Partnerin einschüchternde Äußerungen gemacht, wie etwa „Ich mache dich

und deine Familie fertig", „Ich werde dich zerstören“, etc.

Im Rahmen der waffenrechtlichen Gefährdungsprognose würden der tätliche Übergriff und die Äußerungen des Rechtsmittelwerbers die Annahme rechtfertigen, der Rechtsmittelwerber werde durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Diese Prognoseentscheidung ergäbe sich aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Partnerin.

Unerheblich sei bei der Entscheidung, ob die Staatsanwaltschaft das gegen den Rechtsmittelwerber geführte Ermittlungsverfahren in der gegenständlichen Sache eingestellt habe, zumal die Waffenbehörde den Sachverhalt eigenständig nach den Kriterien des Waffengesetzes zu beurteilen habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Waffenverbotsbescheides sowie die Verfahrenseinstellung beantragt wurden.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass sich der angefochtene Bescheid zentral nur auf eine Zeugenaussage stütze, nämlich die des vermeintlichen Opfers.

Dazu sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft X das diesbezügliche Ermittlungsverfahren infolge des verfahrensauslösenden Vorfalls eingestellt habe.

Objektivierbare Beweisergebnisse, die die Aussage der Zeugin untermauern würden, beispielsweise Fotos der behaupteten Hämatome, habe das Ermittlungsverfahren nicht hervorgebracht.

Der angefochtene Bescheid bediene sich mit der zentralen Bezugnahme auf die eine Zeugenaussage einer bloßen Scheinbegründung.

Da sich die belangte Waffenbehörde zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft X in Widerspruch gesetzt habe, habe sie ihre Beweiswürdigung näher zu begründen und könne sie sich nicht darauf zurückziehen, dass sich an der inhaltlichen Richtigkeit der Zeugenaussage keine Zweifel ergeben hätten.

Dies gelte umso mehr, als die Zeugenaussage mit den Angaben des Beschwerdeführers – dem einzigen weiteren Beweisergebnis im Verfahren – in Widerspruch stünde.

Im Übrigen habe die Zeugin ihre ursprünglichen Aussagen in der Folge auch noch widerrufen.

Insgesamt habe die belangte Behörde keine ausreichenden Erhebungen durchgeführt und zudem den erlassenen Waffenverbotsbescheid nur unzureichend begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 08.05.2024 die beantragte Rechtsmittel-verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden der Beschwerdeführer sowie zwei Polizeibeamte, die beim verfahrensauslösenden Vorfall eingeschritten waren, näher zur Sache befragt.

Dem Rechtsmittelwerber wurde dabei Gelegenheit geboten, Fragen an die Polizeibeamten zu stellen und seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Beschwerdeentscheidung sogleich mündlich verkündet und wurden die wesentlichen Entscheidungsgründe dargetan.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.05.2024 wurde das Verhandlungsprotokoll den Verfahrensparteien gemäß § 29 Abs 2a VwGVG übermittelt.

Mit Eingabe vom 21.05.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, eine schriftliche Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG vorzunehmen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren, in welchem gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt wurde.

Am Abend und in der Nacht vom 11.11.2023 auf den 12.11.2023 wurde der achtzigste Geburtstag des Vaters des Beschwerdeführers gefeiert. Bei dieser Feier trank der Rechtsmittelwerber deutlich zu viel Alkohol, er war in der genannten Nacht also betrunken. Als er von der Feier in seine Wohnung in **** W, Adresse 2, zurückkam, legte er sich zu Bett und schlief sehr tief.

Diese Zeit des tiefen Schlafs des Rechtsmittelwerbers nützte dessen Partnerin dazu, das Handy des Beschwerdeführers auf dessen Frauenkontakte zu kontrollieren, wobei sie entdeckte, dass der Rechtsmittelwerber noch zu seiner Ex-Partnerin Kontakt hielt.

Dies bewog die Partnerin des Beschwerdeführers in der Nachtzeit des 12.11.2023 dazu, den Rechtsmittelwerber aufzuwecken und zur Rede zu stellen.

Infolgedessen kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin zu einer Auseinandersetzung, die auch handgreiflich wurde. Der Beschwerdeführer wollte seine Partnerin aus dem Schlafzimmer haben, weshalb er sie an ihren Beinen erfasste, um sie aus dem Schlafzimmer zu ziehen.

Nachdem die Partnerin mit ihren Beinen strampelte bzw herumtrat, schlug der Beschwerdeführer mit seinen Fäusten auf deren Beine.

In der Folge zog der Rechtsmittelwerber seine Lebenspartnerin – die auf ihrem Rücken auf dem Boden lag – an deren Beinen aus dem Schlafzimmer, wobei diese deutlich wahrnehmbare Schmerzensschreie von sich gab.

Wie die Partnerin des Beschwerdeführers aus dem Bett auf den Boden des Schlafzimmers gelangte, ließ sich nicht mehr feststellen.

Trotz der Schmerzensschreie seiner Lebensgefährtin („Aua“, „Aua“) ließ der Beschwerdeführer von seinem Vorhaben nicht ab und zog seine Partnerin mit dem Rücken am Boden liegend aus dem Schlafzimmer, dort ließ er sie vor dem Schlafzimmer im Gangbereich am Boden liegen. Anschließend begab er sich zurück ins Schlafzimmer und versperrte dieses. Im Schlafzimmer begab sich der Rechtsmittelwerber sodann zu Bett.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zeigte den vorbeschriebenen Übergriff des Rechtsmittelwerbers noch in derselben Nacht bei der Polizei an, was zu einem entsprechenden Polizeieinsatz führte.

Die einschreitenden Polizeibeamten konnten den Beschwerdeführer weder zur Sache befragen noch diesem gegenüber ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen, da dieser die Schlafzimmertür trotz mehrfacher lautstarker Aufforderung der Polizisten sowie lautem Klopfen nicht öffnete.

Die Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers verbrachte die verbleibende Nacht in der Folge bei einer Bekannten und verließ gemeinsam mit den Polizeibeamten die Wohnung des Beschwerdeführers.

Gegen 9:00 Uhr am Vormittag des 12.11.2023 suchten Polizeibeamte den Beschwerdeführer in dessen Wohnung in **** W, Adresse 2, auf und konfrontierten ihn mit dem Vorfall in der vergangenen Nacht. Der Rechtsmittelwerber machte dazu keine Angaben, vielmehr gab er an, sich an nichts mehr erinnern zu können.

Daraufhin wurde dem Rechtsmittelwerber gegenüber ein Betretungsverbot ausgesprochen.

Gegen 10:00 Uhr am Vormittag des 12.11.2023 kam es zu einer Begegnung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin bei der Bekannten, wo die Partnerin des Beschwerdeführers die nach dem verfahrensauslösenden Vorfall verbliebene Nachtzeit verbracht hatte.

Bei dieser Begegnung machte der Beschwerdeführer ua folgende Äußerungen gegenüber seiner Partnerin: „Ich mache dich und deine Familie fertig". „Ich werde dich zerstören“. „Ich nehme dir alles weg, was du hast“.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erlitt durch den Übergriff des Rechtsmittelwerbers Hämatome am rechten Bein, die am Nachmittag des 12.11.2023 bei der Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf der Polizeiinspektion Y sehr deutlich zu sehen waren.

Es steht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer – in ähnlichen Situationen – durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Gesundheit und Leben von Menschen gefährden könnte.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der gegenständlichen Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage – insbesondere aus der polizeilichen Niederschrift mit der Partnerin des Rechtsmittelwerbers über den maßgeblichen Vorfall, aus dem Handyvideo über einen Teil der relevanten Geschehnisse und schließlich aus den Lichtbildern über die Hämatome der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers – ergibt.

Die Feststellungen zum handgreiflichen Übergriff des Beschwerdeführers in der Nacht vom 11.11.2023 auf den 12.11.2023 basieren auf den glaubhaften Angaben der Lebensgefährtin des Rechtmittelwerbers vor der Polizei am 12.11.2023 zu diesem Vorfall, welche Angaben eindrucksvoll durch ein von der Partnerin des Beschwerdeführers aufgenommenes Handyvideo über einen Teil der Geschehnisse sowie durch aktenkundige Lichtbilder über die durch die Faustschläge des Rechtsmittelwerbers verursachten Hämatome am rechten Bein der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers gestützt werden.

Damit in Einklang stehend berichtete die Zeugin Insp. BB dem Gericht klar und unmissverständlich, dass sie diese Hämatome am Bein der Partnerin des Beschwerdeführers anlässlich von deren Einvernahme auf der Polizeiinspektion deutlich wahrnehmen hat können und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu diesen blauen Flecken angegeben hat, dass diese bei einer Auseinandersetzung ihr von ihrem Partner mit den Fäusten zugefügt worden sind.

Es besteht für das entscheidende Verwaltungsgericht überhaupt kein Anlass dazu, diesen Angaben einerseits der Polizeibeamtin und andererseits der Partnerin des Beschwerdeführers zu misstrauen und an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Demgegenüber gewann das entscheidende Verwaltungsgericht in Bezug auf die Schilderung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer den Eindruck, dass dieser bestrebt gewesen ist, die relevanten Ereignisse beschönigend darzustellen, um den Rechtsfolgen seines Handelns zu entgehen.

Der Rechtsmittelwerber räumte bei seiner gerichtlichen Befragung ein, dass er in der maßgeblichen Nacht zu viel Alkohol getrunken hatte, also betrunken gewesen ist, weshalb er keine vollständige Erinnerung an das Geschehen in der besagten Nacht hat.

Dementsprechend folgt das entscheidende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall den durch Lichtbilder sowie ein Handyvideo untermauerten und somit sehr glaubwürdigen Angaben der Partnerin des Rechtsmittelwerbers vor der Polizei am 12.11.2023.

Insoweit die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in ihrem E-Mail vom 05.12.2023 an die belangte Behörde sowie in ihrem E-Mail vom 30.01.2024 an die Polizeiinspektion Y zum Ausdruck gebracht hat, dass sie und der Beschwerdeführer sich ausgesprochen und versöhnt hätten, sie noch immer ein Paar seien und sie daher höflich darum bitte, das Verfahren gegen den Rechtsmittelwerber einzustellen, da sie kein Interesse daran hätte, dass ihr Partner weiter strafrechtlich verfolgt werde, weshalb sie ihre Aussagen widerrufe, im weiteren Verfahren nicht mehr als Zeugin zur Verfügung stehe und ihre Strafanzeige zurücknehme, ist festzuhalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die ersten Angaben (vor der Polizei) zu einem Sachverhalt ohne Kenntnis eines Verfahrens der Wahrheit am Nächsten kommen (VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086).

Demzufolge vermögen die beiden E-Mails der Partnerin des Beschwerdeführers vom 05.12.2023 sowie vom 30.01.2024 die Beweiskraft ihrer Angaben vor der Polizei nicht zu entkräften, wobei hier nochmals darauf aufmerksam zu machen ist, dass die Schilderungen der Lebensgefährtin über den verfahrensmaßgeblichen Vorfall durch aktenkundige Lichtbilder und ein Handyvideo sehr eindrucksvoll unterstrichen werden.

Folglich besteht für das erkennende Verwaltungsgericht – wie schon ausgeführt – überhaupt kein Grund dafür, die Richtigkeit der Schilderungen der Partnerin des Rechtsmittelwerbers vor der Polizei zum handgreiflichen Übergriff des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die festgestellte Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen zum Nachteil anderer Menschen durch den Beschwerdeführer gründet auf den von ihm ausgeführten Übergriff auf seine Partnerin in der Nacht vom 11.11.2023 auf den 12.11.2023, bei dem er trotz entsprechender Schmerzensschreie seiner Lebensgefährtin von seiner (derselben Schmerzen bereitenden) Handlung nicht abgelassen hat, was den Schluss zulässt, dass der Rechtsmittelwerber in ähnlichen Situationen wiederrum seine Beherrschung verlieren könnte und dabei erneut aggressive Handlungen gegen andere Personen setzten könnte, jedenfalls ist eine diesbezügliche Besorgnis angesichts des handgreiflichen Vorgehens des Beschwerdeführers gegen seine Partnerin gerechtfertigt (vgl VwGH 12.08.2016, Ra 2016/03/0075).

IV.Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 211/2021, gestützt.

Diese Rechtsvorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Waffenverbot

§ 12.

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) …“

V.Erwägungen:

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Z voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist, wobei für die Verhängung eines Waffenverbotes entscheidend ist, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schon ein einmaliger Vorfall kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 rechtfertigen, wesentlich ist nämlich in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des Vorfalls weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw von diesem zu befürchten ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022).

Vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts ist fallbezogen vom entscheidenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass der festgestellte handgreifliche Übergriff des Beschwerdeführers auf seine Lebensgefährtin in der Nacht vom 11.11.2023 auf den 12.11.2023, den der Rechtsmittelwerber trotz Schmerzensschreie seiner Partnerin fortsetzte, zum einen eine gewisse Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers zeigt und zum anderen ein beim Rechtsmittelwerber gegebenes und waffenrechtlich bedeutsames Aggressionspotenzial.

Die Ausführung von Faustschlägen gegen eine andere Person – wenn auch nur gegen die Beine dieser Person – sowie das (Schmerzen bereitende) Schleifen einer anderen Person am Boden lassen nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennen, in die körperliche Integrität anderer Personen einzugreifen, und zwar derart, dass die betroffene Person Hämatome davonträgt.

In dieses Bild einer in emotionalen Situationen gegebenen Unbeherrschtheit des Rechtsmittelwerbers und eines bei diesem gegebenen (waffenrechtlich bedeutsamen) Aggressionspotenzial fügen sich dessen einschüchternde Äußerungen gegenüber seiner Partnerin, nämlich „Ich mache dich und deine Familie fertig", „Ich werde dich zerstören“ und „Ich nehme dir alles weg, was du hast“, untermauernd ein.

Der festgestellte Sachverhalt vermag die Annahme der belangten Behörde durchaus zu tragen, der Rechtsmittelwerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden.

Dementsprechend hat die belangte Waffenbehörde rechtsrichtig ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folgerichtig als unbegründet.

Die gegen das Waffenverbot vorgetragenen Argumente des Rechtsmittelwerbers sind nicht geeignet, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu Folgendes auszuführen ist:

a)

Insoweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde unzulängliche Ermittlungen und eine nicht ausreichende Begründung der bekämpften Entscheidung zum Vorwurf macht, vermag das entscheidende Verwaltungsgericht dieser Kritik nicht zu folgen.

Der Begründung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung lässt sich nämlich durchaus entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde zu ihrer Prognoseentscheidung gelangt ist, der Beschwerdeführer werde – in ähnlichen Situationen – Waffen missbräuchlich verwenden und solcherart das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden.

Davon abgesehen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf Rechtsmittelebene ein ergänzendes Beweisverfahren durchgeführt. Unerledigte Beweisanträge sind dabei nicht verblieben.

Die vorliegende Rechtsmittelentscheidung wird auch ausreichend begründet.

Damit wären aber allfällige diesbezügliche Unzulänglichkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens als saniert zu betrachten.

b)

In der Beschwerde wird vorgetragen, die Staatsanwaltschaft X habe ihr Ermittlungsverfahren infolge des verfahrensauslösenden Vorfalls eingestellt und habe sich die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dazu in Widerspruch gesetzt, ohne in ihrer Beweiswürdigung näher darzulegen, weshalb sie von der inhaltlichen Richtigkeit der Aussagen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ausgehe und ohne objektivierbare Beweisergebnisse einzuholen, die die Angaben der Partnerin des Rechtsmittelwerbers untermauern würden (zB Fotos der behaupteten Hämatome).

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Z bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots vorliegen, es nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet, vielmehr hat die Waffenbehörde den Sachverhalt eigenständig nach den waffenrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl etwa VwGH 07.05.2020, Ra 2019/03/0091, und 20.06.2012, 2009/03/0051).

Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.

Im Übrigen wird in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung klar dargelegt, warum den Angaben der Partnerin des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Vorfall vor der Polizei mehr Glauben zu schenken ist als jenen des Rechtsmittelwerbers, gab dieser doch vor Gericht an, in der besagten Nacht zu viel Alkohol konsumiert zu haben und betrunken gewesen zu sein, weshalb er auch keine vollständige Erinnerung an das Geschehen in der besagten Nacht mehr hat.

Vom Gericht wurde auch aufgezeigt, dass die Ausführungen der Partnerin des Beschwerdeführers zu den relevanten Geschehnissen durch aktenkundige Lichtbilder über die von ihr beim Vorfall erlittenen Hämatome sowie durch ein Handyvideo über einen Teil der maßgeblichen Ereignisse untermauert werden.

Die Hämatome an einem Bein der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat zudem eine zeugenschaftlich einvernommene Polizeibeamtin deutlich wahrgenommen und hat diese Polizistin von der Partnerin des Rechtsmittelwerbers dazu die Erklärung erhalten, dass ihr diese blauen Flecken am Bein vom Beschwerdeführer bei der strittigen Auseinandersetzung in der Nacht vom 11.11.2023 auf den 12.11.2023 mit den Fäusten zugefügt worden sind.

Damit kann aber nunmehr keine Rede davon sein, dass keine objektivierbaren Beweisergebnisse gegeben sind, die die Aussagen der Partnerin des Beschwerdeführers stützen, wie dies der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz beklagt.

Rechtlich unerheblich ist in der vorliegend zu beurteilenden Rechtssache schließlich, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm bei seiner gerichtlichen Befragung in der Rechtsmittelverhandlung vorgetragen – überhaupt im Besitz von Waffen ist oder den Besitz von Waffen anstrebt oder nicht (siehe etwa VwGH 11.10.2023, Ra 2023/03/0094).

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung am 08.05.2024 vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt wurde, in welcher der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhielt, seine Sicht der Dinge in Bezug auf den verfahrensmaßgeblichen Vorfall dem Gericht darzulegen.

Weitere Beweisanträge wurden vom Rechtsmittelwerber nicht gestellt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Die betrifft insbesondere die Fragestellungen,

-ob die Einstellung eines wegen eines bestimmten Vorfalls geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Bindungswirkung für die Waffenbehörde im Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes entfaltet,

-ob es der Lebenserfahrung entspricht, dass erste Angaben in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen,

-ob eine bei einem Vorfall gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam sein kann und

-ob es für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend ist, ob der von dieser Maßnahme Betroffene aktuell eine Waffe besitzt oder nicht.

An die in der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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